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Zusammenfassung

Autor Deepflight
 - 08. Juni 2022, 16:29:29
In der entprechenden Vorschrift steht im übrigen drin, welche Sportstätten bei wie vielen mil. DP vorzuhalten sind.
Da kann man dann hingehen....wenns baulich nicht geht gibts einen Rahmenvertrag mit einem zivilen Anbieter übers jeweilige BwDLZ und das ist dann in der gültigen GO oder KasOrdnung geregelt wegen Versicherungsschutz.

Und das war es dann auch. Wer also meint das alles gelte für Ihn nicht warum auch immer dem wünsche ich viel Spass wenn mal was passiert und der Versicherungsschutz nicht greift.
Und jedem Disziplinarvorgesetzten der das nicht schnallt und das genehmigt viel Spass mit seinem Diszi falls es Ärger gibt.
Zuschüsse gibts dafür natürlich ebenfalls keine, wieso auch?

Mal im Ernst, das Thema ist knapp so alt wie die zivilen Muckibuden, die Vorschriftenlage ist EINDEUTIG und das ist gut so. Alles lasst es doch bitte gut sein, es wird sich aus gutem Grund nix daran ändern.

Anekdote am Rande: in meiner Liegenschaft wurde vor Jahren mal die dienstliche Sauna geschlossen und es gab dann wütende Anrufe von Obristen beim KasKdt, wo sie denn jetzt bitte saunieren gehen sollten und wo sie die Gutscheine herbekommen. Jetzt ratet mal was die Herrn bekommen haben!?
Schallendes Gelächter vom KasKdt und sonst nix, trotz Eingabe an Platz der Republik 1.
Gleiches Spiel ein paar Jahre später, als eine von 2 Muckibuden wegen Renovierung dicht war.
Autor F_K
 - 07. Juni 2022, 08:58:19
Anmerkung:

- Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen "Zuschuss" zu einem zivilen / privaten Fitnessstudio.
- Sind an einem Standort nur wenige / keine Soldaten, von denen ja auch nicht alle ins "Studio wollen", gibt es keinen BEDARF und damit natürlich auch keinen Vertrag.
Autor Ralf
 - 07. Juni 2022, 07:57:52
Du hast trotzdem einen Disziplinarvorgesetzten, wenn du den nicht kennst, musst du da wohl auch mal nachfragen. Jede Soldatin und jeder Soldat hat einen DV.
Autor EvoraN
 - 07. Juni 2022, 07:52:19
Tatsächlich habe ich den nicht, weder einen Vorgesetzten noch einen Spieß  :) dann werde ich beim BwDLZ mal ins blaue telefonieren..
Und ja.. jeder Soldat ist hier sozusagen mithilfe einer "Ausnahmegenehmigung" ..ich sitze auf dem DP eines Bürosachbearbeiters
Autor Ralf
 - 07. Juni 2022, 06:42:45
Du hast ja einen militärischen Vorgesetzten, auch in einer ziv. Dienststelle und eine zuständigen Stabszug o.ä., dort den Chef und Spieß fragen. Auch wie im vorherigen Beitrag benannt das BwDLZ wäre ein Ansprechpartner.
Autor EvoraN
 - 07. Juni 2022, 06:32:35
Zitat von: dunstig am 11. Februar 2022, 10:03:57
Zitat von: christoph1972 am 10. Februar 2022, 16:55:06
Ich will ja nicht zündeln, der Abschluss rechtsgültiger Verträge obliegt in der Regel nicht den militärischen Dienststellen, sondern der Bw-Verwaltung. Genau wie die sog. "Kooperationsverträge" oder "Mitbenutzungsverträge". Die militärischen Dienststellen dürfen natürlich gerne Anregungen und Impulse inszuständige BwDLZ senden.
So ist es bei uns auch der Fall. Das sind auch nicht die typischen überlaufenen 08/15 billig Pumper Buden. Die Verträge mit den vier Studios laufen über das BwDLZ, welche regelmäßig kontrollieren, ob die vereinbarten Vertragsbestandteile auch eingehalten werden. Ansonsten wird der Vertrag nicht verlängert. Einer dieser Grundbestandteile ist z.B. auch die Verfügbarkeit von Funktions- und Trainingspersonal auf der Fläche.


Gibt es eine Möglichkeit in Erfahrung zu bringen ob derartige Verträge existieren? Oder gibt es ein Konzept womit man eine Zuzahlung zur Mitgliedschaft erhalten kann wenn am Standort keinerlei Sportmöglichkeiten existieren? Ich bin an einer überwiegend zivilen Dienststelle eingesetzt ohne Sporteinrichtungen (und ohne Kantine). Vllt hat da jemand Erfahrung..
Autor LwPersFw
 - 15. Februar 2022, 11:27:14
Zitat von: dunstig am 15. Februar 2022, 11:13:37
Mal die zivilen Fitnessstudios beiseite und ob der Chef es genehmigt hat: Wir sind eine recht kleine Dienststelle und während Corona kaum besetzten Büros. Was ist jetzt die Alternative? Statt alleine eine Runde zu drehen oder den Kraftraum zu nutzen überhaupt keinen Sport mehr während der Dienstzeit machen, weil Abdeckung WDB fragwürdig? Wann mache ich dann Sport? In der Freizeit? Oh wait, da hab ich ja auch keine WDB Abdeckung. Also nie wieder Sport machen?

