Hallo,
weiß jemand ob und wann dieser Gesetzentwurf vorrausstichtlich in Kraft treten wird?
http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0057_2D15Wäre echt super wenn das alles so umgesetzt wird.
Viele Grüße
.. wer lesen kann, ist klar im Vorteil:
ZitatDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am 1. November 2015 in Kraft.
Vermutlich schon. Eine kleine Änderung ist Gegenstand der Bundesratssitzung am
27.03.2015.
Entsprechend dem Vorschlag des Ausschusses hat der Bundesrat am 27.03.2015 die Stellungnahme zum neuen USG beschlossen (eine
klarstellende Formulierung, um Missverständnissen vorzubeugen).
Das Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften war am 23.04.2015 auch Thema im Deutschen Bundestag.
Das entsprechende Protokoll hierzu findet Ihr in der Anlage 9
ab Seite 9649 im
Plenarprotokoll 18/100, mit zum Teil interessanten Bemerkungen, z.B.:
CDU:
"Die Aneinanderreihung von gleich drei Substantiven im Wort Unterhaltssicherungsgesetz, USG, nötigt manchem Bewunderung, manchem Erstaunen ab. Wieder andere denken unversehens an Unterhalt für die geschiedene Ehefrau oder Alimente für Kinder.
Vielleicht sollte das Gesetz eher Reservedienst- und Freiwilligwehrdienstleistendeunterhaltssicherungsgesetz, RDLFWDLUSG, heißen. Dann wären nicht nur mehr Substantive in einem durchaus beachtlichen Wortungetüm untergebracht und eine stattliche Abkürzung kreiert, sondern es wäre auch klarer, worum es darin geht"
Die Linke:
"Die Linke ist aber der Meinung, dass ein Gesetz, das den Reservistendienst und den freiwilligen Wehrdienst attraktiver machen soll, in die falsche Richtung geht."
SPD:
"Mit dem vorliegenden Entwurf zur Novelle des Unterhaltssicherungsgesetzes setzt die Koalition ihr Vorhaben um, auch auf der Ebene der Versorgung von Reservistinnen und Reservisten und von freiwillig Wehrdienstleistenden die notwendigen Konsequenzen aus dem Umbau der Bundeswehr in eine moderne und attraktive Freiwilligenarmee zu ziehen."
Bündnis90/Die Grünen:
" Mit diesem Gesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr, das Maßnahmen für die Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten beinhaltete, nun auch die Attraktivität des Dienstes der Reservedienste und freiwillig Wehrdienstleistenden zu erhöhen. Diese Zielsetzung ist richtig und notwendig, wenn die Bundeswehr auch in diesen Gruppen motiviertes Personal gewinnen und halten möchte."
die Zitate von SPD und Grünen kann ich unterschreiben, das Statement der CDU ale Regierungspartei ist unterirdisch, unglaublich ....
Leider wurde er aus dem Zusammenhang gerissen. Du solltest das im Protokoll nachlesen, anstatt die bloße Zitierung von DadOA.
Er dient als Einleitung zum Sinn des Gesetztes und ist nur der erste Absatz von einem Dutzend anderen. Und er soll die Aufmerksam auf das Thema lenken. Denn wahrscheinlich weiß nicht jeder der Anwesenden was damit anzufangen.
Auch wenn ich nur jeweils einen Satz pro Partei zitiert habe, denke ich schon, dass Herr Lorenz (CDU/CSU) es mit seiner Äußerung ernst gemeint hat.
Denn später sagte er noch:
"Zum Glück heißt die gesetzliche Regelung, die für aktive Soldaten bereits beschlossen wurde und Abhilfe schaffen wird, übrigens wunderbar selbsterklärend Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetz)."
Es war ihm also schon ein wichtiges Anliegen, seine Kritik am Namen des Gesetzes kund zu tun.
Zudem habe ich einfach auf das Protokoll aufmerksam machen wollen und versucht, durch meine (vielleicht teilweise provokanten) Zitate die Forumsleser dazu zu bewegen, selbst ins Protokoll zu schauen. :)
Stimmt. das hat neugierig gemacht.
So, nun komplett gelesen - CDU ist Regierungspartei, das Gesetz kommt von der Koalition - da hätte man im Vorhinein am Namen arbeiten können, nun ist es zu spät, und nimmt im Statement zu viel Raum ein.
