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Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Begonnen von Rekrut84, 24. Juni 2019, 20:36:20

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Chern187

Nach folgendem Worlaut ist jeder Soldat in den ersten sechs Monaten zum Wohnen in der GMU verpflichtet

"Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind
regelmäßig auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während der ersten sechs Monate ihrer
Dienstzeit verpflichtet."
(siehe Vorschrift ZDv A1-1800/0-6570 Nr. 12 Anhang Teil A)

In der selbigen Vorschrift findet man einen Passus der besagt, dass man sich von der Pflicht befreien lassen kann, wenn man einen Antrag stellt.

Nun zu meiner Situation:

Ich (Ü25, anerkannte Wohnung, TG berechtigt) habe während meiner Grundausbildung vom 04.01.2021-15.01.2021 und vom 01.02 - 18.03 in Feldkirchen in einer Gemeinschaftsunterkunft gewohnt. Zwischenzeitlich waren wir im Distance Learning zu Hause. Vom 18.03 - zu Beginn meines Studiums bin ich an den Heimatort kommandiert.

Monatlich wird mit mir ein Betrag von 125,82 € nach § BBesG 39 Abs. 2 auf Basis obiger Vorschrift abgebucht. Konkret wird mir dieser Beitrag von meinem Brutto abgebucht.

Für die Zeit vom 18.03 - 30.06.2021 habe ich am aktuellen Standort einen Antrag auf Befreiung gestellt, da ich in keiner GMU wohne, sondern in meiner eigenen Wohnung.
Aufgrund dessen meinte man zu mir, dass dieser Antrag sehr wahrscheinlich genehmigt wird.

Nun aber stellen sich mir zwei Fragen:

1) Kann ich für die Zeit meiner AGA ebenfalls diesen Antrag (rückwirkend) stellen?
   
2) Wenn es stimmte, dass man als TG-Berechtigter unentgeltich wohnen kann, weshalb wurden mir dann die obengenannte Summe abgebucht?

Wir haben schon mit dem dortigen PersFw als auch der Rechnungsführerin gesprochen, jedoch konnte uns niemand die Fragen mit Nennung konkreter Vorschrift beantworten. 

Grundsätzlich stellt sich mir die Frage, wieso ich für eine Unterkunft bezahlen muss, die ich nicht brauche bzw. die mir unentgeltich zu Verfügung gestellt werden sollte.


Jul1234

Ich bin jetzt nicht vollends im Thema drin, aber anhand der vorherigen Kommentare ist meines Erachtens ersichtlich, dass die unentgeltliche zur Verfügung Stellung der Unterkunft an eine Einstellung mit höherem Dienstgrad gebunden ist. Das haben didi62 und LwPersFw ja bereits erläutert.

Bei Ü25, Einstellung mit höherem Dienstgrad oder fehlender Möglichkeit zur Unterbringung erfolgt die Unterbringung unentgeltlich, sonst wird der Anrechnungssbetrag innerhalb der ersten 6 Monate regulär abgezogen. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.

Möchte auch nur sicher gehen, dass ich das richtig verstanden habe, denn der Fall (EÜ mit 33, ledig, höherer Dienstgrad, anerkannte Wohnung) wird bei mir ja auch eintreten.

Rekrut84

Dann wird auch bei dir kein Anrechnungsbetrag angewendet werden, so wie es dann auch bei mir der Fall war, sofern dann auch in der Stammeinheit TG berechtigt.

LwPersFw

Zitat von: Chern187 am 23. April 2021, 21:25:12
   
2) Wenn es stimmte, dass man als TG-Berechtigter unentgeltich wohnen kann, weshalb wurden mir dann die obengenannte Summe abgebucht?


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68010.0.html
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Chern187

#19
Zitathttps://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68010.0.html

Herzlichen Dank, aber wenn Sie auf diesen Link verweisen, haben Sie sicherlich einen konkreten Beitrag im Sinn auf den Sie verweisen. Können Sie mir bitte sagen, welchen genau Sie meinen, es reicht Username und Zeitpunkt.

