Hey Leutz!
Ich weiß, diese Themen wurden schon ziemlich oft behandelt, allerdings konnte ich bis jetzt
noch keine klare Antwort auf meinen Fall finden..
Also, ich möchte gerne die Laufbahn des Feldwebels einschlagen und nehme eigentlich auch alle Voraussetzungen dafür mit,
nur gibt es da ein "Problem", und zwar: Ich habe mir de vorgefertigte Bewerbungsbogen einmal angesehen und so wie es scheint
muss ich auch meine Vorstrafe(n) angeben. Natürlich hat ja heutzutage nicht jeder mehr eine absolut weiße Weste und ich
bin da keine Ausnahme. Ich wurde nämlich im Alter von 16 Jahren mal wegen Verschmutzung öffentlichen Eigentums belangt..
doch das waren gerade mal 25 Sozialstunden..
Nun ist meine Frage, ob ich auch mit dieser, ich lehne mich mal aus dem Fenster, l-e-i-c-h-t-e-n (:D) Vorstrafe eine Chance habe,
Feldwebel zu werden. Immerhin habe ich ja keine Ahnung, wie wichtig nun eine derartige Vorstrafe ist..nicht, dass man daraus schließt,
ich sei nicht geeignet für eine Stelle als Führungsperson..
Jedenfalls danke ich schonmal für die Antworten
Gruß
Tori
Es kommt auch drauf an wie lange das her ist. Wie alt bist du denn?
Wir können hier trotzdem nur unterscheiden ob eine Bewerbung ausssichtslos ist (schwere Straftaten) oder möglich ist. Möglich ist bei dir die Bewerbung in jedem Fall, wie das vom Rechtsberater gewertet wird können wir dir nicht sagen.
Sei auf jeden Fall so ehrlich und gib die Vorstrafe mit an und bewirb dich.
Rechne damit, dass es (wenn du zum Einstellungsverfahren eingeladen wirst) auf jeden Fall durch den Prüfoffizier oder Psychologen zur Sprache kommen wird.
Ob die Vorstrafe zur Nichteinstellung führt kann man in diesem Fall nicht sagen, deswegen würde ich es einfach versuchen - aber auch einen Plan B in der Tasche haben.
Und wie genau sieht das mit dem Rechtsberater aus?
Entscheidet er nur anhand meiner Unterlagen darüber, was nun passiert, oder habe ich die Möglichkeit,
mich für die Tat zu rechtfertigen, Reue zu zeigen, zu erklären, wie das kam, etc.?
Ist das ein persönliches Gespräch??
Zitat von: Tori17 am 28. Mai 2013, 23:00:06
Und wie genau sieht das mit dem Rechtsberater aus?
Entscheidet er nur anhand meiner Unterlagen darüber, was nun passiert, oder habe ich die Möglichkeit,
mich für die Tat zu rechtfertigen, Reue zu zeigen, zu erklären, wie das kam, etc.?
Ist das ein persönliches Gespräch??
Nein.
Zitat von: Tori17 am 28. Mai 2013, 22:35:38
Hey Leutz!
Ich weiß, diese Themen wurden schon ziemlich oft behandelt, allerdings konnte ich bis jetzt
noch keine klare Antwort auf meinen Fall finden..
Also, ich möchte gerne die Laufbahn des Feldwebels einschlagen und nehme eigentlich auch alle Voraussetzungen dafür mit,
nur gibt es da ein "Problem", und zwar: Ich habe mir de vorgefertigte Bewerbungsbogen einmal angesehen und so wie es scheint
muss ich auch meine Vorstrafe(n) angeben. Natürlich hat ja heutzutage nicht jeder mehr eine absolut weiße Weste und ich
bin da keine Ausnahme. Ich wurde nämlich im Alter von 16 Jahren mal wegen Verschmutzung öffentlichen Eigentums belangt..
doch das waren gerade mal 25 Sozialstunden..
