Die neue SLV ist verkündet.
In Kraft ab 05.06.2021
und beachten : § 51Link zur Verordnung Bundesamt für Justiz : http://www.gesetze-im-internet.de/slv_2021/index.html#BJNR122810021BJNE002800000
Auch beachten:Das Thema Beförderungen wird erst abschließend bewertbar sein,
wenn die entsprechenden Vorschriften durch das BMVg angepasst worden sind.
Dies kann dann ja in diesem Thema weiter diskutiert werden:
Alles zum Thema Beförderung PlanstellenHier die relevanten Aussagen des BVerwG zu Thema Beförderung, die das BMVg beachten sollte:
"
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2004 (Az. 2 C 23/03 - juris Ls. 1, 2) judiziert, dass es mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz unvereinbar ist, Beförderungsmöglichkeiten innerhalb einer Laufbahn von einer Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in dem bisherigen Amt oder von einem Mindestdienstalter abhängig zu machen und ist damit der gegenteiligen Auffassung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.06.2003 - 3 L 136/01 - juris) in der Vorinstanz nicht gefolgt. Danach (a. a. O. juris Rn. 15 f.) gehören Dienst- und Lebenszeitalter nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde zu legen sind. Zwar wird sich insbesondere das Dienstalter häufig auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten unter dem Aspekt der größeren Berufserfahrung auswirken, zwingend ist dies jedoch nicht. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Mindestdienstzeiten, die aufgrund ihrer Länge auf reine Wartezeiten hinauslaufen, weil sie keinen Bezug zur beruflichen Bewährung mehr aufweisen, sind daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Dieser Zweck als ,,Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung und Prognose zu schaffen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, stellt der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die obere Grenze des Zulässigen dar." VG Sigmaringen 2018 Als 2. Anhang ... Der Referentenentwurf
Dieser beinhaltet auch die
Begründungen zu den einzelnen Punkten der SLV.
Somit kann man nachvollziehen, was die
Intentionen des Verordnungsgebers sind.
Furchtbar weichgespült. Aber wer hat das nicht erwartet. Aufsteiger.... was für ein Wort.
Gibt es schon eine aktuelle A-1340/49 dazu?
Nein, wird auch noch dauern, da für viele § die Übergangsregelung gilt.
Wir an der Stehzeit Fw -> StFw etwas geändert? Lese nur Fw -> OStFw 16 Jahre.
Zitat von: Holgi33 am 05. Juni 2021, 17:13:04
Wir an der Stehzeit Fw -> StFw etwas geändert? Lese nur Fw -> OStFw 16 Jahre.
Das war ja bisher auch so. Nur das der Dienstherr den StFw 16 Jahre und dem OStFw 19 Jahre gegeben hat.
Ich hoffe, dies bleibt so!
Nur weil etwas in der SLV steht, heißt dies nicht das auch andere Vorschriften angepasst werden bzw. die Stehzeiten im Dienstgrad bei Offizieren sich ändern.
Wenn dann irgendwann die neue A-1340/49 erstellt ist, wissen alle mehr.
Sehe ich das richtig, dass in der neuen SLV die Altersgrenze für OA weggefallen ist?
"Wegfallen wird". <- zum 01.01.2022 (siehe Übergangsregelung § 51)
Ja.
Zitat von: Altgedienter298 am 07. Juni 2021, 09:07:16
Sehe ich das richtig, dass in der neuen SLV die Altersgrenze für OA weggefallen ist?
Ohne jetzt Träume zerstören zu wollen, die Verwendungsfähigkeit nimmt im Alter eher ab, als zu. Die körperlichen Anforderungen in "grünen" Verwendungen werden ja nicht deshalb geringer, nur weil der zukünftige OA die 30 vielleicht schon überschritten hat.
Man darf auch nicht vergessen, dass man sich im Rahmen der Bestenauslese immer noch durchzusetzen hat. Älter bedeutet in der Regel nicht besser.
Träume sind was für Träumer.
In der Realität sehe ich so manchen jungen OA und auch später Offz, wo es fragwürdig ist, warum er in dieser Laufbahn eigentlich ist.
Führen durch Vorbild und Leistung lassen diese missen.
Jung bedeutet heute nicht automatisch besser, wie es mal war.
Zudem haben wir mit der wieder aufgenommenen LV eine Lage, die die Jüngeren nicht live kennen, weil sie da einfach weder im Militär noch auf der Welt waren.
Zitat von: christoph1972 am 07. Juni 2021, 12:55:40
Zitat von: Altgedienter298 am 07. Juni 2021, 09:07:16
Sehe ich das richtig, dass in der neuen SLV die Altersgrenze für OA weggefallen ist?
Ohne jetzt Träume zerstören zu wollen, die Verwendungsfähigkeit nimmt im Alter eher ab, als zu. Die körperlichen Anforderungen in "grünen" Verwendungen werden ja nicht deshalb geringer, nur weil der zukünftige OA die 30 vielleicht schon überschritten hat.
Welcher Soldat / Res der BW hat denn LV tatsächlich erlebt?
(Ich bin ja schon erfahren, habe freilaufende Übungen zu LV miterleben dürfen - aber LV nie "echt" erlebt).
Zitat von: Altgedienter298 am 10. Juni 2021, 16:23:40
Jung bedeutet heute nicht automatisch besser, wie es mal war.
Nein aber verwendungsfähiger, die Ergebnisse der UG-IGF zeigen deutlich, wie diese mit steigendem Alter abnimmt.
Wobei ich mich frage, was diese Diskussion nun gerade soll, denn wir sind nun recht weit weg von der neuen SLV und daran sollten wir uns halten. Man kann ja gerne einen Diskussiontherad eröffnen jung besser als alt oder aber ich kennen einen 50jährigen, der ist viel fitter als alle 20jährigen, aber nicht hier!
Aufgeräumt, ich hatte darauf hingewiesen!
Was heißt diese Änderung für die Auswahlverfahren weiterhin?
Bleibt das hinsichtlich Verfahren für die aktiven OA in Köln und für ROA in Erfurt so bestehen?
Über Auswahlverfahren stand und steht nichts in der SLV, ist ja auch die SoldatenLAUFBAHNverordnung.
Diese waren und sind in den nachgeordneten Erlassen geregelt.
Hallo zusammen,
Ich beginne meinen Dienst am 01.07.21 als SU (FA). Laut der neuen Verordnung entfällt die EÜ und man wird sofort zum SaZ ernannt, doch was für Veränderungen beinhaltet dies noch. Was ändert sich somit für mich?
Vielen Dank schon einmal für die Antwort und schönes Wochenende
MkG
Deine Widerrufsfrist beträgt 6 Monate und du bist über das Arbeitsplatzschutzgesetz und nicht über das Eignungsübungsgesetz abgesichert.
Ich lese jetzt hier schon eine ganze Zeit rum und überlege gerade meine nächsten Schritte.
Fange am 04.10. im LogBtl. als SaZ13 (Mannschaftler) an.
Laut der änderung der SLV ist es mir jetzt also möglich die Laufbahn der Fachunteroffiziere einzuschlagen da ja keine Altergrenze mehr gilt.
