Seit dem 1. Januar 2023 können Frührentner beliebig viel hinzuverdienen, ohne eine Rentenkürzung zu befürchten.
Eine ähnliche Regelung wurde ja mit dem § 53 Abs 7 SVG für die Berufssoldaten geschaffen.
Ich wurde nun gefragt, ob dieser Hinzuverdienst, wie bei der Rente, unbeschränkt möglich ist.
Die Antwort ist: Nein !
Der Gesetzgeber wollte keine unbeschränkte Freigabe beim Hinzuverdienst und sieht weiterhin folgende Beschränkungen vor:
1.
Die Anwendung des § 53 Abs 7 SVG ist zeitlich befristet:
"...dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen,..."Dies ist aktuell Vollendung des 62. Lj.
Von 62 bis zur jeweiligen Altersgrenze der Beamten (z.B. ab GebJahr 1964 : 67) greift wieder die Ruhensregelung!
Erst ab diesem Zeitpunkt kann wieder unbegrenzt hinzuverdient werden.
2.
Die Anwendung des § 53 Abs 7 SVG gilt nur für eine Beschäftigung
außerhalb des ÖD!
"...nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen..."Diese Regelung gilt
zeitlich unbeschränkt ab Pensionierung!
Durch verschiedene Verbände wird - in Zeiten von Fachkräftemangel und einer sich verschärfenden Situation auf dem Arbeitsmarkt bis 2031+ - die Abschaffung dieser Begrenzungen gefordert.
Aktuell fehlt es - wie so oft - am politischen Willen
...
Hier ein Beispiel:
"Frage von Theodor R. • 17.05.2023
Sehr geehrter Herr Heil, wann wird die Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsempfänger aufgehoben. Man hat die Versorgungsempfänger bei der Reform für Rentner schlichtweg vergessen.
Antwort von Hubertus Heil SPD
• 17.07.2023
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
In Rücksprache mit den zuständigen Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker innerhalb der SPD-Bundestagfraktion sowie den zuständigen Ressorts der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) sowie dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) - haben die Auswirkungen der im Rahmen des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes vorgesehenen Reform der Hinzuverdienstgrenzen der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung geprüft.
Das bei Fragen des Versorgungsrechts federführende BMI ist nach eingängiger Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass für den Bereich der Beamtenversorgung kein Änderungsbedarf besteht. Das BMI verweist zudem darauf, dass nach einer An- oder sogar vollständigen Aufhebung von Hinzuverdienstgrenzen bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung kein rechtlicher Automatismus bestehe, dies für den Bereich der Beamtenversorgung zu übernehmen. Das BMF teilt diese Auffassung.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreulichere Antwort mitteilen kann. Bei weiteren Fragen zum Thema empfehle ich Ihnen, sich direkt an den für Innen, Recht, Petitionen, Sport, und Kultur zuständigen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion, Dirk Wiese, oder den Sprecher der Arbeitsgruppe Inneres der SPD-Bundestagsfraktion, Sebastian Hartmann, zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil"https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/hubertus-heil/fragen-antworten/sehr-geehrter-herr-heil-wann-wird-die-hinzuverdienstgrenze-fuer-versorgungsempfaenger-aufgehoben-man-hat-dieZur Erinnerung:
Hubertus Heil ist der aktuelle Arbeitsminister - und damit DER Politiker für die Gestaltung des Arbeitsmarktes
Dies ist die letzte Information des DBwV zum Thema die ich finden konnte:
Auszug
"Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen: Teilerfolg des DBwV
(...)
Weiterhin keine Änderung bei den ,,allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen"
Unverändert gelten die ,,allgemeinen" Ruhensregelungen der §§ 53 SVG / BeamtVG mit den hierin enthaltenen Hinzuverdienstgrenzen! Während Rentner, die mit einer vorgezogenen Altersgrenze eine Altersrente erhalten (z.B. ,,Rente mit 63") ab dem 01.01.2023 ohne Anrechnung auf ihre Rente unbeschränkt hinzuverdienen dürfen, bleibt dies Soldaten und Beamten ab dem 62. Lebensjahr bis zum Erreichen des Regelrentenalters von 67 Jahren immer noch verwehrt. In Zeiten eines eklatanten Fach- und Arbeitskräftemangels ist dies mehr als unverständlich und alles andere als zeitgemäß. Der DBwV setzt sich weiterhin mit Nachdruck für die Abschaffung dieser Hinzuverdienstbeschränkungen ein."
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/abschaffung-der-hinzuverdienstgrenzen-teilerfolg-des-dbwv
Es bleibt also abzuwarten ob im Arbeitsministerium und bei den bekannten Verhinderern BMI und BMF ein Umdenken einsetzt.
Denn es passt z.B. nicht zusammen "lauthals" nach ausländischen Fachkräften zu rufen, dieses Potential aber brach liegen zu lassen.
Denn hier geht es ja nicht nur um Berufssoldaten, sondern den gesamten ÖD.
... @LwPersFw, gern möchte ich an dieser Stelle ergänzend und der Vollständigkeit halber nachfragen:
Für BS/ Beamte, welche aufgrund DU und insbesondere in Folge WDB in den Ruhestand versetzt wurden, für diesen Personenkreis gelten doch abweichende/ andere Hinzuverdienstgrenzen - welche.?
Danke & Grüße!
