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Neueste Beiträge

#1
Zitat von: Wanderin am Heute um 11:03:05Habe  ich doch eher seitens Militär Widerstand erwartet, weil dann ein Loch entstünde.


Den gibt es ja auch...
Deshalb schrieb ich ja: "...aller Seiten..."  ;)

ZitatDass die Beamtenschaft einen Wechsel kritisch sieht überrascht mich

Beispiel mittlerer Dienst:

Für beide Statusgruppen gilt ja das selbe Besoldungsrecht.

Jetzt wechselt ein BS StFw A9...auf einen entsprechend A9 dotierten DP als Beamter.

Würde also "altgedienten" Beamten "vor die Nase" gesetzt...ohne Lufbahnausbildung...nur mit fachlicher Umschulung für den konkret zu besetzenden DP.

Da kommt z.T. wenig Freude auf...  ;)
Da hilft auch nicht zu sagen: "Aber ich habe doch schon 20 Jahre in der Bw gedient..."

Man ist eben kein "richtiger" Beamter...  ;)

Alles erlebt als die Bw noch im Abbau war.
Da konnten ja BS mit 50 gehen...
Vorgeschaltet war aber die Prüfung ob der BS nicht als Beamter in der Bw weiterverwendet werden kann.
6 Monate Probezeit/Umschulung...Verbeamtung.
Komischerweise hat dies so gut wie nie geklappt...  ;)





#2


Guten Tag, Kameraden,

ich benötige einmal das Fachwissen der S1-Riege.

Heute bin ich im Internet auf folgende Passage gestoßen:

> ,,Dem §16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Mannschaften aller Laufbahnen, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, können nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes aufsteigen, wenn sie eine fachspezifische Qualifizierung abgeschlossen haben (Praxisaufstieg). Der Praxisaufstieg dauert sechs Monate. Er besteht aus

1. einer dreimonatigen fachtheoretischen Ausbildung und


2. einer dreimonatigen berufspraktischen Einführung.



Die fachtheoretische Ausbildung schließt mit einer Prüfung und die berufspraktische Einführung mit einer Bewertung ab. Der erfolgreiche Abschluss des Praxisaufstiegs ist festzustellen. §14 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die berufspraktische Einführung einmal wiederholt werden kann."



Meine Frage dazu lautet:
Gilt diese Regelung für alle Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, oder ist sie auf bestimmte Bereiche bzw. Laufbahnen begrenzt?

Mit kameradschaftlichen Grüßen
#3
Danke, ich ging ehrlich gesagt davon aus, dass der Binnenarbeitsmarkt nur SaZ adressiert.

Dass die Beamtenschaft einen Wechsel kritisch sieht überrascht mich; Habe  ich doch eher seitens Militär Widerstand erwartet, weil dann ein Loch entstünde.
#4
Es gibt eine Ansprechstelle zum Binnenarbeitsmarkt der Bundeswehr.

Deren Auftrag ist die Beratung und Unterstützung wenn Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer intern in eine dieser 3 Gruppen wechseln möchten.

Einfach mal dort informieren lassen.

Aber insbesondere als Berufssoldat nicht zu viele Hoffnungen machen das hier ein Wechsel vor dem eigenen Zurruhesetzungszeitpunkt als BS möglich... oder besser ausgedrückt gewollt ist.

Denn dies wird von Seiten der Beamtenschaft sagen wir mal kritisch gesehen...  ;)

Da nützen auch alle tollen Ideen nix... wenn in der Praxis die "Bedenkenträger" und "Klientelschützer" aller Seiten auf die Bremse treten...  ;D

Und dies ist seit Jahren Realität, denn den Binnenarbeitsmarkt Bw gibt es schon seit gut 10 Jahren...


#5
Danke!

Zitat von: PzHurra am Heute um 08:59:15Ein Wechsel während der Dienstzeit ist so nicht vorgesehen. Am Ende der Dienstzeit ist man dem zivilen Bewerber gleichgestellt, hier gibt es keinen Vorteil.

Nicht vorgesehen bedeutet nicht möglich, weil keine Soldatin an die zivile Seite abgegeben wird? Oder weil ein Spezialfall, den (kaum) einer unternimmt, weil längere Lebensarbeitszeit und PKV nachteilig erscheinen?
#6
Reserve / Antw:Keine unentgeltliche Verp...
Letzter Beitrag von LwPersFw - Heute um 10:08:59
Zitat von: Cafe Fünfeck am 23. August 2025, 18:02:21Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?


Wie im Gesetz genannt ist es jedes Dienstgeschäft bei dem die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung angeordnet wird, also können dies nicht nur Trainings(Lehrgänge) sein.

Hier ist zu beachten das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung für den Abrechner klar ersichtlich ist.

Deshalb ist die Kommandierung, oder eben der entsprechende Befehl zur Dienstleistung, mit dem Hinweis zur Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu versehen.

Oder mit dem entsprechenden Zusatz gemäß § 23 Absatz 3.

Dies vorher zu prüfen und korrekt umzusetzen liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen.

Dessen ungeachtet bleibt der gesetzliche Anspruch für den Reservisten bestehen, auch wenn der Zusatz auf der Kommandierung/im Befehl fehlt ! Denn es ist nicht in der Verantwortung des RDL die internen verwaltungsabläufe sicherzustellen!

D.h. es ist nicht ein "kann", sondern ein "muss" !

