Hallo zusammen ,
ich hatte als jugendlicher 1 jahr auf Bewährung wegen raub , Körperverletzung , btm. mein führungszeugniss ist ohne Eintragung. Und ist auch mehr als fünf jahre her , habe ich ne chance saz oder fwdl er zu werden?
Glaskugel sagt NEIN ::)
Gibt es neuerdings in den verschiedenen JVA´s einen Aushang von der Bundeswehr?!? :o
Irgendwie häufen sich neuerdings solche Fragen im Forum.
Einfach mal die Suchfunktion benutzen, da gibt es gefühlte 96 beiträge zu.
Bewirb Dich, füll das Formular wahrheitsgemäß aus, und schaue, wie es ausgeht (ggf. fehlt ja auch die Eignung bzw. die Tauglichkeit).
Viel Erfolg.
Soldatengesetz:
Zitat§ 38 Hindernisse der Berufung
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu
Freiheitsstrafe verurteilt ist,
Du wurdest für ein Jahr verurteilt, ob Bewährung oder nicht ist egal.
Da das auch für den FWD gilt, ist eine Einstellung nicht möglich.
Ich war aber nicht im Gefängnis und keine vorstrafen davon bekommen o.ä. tut das was zur sache , oder einfach abschminken?
Du wurdest für ein Jahr verurteilt, ob Bewährung oder nicht ist egal.
Da das auch für den FWD gilt, ist eine Einstellung nicht möglich.
[/quote]
Zitat von: Ralf am 14. März 2013, 20:25:13
Du wurdest für ein Jahr verurteilt, ob Bewährung oder nicht ist egal.
Da das auch für den FWD gilt, ist eine Einstellung nicht möglich.
Es geht um das Strafmaß, nicht ob du "gesessen" hast. Das habe ich aber auch geschrieben, dass die Bewährung egal ist.
Du wurdest doch zu eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (auf Bewährung) durch ein dt. Gericht verurteilt, oder?
Keine Vorstrafen davon bekommen?
Meinen Sie jetzt "Keine Vorstrafen davor bekommen" oder "Sie haben zurzeit keine Vorstrafen"??? Versteh den Satz nicht wirklich deshalb beantworte ich einfach mal auf Vermutung meiner zwei Möglichkeiten:
Keine Vorstrafen vor der Tat interessiert die Bundeswehr absolut nicht sondern nur die Tatsache dass Sie mal zu einem Jahr(egal ob auf Bewährung oder nicht) verurteilt worden sind.
Zurzeit keine Vorstrafen ist einfach falsch.
Zitatund keine vorstrafen davon bekommen
Doch, eine Jugendatrafe von einem Jahr
ZitatIch war aber nicht im Gefängnis
Nein, weil die Vollstreckung (und nur die) dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
@ Ralf:
Wenn der Raub ein minder schwerer Fall war, dann ist dies ein Vergehen gewesen - kein Verbrechen.
Da muss man also SEHR GENAU ins Urteils schauen - dafür gibt es Rechtsberater.
Deshalb mein Ratschlag: Bewerben - aber Plan B und C haben.
Also ich habe definitiv in meinem leben nie eine Vorstrafe gehabt , also war nie vorbestraft , das waren so genannte Verwarnungen
Interessiert aber die Bundeswehr nicht weil ab der Verurteilung von einem Jahr auf Bewährung die Sache durch ist. Aber wie F_K schrieb: Versuchen Sie ihr Glück!
Zitat von: F_K am 14. März 2013, 20:52:02
@ Ralf:
Wenn der Raub ein minder schwerer Fall war, dann ist dies ein Vergehen gewesen - kein Verbrechen.
Da muss man also SEHR GENAU ins Urteils schauen
...
Danke für den Hinweis.
Zitat von: adidas am 14. März 2013, 20:54:20
Also ich habe definitiv in meinem leben nie eine Vorstrafe gehabt , also war nie vorbestraft , das waren so genannte Verwarnungen
Und was ist dann bitte das:
Zitatich hatte als jugendlicher 1 jahr auf Bewährung wegen raub , Körperverletzung , btm.
Ein Jahr (Jugendstrafe) auf Bewährung - von Ihnen selber im ersten Beitrag geschrieben.
