ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: wolverine am 21. August 2025, 07:09:01Irgendwie sind Sie offenbar der Einzige, der ein Problem mit dem Verpflegungsgeld hat.Nein. Ich auch. In der Kaserne, in der ich gerade über, gibt es keinerlei Verpflegungsmöglichkeiten. Wirklich 0. Keine Kantine, kein Mannheim, nix UHG, nix OHG.
Zitat von: Peter der Strolch am 15. August 2025, 22:07:28Zitat von: LwPersFw am 17. Januar 2023, 08:37:26Zitat von: Griffin am 17. Januar 2023, 03:03:36Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.
Bei Soldaten wird ja i.d.R. über das SVG auf das BVG abgestellt.
Hier ist dann für ältere Soldaten/innen der § 62 BVG maßgeblich:
"(2)
Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden.
Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon
früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.
(3)
Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes
oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn
Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.
Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt."
Hier Urteil zur Erklärung : https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE150000743
Ab 2024 liegt die besondere Altersgrenze bei 55+ .
Wie verhält es sich mit den Nachuntersuchungen nun beim neuen SEG? Konnte dort nichts finden. Finden die Nachuntersuchungen nun bis zum Lebensende statt?