Zitat von: Griffin am 03. Juni 2024, 00:13:04
... @LwPersFw, gern möchte ich an dieser Stelle ergänzend und der Vollständigkeit halber nachfragen:
Für BS/ Beamte, welche aufgrund DU und insbesondere in Folge WDB in den Ruhestand versetzt wurden, für diesen Personenkreis gelten doch abweichende/ andere Hinzuverdienstgrenzen - welche.?
Danke & Grüße!
Drucksache 18/3697:"Im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise ist es gerechtfertigt, bei ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, privatwirtschaftlich erzielten Hinzuverdienst weiterhin
im bisherigen Umfang für eine Kürzung der Versorgungsbezüge heranzuziehen.
Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für diesen Personenkreis wurde mit dem Versorgungsreformgesetz
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) eingeführt, um unerwünschten Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit
entgegenzuwirken (Bundestagsdrucksache 13/9527 S. 40, 45). Diese Gründe gelten weiter fort."Drucksache 13/9527:"Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze
führt zu einer geringeren wirtschaftlichen Attraktivität der Frühpensionierung.
Die Begrenzung ist gerechtfertigt, weil die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen
Altersgrenze und über die daraus folgenden Versorgungsansprüche nicht zum Ziel haben, dem Beamten
eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen."Die Drucksache 13/9527 ist aus 1997 ...
Die Drucksache 18/3697 ist aus 2015 ...
Wenn man also im Jahr 2023+ immer noch an diesen Prämissen festhält ... Angst das Massen an Beamten/Berufssoldaten dies ja nur ausnutzen... und "Oh Gott" etwas mehr verdienen könnten...
... auf der anderen Seite - auf Grund von prognostizierten 5-6 Millionen fehlenden Arbeitskräften bis 2032+ dies umsetzt ...
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/05/chancenkarte.html... nun dann hat DE kein Arbeitskräfteproblem ...
Und auch ein Dienstunfähiger, der z.B. als Soldat nicht mehr dienen kann, könnte ja ggf. in einem anderen Beruf sehr wohl noch arbeiten ...
Inklusiv der Zahlung von Einkommenssteuer ... i.d.R. wird es die Lohnsteuerklasse 6 (!) sein. (bei einem Brutto von z.B. 2000 € wären dies ca. 460 €... bei 3000 € schon 850 €)
BMVg/BMI/BMF werden das schon machen...
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/05/chancenkarte-feg.html;jsessionid=D32E3CC1552832380B49272F01626108.live862
Der 53 SVG ist eindeutig.
Er unterscheidet nur in der Umsetzung.
Abs 1 i.V.m. Abs 2 Nr 1 > DU durch WDB
Abs 1 i.V.m. Abs 2 Nr 3 > DU ohne WDB
Der Abs 7 ... gilt nicht für Soldaten, die über DU entlassen werden.
Hier wieder ein Beispiel wie "Bedenkenträger" sinnvolle Neuerungen verhindern... Ich vermute sie sitzen wieder bei BMI und BMF...
Ausführungen des DBwV in der Ausgabe 10/2024 "Die Bundeswehr" zur Thema Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze.
"Anfang September hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf
,,Zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften der Bundeswehr" (,,Artikelgesetz Zeitenwende")
auf den Weg gebracht.
(...)
Der Deutsche BundeswehrVerband hat die Entstehung des Entwurfs eng begleitet und konnte sicherstellen,
dass wichtige Forderungen des Verbandes einflossen.
(...)
,,Allerdings gibt es an einigen Stellen noch Verbesserungs- und Ergänzungsbedarf", so Dr. Buch.
(...)
Unverständlich sei, dass der noch in den ersten Entwürfen vorgesehene Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen
für Soldaten und Beamte am Ende herausgefallen sei.
Hinzuverdienstgrenzen seien angesichts des massiven Fachkräftemangels in Deutschland völlig aus der Zeit gefallen
und hielten arbeitswillige Pensionäre vom Arbeitsmarkt fern, so Dr. Buch. Gerade pensionierte Soldaten verfügten aber
vielfach über Qualitäten und Qualifikationen, die auf dem (zivilen) Arbeitsmarkt dringend gebraucht würden.
Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen entsteht auch kein Mehrbedarf an Haushaltsmitteln. Im Gegenteil:
Durch die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Ruhegehaltsempfänger hätte der Staat ein Plus bei Einkommenssteuer
und Sozialversicherung. Diese Mehreinnahmen, die hunderte Millionen Euro im Jahr betragen könnten, führen dabei nicht zu
Leistungsansprüchen der jeweiligen Ruhegehaltsempfänger.
Daneben wird der Deutsche BundeswehrVerband im Gesetzgebungsverfahren dafür kämpfen (...)"
Soviel zum Thema Wertschätzung gegenüber den Staatsdienern durch SPD, GRÜNE und FDP...
Bzw. der Berücksichtigung aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen...
Aus dem Bundestag zum Thema:
"09.10.2024
Petitionen — Ausschuss — hib 667/2024
Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen für ehemalige Soldaten
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss hält den Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen für ehemalige Berufssoldatinnen und -soldaten
bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst für überlegenswert.
Bei der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Gruppe Die Linke
die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Verteidigung ,,als Material"
zu überweisen und sie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.
