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Wegfall der allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen für Versorgungsempfänger

Begonnen von LwPersFw, 02. Juni 2024, 16:38:41

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LwPersFw

Zitat von: didi62 am 25. März 2025, 19:18:23
Zitat von: LwPersFw am 11. März 2025, 07:16:06
Zitat von: Hunter2019 am 09. März 2025, 16:57:52Wenn ich das richtig verstanden habe, sind die hinzuverdienstgrenzen zwar weggefallen  aber die Ruhensregelung besteht immer noch,oder?
Das heißt die Gelder werden immer noch verrechnet Und ich muss die Arbeit dem BVA melden.

Die Ruhensregelung, also die Anrechnung von sog. Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit im Öffentlichen Dienst,
ist ab 01.01.2025 nur noch auf Personen anzuwenden, die in der aktuellen Fassung des § 68 SVG aufgeführt werden.

SaZ zählen z.B. nicht mehr dazu, da der Absatz 7 ersatzlos gestrichen ist.


https://www.buzer.de/68_SVG.htm


Die Begründung zum Gesetzestext findet sich in der BT-Drucksache 20/14787 auf Seite 18.

Das Gesetz ist derzeit noch nicht veröffentlicht, daher noch nicht gültig.
Dürfte aber eigentlich nur noch eine Formsache sein.


Bitte beachten:


Das "Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr"

wurde im BGBl am 05.03.2025 veröffentlicht und ist seit dem 06.03.2025 damit in Kraft.


Der darin maßgebliche Artikel 9 , Nr. 4 trat rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft (Artikel 17 , Absatz 2).


Das SVG wurde in den entsprechenden Datenbanken entsprechend angepasst... z.B. hier https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/BJNR395800021.html

Somit ist der neue § 68 SVG mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft und durch die zuständigen Behörden anzuwenden.




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

T.

Also München wusste wohl bis letzte Woche noch überhaupt nichts davon :D
Aber egal wen man fragt, man bekommt immer ne andere Antwort :D
Hätte es gerne nur mal schwarz auf weiß gelesen, dass die Höchstgrenze nun weggefallen ist.

LwPersFw

Zitat von: T. am 01. April 2025, 10:54:27Hätte es gerne nur mal schwarz auf weiß gelesen, dass die Höchstgrenze nun weggefallen ist.


Steht doch im Gesetz... https://www.buzer.de/68_SVG.htm

bzw. ergibt sich aus der Änderung zum bisherigen Gesetzestext ... https://www.buzer.de/gesetz/538/a6868.htm



Die zuständigen Bearbeiter müssen sich halt einmal mit den Rechtsgrundlagen beschäftigen, mit denen sie arbeiten...  :D


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Michael Fischer

Hallo
Ich bin neu hier und durch Zufall auf dieses Forum gestoßen.

Ich bin ebenfalls dienstunfähig pensioniert, allerdings nach einem qualifizierten Dienstunfall mit WDB und GDS von 70. Ich beziehe eine erhöhte Unfallpension und unterliege der Hinzuverdienstgrenze. Hatte dagegen geklagt aber 2013 verloren.

Wenn ich das jetzt richtig verstehe, gilt §68SVG nur noch für DU ohne Unfall? Von meiner zuständigen Stelle in Düsseldorf habe ich noch nichts gehört. Im Gegenteil hat man mir letzte Woche einen Bescheid geschickt mit einer Neuberechnung meiner mtl. Abzüge wegen des Hinzuverdienstes.

Der §68 SVG gilt doch immer in Verbindung mit §53BVG. Und dort gibt es zum  Hinzuverdienst keine Änderung.

Würde mich natürlich sehr freuen wenn es jetzt nach über 10 Jahren doch noch klappt ohne Hinzuverdienstgrenze, aber ich traue dem ganzen irgendwie nicht.

Viele Grüße
Michael

LwPersFw

Für Sie als ehemaligen Soldaten gilt grundsätzlich das Soldatenversorgungsgesetz in der aktuellen Fassung vom 01.01.2025. SVG 2025

Diese Regelung wurde explizit nur für die Gruppe der Soldaten geschaffen.

Und ja, wenn die DU auf Grund einer WDB erfolgte, entfällt mit Wirkung vom 01.01.2025 die Hinzuverdienstgrenze.

Da Sie aktuell einen Bescheid erhalten haben...