Das Gruppen von Res durch das Gesetz Nachteile haben, scheint niemand zu merken ... Bzw. merken zu wollen ....
Zitat von: F_K am 06. Mai 2015, 21:55:36
Das Gruppen von Res durch das Gesetz Nachteile haben, scheint niemand zu merken ... Bzw. merken zu wollen ....
Welche Gruppen werden das denn sein?
Jeder, der angemessen (gut) verdient, hat keinerlei Vorteile durch die Erhöhung der Mindestsätze, aber ggf. (erhebliche) Nachteile durch die Änderung der Verpflegungszahlungen und der Einsatzreserve.
Wurde hier in einem anderen Thread schonmal beispielhaft durchgerechnet.
hab wieder mal was gefunden
http://usg.reservistenverband-osnabrueck.de/USG_NEU.pdf wenn ich das da so lese:
- bekomt ein
Selbständiger bei 36.000€ zu versteuerndem Einkommen aus der Tätigkeit einen Tagessatz von 100 € (Einkommen/360) PLUS 15% pauschale Betreibskosten erstattung - also insg. 115 euro (bis 430€/Tag (incl der Betr.Kosten oder können die 15% dann noch dazu gerechent werden)
hier wird die Abrechnung wesentlich erleichtert, da nicht mehr die kompletten daten abeglichen/eingereciht werden sondern nur noch die des Steuerbescheids verwendet werden
- ein
Arbeitnehmer - den vom Arbeitgeber bescheinigten Verdienstausfall (hier neue Höchstgrenze von mind. 215€
- jemand der
weder Selbststädig noch Arbeitnehmer ist ( Schüler - Student - Arbeitslos) die USG-Mindestleistung aufgrund seines Dienstgrades - siehe Tabelle
dazu kommen dann für
JEDEN die 25€/35€ RDL-Prämie
Lieber Bazi,
die Zusammenfassung ist grob fehlerhaft.
Die neue RDL Prämie erhalten nur RDL die sich vorab verpflichten - zu mindestens 19 oder 33 Tagen im Jahr.
Im Vergleich zur bisherigen Regelung bei Einsatz Res eine deutlichere Verschlechterung.
Es gibt dann auch nicht mehr den doppelten Verpflegungssatz ausgezahlt, sondern quasi nur noch einfach - auch eine Verschlechterung.
Wer sich einliest, stellt fest: Unentgeltliche Verpflegung fällt weg (und damit auch das umständliche Berechnen). Anstelle von alt: Wehrsold+Verpflegung kommt neu: RDLPrämie.
Nochmal: Die Berechnung des Verpflegungsgeldes war ein "Problem" des ReFü - der RDL wird durch diese Änderung in aller Regel weniger Geld erhalten.
Beispiel "Einsatzreserve" - nunmehr muss man sich zu 33 Tagen (statt 24) verpflichten und benötigt statt ca. 18 Tagen für 1470 Euro nunmehr 42 Tage - das ist in der Folge für viele eher demotivierend.
Ergänzung:
Es "spart" nicht mal unbedingt Verwaltungsaufwand: Wenn der RDL nunmehr keine "freie Verpflegung" erhält, darf er auf Übungen (wo es keine Truppenküche mit "Kartenabrechnung" gibt) genauso wie ein SaZ / BS Verpflegungsgeld einzahlen (umständliches Berechnen).
Zukünftige Erhöhungen des Verpflegungsgeldes werden sicherlich nicht automatisch zu einer Anpassung der RLD Prämie führen - wollen wir wetten?
Einen Blogtext zum Thema Neuregelung der Unterhaltssicherung für Reservisten ist auch
hier zu finden.
Auch der Deutsche Bundeswehrverband (DBwV) hat die neuen Regelungen für Mitglieder zusammen gefasst:
Link
Hallo,
den doppelten Verpflegungssatz gibt schon in 2014 nicht mehr.
mit dem neuen USG fällt auch die Befreiung von der Verpflegung weg. ist für viele einfacher.
das neue USG ist unterschieben und ab sofort in Kraft
mehr
infos
Vielen Dank liebe Bundesregierung, dass ich jetzt schon vor dem 01.11.2015 ca. 500,00 € weniger ausgezahlt bekomme - danke!