Sollte man das jetzt schon vor mal bewerben oder später aus der Truppe heraus?
Die Frag eist, ob es noch einen DP für dich so zeitnah gibt und ob du die fachUffz-Eignung hast:
Meine Empfehlung: ein Schreiben an dein KarrC Bw mit der Bitte um Prüfung einer Einstellung als FachUffz unter Hinweis auf Wegfall der Altersgrenze gem. SLV.
Zitat von: Ralf am 17. Juni 2021, 17:52:29
Die Frag eist, ob es noch einen DP für dich so zeitnah gibt und ob du die fachUffz-Eignung hast:
Meine Empfehlung: ein Schreiben an dein KarrC Bw mit der Bitte um Prüfung einer Einstellung als FachUffz unter Hinweis auf Wegfall der Altersgrenze gem. SLV.
Vielen Dank für die Info, ich habe meinem Einplaner geschrieben.
Hallo allerseits,
ich habe vorletzte Woche aufgrund der neuen SLV eine neue Verpflichtungserklärung erhalten und zurückgeschickt. Ich hätte theoretisch am 1.7. Dienstantritt - behält mein Einberufungsbescheid denn seine Gültigkeit oder hätte ich einen neuen bekommen müssen? Denn darin steht noch, dass ich zu einer Eignungübung einberufen werde und das fällt ja nun weg.
Ich werde morgen früh mal beim KarrC anrufen, aber gerade bin ich leicht panisch und dachte, ich frage mal kurz hier nach 🙈
Vielen Dank im Voraus und habt einen schönen Sonntag.
Der behält weiterhin Bestand, an der Einplanung ändert sich ja nichts.. Wahrscheinlich bekommst du nen neuen ohne das Wort Eignungsübung.
Das beruhigt mich, vielen Dank!
Es tut mir leid, ich bin glaube ich gerade blind und finde den Passus nicht, dass die Eignungsübung weg fällt. Und google hat mir auch irgendwie nicht weitergeholfen. Entfällt jetzt die Eignungsübung für alle, die mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden und stattdessen gilt die 6-monatige Widerrufsfrist, oder gilt das nur für bestimmte Soldatengruppen?
Ja das gilt für alle ausser Offiziere, bei denen gilt die Übergangsfrist und somit erst ab 2022.
Nun bekam ich auch ein Schrieb mit dem Vermerkt über Entfall der Eignungsübung und direkte Einstellung als SaZ.
Da ja nun bei EÜ die GA ein Unteroffizierslehrgang ist, und man nach 2 Monaten aus der "GA" erst mal in die Stammeinheit kommen sollte, wäre die Frage wie das nun gehandhabt wird.
Werde ich nun meine "GA" die vollen 3 Monate am Stück durchziehen, oder bleiben solche Themen davon unberührt?
Das ist davon unberührt.
Zitat... Da ja nun bei EÜ die GA ein Unteroffizierslehrgang ist, und man nach 2 Monaten aus der "GA" erst mal in die Stammeinheit kommen sollte, wäre die Frage wie das nun gehandhabt wird. ...
Der Ablauf war vorher nicht anders.
Zitat von: SolSim am 05. Juni 2021, 17:16:23
Zitat von: Holgi33 am 05. Juni 2021, 17:13:04
Wir an der Stehzeit Fw -> StFw etwas geändert? Lese nur Fw -> OStFw 16 Jahre.
Das war ja bisher auch so. Nur das der Dienstherr den StFw 16 Jahre und dem OStFw 19 Jahre gegeben hat.
Ich hoffe, dies bleibt so!
Na ich hoffe nicht, kann ja nicht sein das man genauso viel Stehzeit für nen OStFw brauch wie für einen StFw...
Ich hatte gehört StFw soll auf 10 Jahre oder so runter. Nur in dem BGBL steht ja nun überhaupt nichts zu der Beförderung drin. Lediglich das man mit 9 Jahren berufserfahrung als Stabsfeldwebel einsteigen kann. Folglich müsste die Stehzeit dann eig. auch 9 Jahre sein. 10 oder 12 Jahre wäre mir hier zwar lieber...aber naja.
Zitat von: Blubbdiblubb am 11. September 2021, 18:27:28
Zitat von: SolSim am 05. Juni 2021, 17:16:23
Zitat von: Holgi33 am 05. Juni 2021, 17:13:04
Wir an der Stehzeit Fw -> StFw etwas geändert? Lese nur Fw -> OStFw 16 Jahre.
Das war ja bisher auch so. Nur das der Dienstherr den StFw 16 Jahre und dem OStFw 19 Jahre gegeben hat.
Ich hoffe, dies bleibt so!
Na ich hoffe nicht, kann ja nicht sein das man genauso viel Stehzeit für nen OStFw brauch wie für einen StFw...
Ich hatte gehört StFw soll auf 10 Jahre oder so runter. Nur in dem BGBL steht ja nun überhaupt nichts zu der Beförderung drin. Lediglich das man mit 9 Jahren berufserfahrung als Stabsfeldwebel einsteigen kann. Folglich müsste die Stehzeit dann eig. auch 9 Jahre sein. 10 oder 12 Jahre wäre mir hier zwar lieber...aber naja.
ZitatAuch beachten:
Das Thema Beförderungen wird erst abschließend bewertbar sein, wenn die entsprechenden Vorschriften durch das BMVg angepasst worden sind.
Guten Morgen, ich habe folgende Frage:
In der neuen SLV §23 Einstellung als Offizieranwärter steht, dass man als Oberfähnrich eingestellt werden kann, wenn man bereits über einen Hochschulabschluss verfügt. Nun wurde mir erzählt, dass das aber auch bedeutet, dass man nicht erneut bei der BW studieren darf. Ist das so richtig? Wenn dem so ist, muss es dafür nicht auch eine rechtliche Grundlage geben?
@ Aurelius42:
Die SLV ist die rechtliche Grundlage, die dann in Vorschriften weiter spezifiziert wird.
OA mit Studium werden weiterhin im niedrigsten Dienstgrad eingestellt - warum soll jemand für ein Studium, dass NICHT genutzt werden kann oder soll "belohnt" werden?
Diese Personengruppe ist mit dem "normalem" OA mit Studienzugangsberechtigung und Ausbildungsgang mit Studium vergleichbar und wird daher gleichgestellt.
ZitatWenn dem so ist, muss es dafür nicht auch eine rechtliche Grundlage geben?
Nein muss es nicht. Nur weil etwas möglich ist, heißt das nicht, dass es auch gemacht werden muss. Plakatives Beispiel: 1000 Bewerber wollen nun Geschichte werden, jedoch gibt nur 100 Studienplätze und/oder angemeldete Bedarfe. Also auch hier kein Anrecht auf Einstellung inkl. der Ausbildung. Jedoch Einstellung mit einem anderen StudGang durchaus möglich.
Will heißen: wenn die entsprechenden Bedarfe nicht geäußert werden/ vorhanden sind, wird dieses auch nicht gemacht.
