ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Gast2007 am 05. März 2023, 20:19:19
Ein eher kritischer Artikel vom ZDF zu dem Thema.
Zitat von: F_K am 03. März 2023, 18:51:14
... bin ja schon froh, dass Nuklearbewaffnung nicht aufgegriffen wurde ... der Sarkasmus fing schon VOR der Dienstpflicht an ...
Zitat von: F_K am 02. März 2023, 22:38:52
Solange ein Gesetz in Kraft ist, ist es in Kraft.
Ich sehe nicht mal ansatzweise einen politischen Willen, von keiner Partei, die Mrd 100 - 300 auszugeben - insoweit braucht man auch nicht über Wehrpflicht reden - keine Mittel da.
Eine allgemeine Dienstpflicht ist NOCH abwegiger.
.. aber Flugzeugträger und Nuklearbewaffnung, dass wäre doch etwas, oder?
(Übergang zum Klamauk hoffentlich erkannt?)
Zitatei vielen kleineren Feuerwehren war die Quote von "Freiwilligen" zu "Verpflichteten", eher viele "Verpflichtete", die aber meist schon in einer JugendFw angefangen haben und für die die Freistellung einfach ein angenehmer Nebeneffekt war.
Zitat von: F_K am 01. März 2023, 16:42:30
@ Christoph:
Wehrpflicht ist als AUSNAHME (einer sehr kurzen, abschließenden Liste) definiert.
Lese bitte nach - weder GG noch EMRK erlaubt eine allgemeine Dienstpflicht.
Zitat• verbreitete These: einjähriger Pflichtdienst zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts wäre nicht vom Pflichtarbeitsverbot (Art. 4 Abs. 2 EMRK), einem absoluten Recht gedeckt, da keine der bekannten Ausnahmen (Art. 4 Abs. 3 EMRK) einschlägig ist, insbesondere keine ,,übliche Bürgerpflicht" nach Art. 4 Abs. 3 lit. d) EMRK
• dagegen spricht: der EGMR legt EMRK-Normen weniger eng aus, wenn es zu einer bestimmten Frage keine einheitliche Praxis und Überzeugung der Vertragsparteien gibt (European consensus), was hier der Fall ist; dann ist der Beurteilungsspielraum der Staaten (margin of appreciation) größer; hierbei achtet der EGMR insbesondere darauf, ob eine in der Öffentlichkeit rückgebundene parlamentarische Debatte stattgefunden hat, in der vor Gesetzeserlass die unterschiedlichen Interessen effektiv einbezogen und abgewogen wurden.8; zudem betont er, dass die EMRK ein ,,living instrument" ist, die "in light of the notions currently prevailing in democratic states."9, also dynamisch interpretiert werden muss - damit geht es gerade nicht um eine konservierende Auslegung alter Normkon sense, wie das BVerfG es für "herkömmlich" iSv Art. 12 Abs. 2 GG explizit in Anlehnung an den historischen Willen des Verfassunggebers aufgrund des NS-Bezugs tut; da mit: grds. mehr Spielraum in der EMRK
• dennoch abschließende Aufzählung in Art. 4 Abs. 3 EMRK; EGMR hat aber betont: ,,Die vier Unterpunkte des Abs. 3 gründen sich ungeachtet ihrer Unterschiedlichkeit auf den Leitgedanken des allgemeinen Interesses, der sozialen Solidarität und auf das, was bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge normal ist."10
• Damit dürfte der Gehalt der ,,üblichen" Bürgerpflichten nicht festgezurrt sein, sondern auch weiterentwickelbar, was mit in der Hand der Vertragsparteien liegt. Dass der EGMR unter diesen Bedingungen in einem demokratischen Prozess erfolgte und verfahrensrechtlich rationalisierte Abwägungsentscheidungen akzeptiert, zeigt etwa die Entscheidung zum Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum in Frankreich oder die Befugnis der Vertragsparteien, auf die Verfassung gerichtete Loyalitätsgebote im Einbürgerungsrecht einfordern zu dürfen.11 In dieser Frage besteht in der Literatur aber keine Einigkeit und andere Auffassungen, die sich auf alte Rechtsprechung beruft - die jedoch über ein Vor haben wie ein allgemeines Gesellschaftsjahr noch nie entschieden hat.