Wer hier Probleme hat, auf den gesetzlichen Anspruch gem. § 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.
Führt dies nicht zum Erfolg, nach Ablauf einer Nacht formal Beschwerde einreichen und dabei auf 
§ 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.


Das sagt der Gesetzgeber dazu:

"Zu § 23 (Verpflegung, Verpflegungsgeld)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Anspruch auf Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung für Reservistendienst Leistende für die Dauer auswärtiger Dienstgeschäfte mit Ausnahme von Dienstreisen. Die Regelung ist sachgerecht, da Reservistendienst Leistende nicht von den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erfasst sind und ansonsten kein Anspruch auf sachgleiche Leistung für den dienstlich bedingten Mehraufwand für Verpflegung besteht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Anspruch von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes an der Verpflegung.

Zu den Absatz 3 und Absatz 4

Soweit den Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 der Anspruch auf Verpflegung tatsächlich nicht erfüllt oder die Verpflegung aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, richtet sich die Abfindung nach Maßgabe der für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt den Einbezug der Geldleistung bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland nach Absatz 3 in den Kaufkraftausgleich nach § 10 dieses Gesetzes."

BT-Drucksache 19/9491

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen  Einsatzbereitschaft der Bundeswehr  (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)

#7
Die Bewerbung läuft ganz normal wie für jeden anderen auch über das Bewerbungsportal egal welche Laufbahn.

Hier gibt aber zu beachten, dass nicht alle Studiengänge, die man z.B. als Offizier bekommen kann, auch als geeignet für den Direkteinstieg sind. Deshalb hier auch entscheidend, welchen Stellen sind ausgeschrieben.

Hier z.B. Seiten/Direkteinstieg:

https://bewerbung.bundeswehr-karriere.de/erece/portal/index.html#/JobDetail/none/ThreeColumnsEndExpanded/FA163EC863931FE094E404D5DDCD1ED4/?json=%257B%2522Keywords%2522:%2522208D_%2522%257D

oder mit Vorbereitungsdienst:

https://bewerbung.bundeswehr-karriere.de/erece/portal/index.html#/JobDetail/none/ThreeColumnsEndExpanded/FA163EC863931FD08EDDD8352654D3D5/?json=%257B%2522Langu%2522:%2522D%2522,%2522SearchCategory%2522:%255B%25220025%2522%255D%257D,



Ein Wechsel während der Dienstzeit ist so nicht vorgesehen. Am Ende der Dienstzeit ist man dem zivilen Bewerber gleichgestellt, hier gibt es keinen Vorteil. Abgesehen davon, dass man sich natürlich über den BFD für das Auswahlverfahren in Köln vorbereiten könnte. Mal davon abgesehen, dass hier auch die Personalakte im Auswahlverfahren mit betrachtet wird, was ggf. ein wenig hilfreich sein kann, wenn Sie positiv ist.
#8
Zitat von: Wave2 am Heute um 02:35:31Nabend,

Ich schließe nächstes Jahr meine 2. Ausbildung zum Geomatiker ab und interessiere mich schon lange für Militär, Bundeswehr etc.
Nun weiß ich nicht, obwohl ich im ÖD bin, ob man mich bzw uns übernehmen kann. Da kam mir wieder der Gedanke an die Bundeswehr, weshalb ich hier einfach mal anfragen wollte, wie der momentane Bedarf an Geomatikern bei der BW aussieht.

Um nochmal spezifisch zu fragen:

Als Geomatiker zur Bundeswehr - Feldwebel? Mit abgeschlossener Berufsausbildung höchstwahrscheinlich / Eignung erforderlich
Einsatzorte - Euskirchen und ? Würde erstmal Euskirchen planen, gibt wenige andere Optionen
AGA - JA, 3 Monate? Im Bereich CIR aktuell noch 3 Monate GA
Verwendung - Heer, Luftwaffe und Marine möglich? Cyber- und Informationsraum
Weiterbildungsmöglichkeiten? ggf. bei Eignung usw. Fachdienstoffizier

Danke und beste Grüße,
Jonas

Weiter Informationen:

https://www.bundeswehr.de/de/organisation/cyber-und-informationsraum/kommando-und-organisation-cir/kommando-cyber-und-informationsraum/zentrum-fuer-geoinformationswesen-der-bundeswehr

https://www.bundeswehrkarriere.de/soldatin-soldat-im-geoinformationsdienst-der-bundeswehr-687

#9
Allgemein / Antw:Führerscheinentzug Verjäh...
Letzter Beitrag von PzHurra - Heute um 08:33:01
Zitat von: Bunkerfunker am Heute um 02:35:34Das stimmt. Der Kamerad fragte aber, ob die Bundeswehr noch selbst an irgendwelche Informationen kommen könnte.
Vollkommen richtig, aber mit welchem Hintergrund fragt man das wohl? Sofern ich was vergessen habe anzugeben, dann melde ich dieses nach und fertig. Die Prüfkommission wir dann entscheiden, ob es nach der Zeit noch relevant ist oder nicht.
#10
Ich knüpfe hier mal an, weil es passt:

Wie stellt sich eigentlich der Sachverhalt dar, wenn man als Berufssoldatin in den mittleren/gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr wechseln möchte?

Wo bewirbt man sich (der eigene Personaler ist ja nicht zuständig für den zivilen Strang) und muss dem zugestimmt werden oder ist das Ermessenssache, weil Dienstherr in beiden Fällen die Bundeswehr ist?