Die Polizei weiss wahrs heinlich mehr oder?
Erwarten Sie wirklich das Jemand die keinen Sinn ergebende Ansammlung von Worten in Ihrem ersten Beitrag wirklich Versteht?
Gesendet von meinem Nexus 7 mit Tapatalk 2
Zitat von: adidas am 14. März 2013, 20:58:53
Die Polizei weiss wahrs heinlich mehr oder?
Mein Gott und ich dachte schlimmer geht nimmer.
Wie man sich irren kann.
Gesendet von meinem Nexus 7 mit Tapatalk 2
Der heutige Abend in diesem Forum in einem Wort:
http://www.facepalm.de/images/facepalm.jpg
Also nochmal ich wurde verknackt !! Der Richter hat aber KEINE vorstrafe sondern eine Verwarnung !! Das es eine strafe war , ist klar aber halt keine vorstrafe aber gut ich frag die bei der Polizei
Zitat von: adidas am 14. März 2013, 21:04:08
Also nochmal ich wurde verknackt !!
Also doch Freiheitsstrafe und nicht Bewährung???
Zum Mitschreiben: Seit dieser Bewährungsstrafe sind Sie vorbestraft
Ich beende das hier , ich bin und war nie vorbestraft !! War nicht im knast!! Hatte eine Bewährungsstrafe !! Aber KEINE vorstrafe!! Habe ein sauberes führungszeugniss !! Es war lediglich eine VERWARNUNG und keine , nochmals KEINE VORSTRAFE!!!!
Lesen Sie eigentlich auch noch mit und
verstehen Sie dann auch was geschrieben wurde?
Falls ja, dann erklären Sie mir bitte was das zu bedeuten hat:
Zitatich hatte als jugendlicher 1 jahr auf Bewährung wegen raub , Körperverletzung , btm.
@ KlausP:
... es mag sein, dass tatsächlich eine geringere Jugendstrafe verhängt wurde - mit einer Bewährungszeit von einem Jahr.
... aber diese "Vollprofis" sind ja nicht mal in der Lage ihr Urteil darzulegen.
Auch eine Bewährungsstrafe ist eine Strafe.
Ergo: vorbestraft seitdem.
Kurzfassung: du warst vor Gericht und bist verurteilt worden (zu dieser Bewährungsstrafe), seitdem bist du vorbestraft.
Wie die Strafe ablief; Bewährung, Knast, Geldstrafe, was auch immer ist egal.
Ist doch vollkommen logisch...
Heute Abend ist's echt nicht einfach... Und ich dachte schon bei uns auf der Dienststelle wäre es momentan anstrengend... -.-
Zitat von: Cherryblossom am 14. März 2013, 21:21:13
Heute Abend ist's echt nicht einfach... Und ich dachte schon bei uns auf der Dienststelle wäre es momentan anstrengend... -.-
Muss wohl am Wetter liegen!
Wenn der TE nach Jugenstrafrecht/JGG zu einer Bewährungsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren verurteilt wurde, steht das (auch) nicht im erweiterten Führungszeugnis, dass die Bundeswehr bei Uffz-/Fw-Anwärtern selbst anfordert.
Die Verurteilung wird im Erziehungsregister gespeichert. Gerade noch einmal ins BZRG geschaut. Auszüge aus dem Erziehungsregister sind nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu erhalten.
Insofern sind seine Aussagen sowohl richtig als auch falsch. Sein Führungszeugnis ist sauber, er ist jedoch vorbestraft (auch wenn der TE mangels Rechtskenntnis und/oder Ignoranz das Gegenteil behauptet), nur erfahren das die wenigsten Stellen. Der Vorteil der Unreife der Jugend und des Jugendstrafrechts.
Jugendstrafrecht stellt eben noch mehr den Erziehungs- und Besserungsgedanken in den Vordergrund und weniger die Sühnefunktion des Erwachsenenstrafrechts.
Danke @ Christoph1972 ;)
Aber er muss es angeben wenn der vom PrüfOffz/Psychologen gefragt wird?!
Er muss das angeben, was im Zusatzfragebogen abgefragt wird, denn das ist Teil des standartisierten Bewerbungsauswahlverfahrens.