Unbeschadet dessen kann in wenigen Ausnahmefällen auch noch ein Master für OFähnr versprochen werden: a) wenn es für die Verwendung erforderlich wäre und b) um besonders guten Bewerbern ein attraktives Angebot zu machen und hier vorrangig in MINT-Studiengängen.
Drucksache 19/31575
16.07.2021
Abgeordneter Christian Sauter (FDP):
"Plant die Bundesregierung eine Novellierung der gesetzlichen Grundlage (siehe § 43 der Soldatenlaufbahnverordnung) dafür, dass Wiedereinstiegswillige mit einem bestehenden Offiziersdienstgrad nicht für einen Seiteneinstieg in Betracht kommen und den regulären Beförderungsweg beschreiten müssen, und wenn nicht, wie begründet die Bundesregierung die Aufrechterhaltung dieser nach meiner Ansicht darin liegenden Schlechterstellung der Personengruppe der Wiedereinstiegswilligen im Vergleich zu Seiteneinsteigern?"
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Silberhorn vom 12. Juli 2021:
Für Soldatinnen und Soldaten ausgeplante höherwertige Verwendungen (Dienstposten) werden in der Regel durch Beförderung von bereits aktiven Soldatinnen und Soldaten (Bestandspersonal) besetzt. Deswegen sind die Dienstgrade einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen (§ 7 Absatz 3 Satz 1 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) vom 28. Mai 2021, BGBl. I S. 1228 – (SLV) n. F.). Dadurch werden die für höherwertige Dienstposten erforderlichen Befähigungen und Erfahrungen gewonnen. Können höherwertige Dienstposten nicht oder nicht zeitgerecht mit Bestandspersonal besetzt werden, kann ausnahmsweise mit höherem Dienstgrad für die jeweilige Verwendung (Seiteneinstieg) eingestellt werden. Die Einstellung mit höherem Dienstgrad stellt also stets eine Ausnahme von der Besetzung höherwertiger Dienstposten mit Bestandspersonal dar. Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für den Seiteneinstieg mit Blick auf das mit Verfassungsrang ausgestattete Leistungsprinzip (Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes) inhaltlich in der SLV geregelt. Hinsichtlich der geforderten Qualifikationen kann in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, eingestellt werden, wer über einen Bachelor- oder gleichwertigen Hochschulabschluss in der für die Verwendung erforderlichen Fachrichtung verfügt (§ 25 Absatz 1 SLV n. F.). Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad ,,Oberleutnant" (§ 25 Absatz 2 Satz 1 SLV n. F.). Die für Einstellungen mit einem höheren Dienstgrad als Oberleutnant erforderliche Qualifikation und die Höhe des Einstellungsdienstgrades regelt § 25 Absatz 2 Satz 2 SLV n. F. Danach kann für militärfachliche Verwendungen, die einen Hochschulabschluss erfordern, bis zum Dienstgrad Oberst eingestellt werden. Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat (§ 25 Absatz 4 Satz 1 SLV n. F.). Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad als Oberleutnant eingestellt werden, wenn die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben worden ist (§ 25 Absatz 5 Satz 1 SLV n. F.). Die Einstellung kann bis zum Dienstgrad Oberst erfolgen (§ 25 Absatz 5 Satz 2 SLV n. F.). Die genannten Seiteneinstiegsvorschriften gelten nach § 48 Absatz 3 SLV n. F. (inhaltsgleich in § 43 Absatz 3 SLV a. F. geregelt) entsprechend für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes, auf die sich die Frage bezieht. Ausgangspunkt für jede Personalentscheidung zur Besetzung von Dienstposten ist ein freier, besetzbarer Dienstposten. Für die Besetzung höherwertiger Dienstposten greift die militärische Personalführung regelmäßig auf Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere zurück, die im Rahmen der bisher bestehenden Beorderung Übungen geleistet haben, ein entsprechendes Leistungsbild zeigen und für den höherwertigen Dienstposten qualifiziert sind. Dies entspricht dem in soldatischen Laufbahnen erforderlichen Verwendungsaufbau. Das gilt grundsätzlich auch für Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere, die inzwischen eine höhere zivile Qualifizierung erreicht haben, zumal die militärische Personalführung nur in wenigen Fällen über den Erwerb einer höheren zivilen Qualifizierung unterrichtet ist. Für freie, besetzbare Dienstposten, die eine besondere Qualifikation erfordern (z. B. Befähigung zum Richteramt oder Masterabschluss in Geschichte mit entsprechender hauptberuflicher Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der Verwendung entspricht) kann regelmäßig nicht auf Bestandspersonal zurückgegriffen werden. Die Besetzung solcher Dienstposten erfolgt durch die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die die erforderliche Befähigung (Seiteneinstiegsvoraussetzungen) für die konkrete Verwendung besitzen. Die militärische Personalführung kann für die Besetzung solcher Dienstposten auf Bestandspersonal zurückzugreifen, das nach seinem Ausscheiden eine höhere Qualifizierung erlangt hat. Die SLV lässt für diese Fälle Ausnahmen vom regelmäßigen Durchlaufen der Dienstgrade einer Laufbahn zu. Bei Beförderungen können Dienstgrade übersprungen werden (Sprungbeförderungen), um Reservistinnen und Reservisten den für die höherwertige Verwendung erforderlichen Dienstgrad zu verleihen. Über die Ausnahme vom regelmäßigen Durchlaufen der Dienstgrade einer Laufbahn hat bei Reservistinnen und Reservisten das Bundesministerium der Verteidigung zu entscheiden (§ 50 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 50 Absatz 2 SLV n. F.). Laufbahnrechtlich besteht also die Möglichkeit, bei Reservistinnen und Reservisten, die als Leutnant der Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes angehören und die erforderliche
Qualifikation für einen Seiteneinstieg aufweisen, von dem Grundsatz, die Dienstgrade einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen, abzuweichen. Dies ist aber nicht generell bei jedweder zivilen Höherqualifizierung möglich, sondern nur – dem obigen Beispiel folgend – in Fällen, in denen eine Beorderung auf einen Dienstposten erfolgt, der zwingend die bei der Reserveoffizierin oder dem Reserveoffizier vorliegende Qualifikation erfordert (beispielsweise Stabsoffizier Recht oder Historikerstabsoffizier). Die SLV bedarf dahingehend keiner Änderung und sie diskriminiert auch keine Personenkreise bei der Übernahme als Reserveoffizierin oder Reserveoffizier nach § 48 Absatz 3 i. V. m. § 25 SLV n. F."
Guten Morgen in die Runde,
@Ralf und @LwPersFw könnt ihr sagen wann die überarbeiteten Regelungen A-1340/49 und 111 kommen?
Weitere Frage zur Beförderungs- und Einweisungslage. Wird aufgrund des "Beförderungsstaus" bei z.B. Oberstleutnant grundsätzlich die A-1340/111 angewendet? Mir geht es um die mindest Stehzeit in einem Dienstgrad. Gem. Bundesverwaltungsgericht sollte es ja nur ein BU Zeitraum, also zwei Jahre, sein.
