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Zitat von: MikeEchoGolf am Heute um 08:04:11BMVg – P III 2/P 5 – Az 19-11-03 hat dies in Verbindung mit dem Erlass BMVg IUD II 3 zur Bedingung gemacht. Ohne diese Voraussetzung sind die Rechnungsführer angewiesen, mangels Verpflichtung Forderungen auf Zahlungen abzulehnen.
Zitat von: MikeEchoGolf am Heute um 03:45:14zwingende Voraussetzung ist aber, ob die Verfügung einen Vermerk zur Verpflichtung zur Gemeinschaftsverpflegung
oder einen Hinweis auf die Durchführung eines besonderen Dienstgeschäfts nach A2211/2 enthält.
ZitatWird er direkt auf Standort B einberufen weil er dort seinen Dienstort hat ist er dann nicht auswärtig?Genau das!
ZitatSomit entscheidet offenbar die jeweilige Einberunfungspraxis ob man die rote- o. grüne V-Karte erhält obwohl sich der Residienstleistende in beiden Fällen an Standort B befindet.Ja, deswegen sich bei seinem Beordungstruppenteil einberufen und sich dann kommandieren lassen.
ZitatMeine zuletztgestellte Frage war aber auch ob durch das auswärtige Dienstgeschäft automatisch die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung (durch Fürsorgeppflicht des Dienstherrn?Entscheidend und zwingende Voraussetzung ist aber, ob die Verfügung einen Vermerk zur Verpflichtung zur Gemeinschaftsverpflegung oder einen Hinweis auf die Durchführung eines besonderen Dienstgeschäfts nach A2211/2 enthält.
Zitat von: F_K am 25. August 2025, 07:14:13@ cafe:
Wird der RD zu dem Standort zugezogen, so ist dieser nicht auswärtig.
Died ist der Regelfall bei RDL.
Zitat von: F_K am 24. August 2025, 19:11:31Es geht NICHT um die Frage "eigener StO".
Zitat von: LwPersFw am 24. August 2025, 10:08:59Zitat von: Cafe Fünfeck am 23. August 2025, 18:02:21Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?
Wie im Gesetz genannt ist es jedes Dienstgeschäft bei dem die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung angeordnet wird, also können dies nicht nur Trainings(Lehrgänge) sein.
Hier ist zu beachten das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung für den Abrechner klar ersichtlich ist.
Deshalb ist die Kommandierung, oder eben der entsprechende Befehl zur Dienstleistung, mit dem Hinweis zur Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu versehen.
Oder mit dem entsprechenden Zusatz gemäß § 23 Absatz 3.
Dies vorher zu prüfen und korrekt umzusetzen liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen.
Dessen ungeachtet bleibt der gesetzliche Anspruch für den Reservisten bestehen, auch wenn der Zusatz auf der Kommandierung/im Befehl fehlt ! Denn es ist nicht in der Verantwortung des RDL die internen verwaltungsabläufe sicherzustellen!
D.h. es ist nicht ein "kann", sondern ein "muss" !
Wer hier Probleme hat, auf den gesetzlichen Anspruch gem. § 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.
Führt dies nicht zum Erfolg, nach Ablauf einer Nacht formal Beschwerde einreichen und dabei auf
§ 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.
Das sagt der Gesetzgeber dazu:
"Zu § 23 (Verpflegung, Verpflegungsgeld)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Anspruch auf Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung für Reservistendienst Leistende für die Dauer auswärtiger Dienstgeschäfte mit Ausnahme von Dienstreisen. Die Regelung ist sachgerecht, da Reservistendienst Leistende nicht von den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erfasst sind und ansonsten kein Anspruch auf sachgleiche Leistung für den dienstlich bedingten Mehraufwand für Verpflegung besteht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Anspruch von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes an der Verpflegung.
Zu den Absatz 3 und Absatz 4
Soweit den Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 der Anspruch auf Verpflegung tatsächlich nicht erfüllt oder die Verpflegung aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, richtet sich die Abfindung nach Maßgabe der für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt den Einbezug der Geldleistung bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland nach Absatz 3 in den Kaufkraftausgleich nach § 10 dieses Gesetzes."
BT-Drucksache 19/9491
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)
Zitat von: Cafe Fünfeck am 23. August 2025, 18:02:21Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?
Zitat von: LwPersFw am 19. August 2025, 14:26:42Nur als Hinweis ... RDL erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die rote Karte und können dann unentgeltlich an der Truppenversorgung teilnehmen.
"(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
§ 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld
(1)
Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind,
an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
...
Voraussetzung ist das entsprechende Kommandierungen bzw. Befehle vorliegen, aus denen dies eindeutig hervorgeht.