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AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Neueste Beiträge

#1
Finanzen / Antw:Wegfall der allgemeinen H...
Letzter Beitrag von LwPersFw - Heute um 07:31:15
Zitat von: SiToBuJoMi am 29. April 2025, 23:21:38Bin gespannt...ich fange ab 01.05. im Jugendamt an. Werde am 30.05. sehen was auf dem Konto landet.
Wenn die ruhensregelung greifen würde würde ich nur noch das Geld vom öd bekommen  ???

Die Ruhensregelung wurde ja vom BVA umgesetzt.
Da diese seit 01.01.2025 keine Anwendung mehr findet (Ausnahme: DU ohne WDB), müssen Sie dem BVA auch keine Einkünfte mehr mitteilen.
Demzufolge darf es auch zu keiner Anrechnung kommen. Wenn doch, wäre es rechtswidrig.



#2
Ausbildung und Ausrüstung / Antw:Empfehlung Plattenträger
Letzter Beitrag von Wulfgardodin1 - Heute um 07:24:56
Über das Thema private Ausrüstung wird ja sehr viel diskutiert. Da will ich mal meinen Senf dazu geben als Artillerist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit sich private Ausrüstung zu beschaffen. Die Vorschrift besagt das sie in Form und Farbe der dienstlichen entsprechen muss. Das heißt aber: sie muss dem entsprechen.wer also ne coole Kommandohose will muss zusehen das sie auch die Eigenschaften hat wie IR Schutz etc. Desweiteren sagt der Diensther das sicherheitsrelevante Ausrüstung nicht privat beschafft und dienstlich genutztwerden darf. Nicht nur wegen rechtlicher Absicherung bei Schadensfall sondern auch falls durch diese anderes Material des Dienstherren beschädigt werden kann. Und für alle noch ein sehr wichtiger Punkt was die Verwicherung betrifft: Die Bundeswehr haftet auch nicht bei Verletzungen im Dienst wenn ihr dienstlich gelieferte Ausrüstung tragt die euch auf eurem Dienstposten nicht zusteht. Beispiel: Der Kanonier PzH 2000 trägt einen Smog. Hersteller Leo Köhler mit Versorgungsnummer usw. Er bleibt wieso auch immer mit einer Tasche davon in der Kette des Vehikels oder Luke, oder anderem Anbauteil hängen, stürzt und bricht sich was oder schlimmeres: der Dienstherr haftet nicht! Da: Diese Ausrüstung entspricht nicht der Soll Org des Dienstpostens und ist weder für Zweck noch Bestimmung auf Zinsen Arbeitsplatz ausgelegt. Mit Feldjacke kein Problem. Ich will damit nur verdeutlichen das im Falle eines Schadens selbst mit dienstlich gelieferter Ausrüstung die Ihnen aber nicht zusteht im Zweifel auch keine Haftung des Duenstherren zusteht. Tragen der Ausrüstung bei Erlaubnis des Vorgestezten wie Chef oder Kdr sind möglich Berühren aber nicht den Punkt dadurch die BW nicht haften wird. Eigenes Risiko. Mein damaliger Kdr hat deswegen einen extra Vortrag gehalten und das tragen privat beschaffen Ausrüstung ausdrücklich verboten! Auch weil dann, wie hier schon mehrmals erwähnt, der Erlaubnisgebende / Vorgesetzt von der BW dienstrechtlich geandet, und falls die BW durch einem Gerichtsentschluss auf Haftung, diesen dann innerhalb Regress nehmen kann.
#3
Zitat von: Ralf am Heute um 04:08:18Geh doch an deine Schule ran und frage nach, welchen Schulabschluss du anschließend hast.
Das wäre schon wichtig, denn das Zeugnis des Bildungsabschlusses wird in der Vorauswahl herangezogen.
Und auch in HH kannst du mal schauen, ob du eine Zugangsberechtigung hast. Aber letzten Endes wird das dann ja auch durch die Bw über die Prüfungsämter der UniBw nachgeprüft.


Um @Ralf zu ergänzen ... hier was die Bw anerkennt :  https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=750608

Also mit der eigenen Schule klären, ob man einen der dort aufgeführten Abschlüsse erhalten wird.

Bzw. mit dem zuständigen Kultusministerums des Bundeslandes klären.

#4
Finanzen / Antw:Wegfall der allgemeinen H...
Letzter Beitrag von Steve87 - Heute um 06:49:04
BVA Kiel hat dem neuen Gesetzt noch keine Beachtung geschenkt. In Stuttgart scheint die Umsetzung schon zu erfolgen.
#5
ZitatAllerdings ist man ohne Studium bei der Beförderung beschränkt. Stabsoffiziere und Generäle müssen studiert haben. Ihre Dienstposten entsprechen dem höheren Dienst der Bundesverwaltung. Ohne Studium wäre also beim Hauptmann/Stabshauptmann Jahren Schluss und auf solche Dienstposten beschränkt. Bei einer längeren Verpflichtung kann ggf. ein nebenberufliches Studium vereinbart werden.
Nein, das stimmt nicht. Die BLV ist hier nicht mit der SLV gleichzusetzen.
ZitatBei einer längeren Verpflichtung kann ggf. ein nebenberufliches Studium vereinbart werden.
Deswegen ist das auch nicht erforderlich.