Danke!
Zitat von: PanzerHurra am 08. Oktober 2021, 06:54:55
Guten Morgen in die Runde,
@Ralf und @LwPersFw könnt ihr sagen wann die überarbeiteten Regelungen A-1340/49 und 111 kommen?
Weitere Frage zur Beförderungs- und Einweisungslage. Wird aufgrund des "Beförderungsstaus" bei z.B. Oberstleutnant grundsätzlich die A-1340/111 angewendet? Mir geht es um die mindest Stehzeit in einem Dienstgrad. Gem. Bundesverwaltungsgericht sollte es ja nur ein BU Zeitraum, also zwei Jahre, sein.
Danke!
Die
Gerüchte verdichten sich, dass es bei den Stehzeiten in den genannten Vorschriften keine Änderung geben wird.
Ich betone >>
GerüchteWENN dies so sein sollte, bliebe jedem Einzelnen, der sich dann als im Sinne der Rechtsprechung betroffen fühlt, nur der persönliche Rechtsweg.
Wenn du mit "Beförderungsstau" meisnt, dass man über de festgelegte Mindestbeförderungszeit warten muss (wegen Planstellen), dann hat hier der Klageweg keinen Erfolg: es ist eine "Kann" und "Mindestzeit"-Bestimmung und i.R.d. Bestenauslese werden einige früher, andere später befördert/ eingewiesen.
Guten Tag,
könnte mir jemand erklären was mit § 27 Absatz 3 gemeint ist?
,,Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes"
3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad ,,Feldwebel" erreicht haben.
Was ist damit gemeint? Kann man einen Antrag auf ,,Aufstieg nach Paragraph 27 SLV stellen?
Ist das gleichzusetzen mit der ,,normalen" Bewerbung als OA? Dort steht ja nichts von einem Bildungsabschluss, den man nachweisen muss?
Mkg Gast1
So unlogisch das (leider) ist, ja, es sind keine Bildungsvoraussetzungen gefordert (außer natürlich die, um Fw [HS mit Beruf] zu werden). Ob man sich dann gegen Abiturienten in der ERF durchsetzt, wird man sehen.
Wenn ich das also richtig verstehe, so kann man sich nun über zwei Wege bewerben?
Einmal nach Paragraph 23 und einmal nach Paragraph 27?
Gemäß BaPers in Köln (ich hab da vorhin mal angerufen) sei Paragraph 27 ,,lediglich ungünstig formuliert".
Um das Ganz mal konkreter zu machen:
Ich habe einen OA Antrag gestellt gehabt. Dieser wurde im Rahmen der Vorauswahl negativ beschieden, da meine Noten vor (12 Jahren her) wohl zu schlecht waren (2,7 Schnitt im Abi).
Wenn gemäß Paragraph 27 nur der Dienstgrad Feldwebel als Voraussetzung definiert ist, erschließt sich mir dir Ablehnung nicht, sofern es sich hier um zwei unterschiedliche Antragsverfahren handelt?
Ergo kann es sich ja nur um ein und dasselbe Antragsverfahren handeln, wo gemäß Paragraph 23 SLV die schulischen Voraussetzungen definiert sind, die als Grundlage für eine Vorauswahl betrachtet werden können?
Danke
Weshalb du abgelehnt worden bist, darürber lässt sich nur mutmaßen. Fakt ist, das §27 nur regelt wer aufsteigen KANN, d.h selbst wenn Sie alle formalen Voraussetzungen erfüllen, muss ihr Antrag nicht genehmigt werden. Ich stimmte Ihnen zu, so wie es dort steht, muss ein FA nur den Dienstgrad Fw erreichen, damit er aufsteigen kann. Die Aussage, die Vorschrift sei ungünstig formuliert hat mit Sicherheit keinen Bestand. Wenn dem so wäre, dann müsste das entsprechend angepasst werden.
Jetzt vermischt du aber Dinge und zwar die formalen Bildungsvoraussetzungen und eine Vorauswahl (die hat ja mit den formalen Voraussetzungen nichts zu tun.
Auch Abiturienten können iRd Vorauswahl ausgeschlossen werden.
Wären die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen, wärst du nicht in der Vorauswahl betrachtet worden, sondern direkt abgeschrieben worden.
Um Ralf noch zu ergänzen...
Für den § 27 Abs 1 SLV gilt:
Dienstgrad bei Übernahme:
Gefreiter bis Oberstabsfeldwebel / Oberstabsbootsmann
Altersgrenze:
mindestens 17.Lebensjahr vollendet
Voraussetzungen:
Mannschaften und Fachunteroffiziere aller Laufbahnen, die über allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen oder Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Feldwebel erreicht haben
Verwendungen:
Heer, Luftwaffe, Marine, fliegerischer Dienst
Bewerbungsschlusstermin:
31.03. eines jeden Jahres
Übernahmetermine
Heer: 01.07. eines jeden Jahres (ggf. auch 01.08.)
Luftwaffe: 01.07., 01.08, 01.10. eines jeden Jahres
Marine: 01.07., 01.09 eines jeden Jahres
Der § 23 ist für : Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Hat jemand weitere Information bzgl. des Veröffentlichungstermin der neuen 1340/49?
Ich hatte in den Tiefes des Intranet eine Präsentation des BAPersBw gefunden, hier wurde die Veröffentlichung der Neufassung auf den 01.01.2022 datiert. Das scheint jetzt, 6 Wochen nach dem geplanten Termin, irgendwie nicht hingehauen zu haben.
Ist noch in der Mitzeichnung.
Zitat von: Ralf am 11. Februar 2022, 10:51:50
Ist noch in der Mitzeichnung.
Hat sich zwischenzeitlich schon etwas getan, bezüglich der Veröffentlichung der neuen Version?
Hatten wir doch neulich hier: Ist im Beteiligungsverfahren.
Ist veröffentlicht.
Zitat von: Ralf am 10. September 2022, 16:56:19
Ist veröffentlicht.
Im Intranet zu finden oder auch öffentlich?
Im Intranet.
Hmmm... Grundlegende Änderungen konnte ich nicht erkennen! Wobei ich allerdings auch nicht dezidiert in alle Nummern und Absätze schaute.
Nach wie vor 10 Offz-Jahre zum Major und 16 Fw-Jahre zum StFw.
Diese Regelung setzt ja auch nur das um, was die SLV als Rahmen vorgibt.
Die von dir genannten Mindestdienstzeiten müssten eher erhöht werden, um einer Dienstgrad - Entwertung vorzubeugen.
Das war meinerseits ohne Wertung.
Dennoch sind es diese beiden Punkte, bei denen einige Soldaten auf eine Verkürzung spekulierten.
Diese Entwertung wurde doch aber über die sog. Attraktivitätsoffensive herbeigeführt und ist gewollt! So wie SE, die ab dem ersten Tag bereits als Hptm, oder gar höher einsteigen, aber von der Truppe und Menschenführung keinen Dunst haben. Aber das ist ein anderes Thema.