LwPersFw

Zitat von: Chern187 am 24. April 2021, 09:51:43
Zitathttps://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68010.0.html

Herzlichen Dank, aber wenn Sie auf diesen Link verweisen, haben Sie sicherlich einen konkreten Beitrag im Sinn auf den Sie verweisen. Können Sie mir bitte sagen, welchen genau Sie meinen, es reicht Username und Zeitpunkt.


z.B.


Zitat von: LwPersFw am 10. April 2020, 12:39:51
Dieses Thema ist oft, ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls, nicht so einfach zu beantworten...

Viele ... die unter 25 sind ... verwechseln z.B. den Bezug TG ... und das, was Ihnen abgezogen wird, mit dem Anrechnungsbetrag nach § 39 (2) Satz 1 BBesG.

Beides passiert parallel.

Im folgenden Beitrag ... finden Sie im letzten Beitrag eine Vorschrift...

Wenn Sie wieder Zugriff auf das IntranetBw haben ...
...lesen Sie sich mal darin ein... und schauen was auf Sie zutrifft...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67832.0.html
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Chern187

Vielen Dank, in einem der Beiträge bin ich auf die Vorschrift A1-1455-0-5000 aufmerksam geworden und dort findet sich unter dem Punkt "Soldatinnen und Soldaten, die allgemein zum Wohnen in
der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind"
folgende Aussage:

Bei ledigen Soldatinnen und Soldaten wird nach § 39 Absatz 2 BBesG das Grundgehalt um
den Anrechnungsbetrag nach der Anlage V des BBesG gemindert. Der besoldungsrechtliche Anrechnungsbetrag
findet seine Begründung darin, dass ein Hausstand bei ledigen unterkunftspflichtigen
Soldatinnen und Soldaten bis 25 Jahre nicht als notwendig anerkannt wird und daher durch die
Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkunft Lebenshaltungskosten in nicht unerheblichem Umfang
entfallen (besoldungsrechtlicher Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation).

Bei den übrigen Soldatinnen und Soldaten hat die Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft
auf die Höhe der Dienstbezüge keine Auswirkungen


Übrigen bedeutet ja hier so viel wie alle Soldaten die älter als 25 Jahre sind. Wenn ich das richtig verstehe, dann dürfte doch die Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft während der AGA in meinem Fall nicht berechnet werden.

LwPersFw

Zitat von: Chern187 am 26. April 2021, 07:38:34
Vielen Dank, in einem der Beiträge bin ich auf die Vorschrift A1-1455-0-5000 aufmerksam geworden und dort findet sich unter dem Punkt "Soldatinnen und Soldaten, die allgemein zum Wohnen in
der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind"
folgende Aussage:

Bei ledigen Soldatinnen und Soldaten wird nach § 39 Absatz 2 BBesG das Grundgehalt um
den Anrechnungsbetrag nach der Anlage V des BBesG gemindert. Der besoldungsrechtliche Anrechnungsbetrag
findet seine Begründung darin, dass ein Hausstand bei ledigen unterkunftspflichtigen
Soldatinnen und Soldaten bis 25 Jahre nicht als notwendig anerkannt wird und daher durch die
Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkunft Lebenshaltungskosten in nicht unerheblichem Umfang
entfallen (besoldungsrechtlicher Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation).

Bei den übrigen Soldatinnen und Soldaten hat die Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft
auf die Höhe der Dienstbezüge keine Auswirkungen


Übrigen bedeutet ja hier so viel wie alle Soldaten die älter als 25 Jahre sind. Wenn ich das richtig verstehe, dann dürfte doch die Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft während der AGA in meinem Fall nicht berechnet werden.


Der von Ihnen oben zitierte Absatz

Zitat"Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind
regelmäßig auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während der ersten sechs Monate ihrer
Dienstzeit verpflichtet." (siehe Vorschrift ZDv A1-1800/0-6570 Nr. 12 Anhang Teil A)

lautet vollständig

"Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind
regelmäßig auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während der ersten sechs Monate ihrer
Dienstzeit verpflichtet. Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die mit einem höheren Dienstgrad
erstmals in die Bundeswehr eingestellt werden, gilt statt dessen die Regelung in Nummer 4."