Dein erster Absatz ist jedoch korrekt dargestellt.

ZitatAuch würde mich interessieren, ob jemandem schon Fälle bekannt sind, bei denen ungediente ROA anschließend in den aktiven Dienst treten.
Ja, wenn Bedarf besteht, findet das statt. Wenn man sich früh genug entscheidet, ist ggf. auch noch ein Studium im Ausbildungsgang möglich. Auch bereits jetzt könntest du versuchen noch in den aktiven Dienst zu wechseln.
#6
Geh doch an deine Schule ran und frage nach, welchen Schulabschluss du anschließend hast.
Das wäre schon wichtig, denn das Zeugnis des Bildungsabschlusses wird in der Vorauswahl herangezogen.
Und auch in HH kannst du mal schauen, ob du eine Zugangsberechtigung hast. Aber letzten Endes wird das dann ja auch durch die Bw über die Prüfungsämter der UniBw nachgeprüft.
#7
Keine Rechtsberatung hier, im Zweifel einen Rechtsanwalt befragen.

Entgegen meiner ersten Äußerung kannst du offenbar (in Bayern) alles studieren. Für dich dürfte Art. 45 Abs. 1 (nicht 2) in Verbindung mit § 29 der bayerischen Qualifikationsverordnung gelten. Du hast zwar keine allgemeine Hochschulreife (Abitur), aber in Bayern eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Du bist nicht ganz reif, darfst aber in Bayern trotzdem alles studieren. :)

,,Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsprüfung

(1) Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
[...]
3. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie; Absolventen und Absolventinnen einer Fachakademie für Sozialpädagogik haben darüber hinaus auch die Urkunde über die staatliche Anerkennung zum ,,Staatlich anerkannten Erzieher" bzw. zur ,,Staatlich anerkannten Erzieherin" oder eine gesonderte Bescheinigung über das Bestehen des Berufspraktikums vorzulegen [...]

Der allgemeine Zugang nach Satz 1 setzt voraus, dass ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll; die Hochschule stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Zusätzlich sind die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung zu bescheinigen. Das von einer bayerischen Hochschule bescheinigte Beratungsgespräch wird von einer anderen Hochschule anerkannt."

Siehe Bw-Uni München:
https://www.unibw.de/studium/studieninformation/hochschulzugangsberechtigung
#8
Finanzen / Antw:Wegfall der allgemeinen H...
Letzter Beitrag von SiToBuJoMi - 29. April 2025, 23:21:38
Bin gespannt...ich fange ab 01.05. im Jugendamt an. Werde am 30.05. sehen was auf dem Konto landet.
Wenn die ruhensregelung greifen würde würde ich nur noch das Geld vom öd bekommen  ???
#9
Hallo,

vielen Dank erstmal für die Rückmeldung. Zur Einordnung: Es handelt sich bei meiner politischen Aktivität nicht um die AfD, sondern um die SPD, dementsprechend werde ich das wohl angeben.

Was die fachgebundene Hochschulreife betrifft, bin ich mir jedoch unsicher. Auf der Seite des Kultusministeriums steht eben nämlich eben Folgendes:

– Für Absolventen ohne (Fach-)Hochschulreife: Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung"

Also ist das ja eben die allgemeine Hochschulreife, oder nicht?

Für die Ausbildung an unserer Fachakademie wird in der Regel ein (Fach-)Abitur oder Abitur vorausgesetzt – es sei denn, man hat zuvor (wie ich) die Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten absolviert.

Mehrere ehemalige Absolventen meiner Fachakademie studieren mittlerweile z. B. Politikwissenschaften, ohne ein klassisches Abitur gemacht zu haben. In Bayern ist für ein solches Studium laut Gesetz lediglich ein Beratungsgespräch erforderlich, was in der Praxis jedoch meist eine Formsache ist.

Falls mein Abschluss tatsächlich ,,nur" als fachgebundene Hochschulreife gewertet wird: Wäre es in dem Fall ein Vorteil, dass unsere Fachakademie dem Fachbereich Wirtschaft zugeordnet ist? Meine Sorge ist nämlich, dass mir dadurch zu Studiengänge verwehrt bleiben und eine Bewerbung bei der Bundeswehr dadurch ggf. ausscheidet.
#10
Das Hochschulstudium der Offiziersanwärter wurde seinerzeit zur Steigerung der Attraktivität des Offizierberufs eingeführt. Für viele Dienstposten ist ein absolviertes Studium allerdings nicht besonders relevant. Wenn ein ROA also Geschichte, Politik oder VWL studiert hat, macht das aus ihm/ihr sicher keinen besseren militärischen Führer bei den Panzergrenadieren.

Allerdings ist man ohne Studium bei der Beförderung beschränkt. Stabsoffiziere und Generäle müssen studiert haben. Ihre Dienstposten entsprechen dem höheren Dienst der Bundesverwaltung. Ohne Studium wäre also beim Hauptmann/Stabshauptmann Jahren Schluss und auf solche Dienstposten beschränkt. Bei einer längeren Verpflichtung kann ggf. ein nebenberufliches Studium vereinbart werden.