+ seit 01.12.2021 GdS 50 => mehr als 2 Jahre bis heute
+ Nachuntersuchung nicht vor 2028 => (deutlich) mehr als 2 Jahre weiterhin GdS 50
M.E. somit diese Bedingungen erfüllt.
Ich bin mir da nicht so sicher.
Meine persönliche Meinung zum vorliegenden Sachverhalt.
Es müssen zwei Grundvoraussetzungen für eine regelmäßige Gewährung einmalige Entschädigung erfüllt sein.
1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt
und
2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend) dabei maßgeblich ist der Zeitpunkt zur Prognosestellung also der Zeitpunkt der versorgungsmedizinischen Stellungnahme.
Und bei Voraussetzung 2 sehe ich eventuell ein Problem.
Der GdS 50 wurde zum
06.12.2021 rückwirkend zuerkannt (Achtung der Ausgleich wurde zum 1.12.2021 bewilligt das ist aber unrelevant denn entscheidend ist zu welchem genauen Datum der GdS zuerkannt wurde)!
Der WDB Feststellungsbescheid wurde zum
12.12.2023 zugestellt/eröffnet. Jetzt gilt es jedoch zu beachten, dass die Bescheiderteilung nicht der relevante Zeitpunkt zur Berechnung der 2-Jahresfrist ist. Entscheidend ist wann die versorgungsärztliche Stellungnahme vom Gutachter erstellt und unterschrieben wurde.
Zwischen Erstellung VÄ Stellungnahme und Erteilung/Zustellung Bescheid vergehen in der Regel 3-4 Wochen. Die VÄ Stellungnahme wird in einem anderen Referat im BAPersBw erstellt (ÄD) und die WDB Akte muss dann inkl. VÄ Stellungnahme zurück an das Referat Grundsatz wo dann abschließend entschieden und der Feststellungsbescheid erstellt wird. Dazu kommt noch der Postweg ca. 3 Tage zur Bescheid Zustellung. Somit dürfte geschätzt die VÄ Stellungnahme ca. 20-30.
11.2023 erstellt worden sein.
Im gegebenen Sachverhalt also zur Bestimmung 2-Jahresfrist GdS 50:
06.12.2021 (rückwirkend anerkannter GdS 50) - ca.20.-30.11.2023 VÄ Stellungnahme -> somit GdS 50 zum Zeitpunkt VÄ Stellungnahme/Prognosestellung unter 2 Jahre und 2-Jahresfrist nicht erfüllt.
Es kommt nun darauf an wann die VÄ Stellungnahme tatsächlich erstellt wurde.
Meine persönliche Einschätzung:
Wenn die 2 Jahresfrist nicht erfüllt ist, kann auch auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung kein positiver Bescheid ergehen.
Warum?
Weil:
GdS 50 = Mindestanforderung
beruht auf rein psychischer Gesundheitsstörung (kann Verbesserung eintreten im Gegensatz zu "Beine ab")
frühe Phase in der Behandlung
Antrag stellen kostet nichts. Ich würde mich an der Stelle des Fragestellers ausführlich beraten lassen, Akteneinsicht in VÄ Stellungnahme und Antrag stellen.
Sehe aber persönlich eine hohe Wahrscheinlichkeit auf eine Ablehnung bzw. Aufschiebung.