Die Unionsfraktion hatte für das weitergehende Votum ,,zur Erwägung" plädiert - die AfD-Fraktion für das höchstmögliche Votum ,,zur Berücksichtigung".
Der Petent hatte in seiner Eingabe darauf verwiesen, dass er als ehemaliger Sanitätsstabsoffizier (Facharzt für Allgemeinmedizin) des Öfteren und
sehr gerne als Vertragsarzt in einem Sanitätsversorgungszentrum arbeite, bei dem es wegen häufigen Personalmangels einen regelmäßigen Vertretungsbedarf
zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs gebe. Gerade hierfür seien ehemalige Sanitätsoffiziere besonders prädestiniert, da sie die Regularien der unentgeltlichen
truppenärztlichen Versorgung sowie die Abläufe genau kennen würden, heißt es in der Petition. Es sei jedoch ungerecht, dass Pensionäre in der freien Wirtschaft
nahezu unbegrenzt hinzuverdienen könnten, während dies im öffentlichen Dienst, zum Beispiel bei der Bundeswehr, nur in sehr engen Grenzen möglich sei, bemängelt der Petent.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss auf Paragraf 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), der darauf abziele,
eine doppelte Alimentation ehemaliger Soldatinnen und Soldaten aus öffentlichen Kassen zu vermeiden, wenn sie ein Einkommen aus einem
Beschäftigungsverhältnis ,,im öffentlichen Dienst" erhalten und damit ihren Lebensunterhalt sichern können.
Sie erhalten dann ihre Versorgungsbezüge neben einem Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst - dem Verwendungseinkommen -
nur bis zu der im Gesetz genannten Höchstgrenze (Paragraf 53 Absatz 2 SVG).
Öffentlicher Dienst, so heißt es weiter, sei dabei jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen
öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge die Feststellung, dass das
Verwendungseinkommen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bezogen wird.
Die Beschäftigung als Vertragsarzt bei der Bundeswehr erfülle diese Voraussetzung, heißt es in der Vorlage.
Die Einwendung des Petenten, dass Verwendungseinkommen weitreichender auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde als Einkommen aus
einer privatwirtschaftlichen Beschäftigung, sei zutreffend, befinden die Abgeordneten.
Allerdings sei die unterschiedliche Behandlung ,,durch das legitime gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand zu vermeiden".
Gleichwohl teilt der Ausschuss die kritische Sichtweise des Petenten.
Wie sein Beispiel zeige, seien gerade ehemalige Berufssoldaten prädestiniert, ,,die personellen Engpässe in Spezialverwendungen vorübergehend aufzufangen".
Wenn dabei durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze ein entsprechender Anreiz geschaffen werden könnte, erscheint dies nach Auffassung des Petitionsausschusses ,,durchaus überlegenswert"."Quelle : https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1023242
Anmerkung von mir:In Zeiten in denen
tausende Stellen im ÖD
dauerhaft vakant sind und so viele Behörden ihre Aufgaben für das Gemeinwohl
nicht mehr zeitgerecht/sachgerecht erfüllen können, ist dieser Ansatz
ZitatAllerdings sei die unterschiedliche Behandlung ,,durch das legitime gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand zu vermeiden".
Unsinn.
Denn die Betroffenen würden ja
nicht zusätzlich über das Dienstposten-Soll der jeweiligen Behörde eingestellt, sondern
nur bestehende Vakanzen schließen.
D.h. das Geld für die Bezahlung des Dienstposteninhabers muss so oder so da sein und ausgegeben werden...
Das der Betroffene neben diesem Verdienst auch seine Pension erhält ... ist doch dabei irrelevant. Genauso wie eben der (Früh-)Rentner seit 2023 unbegrenzt zu seiner Rente hinzuverdienen darf.
Es tritt also gerade
keine Doppelbelastung der öffentlichen Hand ein !! ( Dies wäre nur bei Einstellung
über dem Dienstpostensoll der Behörde der Fall )
Im Gegenteil
+ ein
vakanter und anderweitig nicht zu besetzender Dienstposten wird besetzt
+ durch den Zusatzverdienst
werden Steuereinnahmen generiert+ zumindest werden
Beiträge für die Arbeitslosenversicherung gezahlt ( von denen der Betroffene nichts hat ... aber andere Arbeitslose )
Da ja abzusehen ist, dass die CDU/CSU bald die regierende Fraktion im Bundestag sein wird und den Bundeskanzler stellen wird...
... wird es interessant sein, ob sie sich dann an ihren Antrag zum Thema erinnern:
Deutscher Bundestag
Drucksache 20/9140
07.11.2023
Antrag
der Fraktion der CDU/CSU
Auch im Ruhestand motiviert und mit Potential – Arbeitsmarkt für unsere pensionierten Soldaten öffnen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Vor allem bei Fachkräften mit Berufsausbildung oder Studium stellt das Institut der Deutschen Wirtschaft eine
immer größere Lücke zwischen dem Bedarf und dem vorhandenen Angebot an geeigneten Kandidaten fest
(https://www.iwd.de/artikel/fachkraefteluecke-trotz-arbeitslosigkeit-wie-passt-das-zusammen-592877).
Der demographische Wandel wird diese Entwicklung noch weiter verschärfen.
Über die Hälfte der deutschen Unternehmen sieht darin die größte Gefahr für ihre Geschäftstätigkeit
(https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/fachkraeftesicherung.html).
