Hallo,
Hätte eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Zählt es als abgeschlossene Berufsausbildung wenn ich bei der Bundeswehr zum B-Kraftfahrer ausgebildet werde?
Hintergrund ist der, dass ich momentan FWD leiste und dannach studieren will. Und sobald man vor dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert hat, kann man die Kosten des Studiums später von der Steuer absetzen.
In diesem Artikel (
http://www.sueddeutsche.de/geld/studium-und-steuern-schnell-noch-taxifahrer-werden-1.1859756) steht z.B. dass eine Ausbildung zum LKW-Kraftfahrer reichen würde. Ansonsten gilt noch: "Wichtig ist nur, dass die Ausbildung dazu befähigt, mit der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zur erzielen". (
http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/ausbildungskosten-absetzen.php)
Habe derzeit die ATN Stabsdienstsoldat und bald kommt noch B-Kraftfahrer hinzu. Kennt sich hier jemand damit aus und weiß ob das reichen würde bzw. es bei den internen BFD Maßnahmen Angebote gibt, die dieses Kriterium erfüllen? Oder Ideen für Berufsausbildungen welche in einem möglichst kleinen Zeitraum zu absolvieren wären?
Freue mich über hilfreiche Antworten :D ;)
Was sagt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz dazu?!?
Müsste ja irgendwo Handwerkskammer) anerkannt werden, diese Ausbildung...
Im Leben ist die Ausbildung zum Kraftfahrer B nicht als Berufsausbildung anerkannt.
Dein ziviler PKW-Führerschein zählt ja auch nicht als Berufsausbildung.
Und beim LKW-Fahrer muss man zwischen dem reinen Führerschein und der Ausbildung zum Berufskraftfahrer unterscheiden.
Das einzige was passen KÖNNTE ist die verkürzte Ausbildung zum Bürokaufmann- aber auch die gibt es wenn ich es richtig im Kopf habe auch erst für SaZ 4.
Zitat von: ulli76 am 31. Oktober 2014, 20:22:29verkürzte Ausbildung
Die gibt es auch bei den BKF... Prüfung vor der HWK und dann müssen noch die entsprechenden Module gemacht werden um gewerblich tätig sein zu dürfen.
Normale Ausbildung (so wie ich sie habe) im duallen System, Lehrort und Berufsschule.
Auch hier kann man verkürzen. Ich habe ein halbes Jahr angerechnet bekommen auf meinen Realschulabschluss, den ich vorher schon hatte und ein halbes Jahr wurde mir erlassen aufgrund meiner guten Noten, waren also zwei Jahre Ausbildung.
Ich glaube der richtige Ansprechpartner ist hier die Handwerkskammer. Hier einfach mal erfragen was möglich ist. Eventuell bekommst du etwas aus deiner Bundeswehrzeit anerkannt... ;)
Zitat,,Sogar als freiwillig Wehrdienstleistende können junge Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung absolvieren". Dies ist der Fall wenn beim Wehrdienst der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, beispielsweise ,,beim Bund" die Lizenz zum Berufskraftfahrer erworben wird (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG[size=0pt]Urteil vom 23.4.2013, 15 K 60/12 und das BFH-Urteil vom 10.5.2012, VI R 72/11). Damit kommt es bei der weiteren Ausbildung nicht mehr auf die derzeitig strenge Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an.[/size]
Quelle:
http://www.aktuell-verein.de/posts/ausbildungskosten-der-kniff-mit-dem-steuerabzug-453.php
Bei dieser "Lizenz" handelt es sich um den Fähigkeitsnachweis + Module...
Ist in vielen Berufen möglich... Hier und da reicht auch Berufspraxis, um einen Beruf anerkannt zu bekommen, zum Beispiel wenn man seinen Meister machen möchte, ohne vorherige Ausbildung...