1. Wir haben hier über die grundsätzlichen Aspekte zum Thema Sport gesprochen - da spielt Corona keine Rolle.

2. Die Masse der Dienststellen sind keine "Kleinstdienststelle" - dort greifen diese Argumente also ebenfalls nicht.

3. Für die Dienststellen wie die Ihre - müssen individuelle Lösungen gefunden werden.
    Aber auch in diesem Fall --- sind die Vorschriften wie sie sind... Was hilft es darüber zu debattieren ? Der Verwaltung ist das vollkommen egal...
    Was bedeuten kann --- der Soldat muss für sich selbst abwägen was er tut. ISSO
Autor F_K
 - 15. Februar 2022, 11:22:20
@ Dunstig:

Leben ist gefährlich und endet bekanntlich mit dem Tode ... auch nach dem Sportunfall kannst Du ggf. noch im Büro verwendet werden - ansonsten können (private) Versicherungen helfen, wenn einem das Risiko zu hoch erscheint.
Autor dunstig
 - 15. Februar 2022, 11:13:37
Mal die zivilen Fitnessstudios beiseite und ob der Chef es genehmigt hat: Wir sind eine recht kleine Dienststelle und während Corona kaum besetzten Büros. Was ist jetzt die Alternative? Statt alleine eine Runde zu drehen oder den Kraftraum zu nutzen überhaupt keinen Sport mehr während der Dienstzeit machen, weil Abdeckung WDB fragwürdig? Wann mache ich dann Sport? In der Freizeit? Oh wait, da hab ich ja auch keine WDB Abdeckung. Also nie wieder Sport machen?
Autor LwPersFw
 - 15. Februar 2022, 10:35:18
Zitat von: Jan96 am 15. Februar 2022, 07:32:27

Nur zum Verständnis weil es hier immer um Versicherungsschutz geht: Hier gehts nur um die WDB oder?


Ja, darum geht es.

In diesem Zusammenhang aber das Wort "Nur" zu benutzen, ist m.E. grob fahrlässig - wenn es zum "Worst Case" kommt - und diesen kann - gerade im Sport - Niemand ausschließen !


Denn in diesem Fall geht es nicht "nur" um die erforderliche Krankenbehandlung - sondern, wie der Name schon sagt - die Versorgung, z.B. nach Entlassung auf Grund Dienstunfähigkeit.

Und diese entfällt, wenn durch die Verwaltung festgestellt wurde, dass der Unfall während einer Sportausübung erfolgte, für den kein Versorgungsschutz bestand.

Da hilft dann auch kein Verweis auf die ggf. bestehende Befehlslage. Denn entspricht diese Befehlslage nicht der Vorschrift - entfällt auch der Versorgungsschutz.

"Die Nachweispflicht bezüglich eines Dienst-/Arbeitsunfalls im Zusammenhang mit der versicherten bzw. einer dienstlichen Tätigkeit liegt grundsätzlich bei der/dem Verunfallten."



Hier wird dann ggf. sogar der Befehlsgeber für die Kosten der medizinischen Versorgung in Regress genommen.

Hinzu treten die unterschiedlichen finanziellen Ansprüche bei einer Entlassung auf Grund Dienstunfähigkeit.

Diese können z.B. bei einem Berufssoldaten erheblich sein - je nach dem ob anerkannte WDB, oder eben keine anerkannte WDB...


Deshalb verweist der Dienstherr eindeutig und unmissverständlich auf diese Sachlage:

"Allgemeine Sportausbildung = Dienstsport

Gemäß der Zentralvorschrift A1-224/0-1 ,,Sport und Körperliche Leistungsfähigkeit" muss die allgemeine Sportausbildung
von einer bzw. einem für diese Sportart ausgebildeten Sportausbilderin bzw. Sportausbilder durchgeführt werden 6,7.

Allerdings kann die Allgemeine Sportausbildung auch im Rahmen der Teileinheit/Einheit oder in Trainingsgruppen 8
(ggf. auch teileinheits-, einheits- bzw. dienststellenübergreifend) stattfinden.

Im Rahmen der lehrgangsgebundenen Ausbildung ist der Hörsaal bzw. die Ausbildungsklasse/-halbklasse die Teileinheit. 9

Verletzt sich eine Person während der Allgemeinen Sportausbildung, ist grundsätzlich eine Unfallmeldung zu erstellen.