Unser Land kann es sich nicht leisten, geeigneten und motivierten Fachkräften den Weg in den Arbeitsmarkt zu versperren.
Das gilt für alle Altersstufen. Auch Rentner und Pensionäre wollen häufig im Berufsleben aktiv bleiben, zumal sie mit ihrem
umfangreichen Erfahrungsschatz einen unersetzbaren Mehrwert bieten. Wer im Ruhestand erwerbstätig ist und Gehalt hinzuverdient,
sollte daher möglichst nicht mit Verlusten bei seinen Renten- und Pensionsbezügen sanktioniert werden.
Für Rentner wurden die Hinzuverdienstgrenzen bereits abgeschafft:
Wer eine Altersrente bezieht, kann ohne Kürzung seiner Bezüge Geld verdienen.
Bei pensionierten Berufssoldaten ist die Lage anders. Sie sind zum Teil mit 55 Jahren im Ruhestand, etwa bei Unteroffizieren (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 5 SG).
Sie haben eine exzellente Ausbildung und langjährige Erfahrung der Menschenführung.
Inkohärente Regelungen bei Hinzuverdienstgrenzen machen eine berufliche Tätigkeit für sie allerdings unattraktiv:
§ 53 Abs. 6 SVG: Ab der allgemeinen Altersgrenze für Beamte, d. h. ab einem Alter von 67 Jahren (vgl. § 51 BBG), besteht i. d. R. keine Hinzuverdienstgrenze.
§ 53 Abs. 7 SVG: Auch ab Erreichen besonderer Altersgrenzen, wie etwa für Berufsunteroffiziere bei 55 Jahren (vgl. § 45 Abs. 2 SG), besteht i. d. R. auch keine Hinzuverdienstgrenze.
§ 53 Abs. 1 SVG: Dagegen bestehen Hinzuverdienstgrenzen in den Jahren dazwischen, d. h. ab Beginn der allgemeinen Altersgrenze von 62 Jahren
(vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 SG) bis zum Beginn der allgemeinen Altersgrenze von Beamten von 67 Jahren.
Im Beispiel des pensionierten Berufsunteroffiziers führt das also zu dem abstrusen Ergebnis, dass ab Beginn des Ruhestands mit 55 Jahren zunächst keine Hinzuverdienstgrenze gilt.
Diese Situation verkehrt sich sieben Jahre später in ihr Gegenteil:
Ab Vollendung des 62. Lebensjahres – einem Alter also, in dem viele Menschen noch eine berufliche Tätigkeit aufnehmen wollen und können
unterliegt der Pensionär plötzlich Hinzuverdienstgrenzen, die dann aber fünf Jahre später – ab Vollendung des 67. Lebensjahres – wieder entfallen.
Leistungsfähige und -willige Pensionäre werden mit dieser Praxis davor abgeschreckt, ihre beruflichen Fähigkeiten und ihre Arbeitskraft im Ruhestand einzusetzen.
Damit entgeht der deutschen Wirtschaft ein erhebliches Potential an Fachkräften, der Fiskus und die Sozialversicherungen müssen zudem auf signifikante Beitragszahlungen verzichten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,
1. das Potential pensionierter Berufssoldaten für den zivilen Arbeitsmarkt zu würdigen und gesetzliche Hemmnisse, die ihrer beruflichen Tätigkeit entgegenstehen, abzubauen;
2. Hinzuverdienstgrenzen für pensionierte Soldaten, soweit diese nicht wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung oder eines Dienstunfalles beruht,
in den Ruhestand versetzt worden sind, ersatzlos zu streichen.
Berlin, den 7. November 2023
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion "
An ihren zukünftigen Taten wollen wir sie messen... 2029 ist die nächste Bundestagswahl ... ;)
Und bitte dann nicht ... "Wir hätten ja ... aber Rot und oder Grün und oder Gelb waren ja dagegen..." ::)
Der BT hat heute in 2. und 3. Lesung das
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
angenommen.
"Gesetzentwurf 20/13488
(Beschlussempfehlung 20/14787: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen)
angenommen."
Wichtig dabei ... in den Gesetzentwurf (20/13488) fließen dabei noch die entsprechenden Änderungen des Verteidigungsausschuss ein (20/14787)!
Bei den betroffenen Paragraphen gelten also die Ausführungen in 20/14787.
Was wird u.a. damit kommen, sobald im BGBl verkündet:
Bis auf wenige Ausnahmen werden die Hinzuverdienstgrenzen für pensionierte Berufssoldaten zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr gestrichen.
Siehe § 68 SVG
"Zu Nummer 6 (Neufassung des § 68)
Durch die Neufassung der Regelung werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbseinkommen von Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand weitgehend aufgehoben. Dabei handelt es sich um einen Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Soldatenberufs. Zudem werden dadurch finanzielle Hinzuverdienstmöglichkeiten im Ruhestand erweitert und die Maßnahme hilft bei der Abmilderung der Auswirkungen des Fachkräftemangels."
@LwPersFw
gibt's ne neue Regelung für BS, die über DU in Pension sind oder bleibt da alles beim Alten?
Zitat von: Maj a.D. am 03. Februar 2025, 08:53:02
@LwPersFw
gibt's ne neue Regelung für BS, die über DU in Pension sind oder bleibt da alles beim Alten?