Zitat von: MMG am 31. Oktober 2014, 20:36:29
Zitat,,Sogar als freiwillig Wehrdienstleistende können junge Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung absolvieren". Dies ist der Fall wenn beim Wehrdienst der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, beispielsweise ,,beim Bund" die Lizenz zum Berufskraftfahrer erworben wird (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG[size=0pt]Urteil vom 23.4.2013, 15 K 60/12 und das BFH-Urteil vom 10.5.2012, VI R 72/11). Damit kommt es bei der weiteren Ausbildung nicht mehr auf die derzeitig strenge Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an.[/size]
Quelle: http://www.aktuell-verein.de/posts/ausbildungskosten-der-kniff-mit-dem-steuerabzug-453.php
Würde der B-Kraftfahrer dann auch reichen? Weil bezüglich Berufskraftfahrer
http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=profession&prof-id=13794 ist nur die Rede von "mit LKWs" oder "führen Busse".
Oder sollte ich mir am besten mal von meinem Vorgesetzten eine Tätigkeitsbeschreibung schreiben lassen und dann damit zur HWK gehen und mich da beraten lassen?
Zitat von: qwertz123 am 31. Oktober 2014, 20:50:02von meinem Vorgesetzten eine Tätigkeitsbeschreibung schreiben lassen
Wäre sicherlich nicht die schlechteste Idee... Eventuell können Sie mit diesem Zettel auch bei der HWK winken... Die sind ohnehin erster Ansprechpartner, wenn es darum geht, eine Ausbildung anerkennen zu lassen...
ZitatWürde der B-Kraftfahrer dann auch reichen?
Nein. Das ist
keine Berufsausbildung sondern (wie auch der Stabsdienstsoldat) lediglich eine Anlerntätigkeit. Der Lehrgang zum Erwerb des
Dienstführerscheines der Klasse B (Fortgeschritten) dauert ja nur eine Woche.
ZitatOder sollte ich mir am besten mal von meinem Vorgesetzten eine Tätigkeitsbeschreibung schreiben lassen
Das steht dann schon in Ihrem Dienstzeugnis - jedenfalls, wenn Ihr Disziplinarvorgesetzter das richtig macht.
Zitat von: KlausP am 31. Oktober 2014, 21:01:38Klasse B
liest sich schon anders als
Zitat von: qwertz123 am 31. Oktober 2014, 20:10:27B-Kraftfahrer
::)
Was soll das für eine Ausbildung sein, die nur eine Woche dauert?!? Vieles kann man sich auch selbst beantworten. Und das geeiere hier mit der HWK hätte ich mir sparen können, wenn sie das vernünftig formuliert hätten...
Selbst der Lehrgang zum Erwerb des Dienstführerscheins der Klasse BCE dauert nur 6 Wochen.
Zitat von: KlausP am 31. Oktober 2014, 21:01:38
ZitatWürde der B-Kraftfahrer dann auch reichen?
Nein. Das ist keine Berufsausbildung sondern (wie auch der Stabsdienstsoldat) lediglich eine Anlerntätigkeit. Der Lehrgang zum Erwerb des Dienstführerscheines der Klasse B (Fortgeschritten) dauert ja nur eine Woche.
ZitatOder sollte ich mir am besten mal von meinem Vorgesetzten eine Tätigkeitsbeschreibung schreiben lassen
Das steht dann schon in Ihrem Dienstzeugnis - jedenfalls, wenn Ihr Disziplinarvorgesetzter das richtig macht.
Hm, habe von diesem Dienstzeugnis bisher weder was gehört noch gesehen.
