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Beordert / Wehrübung / Reisekosten bei täglicher Heimfahrt

Begonnen von Forenmitglied, 08. Juli 2010, 10:49:19

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wolverine

Ab StFw oder Lt und sonst ab einer bestimmten Fahrtdauer wird sogar 1. Klasse gezahlt bzw. berechnet.
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der_stuffz

Ok,

Na dann habe ich ja noch gut 20 jahre hin.

Wenn Du die Heimfahrten meinst?

An und Abreise über 2 Std wird 1.Klasse gewährt.

dgs

Zitat von: der_stuffz am 24. November 2010, 11:59:19
PKW Höchstegrenze An und Abreise 130€

Heimfahrten nur bis zur Höhe des Fahrkartenpreises in der 2. Klasse wird erstattet auch wenn man mit dem Auto fährt.
so wars gemeint,
ärgerlich nur, daß man zwar keinen Platz zum schlafen hat, somit froh um jeden Heimschläfer ist, aber sich bei den Fahrtkosten nicht beteiligt.
In welcher Form auch immer!
Ebenso ärgerlich die 2.Klasse Rechnung:
Fahrtstrecke einfach 46km, 3x umsteigen, 1,5h unterwegs
naja ist halt mal so

der_stuffz

Habe ich erlebt auf dem Weg nach Plön zum Lehrgang.

Wenn ich nach prenzlau muss kann ich durchfahren ohne Umsteigen. ;D

Der KaLeu

Hhmmm,

also fassen wir doch mal zusammen:

a) Für die Dienstantrittsreise und die Heimreise nach der Entlassung gibt es einen Gutschein für eine Bahnfahrt oder es werden nach § 5 Bundesreisekostengesetz 0,20 €/km Distanz Haustür <==> Kaserne erstattet. Pro Fahrt allerdings nicht mehr als 130 €

b) Reisebehilfe: Für Wehrübende mit einer Übungsdauer von MEHR ALS 12 TAGEN, d.h. ab dem 13. Tag, werden für Familienheimfahrten am DIENSTFREIEN WOCHENENDE oder bei mind. zwei ZUSAMMENHÄNGENDEN DIENSTFREIEN Tagen in der Woche (bei Schichtdienst) die Kosten bis zur Höhe eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (i.d.R. Deutsche Bahn) erstattet.

c) Für a) und b) gilt: Erstattet werden die Kosten "bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden". Eine Fahrt 1. Klasse nach Dienstgrad (Spieß (unabhängig von DG), StFw/StBtsm und höher) ist seit der Reform des Bundesreisekostengesetzes im Mai 2005 nicht mehr vorgesehen.

d) Mobilitätszuschlag (Geld statt Unterkunft) ist für Reservisten nicht vorgesehen, die haben Anspruch auf Unterkunft. Die Einheit muss VOR Beantragung der WÜ bei SDBw/PersA die Unterkunft nachweisen.

Alles nachlesbar in der ZDV 20/3

Liebes Forenmitglied, es gibt leider keine legale Möglichkeit die täglichen (Zwischen-)Fahrten durch die Bw finanzieren zu lassen. Ich kann nachvollziehen, dass niemand "zuzahlen" will. Auch wenn es zumeist anders gehandhabt wird, aber im Sinne des Gesetzes kann ein jeder WÜ (theoretisch) nach Dienstantritt an jedem Ort innerhalb der Bundesrepublik eingesetzt werden. Deshalb hat sie/er ja auch die "gesamten militärischen Bekleidungs- und persönlichen Ausrüstungsgegenstände" mitzubringen, sofern sie/er damit ausgestattet ist. Tägliche Heimfahrten sind eben nicht vorgesehen.

