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Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit von Befehlen

Begonnen von Streichholzmann, 04. März 2008, 14:58:44

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bankazone

Ist das trinken alkoholischer getränke bei der bundeswehr wärend der dienstzeit nicht untesagt ? so welchen leuten die meinen die können sich einen rein zwitschern und denn king kong spielen gehört das handwerk gelegt. Nun können wie spekulieren wieviel derLeutnant getrunken hat, aber er sollte sich überlegen ob dieser posten mit vorbildfunktion der richtige für ihn ist. Ich würde mir das bis zu einen gewissen grad gefallen lassen, ist klar gegen das antreten am abend kann man nichts sagen dafür ist man soldat, aber die sachlage sieht anders aus wenn der leutnant nicht mehr klar denken kann und alles doppelt sieht.

schlammtreiber

Zitat von: bankazone am 06. März 2008, 12:55:37
Ist das trinken alkoholischer getränke bei der bundeswehr wärend der dienstzeit nicht untesagt ?

Du kannst davon ausgehen, dass der fragliche Offizier um 21.30h (während seine Soldaten im Bett liegen) nicht im Dienst war  ;)
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bankazone

 ;D ;D ;D ;D ;Dvielleicht hat er sich ja schon ein vorgeglüht xDDD ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D

StOPfr

Zitat von: bankazone am 06. März 2008, 12:55:37
...aber die sachlage sieht anders aus wenn der leutnant nicht mehr klar denken kann und alles doppelt sieht.
Hauptsache ist doch, dass der doppelte Zug korrekt antritt...  ;D
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Streichholzmann

Nein die Hauptsache ist doch das an jedem Rekruten vor dem Antreten zwei Korn ausgegeben werden.
Dat muss kesseln! Sonst taugt dat nix....

Dennis812

So, nun darf dann gerne wieder zum Thema zurück gekehrt werden.

@ADPSFS-T:
Was wäre Ihr Vorschlag, wie sich ein Rekrut in dem im Bericht des Wehrbeauftragten beschriebenen Beispiel verhalten soll?
AGA: 6./SanRgt 22 - Stamm: SanZ Kerpen - OGefr d.R.

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wolverine

Es gibt hier nur eine richtige Verhaltsweise: Der Befehl ist rechtswidrig und verbindlich. Er muss befolgt werden! Man kann nur vor Ort den Befehlenden auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen oder den formellen (Beschwerde9 oder informellen (Eingabe) Weg wählen. Der Rekrut hat Letzteres getan und wohl richtig gehandelt.
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Piet

Anders würde eine Armee auch nicht funktionieren.

ehemals 4./FmRgt 920 KASTELLAUN
AK03/ III. Insp. HUS I MÜNSTER

"Ich möchte nachher keinen sehen, der noch Munition hat. Sie hauen den Gurt in einem Feuerstoß raus und gut... FLIEGERALARM! Flieger Rot aus 12!" (Hptm. K, HFlaS)

Streichholzmann

Zitat von: wolverine am 06. März 2008, 19:16:34
Es gibt hier nur eine richtige Verhaltsweise: Der Befehl ist rechtswidrig und verbindlich. Er muss befolgt werden! Man kann nur vor Ort den Befehlenden auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen oder den formellen (Beschwerde9 oder informellen (Eingabe) Weg wählen. Der Rekrut hat Letzteres getan und wohl richtig gehandelt.

Wohl wahr und die beste Lösung.
Es ist nun ja auch kein Befehl gewesen der über Leben und Tod entscheidet,
sondern es ging nur um harmloses antreten.

Gast17

Zitat von: wolverine am 06. März 2008, 19:16:34
Der Befehl ist rechtswidrig und verbindlich. Er muss befolgt werden!

Auf das rechtswidrig kommst Du doch weil er keinem dienstlichen Zweck dient, oder? (so sehe ich das jedenfalls) Wenn er keinem dienstlichen Zweck dient ist er automatisch auch unverbindlich und muss nicht befolgt werden.

Andi

Zitat von: Gast17 am 06. März 2008, 22:38:29
Auf das rechtswidrig kommst Du doch weil er keinem dienstlichen Zweck dient, oder? (so sehe ich das jedenfalls) Wenn er keinem dienstlichen Zweck dient ist er automatisch auch unverbindlich und muss nicht befolgt werden.

Also stellen wir uns gerade mal die Situation bildlich vor: Fast17 liegt fröhlich ins Kissen sabbernd und schnarchend in seinem Bett, derweil sein Zugführer draußen auf dem Gang lautstark ein Antreten befiehlt. Jetzt stellen wir uns mal kurz die Frage, wie der liebe Gast17 hier jetzt ein Urteil über das Vorhandensein eines dienstlichen Zweckes abgeben will.
Kleiner Hinweis: Ob es einen dienstlichen Zweck gibt oder nicht kann sich in einer Vielzahl von Befehlen dem Befehlsempfänger gar nicht erschließen. Aus diesem Grund ist der Vorgesetzte explizit dazu verpflichtet Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu geben und dementsprechend gibt es dann auch einen § 32 WStG "Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken". Verweigert man den Gehorsam in einem Fall, in dem einen nicht klar ist, ob es einen dienstlichen Zweck gibt oder nicht, spielt man in so einem Fall quasi russisch Roulette.

Gruß Andi
the rest is silence...

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bankazone

Du hast du Tür vergessen die aufgetreten wurden ist  ;)

schlammtreiber

Ob die Tür mit dem Fuß oder mit der Hand geöffnet wird hat keinerlei Auswirkungen auf Rechtmäßigkeit oder Verbindlichkeit eines Befehls.
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Gast17

@Andi

Unabhängig von Deinem konstruierten Beispiel stimmst Du mir also zu, dass der Knackpunkt in diesem Fall das Fehlen eines dienstlichen Zwecks ist !?
Anders als von Dir konstruiert ging es doch um das mehrfache! Antreten. Spätestens beim zweiten oder dritten Mal, wenn den Betroffenen klar geworden ist um was es geht, dürfte die Abwesenheit von dienstlichen Gründen dann offensichtlich sein.

schlammtreiber

ZitatAnders als von Dir konstruiert ging es doch um das mehrfache! Antreten. Spätestens beim zweiten oder dritten Mal, wenn den Betroffenen klar geworden ist um was es geht, dürfte die Abwesenheit von dienstlichen Gründen dann offensichtlich sein.

Nicht zwingend. Das "drillmäßige Antreten Üben" findet ja in der AGA statt und ist daher jedem Rekruten vertraut. Es hat den gleichen dienstlichen Zweck wie das mehrmalige (!) Zerlegen und Zusammensetzen einer Handfeuerwaffe  ;)
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