Gemäß der o.g. Drucksache 20/14787 wird der § 68 lauten:
",,§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
(1)
Bezieht eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand, die oder der wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht,
in den Ruhestand versetzt worden ist, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 oder Absatz 4, erhält sie oder er daneben ihre oder seine
Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Die Versorgungsbezüge werden bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, bis zum Erreichen der maßgeblichen
Höchstgrenze gezahlt. Die Höchstgrenze beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet. Die Mindesthöchstgrenze beträgt 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Zu dem Betrag nach Satz 3 oder 4 kommen der jeweils zustehende Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 sowie
ein Betrag in Höhe von monatlich 14 Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinzu.
Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen.
(2)
Bezieht eine Berufssoldatin im einstweiligen Ruhestand oder ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach
Absatz 3 oder Absatz 4, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen
zusammengerechnet die Höchstgrenze übersteigen. Als Höchstgrenze gelten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, die die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand innehatte, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.
(3)
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.
Nicht als Erwerbseinkommen gelten
1. Aufwandsentschädigungen,
2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3. Jubiläumszuwendungen,
4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer oder
seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 1 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden,
um Erwerbseinkommen zu ersetzen.
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.
(4)
Verwendungseinkommen ist Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen
oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten
das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.""D.h. für Kameraden deren DU
nicht durch eine WDB verursacht wurde, z.B. schicksalhafte Erkrankung, gibt es keine Änderung.
Ich vermute ... man hält hier immer noch an diesen Sichtweisen fest:
Zitat
Drucksache 18/3697:
"Im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise ist es gerechtfertigt, bei ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, privatwirtschaftlich erzielten Hinzuverdienst weiterhin
im bisherigen Umfang für eine Kürzung der Versorgungsbezüge heranzuziehen.
Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für diesen Personenkreis wurde mit dem Versorgungsreformgesetz
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) eingeführt, um unerwünschten Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit
entgegenzuwirken (Bundestagsdrucksache 13/9527 S. 40, 45). Diese Gründe gelten weiter fort."
Drucksache 13/9527:
"Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze
führt zu einer geringeren wirtschaftlichen Attraktivität der Frühpensionierung.
Die Begrenzung ist gerechtfertigt, weil die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen
Altersgrenze und über die daraus folgenden Versorgungsansprüche nicht zum Ziel haben, dem Beamten
eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen."
Ich bin selbst "Betroffener" der Hinzuverdienstgrenze für Berufssoldaten a.D. und bin wirklich froh, dass dieser Unfug nun vom Tisch ist. Bis dato musste ich mir noch mit Kniffs helfen um diesen Unsinn zu umgehen. Die von LwPersFw ausgearbeiteten Beiträge kann ich nur wertschätzen mit einem dicken: Dankeschön Kamerad. Das muss auch mal gesagt werden
Zitat von: Ruheständler am 09. Februar 2025, 19:16:43
Die von LwPersFw ausgearbeiteten Beiträge kann ich nur wertschätzen mit einem dicken: Dankeschön Kamerad. Das muss auch mal gesagt werden
Danke zurück ... aber immer beachten ... ich mache dies nach bestem Wissen und Gewissen... kann also auch mal falsch liegen ... ;)
Das Artikelgesetz tritt am morgigen Donnerstag, 6. März 2025, vorbehaltlich anderweitig geregelten Inkrafttretens einzelner Regelungen, in Kraft.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/72/VO.html?nn=55638
Wenn ich das richtig verstanden habe, sind die hinzuverdienstgrenzen zwar weggefallen aber
Die Ruhensregelung besteht immer noch,oder? Das heißt die Gelder werden immer noch verrechnet
Und ich muss die Arbeit dem BVA melden.
Zitat von: Hunter2019 am 09. März 2025, 16:57:52Wenn ich das richtig verstanden habe, sind die hinzuverdienstgrenzen zwar weggefallen aber die Ruhensregelung besteht immer noch,oder?
Das heißt die Gelder werden immer noch verrechnet Und ich muss die Arbeit dem BVA melden.
Die Ruhensregelung, also die Anrechnung von sog. Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit im Öffentlichen Dienst,
ist
ab 01.01.2025 nur noch auf Personen anzuwenden, die in der
aktuellen Fassung des § 68 SVG aufgeführt werden.
SaZ zählen z.B. nicht mehr dazu, da der
Absatz 7 ersatzlos gestrichen ist.
https://www.buzer.de/68_SVG.htmDie Begründung zum Gesetzestext findet sich in der BT-Drucksache 20/14787 auf Seite 18.
Zitat von: LwPersFw am 11. März 2025, 07:16:06Zitat von: Hunter2019 am 09. März 2025, 16:57:52Wenn ich das richtig verstanden habe, sind die hinzuverdienstgrenzen zwar weggefallen aber die Ruhensregelung besteht immer noch,oder?
Das heißt die Gelder werden immer noch verrechnet Und ich muss die Arbeit dem BVA melden.
Die Ruhensregelung, also die Anrechnung von sog. Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit im Öffentlichen Dienst,
ist ab 01.01.2025 nur noch auf Personen anzuwenden, die in der aktuellen Fassung des § 68 SVG aufgeführt werden.
SaZ zählen z.B. nicht mehr dazu, da der Absatz 7 ersatzlos gestrichen ist.
https://www.buzer.de/68_SVG.htm
Die Begründung zum Gesetzestext findet sich in der BT-Drucksache 20/14787 auf Seite 18.