An den Bogen kann ich mich leider nicht mehr erinnern. Wird da nach Jugendstraftaten direkt gefragt oder generell nur nach Straftaten ?
Zitat von: F_K am 14. März 2013, 20:52:02
Wenn der Raub ein minder schwerer Fall war, dann ist dies ein Vergehen gewesen - kein Verbrechen.
Leider falsch, auch der minder schwere Fall des Raubes ist ein Verbrechen. Schärfungen oder Milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben bei der Einteilung außer Betracht, siehe §12 III StGB
Zur Formulierung der Frage auf dem Bewerbungsbogen:
ZitatSind Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden, insbesondere wegen einer Straftat nach §§ 86, 86 a, 125, 125 a, 127, 129, 129 a, 130, 131, 223 ff, 227 StGB? (siehe Erläuterungsblatt G 31)
(Bei der Beantwortung der Frage mit ,,Ja" wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister - § 41 Bundeszentral¬registergesetz - eingeholt und ggf Akteneinsicht in Ihre Strafakte genommen.)
und
ZitatLäuft gegen Sie ein Strafverfahren/polizeil.-/staatsanwaltschaftl. Ermittlungsverfahren?
Nein Ja, Grund: (sofern bekannt: auch Aktenzeichen des Gerichts/der Staatsanwaltschaft, Ort)
Das Erläuterungsblatt G31 liegt mir gerade aber leider nicht vor.
Habe das angegeben natürlich , was genau sieht man denn im zentralregister?
Zitat von: Rollo83 am 15. März 2013, 12:03:21
An den Bogen kann ich mich leider nicht mehr erinnern. Wird da nach Jugendstraftaten direkt gefragt oder generell nur nach Straftaten ?
Total kryptisch wird gefragt nach den Eintragungen gem. § 3 BZRG. § 3 verweist auf § 4 BZRG. Da sind dann tatsächlich auch Jugendstraftaten aufgeführt.
Allerdings werden Jugendgerichtsurteile von unter 2 Jahren mit Bewährung nicht in das unbeschränkte Führungszeugnis aufgenommen.
Da soll doch mal ein Nicht-Jurist durchsteigen, ob ich eine Jugendstrafe angeben muss.
Im Erläuterungsblatt zu den Bewerbungsunterlagen ist da nichts zugesagt.
ZitatSind Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden, insbesondere wegen einer Straftat nach §§ 86, 86 a, 125, 125 a, 127, 129, 129 a, 130, 131, 223 ff, 227 StGB? (siehe Erläuterungsblatt G 31)
Es steht nicht drin ob Jugendstrafrecht oder nicht. Paragraph 223 ist ja anscheinend Teil der Anklage gegen den TE gewesen. Also war es korrekt dies anzugeben.
Zitat von: adidas am 15. März 2013, 12:22:56
Habe das angegeben natürlich , was genau sieht man denn im zentralregister?
"Man sieht im Bundeszentralregister" ob jemand wegen einer Straftat verurteilt wurde
ganz vereinfacht gesagt. Es ist eine riesige Datensammlung beim Bundesamt für Justiz in Bonn.
Ein "Führungszeugnis" aus dem Bundeszentralregister wird auf tollem weißem Papier mit Wasserzeichen und kleiner grüner Schrift "Bundesamt für Justiz" gedruckt.
Neben den Personalien, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift und Staatsangehörigkeit gibt es als "Inhalt", steht tatsächlich so drauf, hoffentlich "Kein Eintrag".
In anderen Fällen enthält das Feld "Inhalt" das Gericht, das Aktenzeichen des Gerichts, die Art des Urteils, angewendete Strafnormen, Dauer der Bewährung, evtl. Tagessätze in Anzahl und Höhe, ggf. auch Angaben ob die Wählbarkeit zeitweise verloren wird/wurde sowie evtl. Ausbildungsverbot von Jugendlichen und evtl. andere Nebenfolgen, z. B. Entzug der Fahrerlaubnis
Hmm ok also ich habe zu hause ein führungszeugniss zur vorlage bei Behörden - ne bekannte arbeitet bei der stadt - ist das die Information die die Bundeswehr bekommt? Also wie gesagt habe die straftaten angegeben aber vielleicht sehen sie das ja nicht mal
Zitat von: christoph1972 am 15. März 2013, 12:31:00
Total kryptisch wird gefragt
Ne, kryptisch ist da an sich nichts, denn es wird ziemlich unmissverständlich nach Verurteilungen und laufenden Ermittlungen/Verfahren gefragt. Und gleichzeitig wird mit dem Hinweis auf bestimmte Paragraphen auch noch ein Hinweis gegeben worauf es dabei insbesondere ankommt.
