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Zusammenfassung

Autor MMG
 - 13. Januar 2013, 21:02:15
Gut, wenn weder das InstPersonal noch die Nutzer und auch die Dienstaufsicht daran interessiert,
während einer Prüfung Kleinigkeiten oder auch Instandsetzungsarbeiten die zu Entsperrung eines
Gerätes führen können, abstellen lassen, dann sind diese halt selber Schuld.

Normalerweise bin ich als TMP Verantwortlicher während der TMP immer mit den Prüfern im Gespräch,
so dass ich so etwas schnell spitz bekomme und abstellen lasse - und wenn der BtlKdr seine Waffen
selber reinigen muss.


Autor ulli76
 - 13. Januar 2013, 20:13:44
Genau das meinte ich.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 13. Januar 2013, 20:09:49
Ich habe ja auch lange Zeit geprüft, wenn auch keine TMP und nicht an Kfz. Es war aber durchaus üblich, Kleinigkeiten während der Prüfung gleich zu beheben und den Nutzer dabei zu informieren bzw. einzuweisen. Wenn man allerdings dann Personal erlebte, denen es egal war oder die üblichen Ausreden kamen (nicht mein Zeug, keine Ahnung davon, bin nur Vertretung)m wurde eben alles erfaßt und nichts abgestellt. Aber solche Fälle waren zum Glück die Ausnahme, denn es lag ja im Interesse aller, die Geräte einsatzfähig zu haben und ohne unnötigen Aufwand die Prüfungen durchzuführen.
Autor MMG
 - 13. Januar 2013, 19:11:38
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 13. Januar 2013, 17:26:22
Für die Uneinsichtigen ist die Hemmschwelle zum roten Stempel dann recht
gering, denn wenn man will, findet man immer Mängel, die durch ihre Anzahl
dann dafür reichen.
Das ist falsch, ein Gerät wird nicht durch die Anzahl von Mängel gesperrt.
Nur wenn die Betriebsbereitschaft als nicht einsatzfähig und/oder die
Vorschriftmäßigkeit als Verkehrsunsicher eingestuft wird, so ist dieses zu sperren.

ZitatAutor: ulli76 « am: Heute um 17:39:42 »
Wenn der Prüfer aber sieht, dass sich die Verantwortlichen nicht gekümmert haben
und das Ganze nicht ernst nehmen, dann kommt jede Kleinigkeit in´s Protokoll.
Die "Kleinigkeiten", die dann ins Protokoll kommen, sind die sogenannten
erkennbaren Mängel, die keiner sehen möchte.  Diese sind in der Nachbereitung ein
Hinweis auf den Ausbildungsstand des Personals, die Dienstaufsicht, die
Durchführung des BaTD, etc..



Autor ulli76
 - 13. Januar 2013, 17:39:42
Ist doch bei fast allen Prüfungen so: Wenn man sieht, dass sich jemand drum gekümmert hat und zumindest versucht hat, möglichst wenig Mängel zu haben, dann heisst es bei kleineren Mängeln schon mal: Nachbessern und gut.
Wenn der Prüfer aber sieht, dass sich die Verantwortlichen nicht gekümmert haben und das Ganze nicht ernst nehmen, dann kommt jede Kleinigkeit in´s Protokoll.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 13. Januar 2013, 17:26:22
Für die Uneinsichtigen ist die Hemmschwelle zum roten Stempel dann recht gering, denn wenn man will, findet man immer Mängel, die durch ihre Anzahl dann dafür reichen.
Autor MMG
 - 13. Januar 2013, 15:08:30
@InstUffzSEAKlima:
Ja, immer wieder ein leidiges Thema fehlende Materialverantwortlichkeit und darüber hinaus
fehlende Dienstaufsicht.

Autor InstUffzSEAKlima
 - 13. Januar 2013, 14:48:03
Zitat von: MMG am 12. Januar 2013, 21:07:05
@InstUffzSEAKlima:
ZitatDadurch kommen bei vielen Fahrzeugen aber trotzdem viele km zusammen, die sich dann als nicht unerhebliche Differenz zwischen zwei Fahraufträgen
bemerkbar machen, ebenso bei der Prüfung Betriebsstoffverbrauch im GBH.
Das liegt aber daran, dass die Bediener/Benutzer nicht sorgfältig die entsprechenden Daten pflegen.

So schlecht wie die Daten, sind dann auch meist die Fahrzeuge gepflegt und gewartet. Bei der TMP dann wieder das böse Erwachen...
Autor Lidius
 - 12. Januar 2013, 21:35:42
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 12. Januar 2013, 19:43:22
Zitat von: Lidius am 11. Januar 2013, 19:04:12
Instler dürfen Fahrzeuge zu Instandsetzungszwecken auch ohne bewegen. Solche Fahrten wie vom Parkplatz in die Insthalle bspw.