Nun ist meine Frage, ob ich auch mit dieser, ich lehne mich mal aus dem Fenster, l-e-i-c-h-t-e-n (:D) Vorstrafe eine Chance habe,
Feldwebel zu werden. Immerhin habe ich ja keine Ahnung, wie wichtig nun eine derartige Vorstrafe ist..nicht, dass man daraus schließt,
ich sei nicht geeignet für eine Stelle als Führungsperson..
Jedenfalls danke ich schonmal für die Antworten
Gruß
Tori
Bin ich der einzige, der es NICHT natürlich findet, wenn jemand keine weiße Weste mehr hat? :o
Ich dachte immer, ich wäre noch jung genug um die neuen Trends mitzubekommen, aber ich scheine verpasst zu haben, dass es sich heute scheinbar gehört, vorbestraft zu sein ::)
Ich bin 17 und habe ne weiße Weste :D
Kenne auch keinen der was mit der Polizei irgendwas zu tun hat ^^
Zitat von: dunstig am 28. Mai 2013, 23:40:45
Bin ich der einzige, der es NICHT natürlich findet, wenn jemand keine weiße Weste mehr hat? :o
Gehen wir davon aus, dass die meisten Personen keine Vorstrafen haben, aber dann natürlich auch nicht zu diesem Thema fragen.
Zitatich scheine verpasst zu haben, dass es sich heute scheinbar gehört, vorbestraft zu sein ::)
Wenn ich das Eingangsposting richtig interpretiere, hat jemand ein Graffiti irgendwo hingesprüht und dafür ein paar Sozialstunden aufgebrummt bekommen.
Kein Kapitalverbrechen, das eine lebenslange Stigmatisierung erfordert, sondern eher im Bereich "Jugendsünde" anzusiedeln.
Da gibt es Leute, die wesentlich mehr auf dem Kerbholz hatten und trotzdem anständige Familienväter geworden sind.
Dann gehört aber auch das Hören dieser unsäglichen HipHop- und Rap-Musik noch gesondert bestraft, welche beim Grafitti-Schmieren regelmäßig läuft!
Zitat von: wolverine am 29. Mai 2013, 09:37:48
Dann gehört aber auch das Hören dieser unsäglichen HipHop- und Rap-Musik noch gesondert bestraft
Yo, Bro!
Lieber Schlammtreiber, was Sie aufführen ist mir durchaus bewusst, weswegen ich auch niemanden nur aufgrund seiner (evtl. dunklen) Jugendzeit beurteilen würde. Gerade in der Größenordnung in der sich der TE scheinbar bewegt, ist das ganze durchaus nicht so drastisch. Was mich allerdings stört, ist, dass ein Bewerber für die Laufbahn der Feldwebel es scheinbar als natürlich ansieht, nicht mehr eine weiße Weste zu haben. Das dies natürlich nicht zutrifft und die meisten Bewerber keine Vorstrafen haben, haben Sie ja selber geschrieben und auf nicht mehr wollte ich den TE hinweisen.
Zitat von: dunstig am 29. Mai 2013, 10:17:33
Was mich allerdings stört, ist, dass ein Bewerber für die Laufbahn der Feldwebel es scheinbar als natürlich ansieht, nicht mehr eine weiße Weste zu haben.
Ich verstehe Dein Unbehagen, keine Frage. Das ist vergleichbar mit dem hier oft gelesenen Satz "Och kommt, JEDER hat doch mal gekifft oder es zumindest probiert."
Die Sache ist, für junge Leute kann dies je nach persönlicher Erfahrung und erlebtem Umfeld durchaus plausibel klingen. Man kann sich als Jugendlicher in Gruppen bewegen, in denen wirklich fast ausnahmslos jeder Vorstrafen oder Anzeigen wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch oder anderer nicht salonfähiger Delikte vorzuweisen hat. Da wirkt Graffitisprayen dann tatsächlich vergleichweise irrelevant. Und dafür muss man nicht (!) in einem Ghetto in Detroit aufgewachsen sein.
Wie "unnormal" das ist, merkt man dann teilweise erst später, wenn sich das eigene soziale Umfeld ändert.