Das Bundeszentralregister(gesetz) ist hier aus Bewerbersicht an sich irrelevant, genauso wie die gesetzliche Definition ab wann man sich als "nicht vorbestraft" bezeichnen kann, denn die findet auf Grund der spezifischen Fragestellung hier ja keine Anwendung.
Deswegen kann ich da immer wieder nur sagen: Fragen genau lesen und genau das Beantworten was gefragt wurde. Nicht mehr, aber vor allem auch nicht weniger.
@adidas: Nein, die Bundeswehr bekommt einen umfassenderen Einblick und wird das Bewerbungsverfahren erst weiterführen, wenn sie vom Bewerber Einblick in die Prozessunterlagen gewährt bekommt. Von daher bekommt sie kompletten Einblick in jedes Verfahren (oder die Bewerbung wird abgelehnt).
Gruß Andi
Vom bewerber? Habe selbst die unterlagen nicht nehe alle, durch umzuge und nem überfluteten Keller -.-
Das beteiligte Gericht und die StA haben die Akten noch (und enn es nach einigen Jahren auf Microfiche ist).
Zitat von: adidas am 15. März 2013, 12:55:17
Vom bewerber? Habe selbst die unterlagen nicht nehe alle, durch umzuge und nem überfluteten Keller -.-
Ja vom Bewerber, der muss nämlich schriftlich einwilligen, dass Angehörige der Rechtspflege der Bundeswehr Einblick in die Prozessakten nehmen dürfen.
Gruß Andi
Moin,
Ich kann hier nur aus Erfahrung eines Mitbewerbers sprechen, der mit mir im Januar im KC war. Derjenige hatte z.B. seinen Führerschein durch Trunkenheit verloren und wurde dafür auch verurteilt. Dieses hatte er auch in der Bewerbung angegeben und wurde daraufhin vom KC aufgefordert alle Schreiben von Staatsanwaltschaft, Urteile etc einzuholen und zum KC zu schicken! Diese wurden dann zur Prüfung nach Köln geschickt! Er hat aus Köln sein go bekommen und wurde im KC sogar als FW eingeplant! Ergo:schon mal die zettel besorgen, abwarten was die Rechtsabteilung sagt und überlesen werden die das mit Sicherheit nicht! Sehr empfindliches Thema!
Ebenso interessanter Beitrag
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=41989.0Also brauchst du dringend n plan B und C!
Zitat von: F_K am 14. März 2013, 19:50:30
Bewirb Dich, füll das Formular wahrheitsgemäß aus, und schaue, wie es ausgeht (ggf. fehlt ja auch die Eignung bzw. die Tauglichkeit).
Viel Erfolg.
Eben weil es diese beiden Möglichkeiten gibt gilt der Beitrag von F_K.
Bewerben und schauen wie es ausgeht!
Ok dann warte ich ab vielen dank nach anfänglichen Missverständnissen
adidas, rechne damit das es sehr lange dauern kann bis da was zurück kommt von der bundeswehr. hatte selbst zwei dinge in meiner jugend angestellt, die allerdings "nur" mit sozialstunden geahndet wurden, hatte auch keine Eintragung im Führungszeugniss. allerdings schauen die von der SÜ sehr genau hin, die haben sogar die Unterlagen bekommen die bei meiner Verurteilenden Staatsanwaltschaft nicht mehr vorhanden waren bekommen....
wartezeit 4-6 monate
Hallo,
ich bin neu in diesem Chatroom und weiß noch nicht sorecht wie man hier zurecht kommt :P
jedenfalls habe ich ein paar wichtige Fragen an euch da ich am 15. April ein Beratungsgespräch habe und auch noch nicht weiß was mich genau erwartet.
Und zwar bin ich fest entschlossen mich einmal bei der Bundeswehr zu beweisen und zuzeigen dass ich den Willen und die motivation besitze alle höhen und tiefen zu meistern. Jedoch habe ich jetzt ein Problem wegen meiner Vorgeschichte...