Ich weiß nicht, wer sagt, dass bei den beiden Punkten eine Verkürzung gewollt ist: die Interessenverbände zumindest nicht (im Gegenteil, der StFw sollte verlängert werden, um ihn wieder als Herausgehoben zu sehen) und die sind das offizielle Sprachrohr aller Mitarbeitenden.
ZitatSo wie SE, die ab dem ersten Tag bereits als Hptm, oder gar höher einsteigen,
Das ist doch ein völlig anderes Thema und das gibt es doch schon ewig. Was und wo bitte hat es mit welcher Attraktivitätsoffensive zu tun?
Zitat von: Ralf am 11. September 2022, 20:18:43
Ich weiß nicht, wer sagt, dass bei den beiden Punkten eine Verkürzung gewollt ist: die Interessenverbände zumindest nicht (im Gegenteil, der StFw sollte verlängert werden, um ihn wieder als Herausgehoben zu sehen) und die sind das offizielle Sprachrohr aller Mitarbeitenden.
Hatten wir doch hier zu genüge. Junge HptFw, die darauf spekuliert haben nach einem unendlich langen Jahr im Dienstgrad endlich StFw werden zu können🤷♂️.
Und wem das nicht gefällt... was der Dienstherr bzgl. der Beförderungszeiten tut ...
Kann ja für sich selbst einstehen...
... und den Klageweg beschreiten ...
BVerwG 2 C 23.03 v. 28.10.2004
https://www.bverwg.de/281004U2C23.03.0
"Leitsätze:
Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.
Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, Beförderungsmöglichkeiten innerhalb einer Laufbahn von einer Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in dem bisherigen Amt oder von einem Mindestdienstalter abhängig zu machen.
Die exekutive Organisationsgewalt entfaltet sich regelmäßig im Rahmen der Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG."
@ LwPersFw:
Zwei Anmerkungen zu dem Urteil:
Meiner Ansicht nach widerspricht das Urteil nicht der SLV, da hier mit "Amt" die Besoldungsstufe gemeint ist und ein Feldwebel mehrere Besoldungsstufen "durchläuft", und damit nicht (zwangsweise) länger als 10 Jahre in einer Besoldungsstufe verbleiben muss.
Auch wenn es inzwischen eine Dienstpostenbündelung gibt, so nimmt in aller Regel (oder kann zumindest) ein OStFw / StFw doch andere Aufgaben wahrnehmen als ein junger Fw - insoweit gibt es da schon deutliche Unterschiede zum mittleren Dienst bei der Polizei (den es in vielen Polizeibehörden ja nicht mehr gibt).
Insoweit ist das Urteil mMn schon in sich schlüssig, auf die hier diskutierten Fälle (10 Jahre vom Lt zum Major bzw. 16 Jahre vom Fw zum StFw) aus genannten Gründen aber nicht übertragbar.
(Dritte Anmerkung: Das Leistungsprinzip, wenn es noch stärker gewichtet wird, führt dann dazu, dass wenn jemand "früher" befördert wird, ein anderer (deutlich) später oder eben NICHT mehr befördert wird - dies sollte man immer mitdenken).
F_K
Ich erkenne das Problem für den Dienstherrn.
Aber auch die Bundeswehr steht nicht über dem Grundgesetz... ;)
Das kann man gut finden, dass kann man in der praktischen Umsetzung problematisch erachten...
... ändert aber nichts an diesem Grundsatz:
"Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG"
@ LwPersFw:
Das Gericht hat schon erkannt, dass eine Zeit NOTWENDIG ist, die Leistung in einem neuen Amt zu bewerten - insoweit sehe ich kein Problem, mal MINDESTENS das eine Jahr zwischen Beförderungen zu begründen (als Regel), sowie bei komplexeren Ämtern / Aufgaben auch länger zu warten.
Die 10 Jahre, die hier (zu Recht) vom Gericht kritisiert worden sind, gibt es ja NICHT in der SLV.
Zitat von: F_K am 12. September 2022, 10:49:21
@ LwPersFw:
Das Gericht hat schon erkannt, dass eine Zeit NOTWENDIG ist, die Leistung in einem neuen Amt zu bewerten - insoweit sehe ich kein Problem, mal MINDESTENS das eine Jahr zwischen Beförderungen zu begründen (als Regel), sowie bei komplexeren Ämtern / Aufgaben auch länger zu warten.
Die 10 Jahre, die hier (zu Recht) vom Gericht kritisiert worden sind, gibt es ja NICHT in der SLV.
F_K ... die wesentlichen Aussagen des Gericht bzgl. der Zeitspanne zur nächsten Beförderung sind:
"
Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters zwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen.
Dieser Zweck als "Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen.
Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für Beurteilung und Prognose zu schaffen.
Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab.
Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen."
Übertragen auf die Regelbeurteilung der Soldaten: 2 Jahre
D.h. also HptFw > StFw : 2 Jahre
Das die strukturell nicht gewünscht ist... weiß ich.
Nur auch dazu äußert sich das Gericht:
"
Das personalpolitische Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen hat auch keinen verfassungsrechtlichen Stellenwert, der eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung der Beförderungsämter einer Laufbahn rechtfertigen könnte.
Ein ausgewogener Altersaufbau in den einzelnen Laufbahnen wird zwar in aller Regel personalpolitisch wünschenswert sein; er gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werden."
Und damit lass ich es bewenden.
Wer mit den aktuell in der Vorschrift fortgeschriebenen Stehzeiten ein Problem hat... muss selbst aktiv werden.
Wenn nötig bis vor das BVerwG.
Ist OK, Deine Ansicht ist eine sehr enge Auslegung des Urteils - ich würde es weiter auslegen.
Wir sind uns aber einig, dass abschließend dazu ein weiteres Urteil dieses Gerichtes notwendig ist - wenn man die Frage für Soldaten klären möchte.
Zitat von: Ethereum am 11. September 2022, 17:16:14
Hmmm... Grundlegende Änderungen konnte ich nicht erkennen! Wobei ich allerdings auch nicht dezidiert in alle Nummern und Absätze schaute.
Nach wie vor 10 Offz-Jahre zum Major und 16 Fw-Jahre zum StFw.
Naja, wer mit höherem Dienstgrad HptFw eingestellt wurde, muss nun 11 statt vorher 8 Jahre auf den StFw warten.
Da dürfte für einige mit dem Einstellungsdienstgrad auch gleich EDEKA sein.
Zitat von: LoggiSU am 26. September 2022, 14:22:01
Zitat von: Ethereum am 11. September 2022, 17:16:14
Hmmm... Grundlegende Änderungen konnte ich nicht erkennen! Wobei ich allerdings auch nicht dezidiert in alle Nummern und Absätze schaute.
Nach wie vor 10 Offz-Jahre zum Major und 16 Fw-Jahre zum StFw.
Naja, wer mit höherem Dienstgrad HptFw eingestellt wurde, muss nun 11 statt vorher 8 Jahre auf den StFw warten.
Da dürfte für einige mit dem Einstellungsdienstgrad auch gleich EDEKA sein.