Das Gesetz ist derzeit noch nicht veröffentlicht, daher noch nicht gültig.
Dürfte aber eigentlich nur noch eine Formsache sein.
Zitat von: didi62 am 25. März 2025, 19:18:23Zitat von: LwPersFw am 11. März 2025, 07:16:06Zitat von: Hunter2019 am 09. März 2025, 16:57:52Wenn ich das richtig verstanden habe, sind die hinzuverdienstgrenzen zwar weggefallen aber die Ruhensregelung besteht immer noch,oder?
Das heißt die Gelder werden immer noch verrechnet Und ich muss die Arbeit dem BVA melden.
Die Ruhensregelung, also die Anrechnung von sog. Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit im Öffentlichen Dienst,
ist ab 01.01.2025 nur noch auf Personen anzuwenden, die in der aktuellen Fassung des § 68 SVG aufgeführt werden.
SaZ zählen z.B. nicht mehr dazu, da der Absatz 7 ersatzlos gestrichen ist.
https://www.buzer.de/68_SVG.htm
Die Begründung zum Gesetzestext findet sich in der BT-Drucksache 20/14787 auf Seite 18.
Das Gesetz ist derzeit noch nicht veröffentlicht, daher noch nicht gültig.
Dürfte aber eigentlich nur noch eine Formsache sein.
Bitte beachten:
Das "Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr"
wurde im BGBl am 05.03.2025 veröffentlicht und
ist seit dem 06.03.2025 damit in Kraft.
Der darin maßgebliche Artikel 9 , Nr. 4 trat
rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft (Artikel 17 , Absatz 2).
Das SVG wurde in den entsprechenden Datenbanken entsprechend angepasst... z.B. hier
https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/BJNR395800021.htmlSomit
ist der neue § 68 SVG mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft und durch die zuständigen Behörden anzuwenden.
Also München wusste wohl bis letzte Woche noch überhaupt nichts davon :D
Aber egal wen man fragt, man bekommt immer ne andere Antwort :D
Hätte es gerne nur mal schwarz auf weiß gelesen, dass die Höchstgrenze nun weggefallen ist.
Zitat von: T. am 01. April 2025, 10:54:27Hätte es gerne nur mal schwarz auf weiß gelesen, dass die Höchstgrenze nun weggefallen ist.
Steht doch im Gesetz...
https://www.buzer.de/68_SVG.htmbzw. ergibt sich aus der Änderung zum bisherigen Gesetzestext ...
https://www.buzer.de/gesetz/538/a6868.htmDie zuständigen Bearbeiter müssen sich halt einmal mit den Rechtsgrundlagen beschäftigen, mit denen sie arbeiten... :D
Hallo
Ich bin neu hier und durch Zufall auf dieses Forum gestoßen.
Ich bin ebenfalls dienstunfähig pensioniert, allerdings nach einem qualifizierten Dienstunfall mit WDB und GDS von 70. Ich beziehe eine erhöhte Unfallpension und unterliege der Hinzuverdienstgrenze. Hatte dagegen geklagt aber 2013 verloren.
Wenn ich das jetzt richtig verstehe, gilt §68SVG nur noch für DU ohne Unfall? Von meiner zuständigen Stelle in Düsseldorf habe ich noch nichts gehört. Im Gegenteil hat man mir letzte Woche einen Bescheid geschickt mit einer Neuberechnung meiner mtl. Abzüge wegen des Hinzuverdienstes.
Der §68 SVG gilt doch immer in Verbindung mit §53BVG. Und dort gibt es zum Hinzuverdienst keine Änderung.
Würde mich natürlich sehr freuen wenn es jetzt nach über 10 Jahren doch noch klappt ohne Hinzuverdienstgrenze, aber ich traue dem ganzen irgendwie nicht.
Viele Grüße
Michael
Für Sie als ehemaligen Soldaten gilt grundsätzlich das Soldatenversorgungsgesetz in der aktuellen Fassung vom 01.01.2025.
SVG 2025Diese Regelung wurde explizit
nur für die Gruppe der Soldaten geschaffen.
Und ja, wenn die DU auf Grund einer WDB erfolgte, entfällt mit Wirkung vom 01.01.2025 die Hinzuverdienstgrenze.
Da Sie aktuell einen Bescheid erhalten haben...
Legen Sie innerhalb der Widerspruchsfrist formal Widerspruch ein und bitten Sie auf Grundlage des § 68 SVG
i.d.F.v. 01.01.2025+ auf Einstellung der Anrechnung des Hinzuverdienstes
+ auf Rückzahlung der seit 01.01.2025 einbehaltenen Beträge
ZitatDer §68 SVG gilt doch immer in Verbindung mit §53BVG. Und dort gibt es zum Hinzuverdienst keine Änderung.
Nein, dem ist nicht so.
Das SVG ist eine eigenständiges vorrangiges Gesetz für die Gruppe der Soldaten.
Zuerst gelten die darin angeführten Regelungen.
Erst wenn das SVG auf eine anderes Gesetz explizit verweist, gelten die dort genannten Regelungen.
Und der
seit 01.01.2025 geltende § 68 SVG verweist
nur noch im Falle der DU ohne WDB auf beamtenrechtliche Regelungen.