Nein, auch dafür wird eine Einweisung benötigt. Umgeachtet der 43/3, erfordert gerade das Rangieren und Ein-/Ausfahren aus Insthallen ein Gefühl für die Größe des Fahrtezeugs und Kenntnis über die Bedienung.


Ich bezog ich darauf, dass man dafür keinen Fahrauftrag braucht, nicht auf Einweisung und Überprüfung
Autor MMG
 - 12. Januar 2013, 21:07:05
@InstUffzSEAKlima:
ZitatDadurch kommen bei vielen Fahrzeugen aber trotzdem viele km zusammen, die sich dann als nicht unerhebliche Differenz zwischen zwei Fahraufträgen
bemerkbar machen, ebenso bei der Prüfung Betriebsstoffverbrauch im GBH.
Das liegt aber daran, dass die Bediener/Benutzer nicht sorgfältig die entsprechenden Daten pflegen.


Autor InstUffzSEAKlima
 - 12. Januar 2013, 19:43:22
Zitat von: Lidius am 11. Januar 2013, 19:04:12
Instler dürfen Fahrzeuge zu Instandsetzungszwecken auch ohne bewegen. Solche Fahrten wie vom Parkplatz in die Insthalle bspw.

Nein, auch dafür wird eine Einweisung benötigt. Umgeachtet der 43/3, erfordert gerade das Rangieren und Ein-/Ausfahren aus Insthallen ein Gefühl für die Größe des Fahrtezeugs und Kenntnis über die Bedienung.

Zitat von: MMG am 11. Januar 2013, 22:20:09
(...)
Ausnahmen bei zwingenden Fällen mündlich z.B. Notständen, Alarm, oder 
innerhalb der Kasernenanlage im Rahmen des TD, Instandhaltung,
Instandsetzung bei einer Fahrstrecke nicht mehr als 2 km.

Dadurch kommen bei vielen Fahrzeugen aber trotzdem viele km zusammen, die sich dann als nicht unerhebliche Differenz zwischen zwei Fahraufträgen bemerkbar machen, ebenso bei der Prüfung Betriebsstoffverbrauch im GBH.
Autor MMG
 - 12. Januar 2013, 13:25:59
Zitat von: bayern bazi am 12. Januar 2013, 12:48:12
[...]auf HaÜ fahrzeugen des Fuhrparkservice kann sich ein kraftfahrer selber einweisen und
muss dies sowohl in seinem fahrtenbuch - wie auch auf dem Fahrauftrag vermerken[...]
Und das gilt für Handelsübl., nicht geländegängige Pkw mit < 6 Sitzplätze (FamilienPkw ).
Weitere Voraussetzungen sind, Grundeinweisung gem. AnTrA 3, Bedienereinweisung,
,,Erfahrener Kraftfahrer 2 Jahre FP" gem. BesAnMilKfW I A, sowie Eintrag Einweisung
Fahrtennachweisheft Teil II und Einweisung / Überprüfung.

Bei Handelsübl., nicht geländegängige Pkw mit Aufbau/Karosseriemerkmalen eines
Kleinbusses/LKw ist die Gerätebezogene Einweisung durchzuführen.




Autor bayern bazi
 - 12. Januar 2013, 12:48:12
Zitat von: Bierstöpsel am 12. Januar 2013, 11:23:28

Es gibt eine Ausnahme. Für nicht Gelände gängige Fahrzeuge des BW-Fuhrpark der Führerscheinklasse B ist nur die Grundeinweisung vorgeschrieben. (Spießpritsche, T5 usw)

hat sich das schon wieder geändert ???
mein letzter stand 2010 war

auf HaÜ fahrzeugen des Fuhrparkservice kann sich ein kraftfahrer selber einweisen und muss dies sowohl in seinem fahrtenbuch - wie auch auf dem Fahrauftrag vermerken


übrigens zur einweisung von gl Fahrezugen gehört auch eine Geländefahrt !!!!
Autor Bierstöpsel
 - 12. Januar 2013, 11:46:43
Die Zugehörigkeit zwischen Schwarzfahrt und Fahrlässigkeit/vorsatz ist mir nicht mehr genau bekannt. Grad für den Fall, "wenn" was passieren sollte, wird sich die WBV das ganz genau angucken. Da macht sich eine Scharzfahrt nicht sonderlich gut. Also ich persönlich will für sowas nicht in Regress gezogen werden
Autor ulli76
 - 12. Januar 2013, 11:41:45
Es sagt ja auch keiner,dass es nicht schlimm ist und auch nicht, dass es kein Diszi gibt.
Nur die Aussagen zur Strafbarkeit und Versicherungsschutz stimmen in der Form nicht.