Der Themenersteller ist nicht vorbestraft.
@Elvis: und wie kommst Du auf diese Aussage?!
Der TE hat damit eine Sachbeschädigung begangen, was gemeinhin als Straftat bekannt ist, wurde verurteilt und hat seine Strafe abgeleistet.
Diese steht zwar nicht im Führungszeugnis (wenn ich mich richtig entsinne), aber wohl im Auszug aus dem BZR.
Damit darf er sich zwar als "nicht vorbestraft" bezeichnen, es ist im Bewerbungsbogen aber anzugeben.
Ist glaube ich keine Vorstrafe und wird mit 21 Jahren automatisch aus dem Führungszeugnis gelöscht, wenn ich nicht irre.
Ich würde auch vermuten, das war eine Jugendstrafe oder "Erziehungsmaßnahme", die spätestens mit 21 aus dem Führungszeugnis verschwindet, der TE darf sich dann ruhigen Gewissens als "nicht vorbestraft" bezeichnen.
Jupp, genau das meinte ich. ;)
Also zwar mal verurteilt, aber, sofern es denn gelöscht wird "nicht vorbestraft".
Wie sieht es diesbezüglich mit dem BZR aus?
Zitat von: Cherryblossom am 29. Mai 2013, 11:51:45
@Elvis: und wie kommst Du auf diese Aussage?!
Weil §53 Bundeszentralregistergesetz es so aussagt.
Zitat§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2. zu tilgen ist.
Unbestraft ist gleichzusetzen mit im Volksmund "nicht vorbestraft".
In das Führungszeugnis kommen
glaube ich ohnehin nur Dinge, die mindestens 90 Tagessätze/3 Monate Bestrafung zur Folge haben.
Und eine Vielzahl anderer Geschichten unter gewissen Umständen, den § hab ich auch gelesen, aber der ist derart umfangreich, dass ein Zitat den Rahmen gewaltig sprengen würde.
Es ist wohl im Bundeszentralregister - eventuell - denn auch die Einträge werden in gewissen Fristen gelöscht, wenn nichts dazu kommt.
Das trenne ich aber komplett davon, was man im Personalbogen angeben muss, darüber will ich damit nichts aussagen. Mag nur die Tendenz nicht, Dinge heisser zu essen, als sie gekocht werden.
Weiterhin bin ich kein Jurist, deshalb alles nur unter Vorbehalt.
Irgendwo im Forum sind welche, glaube ich, die können das bestimmt verständlicher darlegen.
25 Sozialstunden sind eine Maßnahme der Jugendgerichtsbarkeit gem. JGG. Das ist entsprechend im Erziehungsregister eingetragen und nicht im BZR.
Also ist der TE im BZR - auch bei der erweiterten Auskunft an die Bundeswehr - "sauber".
Das Erziehungsregister wird, meine ich, wenn, dann bei einer SÜ 2 oder sogar erst bei einer SÜ 3 abgefragt. Das müßte ich in einer Mußestunde noch mal im SÜG und der VwV zum SÜG nachlesen. Der Sicherheitsfragebogen und die Erläuterungen dazu, sind da allerdings auch besser formuliert, als die Ausfüllhilfe für den Personalbogen.
Jetzt mal ganz konkret: Was muss nun ab welchem Grad angegeben werden, gegenüber dem Berater und im weiteren Bewerbungsverlauf?
Denn auch ich bin ein schlimmer Finger: Gegen mich wurde mal ein Verfahren wegen Sachbeschädigung gegen Zahlung einer Auflage eingestellt.
Ansonsten hatte ich zeitlebens keinen Kontakt mit der Justiz.
War heute im Amtsgericht, hatte Einsicht ins BZR beantragt - leer, keine Eintragung.
Tagchen.
"Ab wann ist man vorbestraft" mal bei google eingeben und man bekommt
ganz schnell eine klare Antwort!
Man ist erst Vorbestraft wenn man zu hohen Haftstrafen und/oder vielen Sozialstunden
verurteilt wird. Also nichts mit Jugendarest oder 30 Sozialstunden etc. ::)
Zitat von: Sossar am 05. Juli 2013, 19:33:31
Tagchen.
