Autor: justice005
« am: 04. Mai 2018, 13:55:04 »Eben.
Die Unterschrift ist nichts weiter als eine Bestätigung, dass man die Beurteilung auch tatsächlich erhalten hat, nicht weiter.
Wenn man also die Beurteilung eröffnet bekommen hat und man sein Exemplar in die Hand gedrückt bekommt, besteht keinerlei Grund, die Unterschrift zu verweigern. Tut man es trotzdem, gibt es keine Zwangsmittel. Der Vorgesetzte schreibt dann einen Aktenvermerk, dass die Unterschrift verweigert wurde und fertig. Wirksam wird die Beurteilung trotzdem.
Die Unterschrift ist nichts weiter als eine Bestätigung, dass man die Beurteilung auch tatsächlich erhalten hat, nicht weiter.
Wenn man also die Beurteilung eröffnet bekommen hat und man sein Exemplar in die Hand gedrückt bekommt, besteht keinerlei Grund, die Unterschrift zu verweigern. Tut man es trotzdem, gibt es keine Zwangsmittel. Der Vorgesetzte schreibt dann einen Aktenvermerk, dass die Unterschrift verweigert wurde und fertig. Wirksam wird die Beurteilung trotzdem.