Um nochmal auf die Quelle von MMG zurückzukommen:
Zitat von: MMG am 31. Oktober 2014, 20:36:29
Zitat,,Sogar als freiwillig Wehrdienstleistende können junge Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung absolvieren". Dies ist der Fall wenn beim Wehrdienst der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, beispielsweise ,,beim Bund" die Lizenz zum Berufskraftfahrer erworben wird (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG[size=0pt]Urteil vom 23.4.2013, 15 K 60/12 und das BFH-Urteil vom 10.5.2012, VI R 72/11). Damit kommt es bei der weiteren Ausbildung nicht mehr auf die derzeitig strenge Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an.[/size]
Quelle: http://www.aktuell-verein.de/posts/ausbildungskosten-der-kniff-mit-dem-steuerabzug-453.php
Dieser Ausbildungscharakter müsste doch eigentlich gegeben sein, wenn ich mir so die Inhalte bei meinem FWD anschaue (Grundausbildung, Sanitätsausbildung, Ausbildung zum Stabsdienstsoldat (hat bei mir auch beinhaltet Ausbildung in SAP/Exel/Word usw.)+ B-Kraftfahrer). Sind zwar nur einzelne "Bausteine" und keine abgeschlossene Berufsausbildung aber damit müsste man doch argumentieren können, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand oder?
NEIN!!!
BKF werden im Verkehrsrecht, im Handelsrecht und auch in vielen weiteren Bereichen ausgebildet. GGVS, ADR, GüKg, HGB, STVo, StVZo und weitere...
Weiter geht es mit grenzüberschreitenden Dingen, Güter verladen und sichern...
Haben sie soetwas auch nur ansatzweise gemacht?!?
Abgesehen davon fahren BKF große Autos... LKW oder Bus zum Beispiel... Keine Nuckelpinnen mit 3,5 t zgG ;D
3 Monate Grundausbildung (außer EEH-A nix ziviles), 2 Wochen Stabsdienst und 2 Wochen Kraftfahrer als FWDL wieviel? Da sehe ich nicht die Ausbildung in Vordergrund, zumal du davon nichts (außer großen Erste Hilfe Kurs) nutzen kannst.
Berufskraftfahrer bildet die Bw auch aus..als ZAW...21 Monate lang.
Passt also nicht zu deinen Plänen.
Das mit dem Bürokaufmann klappt vielleicht, aber was anderes wohl nicht.
Es geht hier um die Anerkennung nicht nach HWK sondern i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geht.
Da genügt die Ausbildung zum B-MKF und die weitere Verwendung in solcher.
Bitte das BFH-Urteil vom 10.5.2012, VI R 72/11 lesen.
ZitatBKF werden im Verkehrsrecht, im Handelsrecht und auch in vielen weiteren Bereichen ausgebildet. GGVS, ADR, GüKg, HGB, STVo, StVZo und weitere...
Weiter geht es mit grenzüberschreitenden Dingen, Güter verladen und sichern...
Haben sie soetwas auch nur ansatzweise gemacht?!?
Ja es war ein Missverständniss mit dem B-Kraftfahrer. Tut mir leid. ;)
Sie haben gedacht damit sei der Berufskraftfahrer gemeint. Ich meinte damit die ATN Kraftfahrer mit der Führerscheinklasse B.
Allerdings bringt es ja auch nichts jetzt noch darauf weiter herumzureiten.
Edit:
Zitat kenntlich gemacht
Na dann muss er halt beim Finanzamt nachfragen, ob die es anerkennen.
ZitatHm, habe von diesem Dienstzeugnis bisher weder was gehört noch gesehen.
Das bekommen Sie ja auch erst zu Ihrer Entlassung. Und noch einmak: Der Freiwillige Wehrdienst (selbst, wenn er 23 Monate dauert) ist
keine Berufsausbildung sondern eine reine Anlern- oder Hilfsarbeitertätigkeit. selbst der Dienst als SaZ in der Mannschaftslaufbahn ist im Grunde nichts Anderes. Der SaZ-Mannschafter bekommt auch keine Berufsausbildung während seiner Dienstzeit. Aber wieso schreibe ich hier eigentlich für die Wand? Fragen Sie Ihren Spieß
(bei dem Gespräch wäre ich als ehemaliger Spieß gerne dabei).
"Entgegen der Auffassung des FG kann die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein."