Meine Motivation, den jährlichen Aufwand und zunehmenden Ärger mit Kollegen, Vorgesetzten und Familie in Kauf zu nehmen, ist gerade auf einer Skala von 0-501 um genau diese 500 Punkte gefallen.
@ diodon-IV:
.. nicht allen Nachrichten / Meldungen Glauben schenken . die "Meldung" von Bayern Bazi ist sehr verkürzt, lediglich die Erhöhung der Mindestsätze tritt mit Verkündigung in Kraft, alles andere erst zum 1. 11. - insoweit wird sich bei Dir bis zum 1. 11. nichts ändern.
@ F_K:
Naja, das umfasst aber auch den Leistungszuschlag Einsatzreserve, wenn ich das nicht völlig falsch gelesen habe. Und das ist ja der "Casus-Cnacktus"...
Nö, Artikel 1 ist ausschließlich die Tabelle mit den Mindestsätzen. Alles danach (Gesetzestext etc.) ist Artikel 2 - 4 und Artikel 5 sagt, dass ausschließlich Artikel 1 ab Verkündung in Kraft tritt.
Beste Nachricht des Tages. Einfach eine verdoppelung des Soldes für die nächste RDL
genial 8)
Wo ist der Sold verdoppelt worden?
Seit wann gibts denn den "doppelten Wehrsoldsatz" im Auslandseinsatz, der in dem Dokument erwähnt wird? Ist mir zumindest neu - hätte ich sonst ja auf meinem Konto sehen müssen ...
Ist aber echt gut, dass die Erhöhung des Mindestsatzes jetzt schon greift - da lohnt sich der Einsatz für mich wenigstens doch noch ;)
Nachtrag:
In dem schreiben vom ResVerband wird die "Bundestagsdrucksache 18/4632" als Quelle angegeben. Dort steht aber -soweit ich gesehen habe- nichts vom 3.07. als Stichtag, sondern nachwievor noch der 1.11. - hat schon jemand eine belastbare Quelle, dass diese Aussage stimmt?
Ja, das
Bundesgesetzblatt von heute...
Aus irgendeinem Grund kann man das nicht verlinken. Also selbst suchen.
Hier der
Gesetzesentwurf.
Inkrafttreten des Artikel 1 einen Tag nach Verkündung (gem. Artikel 5).
Die restlichen Artikel zum 01.11.2015 (ebenda).
Bundesrat hat am
12.06.2015 dem Gesetz zugestimmt (hier Punkt 9).
Danke!
Nach nochmaligem Studium der Quellen hinsichtlich Eurer Einwürfe bin ich erstmal leicht beruhigt - wäre also ein Jahr "Aufschub"...
Wenn ich jetzt die neuen Leistungen für mich zusammenrechne komme ich ungefähr auf meinen alten Bruttosold als ehem. StUffz. (Wenn ich das richtig gerechnet habe)
Da würde es sich für mich als Studenten in den Semesterferien schon eher lohnen zu üben. Sonst arbeite ich in einem Industriebetrieb in Schichtarbeit. Da kam die Entlohnung als Resi vorher einfach (leider) nicht mit...
Zitat von: HCRenegade am 03. Juli 2015, 15:59:01
Seit wann gibts denn den "doppelten Wehrsoldsatz" im Auslandseinsatz, der in dem Dokument erwähnt wird? Ist mir zumindest neu - hätte ich sonst ja auf meinem Konto sehen müssen ...
Ist aber echt gut, dass die Erhöhung des Mindestsatzes jetzt schon greift - da lohnt sich der Einsatz für mich wenigstens doch noch ;)
Nein, nicht besonderer Auslandseinsatz sondern Auslandsverwendungen.
Wann soll es denn verkündet werden? Bzw. ab welchem Datum gelten nun die neuen Mindestsätze? vg
Verkündet wurde es heute über die von wolverine genannte Quelle. Gültig ist es damit ab morgen - so steht es auch im Text.
Was die unterschiedlichen Stichtage betrifft ... siehe die folgende Info des BMVg im IntranetBw...von heute
Mit der Überarbeitung des aus dem Jahre 1957 stammenden Unterhaltssicherungsrechtes wurde ein erheblicher Schritt zur Steigerung der Attraktivität des Reservistendienstes getan. Darüber hinaus gab es aber auch einige Verbesserungen für Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL). Zudem wurden Zuständigkeiten gebündelt.