Begründung des Gesetzgebers:
"Zu Nummer 6 (Neufassung des § 68)
Durch die Neufassung der Regelung werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbseinkommen von Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand weitgehend aufgehoben.
Dabei handelt es sich um einen Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Soldatenberufs.
Zudem werden dadurch finanzielle Hinzuverdienstmöglichkeiten im Ruhestand erweitert und die Maßnahme hilft bei der Abmilderung der Auswirkungen des Fachkräftemangels."
Hallo LwPersFw
Vielen Dank für ihre Erklärung. Schön das sich jemand so intensiv mit dem Thema befasst und sich die Zeit nimmt es anderen zu erläutern.
Ich werde dann mal in Widerspruch gehen zum letzten Bescheid. Düsseldorf ist leider sehr langsam in der Bearbeitung und hat über die letzten Jahre auch immer wieder Fehler gemacht in den Bescheiden.
Ich werde berichten ob die neue Gesetzeslage problemlos umgesetzt wird.
Vielen Dank nochmals und beste Grüße
Eine Frage: Zählt dies auch für abgegangene Zeitsoldaten die jetzt im öffentlichen Dienst tätig sind und von der Ruhensregelung betroffen sind?
Bsp.: Mein Höchstbrutto mit zwei Gehältern darf nicht 5.145€ überschreiten. Alles was drüber ist wird mir weggekürzt und fällt unter den Ruhensbetrag. Dieser Betrag wird jetzt rückwirkend zum 01.01.2025 ausbezahlt und weiterhin bezahlt bis meine Übergangszeit abgelaufen ist?
Ist das so korrekt? Wäre ja zu schön um wahr zu sein^^
Zitat von: mm8 am 09. April 2025, 09:05:01Eine Frage: Zählt dies auch für abgegangene Zeitsoldaten die jetzt im öffentlichen Dienst tätig sind und von der Ruhensregelung betroffen sind?
Siehe hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=755631
Vielen Dank. Ich dachte mir schon dass das nicht sein kann :D
Hab davon in einem andere Forum gelesen wo "angeblich" ein BFD Berater das gesagt haben soll.
Zitat von: mm8 am 09. April 2025, 13:46:51Ich dachte mir schon dass das nicht sein kann :D
Wie meinen Sie das ... mit "...
nicht sein kann ..." ?
Die Ruhensregelung für SaZ gibt es nicht mehr.
Ach. Dann hab ich das falsch verstanden. Also ist die Hinzuverdienstgrenze für ausgeschiedene SAZ die im öffentlichen Dienst tätig sind weggefallen seit Januar 2025 und man bekommmt seine vollen 75% bzw. 100%. Versteh ich das so richtig?
Es wird auch bei SaZ nichts mehr ruhend gestellt, da die alte Regelung des § 53 Absatz 9 SVG zum 31.12.2024 ersatzlos entfallen ist.
Nehmen Sie Kontakt mit dem BVA auf und fragen Sie wie die Rückzahlung der seit 01.01.2025 einbehaltenen Beträge erfolgt.
Ich hab jetzt mit dem BVA telefoniert. Es ist tatsächlich so. Es gehen demnächst Schreiben raus und dann wird es so wie es aussieht zum 01.01.2025 rückwirkend Zahlungen geben. Das ist echt ein Hammer... Vielen Dank für die Info und die prompte Antwort.
Guten Morgen :)
Hat schon jemand was von der BVA München gehört? :)
Die Generalzolldirektion in Düsseldorf hat gemeint, es fehlen noch die Durchführungsanweisungen zum Gesetz. Erst dann werden die betroffenen informiert 🧐
Zitat von: M.F. am 16. April 2025, 18:11:56Die Generalzolldirektion in Düsseldorf hat gemeint, es fehlen noch die Durchführungsanweisungen zum Gesetz. Erst dann werden die betroffenen informiert 🧐
Meine
persönliche Meinung:
nicht sachgerecht
Warum ?
Hier soll ja keine neue Leistung gewährt werden, für die ggf. bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die der Regelung bedürfen...
Der Gesetzgeber hat "nur" eine bisherige gesetzliche Vorgabe
ersatzlos abgeschafft (die
eine Ausnahme ist klar im Gesetz definiert).
Und aus der nun seit 01.01.2025 gelten Gesetzeslage ergibt sich
eindeutig:
+ jede Anrechnung hat nicht mehr stattzufinden (
einzige Ausnahme: DU
ohne WDB)
+ seit 01.01.2025 angerechnete Beträge sind auszuzahlen
Dafür benötigt niemand Durchführungsbestimmungen.
Einfach tun...
Beamtenmentalität, nichts weiter. Erste Frage, wenn ein Vorgang auf den Tisch kommt: "Warum bin ich nicht zuständig?"
Zitat von: LwPersFw am 10. April 2025, 07:26:27Es wird auch bei SaZ nichts mehr ruhend gestellt, da die alte Regelung des § 53 Absatz 9 SVG zum 31.12.2024 ersatzlos entfallen ist.
Nehmen Sie Kontakt mit dem BVA auf und fragen Sie wie die Rückzahlung der seit 01.01.2025 einbehaltenen Beträge erfolgt.
Das ist jetzt nicht gerade Zielführend wenn jetzt jeder anruft. Wann sollen wir denn die Zahlungen vornehmen, wenn nur noch telefoniert wird.