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=26372&pos=0&anz=103Wäre eine Möglichkeit. In wieweit das für sie interessant ist, sollten sie prüfen lassen...
Hier geht es allerdings um die Klassen CE... Nur mal so als Anmerkung....
ZitatBerufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein."
Hab ich doch bereits schon geschrieben.
Zitat von: Pofi am 31. Oktober 2014, 21:29:53
Hier geht es allerdings um die Klassen CE... Nur mal so als Anmerkung....
Da haben Sie recht. Allerdings denke ich wäre das in diesem Urteil
http://openjur.de/u/615499.html auch irrelevant gewesen, ob da jetzt stehen würden "Ausbildung zum Kraftfahrer CE" oder eben "B".
Werde jetzt mal alle relevanten Unterlagen einholen und damit zum Finanzamt gehen und da nachfragen.
Zitat von: KlausP am 31. Oktober 2014, 21:26:29
ZitatHm, habe von diesem Dienstzeugnis bisher weder was gehört noch gesehen.
Das bekommen Sie ja auch erst zu Ihrer Entlassung. Und noch einmak: Der Freiwillige Wehrdienst (selbst, wenn er 23 Monate dauert) ist keine Berufsausbildung sondern eine reine Anlern- oder Hilfsarbeitertätigkeit. selbst der Dienst als SaZ in der Mannschaftslaufbahn ist im Grunde nichts Anderes. Der SaZ-Mannschafter bekommt auch keine Berufsausbildung während seiner Dienstzeit. Aber wieso schreibe ich hier eigentlich für die Wand? Fragen Sie Ihren Spieß (bei dem Gespräch wäre ich als ehemaliger Spieß gerne dabei).
Ist es möglich dieses auch noch während der Dienstzeit anzufordern. Sozusagen ein Zwischen-Dienstzeugnis?
Zitat von: MMG am 31. Oktober 2014, 21:34:35
ZitatBerufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein."
Hab ich doch bereits schon geschrieben.
Und was wäre Ihre persönliche Einschätzung in diesem Fall wenn ich fragen darf? Also wie denken Sie stehen die Chancen, dass das als Berufsausbildung zählt?
Wenn Sie es für eine Bewerbung benötigen,
kann Ihr Disziplinarvorgesetzter Ihnen
auf Antrag ein "vorläufiges Dienstzeugnis" ausstellen.
ZitatAlso wie denken Sie stehen die Chancen, dass das als Berufsausbildung zählt?
Bei Null.
Mann, Mann, Mann ... langsam wird es eine Geschichte aus Absurdistan. ::)
Ist das denn so schwer zu verstehen? Lass dir eine Tätigkeitsbeschreibung geben, geh damit zum Finanzamt und frag, ob die das anerkennen.
Wenn die ablehnen, du weiterhin der Meinung bist, dass es sich dabei um eine Berufsausbildung handelt, dann muss du halt klagen.
Und du verstehst den Unterschied zwischen B und C/E bei den Führerscheinen nicht.
B ist der stink normale Führerschein, wie man ihn auch im zivilen macht. Das ist keinerlei Berufsqualifikation.
CE ist was anderes- damit kann man auch im Zivilen als Kraftfahrer arbeiten und Geld verdienen. Und er ist auch Bestandteil der Ausbildung zum Berufskraftfahrer im engeren Sinne.
Zitat von: ulli76 am 31. Oktober 2014, 21:47:10
Ist das denn so schwer zu verstehen? Lass dir eine Tätigkeitsbeschreibung geben, geh damit zum Finanzamt und frag, ob die das anerkennen.
Wenn die ablehnen, du weiterhin der Meinung bist, dass es sich dabei um eine Berufsausbildung handelt, dann muss du halt klagen.
Und du verstehst den Unterschied zwischen B und C/E bei den Führerscheinen nicht.
B ist der stink normale Führerschein, wie man ihn auch im zivilen macht. Das ist keinerlei Berufsqualifikation.