Wie muss man das deuten? Gilt das für Seiteneinsteiger oder Wiedereinsteller die z.B. als Hauptfeldwebel zurück zur Truppe sind mit den 11 Jahren? Kann man als Hauptfeldwebel eingestellt werden?
@ Gast007:
Bei Eignung und verfügbaren Stellen ist auch eine Einstellung als Oberstleutnant möglich - ein Meister mit Berufserfahrung kann also HptFw eingestellt werden.
Wiedereinsteller als HptFw HABEN ja schon Zeiten als HptFw gedient, die entsprechend angerechnet werden.
Da möchte ich auch nochmal was erfragen. Wenn man als Wiedereinsteller auf Meisterebene als Hauptfeldwebel eingestellt wird und seine Verdienst Zeit FWDL 23 war, wie lange braucht man dann nun zum Stabsfeldwebel? Sind das nun weiterhin die 11 Jahre Standzeit im Feldwebel Dienstgrad oder hat sich was verändert?
Danke Gruß
Wieviele Fw Jahre hatte der FWDLer denn?
(Ja, rhetorische Frage ...)
Zitat von: wehr1895 am 23. November 2022, 18:54:41
Da möchte ich auch nochmal was erfragen. Wenn man als Wiedereinsteller auf Meisterebene als Hauptfeldwebel eingestellt wird und seine Verdienst Zeit FWDL 23 war, wie lange braucht man dann nun zum Stabsfeldwebel? Sind das nun weiterhin die 11 Jahre Standzeit im Feldwebel Dienstgrad oder hat sich was verändert?
Danke Gruß
Wie verhält es sich als Wieder einstellen mit Vordienst als FWDL 23 bei Beförderung von OF zum HF, sind nun weiterhin 8 Dienstjahre nötig da verschiedene "Laufbahnen" oder nur noch 6, da FWDL miteinberechnet ist?
Zitat von: Nikkesy am 01. Dezember 2022, 18:02:45
Zitat von: wehr1895 am 23. November 2022, 18:54:41
Da möchte ich auch nochmal was erfragen. Wenn man als Wiedereinsteller auf Meisterebene als Hauptfeldwebel eingestellt wird und seine Verdienst Zeit FWDL 23 war, wie lange braucht man dann nun zum Stabsfeldwebel? Sind das nun weiterhin die 11 Jahre Standzeit im Feldwebel Dienstgrad oder hat sich was verändert?
Danke Gruß
Alles Dienstzeiten zusammengerechnet müssen 8 Jahre ergeben.
https://rewis.io/urteile/urteil/ta9-04-05-2022-w-1-e-22640/
https://openjur.de/u/2249568.html
https://www.bverwg.de/281004U2C23.03.0
Falls jemand den StFw einklagen möchte: es gibt mittlerweile nicht mehr nur ein Urteil zu dem Thema und ,,eng auslegen" muss man da auch nichts mehr, ist längst durch die Berufsrichter getan...
Auf Nachfrage übernimmt da sogar der Rechtschutz der Interessenvertretung die gesamte Arbeit und die Kosten...
Moin , kurze Frage dazu anhand von mir als Beispiel:
Wiedereinsteller (8 Jahre 9 Monate bereits gedient)
OSG (FA) eingestellt - > Befördert ziemlich zeitnah und rückwirkend zum Wiedereinstellungsdatum zum Uffz (FA)
Wie genau fallen jetzt die nächsten Beförderungen beginnend zum SU (FA) , Feldwebel , Oberfeldwebel Hauptfeldwebel ?
Erwähnt hierbei noch (Fachdiener mit ZAW) MatBewFw
Wenn ich das aus der SLV raus lese müsste ihr wenn ich alle Lehrgänge bestehen sollte in einem Turnus von knapp jeweils 1nem Jahr durchgängig durch Befördert werden ist das richtig ?
Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Stuffz (FA) aus?
Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Feldwebel aus?
Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Oberfeldwebel aus?
Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Hauptfeldwebel aus?
Stabsfeldwebel ist ja erst nach 16 Feldwebeldienstjahren möglich, daher erstmal nicht relevant solange kein BS in der Hand.
Wäre super wenn hier jemand weiter helfen könnte der sich auskennt, damit ich ne grobe Orientierung habe.
Liebe Grüße
Ja, theoretisch jeweils in einem ein-Jahres-Rhythmus.
Nachtrag: bitte zusätzlich diese Stehzeiten im Dienstgrad beachten: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,70419.msg736637.html#msg736637
Zitat von: Lw am 03. Dezember 2022, 16:30:05
https://rewis.io/urteile/urteil/ta9-04-05-2022-w-1-e-22640/
https://openjur.de/u/2249568.html
https://www.bverwg.de/281004U2C23.03.0
Falls jemand den StFw einklagen möchte: es gibt mittlerweile nicht mehr nur ein Urteil zu dem Thema und ,,eng auslegen" muss man da auch nichts mehr, ist längst durch die Berufsrichter getan...
Auf Nachfrage übernimmt da sogar der Rechtschutz der Interessenvertretung die gesamte Arbeit und die Kosten...
Der entscheidende Satz aus dem o.g. aktuellen Urteil
VG Würzburg, Entscheidung vom 04.05.2022, Az. W 1 E 22.640
ist ja:
"19
Die in Nr. 236 ZDv A-1640/49 vorgesehenen Mindestdienstzeiten sind jedoch mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip nicht vereinbar."Gefolgt von diesen Ausführungen:
"23
Darüber hinaus greift auch der Vortrag der Antragsgegnerin nicht durch, dass die in der ZDv A-1640/49 vorgesehenen Mindestdienstzeiten von der Rechtsprechung gemeinhin als zulässig erachtet würden.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen sich in der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 6 ZB 15.1581 - juris, Rn. 9 f.) gerade keine Aussagen zur Vereinbarkeit der Mindestdienstzeiten mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG erkennen.
Vielmehr hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtmäßigkeit der Mindestdienstzeiten in der genannten Entscheidung nicht näher auseinandergesetzt.
Streitgegenständlich war hier allein die Frage der Anwendbarkeit der neu geltenden Einstellungsregeln auf die Beförderung von Soldaten in aktiven Dienstverhältnissen. Da der Antragsteller sich selbst nicht gegen die Mindestdienstzeitregelungen wendete, war dem Verwaltungsgerichtshof eine Auseinandersetzung mit der Thematik im Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO auch verwehrt.
24
Auch die übrigen von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegten Urteile legen keineswegs überzeugend dar, dass die in der ZDv A-1640/49 vorgesehene Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle (U.v. 12.5.2016 - 5 A 36/14) erachtet die streitgegenständliche Mindestdienstzeit zwar als rechtmäßig, setzt sich jedoch mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinander.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 30.5.2016 - VG 36 K 358.14) nimmt zwar kurz Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und stellt fest, dass Mindestdienstzeiten zulässig seien, sofern sie als Bewährungszeiten ausgestaltet seien, bezieht jedoch nicht Stellung zur zulässigen Länge der Mindestdienstzeiten, die vom Bundesverwaltungsgericht klar auf die Länge eines Regelbeurteilungszeitraums begrenzt wurde.