Legen Sie innerhalb der Widerspruchsfrist formal Widerspruch ein und bitten Sie auf Grundlage des § 68 SVG i.d.F.v. 01.01.2025

+ auf Einstellung der Anrechnung des Hinzuverdienstes
+ auf Rückzahlung der seit 01.01.2025 einbehaltenen Beträge




ZitatDer §68 SVG gilt doch immer in Verbindung mit §53BVG. Und dort gibt es zum  Hinzuverdienst keine Änderung.

Nein, dem ist nicht so.
Das SVG ist eine eigenständiges vorrangiges Gesetz für die Gruppe der Soldaten.
Zuerst gelten die darin angeführten Regelungen.
Erst wenn das SVG auf eine anderes Gesetz explizit verweist, gelten die dort genannten Regelungen.

Und der seit 01.01.2025 geltende § 68 SVG verweist nur noch im Falle der DU ohne WDB auf beamtenrechtliche Regelungen.


Begründung des Gesetzgebers:

"Zu Nummer 6 (Neufassung des § 68)

Durch die Neufassung der Regelung werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbseinkommen von Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand weitgehend aufgehoben.
Dabei handelt es sich um einen Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Soldatenberufs.
Zudem werden dadurch finanzielle Hinzuverdienstmöglichkeiten im Ruhestand erweitert und die Maßnahme hilft bei der Abmilderung der Auswirkungen des Fachkräftemangels."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Michael Fischer

Hallo LwPersFw

Vielen Dank für ihre Erklärung. Schön das sich jemand so intensiv mit dem Thema befasst und sich die Zeit nimmt es anderen zu erläutern.

Ich werde dann mal in Widerspruch gehen zum letzten Bescheid. Düsseldorf ist leider sehr langsam in der Bearbeitung und hat über die letzten Jahre auch immer wieder Fehler gemacht in den Bescheiden.

Ich werde berichten ob die neue Gesetzeslage problemlos umgesetzt wird.

Vielen Dank nochmals und beste Grüße

mm8

Eine Frage: Zählt dies auch für abgegangene Zeitsoldaten die jetzt im öffentlichen Dienst tätig sind und von der Ruhensregelung betroffen sind?

Bsp.: Mein Höchstbrutto mit zwei Gehältern darf nicht 5.145€ überschreiten. Alles was drüber ist wird mir weggekürzt und fällt unter den Ruhensbetrag. Dieser Betrag wird jetzt rückwirkend zum 01.01.2025 ausbezahlt und weiterhin bezahlt bis meine Übergangszeit abgelaufen ist?

Ist das so korrekt? Wäre ja zu schön um wahr zu sein^^

LwPersFw

Zitat von: mm8 am 09. April 2025, 09:05:01Eine Frage: Zählt dies auch für abgegangene Zeitsoldaten die jetzt im öffentlichen Dienst tätig sind und von der Ruhensregelung betroffen sind?


Siehe hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=755631

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mm8

Vielen Dank. Ich dachte mir schon dass das nicht sein kann :D
Hab davon in einem andere Forum gelesen wo "angeblich" ein BFD Berater das gesagt haben soll.

LwPersFw

Zitat von: mm8 am 09. April 2025, 13:46:51Ich dachte mir schon dass das nicht sein kann :D


Wie meinen Sie das ... mit "...nicht sein kann ..." ?

Die Ruhensregelung für SaZ gibt es nicht mehr.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mm8

Ach. Dann hab ich das falsch verstanden. Also ist die Hinzuverdienstgrenze für ausgeschiedene SAZ die im öffentlichen Dienst tätig sind weggefallen seit Januar 2025 und man bekommmt seine vollen 75% bzw. 100%. Versteh ich das so richtig?

LwPersFw

Es wird auch bei SaZ nichts mehr ruhend gestellt, da die alte Regelung des § 53 Absatz 9 SVG zum 31.12.2024 ersatzlos entfallen ist.

Nehmen Sie Kontakt mit dem BVA auf und fragen Sie wie die Rückzahlung der seit 01.01.2025 einbehaltenen Beträge erfolgt.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mm8

Ich hab jetzt mit dem BVA telefoniert. Es ist tatsächlich so. Es gehen demnächst Schreiben raus und dann wird es so wie es aussieht zum 01.01.2025 rückwirkend Zahlungen geben. Das ist echt ein Hammer... Vielen Dank für die Info und die prompte Antwort.


M.F.

Die Generalzolldirektion in Düsseldorf hat gemeint, es fehlen noch die Durchführungsanweisungen zum Gesetz. Erst dann werden die betroffenen informiert 🧐

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