Ich bin mit 14 Jahren mit Gras erwischt worden und wurde zu Sozialstunden verdonnert die ich auch bitterlich ableisten musste was mich auch von dem Zeug weghielt bis ich letzden Jahres im November aufm scheiß Roller auf dem Weg zur Arbeit angehalten worden bin und mir die am Wochenende gerauchten Joints zum verhängnis wurden :-\ . Auf jeden fall war halt auf Cannabis Positiv ,.. den rest kann man sich ja grob denken ..
Naja ich entschloss Neujahr neu anzufangen und hörte sogar auf zu rauchen und trinke bis heute kein tropfen Alkohol mehr da ich mit Fitness angefangen habe und es seit dahin durchgezogen habe.. heute jedoch kam ein nettes Schreiben von dem Straßenverkehrsamt wo drin stand ich müsste ein Abstinenznachweis von mindestens 6 Monaten vorweisen können um eine Chance zu haben den Führerschein nach erfolgreicher MPu/ Idiotentest neu zu beantragen was mich schon ziemlich fertig macht da ich gerade Fahranfänger bin und ihn nach knappen vier Monaten Fahrspaß wieder abgeben durfte, wo ich leider auch selber dran Schuld bin :/
Meine Frage jetzt an euch und ich hoffe ihr könnt mich bisschen beruhigen ist, ob ich den überhaubt eine Chance habe mit der Vorgeschichte zur Bundeswehr zu gelangen ohne ausgemustert zu werden.. ich werde auch die Wahrheit sagen und vorschlagen regelmäßig Urinproben abzugeben wenn es den von nöten sei jedoch befürchte ich wenn ich nur BTM erwähne dass ich wieder nach Hause geschickt werde ..?
Würde mich über Hilfe freuen
Zitatbis ich letzden Jahres im November aufm scheiß Roller auf dem Weg zur Arbeit angehalten worden bin und mir die am Wochenende gerauchten Joints zum verhängnis wurden :-\ . Auf jeden fall war halt auf Cannabis Positiv ,.. den rest kann man sich ja grob denken ..
Sie sollten sich keine all zu großen Hoffnungen machen.
Und das ist auch gut so.
War in dem Fall nich was mit einem Jahr Sperre?
@ Pigo:
Welche Laufbahn / Verpflichtungszeit stellst Du Dir denn vor? Welche Qualifikationen bringst Du mit?
(Ich entnehme dem Post, dass Deine Fahrerlaubnis ENTZOGEN wurde, eine MPU vor Neuerteilung notwendig ist und Du dafür die Voraussetzungen noch nicht erfüllst.
Grundsätzlich ist Fahren unter Drogeneinfluß natürlich eine gemeingefährliche Straftat - und wirft kein gutes Licht auf Deinen Charakter ... )
Viel Erfolg.
Also erstmal ich bin nicht unter Einfluss gefahren wenn man es so sehen will,.. ich habe aneinem Samstag an einer Feier mal wieder richtig ein drauf gemacht oder wie mans nennen darf.. aufjedenfall musste ich Montags Abends zur Arbeit und war gezwungen mit dem Roller zu fahren und wurde angehalten. Es bestand nicht einmal der Verdacht auf BtM jedoch erzählte ich ich wurde schonmal auffälig was natürlich direkt überprüft wurde und somit anschließend zu dem positiven Ergebnis führte. Ich kann euch versichern ich bin und war nie ein Gelegenheitskiffer oder sontiges gewesen und ich könnte mir dafür richtig in den ar... treten aber ich kann es leider nicht rückgängig machen.
Zurzeit versuche ich meinen Realschulabschluss nachzuholen in Steinfurt da ich es letzdes Jahr nicht geschafft hatte. ;)
Kein Gelegenheitskiffer und trotzdem zweimal wegen BTM aufgefallen? Wie geht denn das? Ist das sowas wunderliches wie die unbefleckte Empfängnis?
ZitatAlso erstmal ich bin nicht unter Einfluss gefahren wenn man es so sehen will,
Doch, sind Sie. Begründung siehe hier:
Zitatwas natürlich direkt überprüft wurde und somit anschließend zu dem positiven Ergebnis führte.
