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Zitat von: Chern187 am 23. April 2021, 21:25:12
Nun aber stellen sich mir zwei Fragen:
1) Kann ich für die Zeit meiner AGA ebenfalls diesen Antrag (rückwirkend) stellen?
2) Wenn es stimmte, dass man als TG-Berechtigter unentgeltich wohnen kann, weshalb wurden mir dann die obengenannte Summe abgebucht?
Zitat von: Chern187 am 26. April 2021, 07:38:34
Vielen Dank, in einem der Beiträge bin ich auf die Vorschrift A1-1455-0-5000 aufmerksam geworden und dort findet sich unter dem Punkt "Soldatinnen und Soldaten, die allgemein zum Wohnen in
der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind" folgende Aussage:
Bei ledigen Soldatinnen und Soldaten wird nach § 39 Absatz 2 BBesG das Grundgehalt um
den Anrechnungsbetrag nach der Anlage V des BBesG gemindert. Der besoldungsrechtliche Anrechnungsbetrag
findet seine Begründung darin, dass ein Hausstand bei ledigen unterkunftspflichtigen
Soldatinnen und Soldaten bis 25 Jahre nicht als notwendig anerkannt wird und daher durch die
Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkunft Lebenshaltungskosten in nicht unerheblichem Umfang
entfallen (besoldungsrechtlicher Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation).
Bei den übrigen Soldatinnen und Soldaten hat die Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft
auf die Höhe der Dienstbezüge keine Auswirkungen
Übrigen bedeutet ja hier so viel wie alle Soldaten die älter als 25 Jahre sind. Wenn ich das richtig verstehe, dann dürfte doch die Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft während der AGA in meinem Fall nicht berechnet werden.
Zitat"Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind
regelmäßig auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während der ersten sechs Monate ihrer
Dienstzeit verpflichtet." (siehe Vorschrift ZDv A1-1800/0-6570 Nr. 12 Anhang Teil A)
Zitat von: Chern187 am 24. April 2021, 09:51:43Zitathttps://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68010.0.html
Herzlichen Dank, aber wenn Sie auf diesen Link verweisen, haben Sie sicherlich einen konkreten Beitrag im Sinn auf den Sie verweisen. Können Sie mir bitte sagen, welchen genau Sie meinen, es reicht Username und Zeitpunkt.
Zitat von: LwPersFw am 10. April 2020, 12:39:51
Dieses Thema ist oft, ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls, nicht so einfach zu beantworten...
Viele ... die unter 25 sind ... verwechseln z.B. den Bezug TG ... und das, was Ihnen abgezogen wird, mit dem Anrechnungsbetrag nach § 39 (2) Satz 1 BBesG.
Beides passiert parallel.
Im folgenden Beitrag ... finden Sie im letzten Beitrag eine Vorschrift...
Wenn Sie wieder Zugriff auf das IntranetBw haben ...
...lesen Sie sich mal darin ein... und schauen was auf Sie zutrifft...
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67832.0.html
Zitathttps://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68010.0.html
Zitat von: Chern187 am 23. April 2021, 21:25:12
2) Wenn es stimmte, dass man als TG-Berechtigter unentgeltich wohnen kann, weshalb wurden mir dann die obengenannte Summe abgebucht?
Zitat von: Rekrut84 am 25. Juni 2019, 17:44:47
Ich werde mit einem höheren Dienstgrad, mindestens Feldwebel, eingestellt.
Somit entfällt der Anrechnungsbetrag und da Trennungsgeldberechtigt bekomme ich die Verpflegung erstattet.
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Zitat von: KlausP am 25. Juni 2019, 07:10:31
Als TG-Empfänger ist Ihnen dienstliche Unterkunft unentgeltlich bereitzustellen. Das kann in einer Liegenschaft der Bw sein, das kann (z.B. bei fehlenden Unterkunftskapazitäten) aber auch die Unterbringung im Hotel oder einer Pension sein. Kommt immer auf die örtlichen Gegebenheiten an.