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Zitat von: F_K am 14. Januar 2014, 17:31:51
.... Ach, nur ist der von DIR skizzierte Fall so, dass der Fremdenlegionär nach 3 bzw. 5 Jahren Dienst in der Legion nach Deutschland kommt - er also schon die zeitliche Voraussetzung nicht erfüllt.
Zitat von: F_K am 14. Januar 2014, 16:45:21
OK, ich gebe auf - um es so einfach wie Schlammtreiber zu sagen:
You know nothing, Jon Snow.
Zitat von: F_K am 14. Januar 2014, 16:02:25
@ Ausländer:
Die Annahme / der Antrag auf deutsche Staatsbürgerschaft (und von dem Fall reden wir hier) ist eherZitat§ 12 (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1.das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
Ist also ein komplexes Thema - und Du siehst den Sachverhalt wohl sehr vereinfacht.
Zitat§ 12 (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1.das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
Zitat von: F_K am 14. Januar 2014, 14:22:37
@ evmatt:
Du hast gegen ein GESETZ verstoßen (auch wenn dieses nicht strafbewehrt ist).
Außerdem hast Du mMn deutlich gemacht, selbst Dienstverträge "nicht einhalten" zu wollen - für mich ein schwerer Charakterfehler, der Dich mMn zum Soldaten nicht geeignet erscheinen läst.
@ Ausländer:ZitatWenn die Person dann in die Legion eintritt, kann sie nach drei Jahren die französische Staatsbuergerschaft erhalten. Also spätestens nach 3 Jahren ist die Sache dann legal.
Falls die deutsche Staatsbuergerschaft aberkannt wurde, könnte man sie bei Bedarf wieder beantragen
Der Eintritt als Deutscher in die Fremdenlegion ohne Genehmigung ist ILLEGAL (verstöst gegen ein deutsches Gesetz).
Wenn dann nach 3 Jahren ggf. die französisiche Staatsbürgerschaft zuerkannt wird, dann wird die deutsche Staatsbürgerschaft ABERKANNT.
Warum sollte diese dann wieder verliehen werden? Deutsche haben grundsätzlich nur eine Staatsbürgerschaft (es gibt Ausnahmen).
Zitat von: evmatt am 14. Januar 2014, 15:18:41
(...) Ist es dennoch möglich der Bundeswehr beizutreten, wenn solch eine Strafe begangen worden ist ?
ZitatDas Gegenteil von Legalität ist die Illegalität. Sie bezeichnet einen Verstoß gegen geltendes Recht, egal ob durch den Bürger oder den Staat. Genau wie bei der Legalität ist die Beziehung auf einen Gegenstand möglich. Eine Form der Illegalität ist die Strafbarkeit. Wenn ein Verstoß gegen die Legalität durch Gesetz als besonders ächtungswürdig festgelegt wurde, wird strafbar gehandelt. Eine mildere Form ist eine Ordnungswidrigkeit.