Erhöhung der Mindestleistung
Artikel 1 des Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Damit erhöht sich die Mindestleistung für Reservistendienstleistende (RDL) bereits nach dem bisherigen USG ab dem 4. Juli 2015 erheblich. Die Erhöhung der Mindestleistung entspricht etwa einer Angleichung an die Nettobesoldung von Zeit- und Berufssoldaten mit gleichem Dienstgrad.
Für die Gewährung der erhöhten Mindestleistung sind die bisherigen USG-Behörden zuständig.
Gemäß Artikel 2 des oben angeführten Gesetzes wird zum 1. November 2015 auch das Gesetz über die Leistungen an RDL und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von FWDL als Neufassung des USG in Kraft treten.
Vereinfachungen für RDL und FWDL
Neben dem Ziel der Sicherung des Lebensbedarfs der FWDL und ihrer Familien sieht dieses Gesetz ab dem 1. November 2015 wesentliche Vereinfachungen für RDL vor, insbesondere für die Unterhaltssicherung der Selbständigen.
Darüber hinaus wird die Attraktivität des Reservistendienstes und des Freiwilligen Wehrdienstes erhöht. Dies soll erreicht werden durch die an die Preisentwicklung angepasste Erhöhung der Höchstbeträge, die Übernahme der erhöhten Mindestleistungssätze für RDL (siehe Tabelle oben), die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern sowie Adoptivkindern der FWDL und die Aufnahme von Unterhaltsansprüchen von Müttern und Vätern nichtehelicher Kinder der FWDL in das Gesetz.
Gerade die letztgenannten Verbesserungen berücksichtigen aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und zeigen die Notwendigkeit der Gesetzesänderung auf. Mit dem Gesetz wird insoweit auch geänderten Lebenswirklichkeiten Rechnung getragen.
Neuregelung zu Mietaufwendungen der FWDL
Die Regelung zur Erstattung von Mietaufwendungen der FWDL führte in der Vergangenheit häufig zu Belastungen, die im Einzelfall nur über eine Härtefallregelung gelöst werden konnten. Im neuen USG werden Aufwendungen für selbstgenutzten Wohnraum den FWDL künftig bereits dann erstattet, wenn sie diesen vor Kenntnis des Zeitpunkts des Dienstantritts angemietet haben. Eine Obergrenze für die Erstattung gibt es nicht mehr.
Finanzielle Leistungen der RDL vereinfacht und zusammengefasst
Zudem werden die finanziellen Leistungen der RDL vereinfacht und mit Ausnahme des Auslandsverwendungszuschlags im USG zusammengefasst. Im Wesentlichen gibt es künftig die Reservistendienstleistungsprämie und den Verpflichtungszuschlag. Die Reservistendienstleistungsprämie setzt sich aus dem bisherigen Wehrsold (leicht erhöhter Betrag) sowie dem Verpflegungsgeld zusammen. Verpflegung wird zukünftig nicht mehr unentgeltlich bereitgestellt.
Verpflichtungszuschlag für RDL
Der bisherige Leistungszuschlag sowie der Reserveunteroffizier- und der Reserveoffizierzuschlag sind als Anreiz für mehr Reservistendienstleistung in einem sogenannten Verpflichtungszuschlag in Höhe von 25 oder 35 Euro pro Tag, maximal bis zu 1.470 Euro im Kalenderjahr zusammengefasst worden. Diesen erhalten Reservisten, die sich verpflichten, mindestens 19 oder ab 33 Tage im Kalenderjahr Reservistendienst zu leisten. Detaillierte Regelungen hierzu werden zeitgerecht erfolgen.
Selbstständige und nicht selbstständige RDL
Die Leistungen für selbständige RDL werden wesentlich vereinfacht. Grundlage hierfür sind künftig stets die Einkünfte aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid. Für die Erhaltung der nachgewiesenen Betriebsstätte erhalten RDL zusätzlich pauschal 15 Prozent der Einkünfte. Zukünftig wird nicht mehr zwischen Weiterführung des Betriebes durch einen Vertreter und dem vollständigen Ruhen des Betriebes unterschieden.
