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Nach Fremdenlegion Bundeswehr ?

Begonnen von evmatt, 14. Januar 2014, 00:17:40

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evmatt

Hallo F_K

Selbstverständlich ist es nicht schwer zu verstehen.

OK ich habe gegen ein Gesetz verstoßen, damit habe ich gerechnet.

Nur leider habe ich keine Antwort auf meine 1. Frage erhalten. Also mal anders gefragt: Ist es dennoch möglich der Bundeswehr beizutreten, wenn solch eine Strafe begangen worden ist ?

Muegge75

Zitat von: evmatt am 14. Januar 2014, 15:18:41
(...) Ist es dennoch möglich der Bundeswehr beizutreten, wenn solch eine Strafe begangen worden ist ?

Das würde wohl der Rechtsberater beantworten können bzw. wird dieses dann auch nach Durchsicht der Unterlagen tun. Ansonsten wird schon schwer dem Psychologen den Trick zu erklären, sollte man es denn überhaupt bis dahin schaffen und eingeladen werden. Das wurde aber schon erwähnt.

Bitte mal drüber nachdenken: Wenn man betrunken Auto fährt, es passiert nichts und man wird auch erwischt ist es dennoch ein Verstoß gegen geltendes Recht. Auch wenn es nicht geahndet wird, weil nicht erwischt, bleibt es ein Rechtsbruch.

Spätestens mit der Berwerbung bei der Bw müsste aber der Dienst in der Legion wohl angegeben werden und da wird es dann zwangsläufig bekannt bzw. man wird "erwischt".
"Der Richtschütze trifft genau, er ist sehr gut,
er ist sehr schnell und hat ruhig Blut.
Man kann ihm vertrauen, das wissen alle -
Aufregung gibt es in keinem Falle. "

5. /PzBtl. 24 -- der nötigen Transformation zum Opfer gefallen :-(

evmatt

Ich war ja gestern beim Psychologen, wie ich schon geschrieben habe und hab den das erzählt. Er schick jetzt das was er aufgeschrieben hat nach Düsseldorf. Viel wollte er von der Legion nicht wissen. Nur warum oder ob es mir gefallen hat und was so beim Auswahlverfahren dran kam.




Muegge75

Ok, das hatte ich wohl überlesen. Bleibt die Frage was er aufgeschrieben hat und welche Stellungnahme bzw. Schlussfolgerung er gezogen hat.

Aber das ändert nichts daran das die Sache an anderer Stelle entschieden wird.
"Der Richtschütze trifft genau, er ist sehr gut,
er ist sehr schnell und hat ruhig Blut.
Man kann ihm vertrauen, das wissen alle -
Aufregung gibt es in keinem Falle. "

5. /PzBtl. 24 -- der nötigen Transformation zum Opfer gefallen :-(

Ausländer

Zitat von: F_K am 14. Januar 2014, 14:22:37
@ evmatt:

Du hast gegen ein GESETZ verstoßen (auch wenn dieses nicht strafbewehrt ist).

Außerdem hast Du mMn deutlich gemacht, selbst Dienstverträge "nicht einhalten" zu wollen - für mich ein schwerer Charakterfehler, der Dich mMn zum Soldaten nicht geeignet erscheinen läst.

@ Ausländer:

ZitatWenn die Person dann in die Legion eintritt, kann sie nach drei Jahren die französische Staatsbuergerschaft erhalten. Also spätestens nach 3 Jahren ist die Sache dann legal.
Falls die deutsche Staatsbuergerschaft aberkannt wurde, könnte man sie bei Bedarf wieder beantragen

Der Eintritt als Deutscher in die Fremdenlegion ohne Genehmigung ist ILLEGAL (verstöst gegen ein deutsches Gesetz).

Wenn dann nach 3 Jahren ggf. die französisiche Staatsbürgerschaft zuerkannt wird, dann wird die deutsche Staatsbürgerschaft ABERKANNT.

Warum sollte diese dann wieder verliehen werden? Deutsche haben grundsätzlich nur eine Staatsbürgerschaft (es gibt Ausnahmen).

Auf Antrag könnte man wieder eingebuergert werden. Allerdings nicht wenn man "wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde".
Keine Ahnung ob die Entziehung der Staatsbuergerschaft eine Strafe im Sinne irgendwelcher Gesetze ist.

Mittlerweile kann man ohne Antrag/Genehmigung auf beibehaltung der deutschen Staatsbuergerschaft jede Staatsbuergerschaft eines anderen EU-Landes annehmem ohne die Deutsche zu verlieren.
Glaube es ist gar nicht so ungewöhnlich. Habe mehrere Bekannte die im Ausland leben und noch eine andere Staatsbuergerschaft angenommen haben.
Gibt leider keine Statistiken dazu, weil es ja keine Behörde in D interessiert. Ich selber habe es auch noch nie irgendwo angegeben/angeben muessen.

F_K

@ Ausländer:

Die Annahme / der Antrag auf deutsche Staatsbürgerschaft (und von dem Fall reden wir hier) ist eher

Zitat§ 12 (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1.das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

Ist also ein komplexes Thema - und Du siehst den Sachverhalt wohl sehr vereinfacht.

schlammtreiber

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Ausländer

Zitat von: F_K am 14. Januar 2014, 16:02:25
@ Ausländer:

Die Annahme / der Antrag auf deutsche Staatsbürgerschaft (und von dem Fall reden wir hier) ist eher

Zitat§ 12 (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1.das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

Ist also ein komplexes Thema - und Du siehst den Sachverhalt wohl sehr vereinfacht.

Wenn man sich solche Gesetestexte durch liest, sieht es schwieriger aus als es ist.

Vereinfacht:
-8 Jahre in D leben, Sprache beherrschen, sich selber versorgen, keine Straftaten begehen.

Du hast leider den entscheidenden Satz weggelassen:

§ 12

"2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt."

§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er ..........

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 "seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert"


EU-Mitbuerger können also ihre Staatbuergerschaft behalten.

F_K

OK, ich gebe auf - um es so einfach wie Schlammtreiber zu sagen:

You know nothing, Jon Snow.

Ausländer

Zitat von: F_K am 14. Januar 2014, 16:45:21
OK, ich gebe auf - um es so einfach wie Schlammtreiber zu sagen:

You know nothing, Jon Snow.

Ok. Wenn Du meinst. Deswegen ist es trotzdem kein Problem fuer EU-Buerger.....

§ 10

[i] Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1.sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,5.weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7.über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt[/i]

§ 12

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1.das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden

F_K

.... Ach, nur ist der von DIR skizzierte Fall so, dass der Fremdenlegionär nach 3 bzw. 5 Jahren Dienst in der Legion nach Deutschland kommt - er also schon die zeitliche Voraussetzung nicht erfüllt.

Ausländer

Zitat von: F_K am 14. Januar 2014, 17:31:51
.... Ach, nur ist der von DIR skizzierte Fall so, dass der Fremdenlegionär nach 3 bzw. 5 Jahren Dienst in der Legion nach Deutschland kommt - er also schon die zeitliche Voraussetzung nicht erfüllt.

Ok. Sorry. Wir haben aneinander vorbei geredet. Ich habe gedacht es ginge um die "einfache" Einbuergerung von EU-Buergern und die problemlose Mehrstaatlichkeit. :-[
Mein Fehler.....

Die "Wieder"-Einbuergerung ist ein anderer Fall....

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