"Ab wann ist man vorbestraft" mal bei google eingeben und man bekommt
ganz schnell eine klare Antwort!
Man ist erst Vorbestraft wenn man zu hohen Haftstrafen und/oder vielen Sozialstunden
verurteilt wird. Also nichts mit Jugendarest oder 30 Sozialstunden etc. ::)
Ja, natürlich - aber der Passus im Bewerberbogen bezieht sich nicht nur auf Vorstrafen.
Wörtlich heißt es dort:
Ich bin einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden. Ja/Nein usw.
Darunter fallen nicht nur Urteile im Vorstrafen-Rahmen, die BW guckt ja auch nicht umsonst nochmal ins Zentralregister.
War die Verfahrenseinstellung nun ein Urteil, welches ich in diesem Sinne nennen muss, oder nicht?
Vielleicht war es auch nur ein Beschluss, ich weiß das gar nicht mehr.
Vorbestrafte haben in der Bundeswehr nichts zu suchen. Aber wahrscheinlich stehe ich mit dieser Meinung "leider" ziemlich allein.
Ne damit stehst du nicht alleine.
Wie heißt es aber doch so schön ; "Bundeswehr - Spiegel der Gesellschaft"
Wenn jemand aus seinen Fehlern gelernt hat und sich in der Bundeswehr
beweisen will, ist mir das recht! Es kommt auch drauf an, WAS die Vorstrafe
für eine Strafe vorraus ging...
Elvis, ich würde mal beim KWEA anrufen und fragen. Dann bitte hier Posten,
interssiert mich auch. :D
Der Fragesteller hat eine Maßnahme nach Jugendstrafrecht erhalten. Das steht in keinem Führungszeugnis und auch nicht im bundeszentralregister. Das steht nur im erziehungsregister, welches am 24. Geburtstag gelöscht wird.
Wenn der Fragesteller mindestens 24 Jahre alt ist, dann muss die Sanktion auch nicht mehr angegeben werden.
Ist er jünger als 24, dann kommt es auf die Exakte Fragestellung im Bewerbungsformular an.
Achso... Ok.
Was für Daten fragt die BW denn bei einer Bewerbung ab?
Führungszeugnis oder Bundeszentralregister?
Zitat von: Elvis am 05. Juli 2013, 19:48:10
Ja, natürlich - aber der Passus im Bewerberbogen bezieht sich nicht nur auf Vorstrafen.
Wörtlich heißt es dort: Ich bin einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden. Ja/Nein usw.
Darunter fallen nicht nur Urteile im Vorstrafen-Rahmen, die BW guckt ja auch nicht umsonst nochmal ins Zentralregister.
War die Verfahrenseinstellung nun ein Urteil, welches ich in diesem Sinne nennen muss, oder nicht?
Vielleicht war es auch nur ein Beschluss, ich weiß das gar nicht mehr.
Also meines Wissen ist man durch eine Verfahrenseibstellung nicht vorbestraft und es ist auch keine Veurteilung, da bei Verfahrenseinstellung weiterhin die Unschuldsvermutung gilt.
Verfahrenseinstellungen werden nicht in das Führugszeugnis oder in das BZR eingetragen! Stimmt mir da jeder zu? Dementsprechend würde ich es auch bei der Bewerbung nicht angeben, da die Bundeswehr hierüber keine Auskunft erhalten wird, da alles "sauber" ist, auch wenn sie nach Einplanung die unbeschränkte Einsicht ins BZR beantragen.
Zitat von: Marschel am 08. Juli 2013, 12:36:12
auch wenn sie nach Einplanung die unbeschränkte Einsicht ins BZR beantragen.
;) Natürlich schon weit vorher, sonst wäre das voll witzlos...
Zitat von: Andi am 08. Juli 2013, 12:53:21
Zitat von: Marschel am 08. Juli 2013, 12:36:12
auch wenn sie nach Einplanung die unbeschränkte Einsicht ins BZR beantragen.