Die Regelungen hinsichtlich einer Erstattung des Verdienstausfalls bei Nichtselbständigen und die Bestimmungen der Mindestleistung bei den Reservistendienst leistenden Versorgungsempfängern bleiben weitgehend unverändert.
Neue Zuständigkeit
Das neue USG überträgt zum 1. November 2015 die Zuständigkeit für die Bewilligung von USG-Leistungen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw). Bislang waren dafür über 400 Landes- und Kommunalbehörden zuständig. Jetzt werden alle Aufgaben der Unterhaltssicherung im BAPersBw beim Referat I 2.3.7 am Dienstort Düsseldorf zentralisiert. Hierdurch soll die Qualität der Bearbeitung von Anträgen verbessert werden.
Alle Leistungen nach dem neuen USG werden ausschließlich auf Antrag gewährt.
Das gilt auch für die Reservistendienstleistungsprämie und das neue Dienstgeld, wenn sich der Reservistendienst über den 1. November 2015 hinaus erstreckt.
Anträge auf Bewilligung von USG-Leistungen für Reservistendienst und Freiwilligen Wehrdienst, die ab dem 1. November 2015 beginnen, sind ausschließlich schriftlich an das BAPersBw zu richten.
Übergangszeit
Die Übergangsregelungen des novellierten USG sehen eine antragsgebundene Meistbegünstigungsprüfung vor, wenn der Reservistendienst über das Inkrafttreten der Neuregelung hinausgeht. Somit profitieren auch Leistungsempfänger, die noch nach alter Rechtslage beschieden wurden, von möglichen Leistungsverbesserungen.
Anträge auf Gewährung von USG-Leistungen für Reservistendienst und Freiwilligen Wehrdienst, die vor dem 1. November 2015 beginnen, sind noch bei den bisherigen USG-Behörden zu stellen.
Hatte ich vergessen ... aus dem o.g. Beitrag...
Beispiele für die Mindestleistung
Dienstgrad alt neu Steigerung um
Hauptfeldwebel* 24 Euro täglich 66,87 Euro täglich 178 Prozent
Oberstleutnant* 35 Euro täglich 101,89 Euro täglich 191 Prozent
(* ohne unterhaltsberechtigte Kinder)
Beispiele Reservedienstleistungsprämie
Dienstgrad Wehrsold und Reservistendienstleistungsprämie Steigerung um
Verpflegungsgeld
Hauptfeldwebel 14,27 Euro täglich 24,38 Euro täglich 15 Prozent
7,63 Euro täglich
Oberstleutnant 16,32 Euro täglich 27,15 Euro täglich 13 Prozent
7,63 Euro täglich
Danke LwPersFw, super Beitrag
Hab mal noch ein paar Fragen
Fällt dann auch die kostenlose Unterkunft weg oder bleibt die besten?
bisher haben Reservisten ja Beihilfe für familienheimfahrten bekommen. Fällt diese ebenfalls Weg ?
früher gab es 2 leistungszuschläge den einfachen und den wo man sich verpflichtet hatte soviel Tage zu leisten im Jahr. Fällt diese Verpflichtung weg?
Dazu auch eine Frage: Was ist, wenn ich bereits über die USG meine "Mindestleistung" bekomme? Habe ich dann ab 4.7. Anspruch auf eine erhöhte Mindestleistung? Wird diese automatisch neu berechnet oder muß ich einen neuen Antrag stellen?
Oder habe ich Pech gehabt und die letzten 6 Wochen RDL profitiere ich doch nicht von der Änderung?
Zitat von: MarcAurel am 08. Juli 2015, 08:33:05
Dazu auch eine Frage: Was ist, wenn ich bereits über die USG meine "Mindestleistung" bekomme? Habe ich dann ab 4.7. Anspruch auf eine erhöhte Mindestleistung? Wird diese automatisch neu berechnet oder muß ich einen neuen Antrag stellen?
Oder habe ich Pech gehabt und die letzten 6 Wochen RDL profitiere ich doch nicht von der Änderung?
Diese Frage wurde schon beantwortet:
Zitat von: LwPersFw am 03. Juli 2015, 19:52:09
Übergangszeit
Die Übergangsregelungen des novellierten USG sehen eine antragsgebundene Meistbegünstigungsprüfung vor, wenn der Reservistendienst über das Inkrafttreten der Neuregelung hinausgeht. Somit profitieren auch Leistungsempfänger, die noch nach alter Rechtslage beschieden wurden, von möglichen Leistungsverbesserungen.
