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Autor KlausP
 - 23. Juli 2013, 05:05:14
ZitatWenn man beispielsweise bereits SaZ 12 und bereits in der Stammeinheit ist, aus dem Elternhaus auszieht und sich eine eigene Wohnung zulegt, die 90 km vom Standort entfernt liegt. Kann man sich diese anerkennen lassen sodass man Trennungsgeldberechtigter wird?

Nein, TG-berechtigt wird man damit nicht. Die Wohnung kann als berücksichtigungsfähig anerkannt werden, so dass man TG-berechtigt wird, wenn man z.B. auf einen Lehrgang kommandiert wird. Aber im täglichen Dienst wird das nix. Und auch die UKV wird in diesem Fall wohl nicht zugesagt werden.
Autor Dustin87
 - 23. Juli 2013, 00:23:37
Danke für eure zwei Antworten. :)

Wenn man beispielsweise bereits SaZ 12 und bereits in der Stammeinheit ist, aus dem Elternhaus auszieht und sich eine eigene Wohnung zulegt, die 90 km vom Standort entfernt liegt. Kann man sich diese anerkennen lassen sodass man Trennungsgeldberechtigter wird?

Finde im Forum leider nur Beiträge, in denen Wohnungen vor kommen die bereits vor Dienstantritt bestand hatten. Weil dann hat man ja als Ü1 25 wenigstens noch die Möglichkeit den Anspruch einer Stube geltend zu machen.. :)
Autor KlausP
 - 22. Juli 2013, 23:19:56
Zitat2. Welche Entfernung einer Wohnung wird noch als Standort akzeptiert?

Der Einzugsbereich beträgt in der Regel 30 km.

ZitatWenn man Ü25 ist, gibt es da eine Pauschale (Kilometer)?

Nein, auch hier in der Regel nicht.

ZitatHabe gehört das einem Feldwebel beispielsweise auch dann eine bereitgestellt werden muss, wenn er am Standort keine Wohnung hat.

Nur dann, wenn er ohne Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt wird.
Autor Lidius
 - 22. Juli 2013, 23:16:51
Zitat von: Dustin87 am 22. Juli 2013, 23:12:09
Hallo,

drei Fragen:

1. Der Betrag von 105,00 Euro für die Unterkunft, gehe ich richtig davon aus, dass dieser Betrag vom Bruttodienstbezug abgezogen wird bevor die Lohnsteuer berechnet wird?

2. Welche Entfernung einer Wohnung wird noch als Standort akzeptiert? Wenn man Ü25 ist, gibt es da eine Pauschale (Kilometer)?

3. Wenn man Ü25 ist hat man keinen Anspruch mehr auf eine verfügbare Stube in der Kaserne? Habe gehört das einem Feldwebel beispielsweise auch dann eine bereitgestellt werden muss, wenn er am Standort keine Wohnung hat.

Danke und Gruß

2. Pauschale gibts keine. Hängt auch eher von der Fahrtzeit, als von der Entfernung ab. So wurde mir das zumindest mal von meinem Bwdlz erklärt.

3. Wenn er Trennungsgeldempfänger ist, dann ja, sonst nicht.
Autor Dustin87
 - 22. Juli 2013, 23:12:09
Hallo,

drei Fragen:

1. Der Betrag von 105,00 Euro für die Unterkunft, gehe ich richtig davon aus, dass dieser Betrag vom Bruttodienstbezug abgezogen wird bevor die Lohnsteuer berechnet wird?

2. Welche Entfernung einer Wohnung wird noch als Standort akzeptiert? Wenn man Ü25 ist, gibt es da eine Pauschale (Kilometer)?

3. Wenn man Ü25 ist hat man keinen Anspruch mehr auf eine verfügbare Stube in der Kaserne? Habe gehört das einem Feldwebel beispielsweise auch dann eine bereitgestellt werden muss, wenn er am Standort keine Wohnung hat.

Danke und Gruß
Autor Terek
 - 22. Juli 2013, 21:28:41
Nun, das sollte auch eher eine nicht ganz ernst gemeinte Antwort auf eine rhetorische Frage sein...ist vielleicht etwas entglitten...
Autor InstUffzSEAKlima
 - 22. Juli 2013, 20:25:47
Zitat von: Terek am 22. Juli 2013, 16:33:25
Für all diejenigen, die sich für die Zeit ihrer Stationierung keine extra Wohnung mieten wollen/können.

Genau dafür sicher nicht. Wenn es danach ginge, würden viele Ü25, deren DZE oder Versetzung die nä. Monate ansteht in der Kaserne wohnen bleiben, aber es besteht leider keine Möglichkeit mehr dazu, weil es schlichtweg zu wenig Unterkunftsstuben gibt. Es ist mittlerweile die absolute Ausnahme, dass Unterkunftskapazitäten für Nicht-Kasernenpflichtige vorgehalten werden können. Vielerorts hat man sogar für U25, also kas-pflichtige Soldaten, keine ausreichenden Unterkünfte, so dass Spieße und KasFw über jeden froh sind, der keine dienstliche Unterkunft benötigt.
Man sollte sich also rechtzeitig um eine Wohnung/Zimmer kümmern. Dies ist nicht Aufgabe des Dienstherren.
Autor wolverine
 - 22. Juli 2013, 18:25:59
Verweisen Sie jetzt auf den Wortstamm oder meinen Sie ehrlich, dass die Bundeswehr Liegenschaften vorhält um ihren Soldaten das Gemeinschaftsgefühl einer WG zu vermitteln?!
Autor Sascha.H.
 - 22. Juli 2013, 16:49:20
In Ihrer Auflistung vermisse ich den Hinweis auf Kameradschaft- worauf auch meine Anspielung galt  ;)
Autor Terek
 - 22. Juli 2013, 16:43:59
Das hätte wahrlich niemand vermutet...
Autor Sascha.H.
 - 22. Juli 2013, 16:34:01
Die Frage war rein rhetorisch  ;)
Autor Terek
 - 22. Juli 2013, 16:33:25
Für Soldaten,dem Zapfenstreich unterliegen.
Für all diejenigen, die sich für die Zeit ihrer Stationierung keine extra Wohnung mieten wollen/können.
Für Leute, die heimelige Gemeinschaft einer Stube mit all ihren Höhen und Tiefen schätzen oder die Einfachheit ihrer Einzelstube mögen.

Langschläfer, die kurze Wege zum Dienst bevorzugen.

Und natürlich für jemanden wie mich, der gelegentlich ein Dach über dem Kopf in einer Kaserne benötigt, daß etwas robuster als eine Zeltbahn ist und für den die Bw kein Hotelzimmer bezahlen möchte...
Autor KlausP
 - 22. Juli 2013, 16:26:19
Erwarten Sie eine ernsthafte Antwort oder war das eine rein rhetorische Frage?
Autor Sascha.H.
 - 22. Juli 2013, 16:20:16
Wofür gibt es eigentlich noch die Stuben in der Kaserne ?  ::)
Autor KlausP
 - 22. Juli 2013, 10:04:33
Wo Sie Ihre Nächte im Rahmen der Auisgangsregelung verbringen ist ja auch vollkommen egal, aber das haben wir ja huier schon mehrfach betont.

ZitatAber das liegt auch ganz im Ermessen der Kaserne

"Die Kaserne" hat damit gar nichts zu tun, lediglich der zuständige Vorgesetzte, wenn es um den "Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft" geht, was aber im Rahmen der Ausgangsregelung /Freier Ausgang - was das ist kann man in der ZDv 10/5 Ziffer 217 nachlesen - nicht von Belang ist.