Das heisst für mich, dass bei Ihnen ein Drogen(schnell)test durchgeführt wurde, bei dem man den Konsum von illegalen Drogen nachgewiesen hat. Das Ammenmärchen von dem "passiven Konsum" beim Aufenthalt im gleichen Raum wie aktive Kiffer oder sonstige Ausreden sind ja nun nicht unbeding neu.
Und die Frage von F_K blieb auch unbeantwortet... :-\
@ Pigo:
ZitatSeit dem 01.08.1998 begeht jede Person, die unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führt, eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG. Diese wird mit 1-3 Monaten Fahrverbot und einer Geldbuße bis 1.500 Euro bestraft. Für den Nachweis einer Drogenfahrt reicht es aus, dass zum Bispiel der Wirkstoff THC im Blut nachgewiesen wird.
THC ist bis zu 12 Stunden nach dem letzten Konsum im Blut nachweisbar, in Ausnahmefällen sogar weit darüber hinaus.
Wenn die Fahrerlaubnis ENTZOGEN wurde, lag wohl eine Drogenfahrt vor.
TATSACHE.
Dies solltest Du VERSTEHEN und auch so ERKLÄREN können, sonst kannst Du eine Bewerbung tatsächlich vergessen.
Viel Erfolg bei der Realschule bzw. dem Abschluß - setze da am besten eine Berufsausbildung "drauf" und dann bewirb Dich bei der Bundeswehr mit dem Berufsschulabschluß.
Zitatwar gezwungen mit dem Roller zu fahren
Wer hat Dich da gezwungen?
Zitat von: Pigo95 am 25. März 2013, 13:41:45
ich habe aneinem Samstag an einer Feier mal wieder richtig ein drauf gemacht oder wie mans nennen darf...Ich kann euch versichern ich bin und war nie ein Gelegenheitskiffer oder sontiges gewesen
Konsequent ist das auch nicht.
Ja ist in Ordnung kann man wieder so sehen jedoch würde ich sagen dass man mit 14 Jahren nicht wirklich viel im Kopf hat und sich leicht verleiten lässt..es soll auch keine Ausrede sein aber ich kann meinetwegen meine gesamte Laufbahn bei der Bundeswehr freiwillige drogenscreenings vorlegen wenn sowas von mir verlangt werden würde da ich auf sowas verzichten kann.. ich mein jeder macht in seinen jungen Jahren irgendwann man mal mist und ich bin auch nicht stolz drauf, keineswegs... aber ich möchte die Chance bekommen mich zu beweisen.
Man kann es sehen wie es will.. mein Problem an der ganzen Sache ist dass ich erst 17 Jahre alt bin und In der Probezeit war und jetzt die Konsequenzen ausbaden muss.. mir wurde empfohlen Haartest oder ein Blutbild abzugeben was meine Abstinenznachweiszeit von 12 Monate auf gut 6 beschränken könnte.
Dann machen Sie mal. Ich bin hier raus.
Zitat von: Pigo95 am 25. März 2013, 14:00:25
ich mein jeder macht in seinen jungen Jahren irgendwann man mal mist
Ist das so?
Zitat von: Pigo95 am 25. März 2013, 14:00:25
aber ich möchte die Chance bekommen mich zu beweisen.
Dann solltest du dich an den Gedanken gewöhnen, dass du diese Chance in einigen Lebensbereichen wohl bereits für den Rest deines Lebens verspielt hast.
Gruß Andi
Mit deinem Hauptschulabschluss und deiner Vergangenheit hast du der Bundeswehr nicht wirklich was zu bieten. Folge am besten den rat und mach deinen Realschulabschluss und lerne dann einen Beruf und teste dich in der Zeit selbst, ob du an Reife gewonnen hast. Wenn du es schaffst diese 3-4 Jahre ohne Drogen auskommen, kannst du dich ja erneut bewerben. Wenn du es nicht schaffst, lass es bleiben, du tust dann damit dir und deinen Kameraden keinen Gefallen, weil es dir dann an der nötigen Reife und Durchhaltevermögen fehlt.
Ja ich denke schon dass die meisten schon einmal irgendwas gemacht haben worauf sie nicht stolz sind.. mir aber auch relativ.