;) Natürlich schon weit vorher, sonst wäre das voll witzlos...
Ist das tatsächlich so? :o Kann ich mir nicht vorstellen, da die Bundeswehr doch erst nach Feststellung der Tauglichkeit etc. und dementsprechend der festen und erfolgten Einplanung das berechtigte Interesse der zuständigen Stelle für's BZR darlegen können und somit die unbeschränkte Einsicht erhalten. Sind sie da eine interne Quelle? Ich lass mich gerne belehren, sind nur "Vermutungen" und "Schlussfolgerungen" meinerseits. ;D
Stimmen sie mir denn zu, dass Einstellungen nicht eingetragen werden? ;D
ZitatIst das tatsächlich so?
Ja, das ist so, übrigens nicht nur bei der Bundeswehr sondern bei Bundespolizei, Länderpolizeien und anderen Bereichen des ÖD werden die Bewerber vorher entsprechend überprüft. Sonst bräuchte man als Bewerber ja nicht vorher bereits seine Zustimmung dazu erteilen, dass die Bw Einsicht in das BZR bekommt.
Zitat von: Marschel am 08. Juli 2013, 13:00:36
Ist das tatsächlich so? :o Kann ich mir nicht vorstellen,
Und welche Relevanz soll deine Vorstellungskraft für die Bewertung der Sachlage haben?
Zitat von: Marschel am 08. Juli 2013, 13:00:36
da die Bundeswehr doch erst nach Feststellung der Tauglichkeit etc. und dementsprechend der festen und erfolgten Einplanung das berechtigte Interesse der zuständigen Stelle für's BZR darlegen können und somit die unbeschränkte Einsicht erhalten.
Mumpitz, die Bundeswehr braucht kein "berechtigtes Interesse" nachzuweisen, sondern bekommt eine Registerauskunft dann, wenn sie diese Auskunft zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigt (siehe §31 BZRG). Das ist dann der Fall, wenn sich jemand bei der Bundewehr bewirbt, sonst kann die Bewerbung nämlich gar nicht bearbeitet und bewertet werden.
Gruß Andi
Für die geneigte Leserin bzw. den geneigten Leser ein Merkblatt des Bundesamtes für Justiz zum Thema unbeschränktes Führungszeugnis für die Bundeswehr.
Wer den Bewerbungsbogen aufmerksam liest und zwar auch mal das Kleingedruckte unter Bst. H RdNr. 50 beachtet, stellt fest, dass das BMVg sehr genau darauf hinweist, was es tut oder nicht nicht tut.
Wie blauäugig kann man eigentlich sein .... wenn es keine "Jugendsünde" ist, dann steht es nunmal im erweiterten Führungszeugnis drin. Entweder man steht dazu und kann das erklären oder man kann es nicht, dann ist beim Psychologen schon Schluss, da muss kein Rechtsberater/keine Rechtsberaterin Ihren Hirnschmalz darauf verschwenden.
[gelöscht durch Administrator]
Nabend.
Ich habe Anfang Juli bei dem Bundesamt für Justiz eine persönliche Einsichtnahme meines
Bundeszentralregisterauszug beantragt. Jetzt, nach 3 Wochen habe ich Gewissheit.
Es ist KEIN Eintrag vorhanden ! :D
Ich empfehle jeden, der sich nicht Sicher ist, ob doch etwas in dem BZRG drinn stehen könnte,
einfach eine Einsichtnahme zu beantragen.
http://www.bfdi.bund.de/cln_029/nn_531474/DE/Themen/EinzelneRechtsgebiete/Strafrecht/Artikel/Bundeszentralregister.html__nnn=trueAnsonsten heißt es nur noch ; Bleibt sauber!
@ Sossar:
Dir ist aber bekannt, dass die Fragen im Bewerbungsbogen nicht deckungsgleich mit der Frage nach Einträgen ist?
Im rahmen von SÜ kommen auch die Dinge ans Licht, die Dich zu so einer Auskunftsanfrage getrieben haben.
Nabend.