CE ist was anderes- damit kann man auch im Zivilen als Kraftfahrer arbeiten und Geld verdienen. Und er ist auch Bestandteil der Ausbildung zum Berufskraftfahrer im engeren Sinne.
Genau das habe ich auch vor. Verstehe nur nicht wieso man hier gleich so gereizt reagiert wenn ich den User MMG noch um eine persönliche Einschätzung bitten will.
Diese Begründung hinkt allerdings ein wenig denn mit einem B Führerschein kann man im zivilen Leben ja auch Geld verdienen (Stichwort Chauffeur).
ZitatCE ist was anderes- damit kann man auch im Zivilen als Kraftfahrer arbeiten und Geld verdienen. Und er ist auch Bestandteil der Ausbildung zum Berufskraftfahrer im engeren Sinne.
Eben. Er ist Bestandteil. Nur mit dem Umschreiben des Dienstführerscheins in einen zivilen gleicher Klasse ist man immer noch kein Berufskraftfahrer.
Hast du vorher schon einen B-Führerschein gehabt? Wird jedem der einen Führerschein besitzt mit der Begründung "damit kann ich ja als Chauffeur/Kurierfahrer/Pizzafahrer arbeiten" eine Berufsausbildung attestiert?
Ändern die drei Tage Lehrgang für den MKF I irgendwas an deiner Qualifikation?
Aber versuch es halt- die Diskussion dreht sich hier eh im Kreis.
Ein Tischler lernt nicht nur, wie es einer Säge benutzt.
Ein Berufskraftfahrer lernt nicht nur, ein Fahrzeug zu führen.
Und nur mit Klasse B dürfen sie auch nicht als Chauffeur arbeiten. Da sie das nicht kostenfrei tun würden, brauchen sie einen Personenbeförderungsschein...
Ich bin raus aus der Nummer hier... Wer glaubt, mit einer Woche Lehrgang einen Beruf erlernt zu haben, dem ist nicht zu helfen. Ich frag mich echt, warum ich die Lehre gemacht habe und zusätzlich zig Lehrgänge wegen ADR, Tank, Explosivstoffen und dem ganzen anderen Zeug wie LaSi, Stapler, plus die einzelnen Module..............::)
Also nochmal: Ein Ausbildungsberuf nach Handwerkskammer ist etwas anderes als eine annerkannte "Ausbildung" nach Einkommensteuergesetz. Das sind zwei paar Schuhe!
Die Ausbildung als LKw-Berufskraftfahrer beträgt nach wie vor drei Jahre, um bei der HWK anerkannt zu werden.
Für das Finanzamt genügt jedoch eine "Ausbildung" zum LKw Militärkraftfahrer und die weitere Verwednung z. Bsp. in einem Transportzug.
Genau DAS hat er aber nicht. Weder ein CE noch eine vorwiegende Verwendung als Kraftfahrer. Und den B hatte er schon vorher.
Und ob eine Kurzeinweisung auf gängige Computerprogramme als "Ausbildung" für einen FWDL-Stabsdienstsoldaten anrechnet wage ich auch zu bezeifeln. Sagen kann das aber nur das Finanzamt, das es anerkennen soll und ggf. das Gericht bei dem er klagt.
Ich habe hier wahrscheinlich die Antwort gefunden:
"40. Gilt das nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e EStG-E fingierte
Ausbildungsverhältnis als Erstausbildung im steuerrechtlichen Sinne
(bitte mit Begründung)?
§ 32 Absatz 4 Satz 2 EStG sieht vor, dass volljährige Kinder nach Abschluss
einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nicht mehr berück-
sichtigt werden, wenn sie erwerbstätig sind. Da es beim FWD an dem berufs-
qualifizierenden Abschluss fehlt, kommt die einschränkende Regelung des § 32
Absatz 4 Satz 2 EStG nicht zur Anwendung. Die Erstausbildung wird damit
also nicht ,,verbraucht".