Dies bedeutet,

+ waren Sie bei Einstellung Ü25, wurden aber nicht mit einem höheren Dienstgrad eingestellt > Abzug des Anrechnungsbetrag in den ersten 6 Monaten.

+ waren Sie bei Einstellung Ü25, wurden aber mit einem höheren Dienstgrad eingestellt > kein Abzug des Anrechnungsbetrag in den ersten 6 Monaten.


Regelung nach Nummer 4:

"(1) Unter der Voraussetzung, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, sind zum Wohnen in
einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) ferner regelmäßig verpflichtet die
übrigen Oberleutnante, Leutnante, Unteroffiziere und Mannschaften bis zum Ablauf des Monats,
der dem Monat vorhergeht, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden; befinden sich diese im
letzten Dienstjahr, verlängert sich der Zeitraum der Verpflichtung zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft bis zu dem Zeitpunkt der bei Vollendung des 25. Lebensjahres zu
erwartenden Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft besteht nicht, wenn die in
Absatz 1 genannten Soldatinnen oder Soldaten

a) am Dienstort mit ihrem/ihrer Ehepartner bzw. Ehepartnerin oder eingetragenen/
eingetragener Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin eine gemeinsame Wohnung haben

oder

b) in ihrer Wohnung am Dienstort aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einer anderen
Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren

oder

c) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind oder ihre Ehe aufgehoben oder für nichtig
erklärt worden ist, und sie zu dem Zeitpunkt der Einberufung eine berücksichtigungsfähige
Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) hatten und
diese am Dienstort weiterführen; dies gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften.

(3) Absatz 2 gilt auch für diejenigen, bei denen die Voraussetzungen nicht am Dienstort, sondern
am Wohnort vorliegen, falls ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen
Kommandeurin bzw. des zuständigen Kommandeurs oder der Dienststellenleitung billigerweise
zugemutet werden kann, die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort täglich zurückzulegen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht während einer Freistellung vom militärischen
Dienst für eine auf Grund § 5 Soldatenversorgungsgesetz gewährte Bildungsmaßnahme."



Wenn Sie sich hier wiederfinden, im Kontext, dass Ihnen der Anrechnungsbetrag nicht hätte abgezogen werden dürfen...
Dann stellen Sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag mit schlüssiger Begründung... und bitten um Ausgleich ... über Einheit an BVA... da das BVA für die Anwendung des § 39 (2) zuständig ist.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Chern187

Herlichen Dank für Ihre Antwort. Ich habe Ihre Punkte schon verstanden, so ist das nicht, aber dies beantwortet meine ursprüngliche Frage nicht.

1) Ich bin nicht mit höherem DG eingstellt, deshalb trifft bei mir Absatz (4) nicht zu, sondern nur der Teil, den ich erwähnt hatte:

Der Überpunkt heißt hier übrigens: Allgemeine Verpflichtung zum Wohnen
in der Gemeinschaftsunterkunft.



Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind
regelmäßig auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während der ersten sechs Monate ihrer
Dienstzeit verpflichtet.


2) In der Vorschrift: Die Liegenschaften der Bundeswehr A1-1455/0-5000 findet man unter Kapitel 3, Soldatinnen und Soldaten, die allgemein zum Wohnen in
der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind
die von mir bereits genannte Aussage.

301. Die allgemeine Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft ist in den Nrn. 3
und 4 der VwV zu § 18 SG geregelt.

302. Bei ledigen Soldatinnen und Soldaten wird nach § 39 Absatz 2 BBesG das Grundgehalt um
den Anrechnungsbetrag nach der Anlage V des BBesG gemindert. Der besoldungsrechtliche Anrechnungsbetrag
findet seine Begründung darin, dass ein Hausstand bei ledigen unterkunftspflichtigen
Soldatinnen und Soldaten bis 25 Jahre nicht als notwendig anerkannt wird und daher durch die
Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkunft Lebenshaltungskosten in nicht unerheblichem Umfang
entfallen (besoldungsrechtlicher Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation).

