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Zusammenfassung

Autor StOPfr
 - 07. Juni 2017, 17:31:50
Keine Werbung, keine Steuerberatung, - erst recht nicht von Gastautorinnen. Daher wurde der entsprechende Beitrag gelöscht.
Autor LwPersFw
 - 13. Oktober 2015, 21:07:14
Siehe die Ergänzung vom 13.10.2015


hier :    http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=36978.30
Autor LwPersFw
 - 02. Oktober 2015, 02:09:42
Bitte auch hier lesen...

Mein Beitrag dort vom 28.09.2015

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=53295.0
Autor AriFuSchr
 - 01. Oktober 2015, 04:27:50
Aktuellstes Urteil des BFH zum Thema Erstausbildung

Kindergeld
Erstmalige Berufsausbildung eines Feldwebels (BFH)

Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit ohne Bedeutung (BFH, Urteil v. 23.6.2015 - III R 37/14; veröffentlicht am 30.9.2015).
Autor ToMA
 - 04. September 2015, 18:05:06
Hier gibt es eine relativ neue Verwaltungsanweisung des BZSt (Bundeszentralamt für Steuern vom 25.03.2015), die ausführlich den Kindergeldanspruch erläutert.

Kurzgefasst:

Mannschafter (SaZ sowie FWDL): ohne weitere Nachweise die ersten vier Monate (3 Monate GA und 1 Monat Dienstpostenausbildung). Dauert die Dienstpostenausbildung länger, muss dieses nachgewiesen werden.

Unteroffiziere und Offiziere: befinden sich sinngemäß bis zum entsprechenden Dienstgrad in Ausbildung (zum Uffz, Fw, Lt).
Wird neben der militärischen Ausbildung auch eine ZAW-Maßnahme oder ein Studium absolviert, sind auch diese Zeiten bis zum Abschluss berücksichtigungsfähig (Beschränkung durch Höchstalter beachten).
Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine Erstausbildung handelt, da diese Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert werden.

Vorgenanntes gilt im Übrigen auch dann, wenn eine Einstellung (z.B. aufgrund Vorbildung) mit höherem Dienstgrad erfolgt ist.

Die Ausbildung zum Reserveoffizier wird nur als solche anerkannt, wenn sie während des Wehrdienstes stattfindet. ROA a.d.w. ist keine Berufsausbildung in diesem Sinne.

Zudem werden noch Hinweise zur "Bewerbungszeit" und zur "Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten" gegeben.


[gelöscht durch Administrator]
Autor ToMA
 - 14. August 2015, 09:20:32
Wie alt bist Du und hast noch keine Ausbildung hinter Dir, hilft Dir dieser Thread vielleicht weiter:

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=53404.0
Autor knck
 - 10. August 2015, 17:42:21
Zitat von: Verteidiger am 19. November 2014, 12:11:39
Wer als Mannschaftler wieder Kindergeld bekommen möchte, kann über den BFD eine Ausbildung machen. Dann gibt es auch Kindergeld. Diese Ausbildungen sollte man als mannschaftler unbedingt in Anspruch nehmen, vor allem wenn man keine Ausbikdung hat

Gibt es hierzu Quellen?