Ich gehe mit gemischten Gefühlen zum Gespräch, werde mich aber dennoch von meiner besten Seite zeigen und alles mitnehmen an Unterlagen die für die Bundeswehr nützlich sind.
@ Andi:
Ja. Ohne die Chance Fehler zu machen, kann man wohl kaum Verantwortung lernen. (ist ja auch das Prinzip der Führung im Heer).
Insoweit sind Fehler sogar GEWOLLT - auch wenn man diese vermeiden sollte.
@ Pigo:
Würdest Du Dich einstellen (einen 17 jährigen Kindskopf, ohne Einsicht in die selbstverantworteten Fehler, ohne Realschulabschluß, ohne Führerschein ....)?
Also:
- Realschulabschluß machen (am besten einen guten)
- Berufsausbildung abschließen (am besten GUT)
- Drogenabstinenz nachweisen, MPU bestehen
- Führerschein wiedererlangen ..
Viel Erfolg
@ Ralf
Dass stimmt keine Frage jedoch denke ich dass ich viel in meinen jungen Jahren an Wissen angeeignet habe und die auch geforderte Fitness standhalten könnte die verlangt wird.
Wenn ich nicht genommen werde wäre es schade aber mir steht die Tür zu einer Lehrstelle in der Schweiz offen die ich dann natürlich wahrnehmen würde und es somit nach meiner beendeten Ausbildung noch einmal bei der Bundeswehr versuchen würde sofern ich nicht gespeert werde oder wie auch immer die dass da hand haben
@ F_K
ich werde wie gesagt mein bestes versuchen um mein Leben wieder richtig in Griff zu gekommen und wie gesagt ich gebe nicht auf wenn es jetzt nicht klappt dann vielleicht zu einer späteren Zeit.
Es geht doch nicht um dad Kiffen mit 14,sonden um das aktuelle. So nachhaltig können die Sozialstunden ja nicht gewesen sein.Und wirklich einsichtig bist du ja auh nicht. Der Drogentest war nicht positiv weil du Roller gefahren bist,sondern weil du kurz davor gekifft hast.
Mein Tip:Such dir nen Plan B.
Kann mir gut vorstellen, dass man dir eh erst einmal eine Sperrfrist gibt, von daher wird die Sache in der Schweiz für dich dann wohl zum Plan A. Musst dir später den Beruf in Deutschland anerkennen lassen.
Ja wenn es dann so ist kann ich nichts dran ändern außer nach der Sperrfrist mich nochmal vorzustellen und erst einmal meine Berufsausbildung anzutreten,.. ich hoffe aber wie gesagt darauf dass ich den frewilligen Wehrdienst antreten darf
Dass Drogenmissbrauch immerwährende Folgen hat, wusste man(n) schon vor tausenden von Jahren...
[gelöscht durch Administrator]
Hier mal ne kurze Kostenübersicht für die Führerscheinwiedererlangung
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=83462
Achso, es ist zu Empfehlen einen Mpu-vorbereitungskurs beim verkehrspsychologen zu machen! Sie müssen bei der mpu beweisen, dass Sie ihre Vergangenheit aufgearbeitet haben. Kommen nochmal 700-1500€ auf Sie zu.
@ JaPhRi
Kann leider nicht auf die Seite zugreifen ???
Aber ja ich werde alles dafür tun meinen Führerschein wieder zubekommen ich weiß es war Eigenverschuldung und muss jetzt halt gucken wie ich dass bewältige mit den kosten. :-\
Da steht drin, das du dich informieren sollst, wieviel aktives thc im Blut war oder ob du ' nur' das abbauprodukt im Blut hattest!?! Ein drogenschnelltest reagiert ja auch auf das thc coop.
Demnach entscheidet sich die nachzuweisende Abstinenzzeit! War es ne berauschende Fahrt, 1 Jahr Abstinenz, 4 Haartest=800 Düsenjäger weg usw.
Zu dem Konsum von Cannabis folgendes:es gibt zwei Werte, die Fahrerlaubnisrechtlich relevant sind.
1 . Das aktive THC.
Liegt der ermittelte Wert über 1 ng/ml Blutserum liegt eine berauschte Fahrt vor.
Damit besteht kein Trennvermögen zwischen fahren und kiffen.