Im Bewerbungsbogen steht ob aktuell Verfahren gegen einen laufen,
oder ob man schonmal verurteilt wurde.
Im Kleingedruckten steht allerdings auch, dass man Verfahren die getilgt wurden,
(also aus dem BZRG gelöscht worden) NICHT angeben muss.
Ich mach mir da also wenig Sorgen. Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.
Was die Bundeswehr aber bei einer möglichen Ablehnung angibt, ist ihr
selbst überlassen. ;)
Ich halte euch auf den laufenden.
Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 23:07:17
Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.
Mich würde mal wirklich interessieren, wo der Gesetzgeber das geäußert hat.
Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 23:07:17
Ich mach mir da also wenig Sorgen. Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.
Das mag grundsätzlich so sein, aber natürlich gibts da auch ne Menge Ausnahmen. Eine davon ist die Einstellung in den öffentlichen Dienst und jetzt darfste drei mal raten was die Bundeswehr ist...
Zitat von: Terek am 27. Juli 2013, 23:30:00
Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 23:07:17
Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.
Mich würde mal wirklich interessieren, wo der Gesetzgeber das geäußert hat.
Ich habe es falsch formuliert, im RECHTSWEG dürfen getilgte Strafsachen nicht
zu Nachteilen führen...
Getilgte Straftaten sind nicht im unbeschränkten BZRG zu finden. Ich habe
diesbezüglich nichts anders im Internet gefunen.
Als Betroffene Person hat man natürlich auch das Recht,sein BZRG in
unbeschränkte Version einzusehen. Ich habe extra bei dem Bundesamt
für Justiz mein BZRG angefordert, damit ich weiß ob eine Bewerbung
bei der Bundeswehr überhaupt Sinn macht. Dort war kein Eintrag vorhanden.
Den entscheidenden Punkt hat Terek ja schon in einem "Nachbarthread" gepostet, mehr interessiert für die Bewerbung erstmal nicht, denk ich mal.
Zitat von: Terek am 27. Juli 2013, 15:39:27
Also:
Angeben muß man (und danach Fragt auch der Bewerbungsbogen):
- laufende, nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren, sofern, bzw. sobald man Kenntnis davon hat
- jegliche strafrechtliche Verurteilung, sowie Strafbefehle der Staatsanwaltschaft oder ähnliches. Grundsätzlich alles was in des Bundeszentralregister eingetragen wird (§ 3 BZRG). Dabei ist absolut unerheblich ob die Höhe der Strafe ausreicht um als vorbestraft zu gelten. Denn, wer noch immer einwendet, daß er es nicht angeben muß, weil er sich als "unbestraft" bezeichnen darf (§53 Abs. 1 BZRG) der sollte Absatz 2 lesen.
- zudem Disziplinarmaßnahmen, sofern noch nicht gelöscht.
Die Bundeswehr verlangt zudem die Einwilligung, die Ermittlungsakten der angegebenen Straftaten sichten zu können. Diese kann man natürlich verweigern. Dann braucht man sich allerdings wohl auch kaum die Mühe machen, die Bewerbungsunterlagen abzugeben...
Nicht angeben muß man bei der Einstellung:
- Strafverfahren, die aus mangelndem Tatverdacht eingestellt wurden (§170 II StPO)
- Strafverfahren, mit Einstellung nach §153, §153 a StPO. Dies unter anderem weil danach (bei der Einstellung) auch nicht gefragt wird. Bei einer späteren Sicherheitsüberprüfung könnte das anders sein.
Auch ein nach §153 ff StPO eingestelltes Verfahren, kann u.U. zu einem Ausschluß für gewisse sicherheitsrelevante Tätigkeiten und damit zur charakterlichen Nichteignung für bestimmte Stellen führen. Beispielsweise ein Bewerber für den Polizeidienst, gegen den ein Verfahren wegen Unfallflucht so eingestellt wurde...
Moin.