Anträge auf Gewährung von USG-Leistungen für Reservistendienst und Freiwilligen Wehrdienst, die vor dem 1. November 2015 beginnen, sind noch bei den bisherigen USG-Behörden zu stellen.
Berechtigte Frage - betrifft mich nämlich auch, da die neue Mindestleistung über meinen alten Verdienstausfall hinaus geht. Email-Anfrage an meine Bearbeiterin war bisher fruchtlos, da unbeantwortet. Nach meinem Verständnis müsste dann aber ab dem 4.07 der höhere Satz greifen, d.h. eine Nachberechnung/Nachzahlung statt finden.
So steht es im Gesetz
Zitat von: LwPersFw am 03. Juli 2015, 19:52:09
[...]
Anträge auf Gewährung von USG-Leistungen für Reservistendienst und Freiwilligen Wehrdienst, die vor dem 1. November 2015 beginnen, sind noch bei den bisherigen USG-Behörden zu stellen.
Ja, nur wo bekomme ich das Antragsformular? Wohin schicke ich den Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars? :)
@ MarcAurel:
Clown gefrühstückt?
Antragsformulare sind bei den "Einberufungen" mit dabei.
Zitat von: F_K am 08. Juli 2015, 08:58:10
@ MarcAurel:
Clown gefrühstückt?
Antragsformulare sind bei den "Einberufungen" mit dabei.
Japp. Der Clown ist die wichtigste Mahlzeit des Tages :)
Mal ernsthaft: Dass die Antragsformulare dabei sind, das weiß ich doch. Ich befinde mich aber doch schon auf einer RDL, seit einigen Wochen um genau zu sein und habe meinen Antrag schon längst weggeschickt. Allerdings wollte ich ja nur wissen, ob es ein neues Formular geben wird, oder ob mein USG-Bearbeiter das von sich aus macht.
Briefkopf und Aktenzeichen vom Bescheid der USG-Behorde, Hinweis auf das Bundesgesetzblatt vom 03.07.2015 S. 1061 ff. Und die geänderten Mindestsatze gem. Art. 1 mit der Bitte um Beachtung und Nachberechnung.
Zitat von: wolverine am 08. Juli 2015, 09:29:10
Briefkopf und Aktenzeichen vom Bescheid der USG-Behorde, Hinweis auf das Bundesgesetzblatt vom 03.07.2015 S. 1061 ff. Und die geänderten Mindestsatze gem. Art. 1 mit der Bitte um Beachtung und Nachberechnung.
Also geschieht das nicht automatisch. Ok, vielen Dank.
@ MarcAurel:
Dann von mir aus ernsthaft: Leseverständnisprobleme?
ZitatAlle Leistungen nach dem neuen USG werden ausschließlich auf Antrag gewährt.
Steht doch schon oben im Thread - und Wolverine erläutert nochmal im Detail als Musterlösung, wie man einen Antrag schreibt.
(Meine Tochter hat übrigens schon in der dritten Klasse praktisch gelernt, wie man einen Brief schreibt - im Prinzip reicht die Aussage "Ich hätte gerne mehr Kohle" ...)
"Die werde ich jetzt bluten lassen" kann man durchaus als Leistungsantrag auslegen. ;D
Andere Frage, zum Thema Reservistendienstleistungsprämie:
Ich habe bereits einen Teil des Reserveoffizierzuschlags erhalten, der andere Teil steht mangels Beförderung noch aus. Gibt es hier eine Art Bestandsschutz (wie im EEG :P) und für die alten Jahrgänge gilt das noch, oder bekomme ich in Zukunft wie jeder andere auch die RDL-Prämie?
Danke
Ab 1. November fällt der ResOffzZuschlag wohl weg. Bis dahin gelten die alten Regeln mit Ausnahme der Mindestsatze
Hier herrscht ja ein netter Ton. Sollte auf dem derzeitigen Niveau weiter "diskutiert" werden, erfährt der Thread eine kleine Pause.
Einige Beiträge wurden mal entsorgt.
@ ouija:
Die RDL Prämie gibt es nur bei entsprechender Verpflichtung, sonst nicht.