Guten Morgen :)
Also die BVA Strausberg hat schon Infoschreiben rausgeschickt.
Wirklich komisch, dass das jede BVA anders handhabt :D
Bin gespannt...ich fange ab 01.05. im Jugendamt an. Werde am 30.05. sehen was auf dem Konto landet.
Wenn die ruhensregelung greifen würde würde ich nur noch das Geld vom öd bekommen ???
BVA Kiel hat dem neuen Gesetzt noch keine Beachtung geschenkt. In Stuttgart scheint die Umsetzung schon zu erfolgen.
Zitat von: SiToBuJoMi am 29. April 2025, 23:21:38Bin gespannt...ich fange ab 01.05. im Jugendamt an. Werde am 30.05. sehen was auf dem Konto landet.
Wenn die ruhensregelung greifen würde würde ich nur noch das Geld vom öd bekommen ???
Die Ruhensregelung wurde ja vom BVA umgesetzt.
Da diese seit 01.01.2025 keine Anwendung mehr findet (Ausnahme: DU ohne WDB), müssen Sie dem BVA auch keine Einkünfte mehr mitteilen.
Demzufolge darf es auch zu keiner Anrechnung kommen. Wenn doch,
wäre es rechtswidrig.
Somit wäre der Einbehalt zum jetzigen Zeitpunkt auch schon rechtswidrig. Ich gehe aber davon das man sich da mit zu wenig Zeit für die Bearbeitung aus rausreden wird.
Zitat von: Steve87 am 30. April 2025, 07:49:27Somit wäre der Einbehalt zum jetzigen Zeitpunkt auch schon rechtswidrig. Ich gehe aber davon das man sich da mit zu wenig Zeit für die Bearbeitung aus rausreden wird.
Ich werde es sehen...ich hatte vor zwei Wochen eine Telefonat mit dem BVA Kiel. Da habe ich angezeigt das ich im öd arbeiten werde. Ich würde da nicht drauf hingewiesen ..auch würde ich vom bfd damals nicht über eine ruhensregelung unterrichtet. Das habe ich gestern durch Zufall gelesen.
Zitat von: SiToBuJoMi am 30. April 2025, 09:58:57Ich wurde da nicht drauf hingewiesen ...
Dabei ist ja zu beachten
seit wann dies relevant ist :
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=755967Dessen ungeachtet sind nun fast 2 Monate seit Veröffentlichung des Gesetzes mit den entsprechenden Änderungen vergangen.
Das Rückzahlungen in der Umsetzung etwas dauern... kann man akzeptieren.
Wenn aber jetzt noch
Neufälle nach altem Recht behandelt werden würden - m.E. nicht.
Aktueller Sachstand nach Rücksprache mit dem Bearbeiter:
Alle aktuellen Ruhensregler müssen einzeln im System angefasst werden.
Zusätzlich wir vorher der Abgleich für 2024 gemacht - wurde zu viel oder zu wenig gezahlt.
Erst dann wird der Datensatz entsprechend angepasst. Die Nachzahlung für 01/25 - XX/25 kann unter
Umständen auch erst später gezahlt werden.
Gibt es Hinweise darauf, dass diese Neuregelung für ehemalige SaZ wieder zurückgenommen werden soll?
Manche Empfänger von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe beziehen ja im Anspruchszeitraum tatsächlich ein enormes Gehalt vor dem Hintergrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen. Ich mag mich täuschen und die Steuer fräße dann vieles auf, aber es scheint dann in Summe für einige jedenfalls mehr Geld übrig zu bleiben als mit einem E-Schein.
In einigen BFDs munkelt man, diese Regelung werde für diese Personengruppe wieder zurückgenommen.
Weiß hierzu jemand etwas konkretes oder gehört das in die Welt der... Toilettenparolen?
Das Gerücht geht beim BFD Koblenz auch um. Ich bin Ruhensregler und habe vergangene Woche den Aufhebungsbescheid vom BVA erhalten.
Somit sollte ab 07/25 die Ruhensregelung bei mir entfallen. Nach Rücksprache mit der Bearbeiterin im BVA ist dieser nicht bekannt
dass das für eine bestimmte Gruppe wieder zurückgenommen werden soll.
Zitat von: Niederbayer am 11. Juni 2025, 22:17:56Gibt es Hinweise darauf, dass diese Neuregelung für ehemalige SaZ wieder zurückgenommen werden soll?
Solange das Gesetz nicht erneut geändert wird/
ist... bleibt es bei der neuen Regelung ... egal wieviel im Einzelnen verdient wird.
Davon losgelöst... Warum sollte man die SaZ anders behandeln als die Berufssoldaten ?
Wenn z.B. ein ehem. Oberstlt/
ledig/LStKl I ca. 4000 €/netto Pension hat ... und dazu z.B. noch 3000 €/netto/LStKl VI verdient ...
... hat er 7000 €/netto im Monat... das ist fast das Gehalt eines aktiven B6'er (7400 €/netto) ...
Ich sehe hier keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung!
Und wer über den E-Schein in den ÖD geht ... nun da gelten eben diese Regelungen... auch deshalb muss man das Gesetz nicht rückgängig machen...
Dies ist ja eine rein persönliche Entscheidung ob ÖD oder freie Wirtschaft...