Ich mache über den BFD an der Abendschule die Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement.
Status: SaZ4 - bin ich bis Ende dieser Ausbildung weiterhin Kindergeldberechtigt?
Autor Verteidiger
 - 19. November 2014, 12:11:39
Wer als Mannschaftler wieder Kindergeld bekommen möchte, kann über den BFD eine Ausbildung machen. Dann gibt es auch Kindergeld. Diese Ausbildungen sollte man als mannschaftler unbedingt in Anspruch nehmen, vor allem wenn man keine Ausbikdung hat
Autor ToMA
 - 17. November 2014, 09:08:14
Und noch eine Mitteilung:
Es ist noch nicht abschließend geklärt, dass Eltern von freiwillig Wehrdienstleistenden unter Umständen nicht doch kindergeldberechtigt sind.
"Nach der Entscheidung des BFH kann der freiwillige Wehrdienst aber als Maßnahme der Berufsausbildung dazu führen, dass die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird." Weiter:
"Eine Ausbildung für einen militärischen Beruf ist gegeben, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient. Hierfür kommt es darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolgt und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Wegen der Möglichkeit einer zivilen Ausbildung während des Wehrdienstes verwies der BFH auf die bereits in früheren Urteilen entschiedenen Fälle der Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Er bestätigte, dass die Ausbildung zum Kraftfahrer auch dann Berufsausbildung ist, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt.
Die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes ist daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Nachdem das FG dazu keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück."
Zum Urteil: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=30718

Autor ToMA
 - 16. November 2014, 12:20:13
Möchte nur kurz mitteilen, dass der BFH am 08.05.2014 (III R 41/13) entschieden hat, dass nicht nur die reguläre Ausbildung zum Offizier eine Berufsausblidung darstellt, sondern auch die Reserveoffiziersanwärterausbildung und somit auch in dieser Phase Kindergeld beansprucht werden kann.
Autor ToMA
 - 08. November 2014, 14:07:20
Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gem. §§ 62, 63 EStG erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Damit entsteht der Kindergeldanspruch mit dem Beginn des jeweiligen Monats, für den Kindergeld gezahlt wird. Die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist beginnt dementsprechend gem. § 170 Abs. 1 AO für alle Monate eines Kalenderjahres mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres. Der Kindergeldantrag muss daher vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist bei der zuständigen Familienkasse eingegangen sein. Das Übermittlungsrisiko trägt der Antragsteller. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist dann gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.  8)
Autor JJ
 - 08. November 2014, 13:40:03
Guten Tag,

wie weit rückwirkend kann man diesen Anspruch geltend machen? Meiner Meinung nach entsteht eine neue Frist mit dem Wegfall der Einkommensgrenze im Jahr 2012. Oder wird hier trotz dieser Änderung der Zeitraum des Anspruches zu Grunde gelegt?

MkG

JJ
Autor DeltaEcho
 - 02. März 2013, 11:47:44
Teilweise war es sogar möglich auf dem OL 2 der nach dem Studium stattfindet noch Kindergeld zu erhalten. Da es sich hierbei um einen Laufbahnlehrgang handelt und somit fester Bestandteil des Heeresoffizierausbildung ist.
Autor BulleMölders
 - 01. März 2013, 07:40:47
Zitat von: Rollo83 am 28. Februar 2013, 22:02:42
Klamotten gibt's die gibt's gar nicht.
Doch nennt sich "Deutsche Bürokratie".
Das kann einen schon den Nerv kosten.
Wenn ich sehe, dass ich knapp die Hälfte meiner Arbeitszeit damit verbringe irgendwelchen Bürokratischen Blödsinn zu machen und nicht meine Eigentliche Aufgabe, da kann man schon mal verzweifeln.

Schön ist es immer zu sehen, wenn irgendein Abteilungsleiter kommt und eine Liste für xy haben möchte. Da gibt es dann schon eine entsprechende Liste für einen anderen Abteilungsleiter deren Inhalt zu 99,9% dessen entspricht was die neue Liste enthalten soll und vor allem sind in dieser Liste alle relevanten Daten enthalten.
Aber nein, die neue Liste muss erstellt und gepflegt werden, damit der Herr Abteilungsleiter seine Eigene Liste hat und nicht in die Liste des Kollegen schauen muss.
Und wir, wird pflegen nun identische Daten in zwei Listen ein, statt in eine.
Autor Rollo83
 - 28. Februar 2013, 22:02:42
Dann hat man Anspruch für 6 Wochen Kindergeld wenn der Mannschaftssoldat 6 Wochen auf BCE ist?
Klamotten gibt's die gibt's gar nicht.