Mit kameradschaftlichen Grüßen


Der KaLeu

wolverine

Wenn dort wirklich keine dienstliche Unterkunft möglich ist würden Hotelzimmer angemietet und dann könnte man über einen Kostevergleich die Fahrtkosten geltend machen wenn diese billiger wären.
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Die Eule

Zitat von: wolverine am 24. November 2010, 12:18:58
Ab StFw oder Lt und sonst ab einer bestimmten Fahrtdauer wird sogar 1. Klasse gezahlt bzw. berechnet.

200 km, und das gilt aber für alle DG... Es soll auch OGs d.R. gegeben haben, die sich mit Sack und Pack in die 1. Klasse gewuchtet haben.  ;D
Es muß ein Husaren-Officier den Feind recognoscieren, und muß auf die Feindlichen Armee Achtunggeben, bey dergleichen Commando von einem Officier nichts weiter gefordert wird, als daß er, dasjenige, was er sehen soll, recht siehet, und bei dem commandierenden Officier davon Rapport abstattet.

wolverine

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oberlandler

Hallo zusammen,

habe gestern auch meinen Einkommenssteuerbescheid erhalten und musste mit Schrecken feststellen, dass auch mir die angesetzten Werbungskosten für die Heimfahrten am Wochenende nicht anerkannt wurden.

War 2009 6 Wochen auf WÜB und legte dabei 12 mal die Strecke von 367 km zurück (12x367kmx0,3€=1.322€).
Vom Dienstgeber wurden mir inkl. Reisebeihilfe, An- und Abreise 488€ erstattet. Die Differenz von 834€ habe ich in meiner Steuererklärung angesetzt.
Im Bescheid wurde unter Erläuterungen erklärt: "Aufwendungen zur Wehrübung sind keine Werbungskosten bei Ihren Lohneinkünften"  ???.

Was meint ihr?

Vielen Dank und viele Grüße

AriFuSchr

der erhaltene Wehrsold und ggf. Leistungen nach dem USG sind steuerfrei. In der Terminologie des Steuerrechts handelt es sich dabei nicht um Einkünfte sondern um Einnahmen. Werbungskosten können jedoch nur im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung geltend gemacht werden. Ergo: Du kannst keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wehrübung bei Deinen Lohneinkünften geltend machen.

Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

oberlandler

Hallo,

in einem vorhergehenden Post schreibst Du:

"Die Fahrtkosten dürfen also entsprechend geltend gemacht werden, werden jedoch nur berücksichtigt, soweit sie den AN Pauschbetrag (920 €) (zusammen mit den WK/PB der übrigen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) übersteigen. Zuschüsse des Dienstherrn werden entsprechend gekürzt, sie sind also mit anzugeben".

Bei mir sind die Werbungskosten über 920€ (>2000€) allein durch meine anderen Geschichten.
Dann müssten sie doch anrechenbar sein oder ich hab was falsch verstanden?

Gruß Oberlandler




AriFuSchr


ZitatRichtig ist auch, dass die Leistungen nach dem USG (soweit steuerfrei) dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen.

in diesem post ging es um den Progressionsvorbehalt der Leistungen nach dem USG. Hier können vom Einnahmenbetrag die damit im zusammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen werden, so dass ein geringerer Betrag in die Berechnung des Progressionsvorbehalts einfliesst.

Sie als WK bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abzuziehen geht nicht.
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

oberlandler

D.h., dass ich keine Chance habe diese Fahrten auf irgendeine Art und Weise für meine Steuer geltend zu machen oder?

Ist aber irgendwie ungerecht, dann sollte man die Bruttovergütung als US-Leistung übernehmen und nicht den Nettoausfall.

Kostet mich jetzt mehrere hundert Euro der Spaß.

Viele Grüße

AriFuSchr

konkrete Frage:

wurden auf Deinem Steuerbescheid Berechnungen für Leistungen die dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen gemacht?

Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

oberlandler

Da heißt es nur,

"Leistungen nach §32b Abs. 1 nr. 1 EStG in Höhe von .... wurden mit ....€ in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt).


Gruß

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