303. Bei den übrigen Soldatinnen und Soldaten hat die Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft
auf die Höhe der Dienstbezüge keine Auswirkungen.


Das Problem aus meiner Sicht ist wie folgend dargestellt:

Aus 1) ist zu erkennen, dass ich zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet bin.
Aus 2) geht hervor, dass wenn ich zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet bin, die Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft keinerlei Auswirkungen auf die Höhe meiner Dienstbezüge haben darf, da älter als 25.

Nun ist nicht eindeutig hier zu erkennen, welche Vorschrift hier überwiegt. Ebenso wenig ist es nicht möglich die VwV zu §18SG zu finden, die aber immer wieder in der Vorschrift A1-1455/0-5000 erwähnt wird.

Für den Zeitraum nach der Grundausbildung wurde der Sachverhalt bereits geklärt, denn für Wehrdienstleistende SanOA gibt es eine extra Vorschrift, die die in 1) genannte ergänzt, nämlich ist man aufrund 1) zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet, muss diese unentgeltlich zu Verfügung gestellt werden. (siehe A-1341/3 Kapitel 7). Das heißt, dass ich die nach §39BBesg Absatz 2 berechneten Abzüge wieder zurück bekomme und auch zukünftig davon befreit bin.

Lassen Sie mich klarstellen, es geht mir hier nicht vordergründig ums Geld, sondern um eine Erklärung, die bisher wirklich niemand geben konnte, ohne Sätze anzuführen, die hier nicht geschrieben stehen bzw. in keiner Vorschrift zu finden sind. Irgendwo muss es doch dafür eine Regelung geben, sowie es in der Vorschrift  A-1341/3 Kapitel 7 der Fall ist.

LwPersFw

Zitat von: Chern187 am 23. April 2021, 21:25:12

Nun aber stellen sich mir zwei Fragen:

1) Kann ich für die Zeit meiner AGA ebenfalls diesen Antrag (rückwirkend) stellen?
   
2) Wenn es stimmte, dass man als TG-Berechtigter unentgeltich wohnen kann, weshalb wurden mir dann die obengenannte Summe abgebucht?


Dies waren ja Ihre Ausgangsfragen.

zu 2)

hatte ich ja bereits angemerkt, dass der Anspruch TG inkl. unentgeltliche Unterkunft nichts mit dem Anrechnungsbetrag zu tun hat.

Treffen die Bedingungen des § 39 (2) BBesG zu ... wird der Betrag in Anrechnung gebracht - auch bei einem TG-Empfänger.

zu 1)

Stellt sich bei Ihnen also "nur" die Frage - da Sie Ü25 sind - wie sind die ersten 6 Monate der Dienstzeit zu bewerten,

+ da keine Einstellung mit höherem Dienstgrad
aber
+ Besonderheit SanOA

mit der Ausführung in der A-1341/3

"711. Für die Dauer der Wehrdienstleistung hat die bzw. der SanOA Anspruch auf Gestellung einer
unentgeltlichen Unterkunft, soweit sie bzw. er nach Maßgabe der Anlage 12.1
,,Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft" der
Zentralvorschrift A1-1800/0-6570 ,,Die Liegenschaften der Bundeswehr" verpflichtet ist."


Auch als TG-Empfänger haben Sie Anspruch auf Gestellung einer unentgeltlichen Unterkunft, solange Sie nicht zum Studium beurlaubt sind.

Trotzdem würde der Anrechnungsbetrag zum Tragen kommen.

Nichts Anderes dürfte somit m.E. für die Zeit der ersten 6 Monate gelten.


Aber ich sagte ja schon ... zuständig ist das BVA.

Hier empfiehlt sich auch ein Gespräch mit Ihrer Bezügebearbeiterin vorab...

Dort beantragen Sie die vollständige Rückzahlung der einbehaltenen Bezügeanteile ... und erhalten dann ja einen Bescheid.




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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