Ebenso verhält es sich mit der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (U.v. 20.4.2016 - 2 K 1031/15.KO).
25
Darüber hinaus verstößt die in Nr. 236 ZDv A-1640/49 vorgesehene Mindestdienstzeit von 16 Jahren für die Beförderung zum Stabsfeldwebel gegen die höherrangigen Vorschriften der im Jahr 2021 (und damit nach Erlass der ZDv A-1640/49 vom 7. Dezember 2015) neu gefassten Soldatenlaufbahnverordnung (SLV).
Dahinstehen kann dabei, ob die in der Soldatenlaufbahnverordnung vorgesehenen Mindestdienstzeiten selbst mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip in Einklang stehen, da der Antragsteller die dort genannten Anforderungen jedenfalls erfüllt."Hinweis: Im Urteil ist ein Schreibfehler !
Das Gericht bezieht sich auf die A-1340/49 !
Zitat von: Ralf am 17. Dezember 2022, 16:21:14
Ja, theoretisch jeweils in einem ein-Jahres-Rhythmus.
Man möge mich korrigieren, aber sieht die A-1340/49 in der aktuellen Fassung nicht vor, dass zur Beförderung zum OFw mindestens 2 Jahre als Fw, zum HFw mindestens 3 Jahre Jahre als OFw geleistet worden sein müssen?
Ich habe eben mal nachgeschaut und du hast Recht, abseits der grds. Dienstzeiten gibt es noch die von dir zitierten weiteren zeitlichen Voraussetzungen:
OFw: Mindestens zwei (eineinhalb) Jahre seit Ernennung zum Feldwebel.
HptFw: Mindestens drei (eineinhalb) Jahre seit Ernennung zum Oberfeldwebel
StFw: Mindestens drei Jahre seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.
OStFw: Mindestens drei Jahre seit Ernennung zum Stabsfeldwebel.
Damit scheidet dann, wenn ich es richtig verstehe, eine jährliche Durchbeförderung von Wiedereinstellern mit entsprechender Verdienstzeit wohl aus.
@ Rekrut84:
Richtig.
.. und bei einigen Beförderungen ist ggf. mit "Wartezeit" zu rechnen, da ja, mit Hilfe der Beurteilungen, eine Beförderungsreihenfolge gebildet wird.
Hat aber auch den Vorteil, dass man länger in einer Vergleichsgruppe ist.
Ich habe damals meine II. ABU als HptFw erhalten.
Sowas wird nun Gott sei Dank nicht mehr stattfinden.
Nach Rechnung könnte man schon nach 9 Jahren Fw Dienstzeit StFw werden, das passt doch nicht mit den 16 Fw Dienstjahren zusammen.
Muss ja auch nicht, die Stehzeiten in den einzelnen DGrd sind ja unabhängig davon und es sind MINDEST...
Ich komme übrigens auf 8 Jahre (2+3+3).
Wie soll man da denn noch durchblicken :P
Zitat von: T108 am 21. Dezember 2022, 09:17:00
Wie soll man da denn noch durchblicken :P
Muss man ja nicht, die Beförderung muss man ja nicht beantragen, sie kommt ja, wenn man "dran" ist und neben den zeitlichen auch die entsprechende Platzierung in der Eignungsreihenfolge erreicht hat. 8)
Zitat von: Ralf am 21. Dezember 2022, 09:40:28
Zitat von: T108 am 21. Dezember 2022, 09:17:00
Wie soll man da denn noch durchblicken :P
Muss man ja nicht, die Beförderung muss man ja nicht beantragen, sie kommt ja, wenn man "dran" ist und neben den zeitlichen auch die entsprechende Platzierung in der Eignungsreihenfolge erreicht hat. 8)
Kann man den aktuellen Stand in der Reihenfolge beim Personalführer erfragen ohne dafür mit Schimpf und Schande aus der Leitung geworfen zu werden? 😅 Und kann man daraus auch ein ca. Datum errechnen?
MkG
Die GAIP 40-01-00 Beförderungen/Einweisungen für aktive Soldatinnen und Soldaten führt hierzu unter Punkt 13. aus: Soldatinnen und Soldaten können über ihren PersFhr formlos Auskunft zu ihrem Punktsummenwert und des erreichten Rangplatzes beantragen.
Nein, ein Datum kann es nicht geben, weil ja immer Bewegung in der ERF ist und weil nicht genau vorhersehbar ist, wann Planstellen in welchem Maßen zurückfließen.
Hallo zusammen, damit ich es richtig verstanden habe, grundsätzlich zählt die Standzeit im FW Dienstgrad bis zur weiteren Beförderung, aber wenn ich Wiedereinsteller bin und es würden mir 12 Monate Standzeit fehlen bis zum nächsten FW Dienstgrad müsste ich trotzdem noch warten bis die weiteren zeitlichen Voraussetzungen gegeben sind?
Zitatgrundsätzlich zählt die Standzeit im FW Dienstgrad bis zur weiteren Beförderung,
Es zählen grds. BEIDE Voraussetzungen, beide müssen erfüllt sein.
Hallo,
Habe lange überlegt, ob ich hier meine Frage stellen möchte..
Ich habe hier das Thema bis zur letzten Seite durchgelesen, habe aber ein Logikproblem bzw. Verständnisproblem.
Aufhänger:
Ich höre immer wieder von OFw oder HFw, das Sie durchbefördert werden. Natürlich bin ich da neugierig geworden. Selber bin ich OFw Lw (Wiedereinsteller diesen Jahres mit dem Dienstgrad OFw, davor 12 Jahre gedient, davon 10 Jahre als Uffz/StUffz).
Logisch würde mich das irgendwo freuen, wenn ich zügig HFw wäre - dennoch würde dies ein Nachteil bedeuten, wenn ich später BS stellen möchte - ist aber ein anderes Thema.
Frage:
Wie setzt sich das zusammen und was sind die Voraussetzungen dafür, um durchbefördert zu werden? Gibt es sowas wie eine Durchbeförderung überhaupt? Müssen diverse Stehzeiten Berücksichtigt werden?
Ich habe überall schon nachgelesen und gegooglet, aber nichts ernstes gefunden. Über eine Antwort würde ich mich natürlich freuen.
Vielen Dank.
Sollte so eine Frage oder ähnliche Frage gestellt worden sein, so möchte ich mich vorab entschuldigen :)
"Durchbefördern" ist das falsche wording...
Wenn alle Voraussetzungen aus
+ SG
+ SLV
+ A-1340/49
erfüllt sind...
... und eine Planstelle zur Verfügung steht, kann die Beförderung erfolgen.
Stehen genügend Planstellen zur Verfügung, werden auch i.d.R. alle Soldaten, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, zum gleichen Termin befördert.
Nur wenn Planstellen fehlen, wird eine Reihenfolge gebildet.
Hier ergeben sich als Konsequenz differenzierte Zeitpunkte der Beförderung.
Oder es liegen Gründe im Soldaten selbst.
z.B. Beförderungshemmnis /-verbot auf Grund disziplinarer Sachverhalte
Zitatdennoch würde dies ein Nachteil bedeuten, wenn ich später BS stellen möchte - ist aber ein anderes Thema.