Einen "Bestandsschutz" bezüglich der Regelungen im WSG (hier ResOffzZuschlag) gibt es nicht, da gibt es Stichtagsregelungen.
Danke.
Im September beginne ich meine Ausbildung zum RO.
Habe ich das richtig verstanden, dass ich dann meine Prämie von 500€ am Anfang noch bekommen, die 1000€ am Ende aber nicht mehr?
Danke und VG
Wenn Sie nach November abschließen, ist das meines Erachtens nach so.
Bin aber gerade auf Konferenzen im Ausland und nicht vollständig ausgerüstet.
siehe obiges Top-Thema USG
Zitat von: MarcAurel am 08. Juli 2015, 10:01:59
Zitat von: wolverine am 08. Juli 2015, 09:29:10
Briefkopf und Aktenzeichen vom Bescheid der USG-Behorde, Hinweis auf das Bundesgesetzblatt vom 03.07.2015 S. 1061 ff. Und die geänderten Mindestsatze gem. Art. 1 mit der Bitte um Beachtung und Nachberechnung.
Also geschieht das nicht automatisch. Ok, vielen Dank.
Guten Morgen,
mir hat meine zuständige USG Behörde vorige Woche erklärt, das geschähe automatisch von Amts wegen. Habe aber sicherheitshalber formlos Antrag gestellt;)
Zitat von: Opa_Hagen am 13. Juli 2015, 08:21:14
Guten Morgen,
mir hat meine zuständige USG Behörde vorige Woche erklärt, das geschähe automatisch von Amts wegen. Habe aber sicherheitshalber formlos Antrag gestellt;)
Guten Morgen :)
Das habe ich auch so gemacht. Anscheinend ist aber bereits ein entsprechender Brief an die Angehörigen der Reserve abgegangen.
Leider habe ich den noch nicht erhalten.
Ich bin nun gespannt, was es mit der Nachberechnung auf sich hat und wieviel im Endeffekt dabei rüber kommt.
Gruß
Das sollte doch nicht so schwer sein. Die Gelder nach den neuen Regeln abzüglich dessen, was schon überwiesen wurde?! ???
Servus Kameraden!
Im Oktober steht bei mir eine 3wöchige RDL an (Fw-Lehrgang AMT).
Somit gilt, nachdem die neuen Mindestsätze laut USG für mich nicht relevant sind, der alte "Stand der Dinge", richtig?
Die konkreten Fragen in meinem Falle:
Muss ich für den "alten" Leistungszuschlag nach §8a WSG einen Antrag stellen und wenn ja, wo?
Muss ich für den "alten" Reserveunteroffizierzuschlag nach §8b WSG einen Antrag stellen und wenn ja, wo?
Besten Dank für die Erhellung!
Zitat von: Oli_007 am 16. Juli 2015, 10:39:27
(...)
Muss ich für den "alten" Reserveunteroffizierzuschlag nach §8b WSG einen Antrag stellen und wenn ja, wo?
(...)
Mir wurde der Reserveoffizierzuschlag antragslos mit dem nächsten Wehrsold überwiesen.
Zitat von: Oli_007 am 16. Juli 2015, 10:39:27
Somit gilt, nachdem die neuen Mindestsätze laut USG für mich nicht relevant sind, der alte "Stand der Dinge", richtig?
Warum das? Wenn Sie die Mindestleistung erhalten, erhalten Sie die neuen Sätze seit dem 4. Juli.
Die Mindestsätze sind nicht relevant, weil mir die Behörde den entfallenen Lohn erstattet, welcher über dem Mindestsatz liegt.
Dann ist es korrekt.
Danke.
Dann bleiben nur noch die beiden Fragen:
Muss ich für den "alten" Leistungszuschlag nach §8a WSG einen Antrag stellen und wenn ja, wo?
Muss ich für den "alten" Reserveunteroffizierzuschlag nach §8b WSG einen Antrag stellen und wenn ja, wo?
Nein, für beide nicht! Das sind Dinge, die eigentlich von Amts wegen erfolgen sollten! Hier würde ich in der Regel nochmal mit dem PersFw der Übungseinheit sprechen, dass alles auch eingetütet wird, oder aber den zuständigen ReFü darauf ansprechen.