Ich sprech noch einmal mit mein Karriereberater :)
Ich habe eine Vorstrafe (Fahren unter Alkoholeinfluss, 9 Monate der Lappen weg) und ich bin auch angenommen worden für die Laufbahn der Fw im TrpDst. Mein Tipp für dich: Sei ehrlich, denn Ehrlichkeit währt am längsten. Stelle dich darauf ein, bei deinem Prüfungsgespräch nach diesem Fehltritt gefragt zu werden. Wenn deine restlichen Leistungen stimmen, dürfte es aus meiner Sicht kein Problem darstellen, wenn es wohlgemerkt eine Einmalige Sache war.
Moin Fw87.
War die Sache bei Ihrer Bewerbung bereits getilgt? bzw. kam dieses erst
bei der Eignungsfeststellung zur Sprache?
In der Bewerbung steht ja, verjährte bzw. getilgte Strafsachen brauch man nicht
zu Offenbaren. ?!
Gruß
ZitatWar die Sache bei Ihrer Bewerbung bereits getilgt?
Warum muss sie das?
Zitatbzw. kam dieses erst
bei der Eignungsfeststellung zur Sprache?
Wenn er sie angegeben hat bestimmt.
Zitatverjährte bzw. getilgte Strafsachen
Sie sollten sich mal mit den Unterschieden zwischen Verjährung und Tilgung beschäftigen, bevor Sie hier sowas raushauen.
Mahlzeit.
Ja tut mir leid, verjährung ist etwas vollkommen anderes... Lag mir so
auf der Zunge... ;)
Mir ist halt nicht vollkommen klar, wie das mit getilgten Strafsachen gehandhabt wird.
Einerseits kann ich mich als nicht vorbestraft bezeichnen, aber andererseits wird
einem das dann doch zu Last gelegt.
Ist es denn nicht so, dass man Soldat werden kann, wenn man KEINE Vorstrafen hat?!
Ich habe ja KEINE Vorstrafen.
Mal an die Kenner hier im Forum, WAS steht denn alles im uneingeschränkten BZRG?
Alles was je gegen ein gelaufen ist? Also auch Eingestellte Verfahren?
Was bedeutet dieser Abschnitt genau;
"Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - un
beschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werde "
Danke im vorraus.
Man kann auch mit Vorstrafen Soldat werden, zwingendes Einstellungshindernis sind z.B. erst Freiheitsstrafen ab einem Jahr, hat Ulli76 mal irgendwo geschrieben.
Aber man wird wohl eher nicht als Top-Bewerber betrachtet, das ist klar.
Fragt sich, was Du Dir davon versprichts, Dir sinnlos den Kopf zu zerbrechen? Bewerben und abwarten, ändern kannst Du sowieso nichts und wenn Du noch so sehr in die Materie gehst.
Mahlzeit.
Genau das hat mein Vater auch gesagt Elvis. ;)
Donnerstag gebe ich die Bewerbung ab, mehr als versuchen
kann man es nicht.
Gruß
Zitat von: Sossar am 28. Juli 2013, 15:04:26
...
Ist es denn nicht so, dass man Soldat werden kann, wenn man KEINE Vorstrafen hat?!
Ich habe ja KEINE Vorstrafen.
...
Und warum machen Sie (sich) dann hier so einen Stress?
Weil ich nicht genau weiß, ob in dem uneingeschränkten BZRG noch
etwas drin steht.
Das hat mich vollkommen verunsichert.
Wer außer Ihnen soll denn bitte schön hier wissen, ob da jemals was drinstand?
Hehe. Na keiner...
Ich weiß halt das ich im Jahre 2007 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Es steht aber nicht im Bundeszentralregister, habe das erst
vor ein paar Tagen von dem Bundesamt für Justiz beantragt
und in mein zuständigen Amtsgericht eingesehen.
Nur lese ich hier immer wieder, dass die Bundeswehr den
uneingeschränkten Registerauszug von einem einsieht.
Wo dann plötzlich doch wieder der Eintrag zu sehen sein
soll....
Wenn es drin steht dann ISSO!
Ändern können Sie daran dann eh nichts.Also einfach locker durch die Hose atmen und abwarten.