Wieso Nachteil?
ZitatWie setzt sich das zusammen und was sind die Voraussetzungen dafür, um durchbefördert zu werden? Gibt es sowas wie eine Durchbeförderung überhaupt? Müssen diverse Stehzeiten Berücksichtigt werden?
Was ist denn "durchbefördert?
Und ja, es gibt Stehzeiten, die stehen doch einige Beiträge obendrüber:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,70419.msg736637.html#msg736637
Und Dienstzeiten, die finden sich hier auch, bspw. als bei Einstellung im untersten Dienstgrad 8 Jahre zum HptFw, 16 Jahre seit Ernennung zum Fw für den StFw.
Zitat von: Ralf am 03. September 2023, 12:20:02
Wieso Nachteil?
Viele meinen, wenn man verfrüht zum HFw befördert wird, wird man bei der BS-Auswahl mit allen anderen verglichen sowie wohl zusätzlich mit den StFw. Beim OFw soll sich das nur auf diese Gruppe beschränken - ist aber alles Hörensagen und soll hier kein Thema werden, da es nicht darum geht.
Zitat von: Ralf am 03. September 2023, 12:20:02
Was ist denn "durchbefördert?
Ich habe denjenigen mal angesprochen, der dieses Wording benutzt. Er meinte, aufgrund von Vordienstzeit und Stehzeiten als StUffz wird er wohl schneller zum HFw als andere.. da das für mich alles komisch angehört hat, gehe ich dem nun auf den Grund.
Ich denke es geht um folgendes, die Vorschrift bezüglich der Beförderungen wurde meines Wissens nach letztes Jahr im Oktober geändert, das dies nicht mehr möglich ist, weil die Stehzeiten geändert worden sind. Auch ist die Beförderung zum HptFw eine Leistungsbeförderung.
Es war üblich das Kameraden die bereits Uffz(FA) oder Stuffz(FA) waren, von einem auf das andere Jahr befördert worden sind, weil die Voraussetzungen gegeben waren. Sprich, Fw, OFw und ein Jahr später HptFw. Erlebte ich persönlich sehr häufig.
Und ja, auch mit den Beurteilung hast du vollkommen Recht. Als OFw oder Fw ist es deutlich einfacher gute BUs zu erlangen, auch sehr häufig erlebt. Bis die meisten verstanden haben wie der Hase läuft, ist man HptFw.
Und richtig, in dieser Vergleichsgruppe gibt es immer noch häufig SaZ die merken, oh wenn ich BS werden möchte, muss ich mich ja anstrengen und Leistung zeigen. Und auf der anderen Seite, gibt es dann noch StFw die gerne OStFw werden möchten. Ob es erfahrene HptFw oder StFw sind, die zum Teil Systeme und Prozesse in- und auswendig kennen, wird es als junger HptFw sehr schwer werden.
Zitat von: Der Logistiker - Chris am 03. September 2023, 14:37:16
Zitat von: Ralf am 03. September 2023, 12:20:02
Was ist denn "durchbefördert?
Er meinte, aufgrund von Vordienstzeit und Stehzeiten als StUffz wird er wohl schneller zum HFw als andere.. da das für mich alles komisch angehört hat, gehe ich dem nun auf den Grund.
Sie brauchen dem nicht "auf den Grund gehen..." Schauen Sie in die u.g. Dokumente ... was dort zum Thema Beförderung geregelt ist ... z.B. A-1340/49 Nr 2024 - 2027
Zitat von: LwPersFw am 03. September 2023, 12:17:45
Wenn alle Voraussetzungen aus
+ SG
+ SLV
+ A-1340/49
erfüllt sind...
Zitat von: LwPersFw am 03. September 2023, 12:17:45
... und eine Planstelle zur Verfügung steht, kann die Beförderung erfolgen.
Was kann ich mir darunter vorstellen?
Ich bin auf einem gebündelten Dienstposten bis einschließlich StFw.
Interpretiere ich es richtig, dass damit automatisch eine Planstelle vorhanden ist?
Zitat von: Der Logistiker - Chris am 03. September 2023, 14:37:16
Viele meinen, wenn man verfrüht zum HFw befördert wird, wird man bei der BS-Auswahl mit allen anderen verglichen sowie wohl zusätzlich mit den StFw. Beim OFw soll sich das nur auf diese Gruppe beschränken - ist aber alles Hörensagen und soll hier kein Thema werden, da es nicht darum geht.
Vielleicht können wir das in einem anderen Thema erörtern, oder Privat.
Ich hoffe nämlich noch zeitnah meine 2. BU als OFw zu bekommen um bessere Chancen bei der OffzMilFD Auswahl zu haben.
ZitatInterpretiere ich es richtig, dass damit automatisch eine Planstelle vorhanden ist?
Nein, die Planstellen sind immer für den jeweiligen Dienstgrad bzw. Besoldungsstufe.
Die Bündelung sagt "nur" aus, dass keine Versetzung auf einen höher dotierten DP erfolgen muss, um befördert zu werden.
Danke für die Klarstellung und einen angenehmen Restsonntag gewünscht :)
Wegen der Berichterstattung über das nahende Ende der derzeitigen Bundesregierung und die Auflösung des Bundestags ist wahrscheinlich kaum wahrgenommen worden, dass die Soldatenlaufbahnverordnung zum 1. Januar 2025 geändert wird (BGBl. 2024 I Nr. 418 vom 19.12.2024, siehe
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/418/VO.html).
Der Referentenentwurf mit ausführlicher Begründung der Änderungen ist hier einsehbar:
https://www.bmvg.de/resource/blob/5872556/c9db98cd361f241c2169021caf911d82/dl-entwurf-vo-zur-aenderung-besoldungsrechtlicher-soldatenlaufbahnrechtlicher-und-arbeitssicherstellungsrechtlicher-vorschriften-data.pdfDie Mindestverpflichtungsdauer für diverse Laufbahnen wird reduziert.
Die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für Gesundheitsberufe ist nun auch als Soldat auf Zeit möglich und nicht mehr nur als Berufssoldat.
Der Dienstgrad Oberfähnrich wird ausdrücklich der Laufbahn der Reserveoffiziere zugeordnet und steht nun auch Soldaten auf Zeit beim Laufbahnwechsel offen. Schon bisher galt, Reserveoffizieranwärter mit abgeschlossenem Studium können als Oberfähnrich eingestellt werden. Auf die praktische Verwertbarkeit des Studiums kommt es nicht an. Höhere Dienstgrade werden per Einstellung nur an Seiteneinsteiger (Soldaten auf Zeit) für konkrete Dienstposten vergeben, nicht jedoch für Anwärter.
Für spezialisierte Mannschaften gibt es die Möglichkeit des sog. Praxisaufstiegs in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes.
Es gibt diverse Änderungen bezüglich der Vergütung von Mehrarbeit. Außerdem werden einige Rechtschreibfehler korrigiert.
Frohes Neues Jahr.