Freiwilliger Sport

Es besteht die Möglichkeit, versorgungsrechtlich geschützten freiwilligen Sport im Verantwortungsbereich der Bundeswehr durchzuführen.

Dieser ist durch eine schriftliche Genehmigung 11 seitens des zuständigen Disziplinarvorgesetzten festzulegen.

Weiterhin hat ähnlich der Allgemeinen Sportausbildung eine verantwortungsvolle Beaufsichtigung und Durchführung
des freiwilligen Sports durch Personen 12 mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen stattzufinden.

Der freiwillige Sport muss mindestens mit einer weiteren Person 13 durchgeführt werden.

Sofern freiwilliger Sport mit den zuvor erwähnten Auflagen durchgeführt wurde, ist im Falle eines Unfalls in jedem Fall die schriftliche Genehmigung des Disziplinarvorgesetzen
sowie der Nachweis, dass der freiwillige Sport mit mindestens einer weiteren Person durchgeführt wurde, der Unfallmeldung beizulegen. 15

6 Vgl. Zv A1-224/0-1, Ziffer 308, Satz 2
7 Mindestens die Qualifikation Übungsleiterin bzw. Übungsleiter-/Trainerin- bzw. Trainer-C des DOSB bzw. Spitzenverbandes oder vergleichbar
8 Die Stärke der Trainingsgruppe sollte 20 Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer nicht überschreiten.
9 Vgl. Zv A1-224/0-1, Ziffer 309

11 In Art und Form und mit dem dienstlichen Grund.
12 Es besteht ein Dienst-/Vertragsverhältnis zur Bundeswehr.
13 Durchführende/Durchführender und Teilnehmerin/Teilnehmer.

15 Fehlen diese Nachweise handelt es sich um einen Freizeitunfall, bzw. um keinen Dienstunfall."


Und kein Dienstunfall = keine WDB = kein Versorgungsschutz !

Und dies kann eben z.B. bei einem BS bedeuten : Entlassung mit einer Versorgung ohne WDB ... mit erheblichen finanziellen Auswirkungen !



Wer also mit diesem Risiko leben kann ... soll es tun ... darf dann im "Worst Case"-Fall aber auch nicht rumjammern ... wenn die Versorgungsverwaltung entsprechende Bescheide schickt...

Autor JensMP79
 - 15. Februar 2022, 09:25:19
ZitatUnd disziplinare Ermittlungen wegen "Soldat ist alleine die Kasernenrunde gelaufen und umgeknickt, das wäre ihm mit einem Kameraden an seiner Seite nicht passiert" klingt doch auch sehr weit hergeholt. Da muss der DV ja schon seine Soldaten loswerden wollen, wenn er solche Verfahren lostritt.



Befehl und Gehorsam ist aber schon geläufig?

Der DV hat zu ermitteln wenn der Verdacht eines Dienstvergehens gegeben ist ansonsten begeht er selbst eines. Ist doch einfach.

Zitatdas wäre ihm mit einem Kameraden an seiner Seite nicht passiert

Darum geht es doch aber gar nicht.  ::)
Autor InstUffzSEAKlima
 - 15. Februar 2022, 08:40:58
Versicherungsschutz ist die allgemeine Unfallversicherung, die auch jeder Beschäftigte von gesetzlicher Seite her hat, wenn er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu Schaden kommt. Auch dort gibt es dann Ausschlüsse, das z.B. nur der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeit versichert ist usw.
Autor F_K
 - 15. Februar 2022, 07:50:54
Randbemerkung:

Es geht NICHT darum ob und wie der Unfall passiert ist bzw. vermeidbar gewesen wäre - sondern darum, ob ggf. z. B. Ungehorsam vorlag.
Autor Jan96
 - 15. Februar 2022, 07:32:27
Nur zum Verständnis weil es hier immer um Versicherungsschutz geht: Hier gehts nur um die WDB oder? Denn die volle ärztliche Versorgung wird mir ja auch bei Verletzungen die ich mir in meiner Freizeit zugefügt habe bereitgestellt. Zumindest habe ich noch nie gehört, dass jemand der sich beim Mountainbiken in der Freizeit gelegt hat, die Kosten der Behandlung später selber tragen musste.

Und disziplinare Ermittlungen wegen "Soldat ist alleine die Kasernenrunde gelaufen und umgeknickt, das wäre ihm mit einem Kameraden an seiner Seite nicht passiert" klingt doch auch sehr weit hergeholt. Da muss der DV ja schon seine Soldaten loswerden wollen, wenn er solche Verfahren lostritt.
Autor JensMP79
 - 15. Februar 2022, 07:04:37
Ja natürlich. Das gab es schon immer und wird es immer wieder geben. Nicht jede Einheit ist mit Sportausbildern gesegnet die da auch Bock drauf haben.
Ändert dennoch nichts an der Vorschriftenlage.

ZitatDu hast ziemlich an meiner Frage vorbei geantwortet.

Dann habe ich sie nicht verstanden.