2 . Das Abbauprodukt/ Metabolit des THC -> THC-COOH.
Da gibt es drei Einstufungen nach Daldrup, die als Hinweis auf die Konsumform gesehen werden:
2.1. Probierkonsum: Der Wert des THC-COOH darf 5 ng/ml nicht übersteigen
2.2. Gelegentlicher Konsum: Der Wert bewegt sich zwischen 5 - 150/75 ng/ml
2.3. Regelmäßiger Konsum : Wert über 150 ng/ml bzw. über 75ng/ml bei Ermittlung des Wertes nicht zeitnah nach der Kontrolle.
Der Ablauf, wie man 'erwischt' wird, ist meistens wie folgt:
Normale Verkehrskontrolle durch die Polizei - Der Beamte hat Anfangsverdacht -> Drogenschnelltest -> Test ist positiv-> Blutprobe – Kosten ca. 270 €
1. Bei positivem Befund und Ersttäterschaft: Fahrverbot 1 Monat, Bußgeld 500 €, 4 Punkte in Flensburg. ( § 24 a StVG - klick) ( BKatV Nr.242.242.2 - klack)
Das sind aber nur die Folgen der Ordnungswidrigkeit, die durch die Bußgeldstelle geahndet werden.
Wesentlich weitreichender sind die folgend genannten Konsequenzen für die Fahrerlaubnis, die seitens der Fahrerlaubnisbehörde(FEB) angeordnet werden
2. Polizei meldet Tatbestand an die FEB.
3. Bei noch nicht vollendeter Probezeit -> Nachschulung - Besonderes Aufbauseminar für Fahranfänger mit Alkohol- und Drogenauffälligkeit - klick (ca. 250 € )
4.FEB hat Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Rechtsgrundlage ( Anlage 4 FeV Punkt 9.1. ff) iVm § 14 FeV
4.a.Ein ÄG(Kosten ca 300 €) zur Feststellung der Konsumform wird angeordnet.
4.b.Es kann auch - je nach festgestellten Werten - sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Wiedererlangung der FE nur auf Antrag ( Kostenrahmen 33,20 bis 256,00 €) nur nach positiver MPU möglich( MPU wegen Drogenauffälligkeit (incl. 1 Drogenscreening):554,54 €
Vorher sind je nach festgestellten Werten 6 Mon( 3-4 Screenings)/ 12 Mon( 6-8 Screening) forensischer Abstinenznachweis - Kosten pro Screening ca 80 - 100 €
Nur Probierkonsum und gelegentlicher Konsum von THC mit Trennvermögen bieten die Möglichkeit trotz kiffen nicht die Fahrerlaubnis zu verlieren.
Das muss im Zweifelfall aber durch ÄG und/oder MPU nachgewiesen werden
Gelegentlicher Konsum ohne Trennvermögen und regelmäßiger Konsum schließen die Fahreignung aus -> die Fleppe wird entzogen.( Wiedererteilung erst auf Antrag, Bedingungen siehe 4.b.)
Bei einem positiven Befund kommt zusätzlich noch eine Strafanzeige nach § 29 BtMG dazu, die an die Staatsanwaltschaft geschickt wird.
Bei positiven Befund und/oder Kleinmengen wird in D. i.d.R. das Verfahren aber fast immer fallen gelassen. Die weitaus schwerwiegenderen Folgen sind fahrerlaubnisrechtlich.
Die Kosten können wohl je nach Bundesland abweichen, so kostet die Neuerteilung in HH z.B. 200€.
Viel Erfolg und fröhliches sparen
@ JaPhRi
Erst einmal danke für die mühe.
Also mein Ansprechpartner bei Straßenverkehrsamt sagte mir so ziemlich dass selbe da meine Werte ziemlcih "gering" in der Hinsicht waren meinte er zu mir ich könne nach 6 Monaten Antrag stellen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis,.ob sie genehmigt wird ist ne andere Sache.
Werde natürlich mich nochmal genauer beraten lassen was meine Abstinezzeit so weit wie möglich verkürzt da ich diesen scheiß im leben nicht mehr anfassen werde.. dafür bluetet mein Herz zu sehr wegen sowas meine Fahrerlaubnis aufs Spiel gesetzt zu haben .