Es handelt sich nicht um eine Erstausbildung i. S. v. § 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6
und § 12 Nummer 5 EStG. In diesen Vorschriften wird die Abziehbarkeit von
Ausbildungskosten bei der Einkommensteuer geregelt."
https://foej.net/files/2013/06/20120402_antwort-der-bundesregierung-auf-ds17-8977_linke_steuern-sozialrechtliches-bei-bfd-fr.wehrdienst.pdf
Außerdem ist mir gerade aufgefallen, dass es nicht ganz klug wäre sich das als Erstausbildung anerkennen zu lassen, da ja dann der Anspruch auf Kindergeld verfallen würde. Unterm Strich dürfte sich das daher finanziell mehr lohnen während dem Studium Kindergeld zu beziehen als, dass man dann später einen geringeren Betrag von der Steuer absetzen kann. (+ den zusätzlichen Aufwand für die Steuererklärungen während dem Studium)
Zitat von: ulli76 am 31. Oktober 2014, 22:14:09
Hast du vorher schon einen B-Führerschein gehabt? Wird jedem der einen Führerschein besitzt mit der Begründung "damit kann ich ja als Chauffeur/Kurierfahrer/Pizzafahrer arbeiten" eine Berufsausbildung attestiert?
Ändern die drei Tage Lehrgang für den MKF I irgendwas an deiner Qualifikation?
Aber versuch es halt- die Diskussion dreht sich hier eh im Kreis.
Nein habe ich noch nicht gehabt. Werde dem demnächst auf einem Lehrgang machen.
Dann ändert das immer noch nichts daran. Das ist erst einmal der ganz hormale Führerschein-Neuerwerb wie in der zivilen Fahrschule auch und dazu kommen noch die (militärischen) Inhalte des "B-Fort", wie oben schon geschrieben.
Zitat von: ulli76 am 31. Oktober 2014, 22:41:20
Genau DAS hat er aber nicht. Weder ein CE noch eine vorwiegende Verwendung als Kraftfahrer. Und den B hatte er schon vorher.
Und ob eine Kurzeinweisung auf gängige Computerprogramme als "Ausbildung" für einen FWDL-Stabsdienstsoldaten anrechnet wage ich auch zu bezeifeln. Sagen kann das aber nur das Finanzamt, das es anerkennen soll und ggf. das Gericht bei dem er klagt.
Dann sehe ich schwarz und er muss das mit dem FA direkt klären.
Hab die Urteile mal überflogen.
Dabei ging es aber um die Zahlung von Kindergeld.
Zitat
1. Streitig ist, ob die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann.
2. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) für ihren Sohn Kindergeld.
Das Gericht stellt fest, dass die Ausbildung auf den Dienstposten eine Berufsausbildung ist, die zu Kindergeld berechtigt, denn in dieser Zeit steht der Ausbildungscharakter in Fordergrund.
Wenn der Sicherungssoldat nur die Grundausbildung braucht, ist er nur in den ersten Monaten berechtigt, Kindergeld zu empfangen.
Aufs Steuerrecht ist das nicht eins zu eins übertragbar.
Nach etwas weiterlesen wird aber klar, dass es wohl nur darum geht, eine Ausbildung zu haben, mit der man Geld verdienen kann.
Wenn man bedenkt, dass manche Rumänen hier ein Abbruchunternehmen (ohne Ausbildung, fast ohne Aufträge/Einkommen) aufmachen um offiziell Einkünfte zu haben und damit als Aufstocker Hartz IV bekommen können, dürfte die Schwelle gering sein.
Wenn du also nach deinem FWDL als Kraftfahrer B arbeiten könntest, würde das reichen.
Insgesamt wohl ne Sache, wo dir ein Bundeswehrforum nicht helfen kann, sondern nur ein guter Steuerberater o.Ä. da die Sache in Meinen Augen sehr grenzwertig ist.