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Kann ich mich noch verpflichten lassen?

Begonnen von Gast-Leipzig, 09. Juli 2011, 21:40:59

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Gast-Leipzig

Hallo :)

Nachdem ich nach viel Mühe und Kampf am Ende meine beiden Ausbildungen zum technischen Informatiker abbrechen musste (da sich das BAFöG - Amt strikt geweigert hat mir Leistungen zu gewähren) plane ich derzeit meine Zukunft um und möchte mir meinen alten Wunschtraum vom SaZ erfüllen. Die Abschaffung der Wehrpflicht soll dies ja möglich machen.


Da gibt es allerdings ein paar Umstände die ich im Vorfeld gern ausreichend geklärt hätte bevor ich es überhaupt versuche.

1. ich bin jetzt 27 (war bis vor kurzem in einer hervorragenden Ausbildung welche ich dank des fehlenden BAfög abbrechen musste)

2. Ich habe keinen Grundwehrdienst absolviert da ich zu der Zeit inhaftiert wurde. Meine Haftstrafe lag damals bei 4 Jahren wovon ich 2 1/4 in Haft verbracht habe. Wegen guter Führung und der erfolgreichen Ausarbeitung guter Zukunftsperspektiven* wurde ich auf Halbstrafe** entlassen. Meine Bewährung habe ich ohne Zwischenfälle zum Abschluss gebracht.
Die Veruteilung liegt nun über 10 Jahre zurück, seitdem bin ich nie wieder Straffällig geworden. Verurteilt wurde ich damals nach Jugendstrafgesetz.

* Ich habe in Haft meinen erweiterten Realschulabschluss gemacht, mich an der Fachoberschule beworben und wurde dort angenommen.

** Entlassung auf "Halbstrafe" ist ein äusserst seltener Fall. So selten das ich in der Haftanstalt der erste war dem dies zugesprochen wurde obwohl der dortige Abteilungsleiter strikt dagegen war (Grund war: "Bei mir ging noch nie einer auf Halbe",.....ich schon ;))


Da mir durch die abgebrochene Ausbildung und aufgrund meines Alters eine weitere Ausbildung sicher verwehrt bleiben wird und die Abschaffung der Wehrpflicht dies möglich machen soll möchte ich wie o.g. meinen Jugendwunsch des SaZ verwirklichen und frage euch nun wie meine Chancen stehen.

(Ich bitte ausschließlich um sachliche und kontruktive Kommentare)

ulli76

Also verpflichten lassen wirst du dich nicht können, das musst du schon selber machen.

Das mit der Haftstrafe wird aber sicher ein Problem darstellen. Da hat schon Bewerbern mit wesentlich geringeren Konflikten mit dem Gesetzt im Bewerbungsverfahren das Genick gebrochen.

Vom Alter her würde es wohl noch passen, das ist jetzt zum 1.7.? erst hoch gesetzt worden. Da haben wir aber irgendwo nen eigenen Thread zu.

Du kannst zwar gerne einen Termin mit einem Wehrdienstberater machen, aber ich schätze deine Chancen als nahezu nicht verhanden ein. Es gibt zur Zeit reichlich Bewerber, die einen "sauberen" Lebenslauf haben.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Gast-Leipzig

Danke für die Antwort.


Soweit ich weiß habe ich bereits Anspruch auf die Löschung des Eintrages aus dem Führungszeugnis. Weiterhin sehe ich immernoch meine Qualifikationen als großes Plus für mich.


Was ich mich frage ist:

Wird die Auswahl stets nach standartisierten Kriterien gehandhabt oder gibt es auch die Möglichkeit unter berücksichtung verschiedener Umstände einer Verpflichtung trotz derartiger Vorfälle in "grauer Vorzeit" zuzustimmen?

Ich meine, wie macht ihr das? Kurzer Blick auf den jenigen....Ja oder Nein.....oder wird auch eingehend mit der Person gesprochen um die Person mit solcher Vergangenheit näher zu betrachten?

Grüße

KlausP

Wenn Sie sich als SaZ verpflichten, gehen Ihre Bewerbungsunterlagen zum zuständigen Zentrum für Nachwuchsgewinnung, in Ihrem Fall als Leipziger zum ZNwG Ost in Berlin. Dort werden die Unterlagen de Bewerber gesichtet und Sie werden zum Einstellungstest eingeladen. Der besteht aus Eignungsuntersuchung, Sporttest, einem PC-Test und einem Gespräch beim Psychologen. Bei dem Letztgenannten sehe ich bei Ihnen wohl das größte Problem, weil der bestimmt nachhaken wird. Ich hoffe, bei dem Testprogreamm nichts vergessen zu haben.  Erfahrungsberichte über den Ablauf des gesamten Tests gibt es hier mehrere im Forum. Wenn Sie sich über mögliche Laufbahnen undnMöglichkeiten schon vorher informieren wollen, lesen Sie am besten bei www.bundeswehr-karriere.de nach.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ulli76

#4
Ich kenn mich mit den Löschungen nicht so wirklich aus- aber du kannst davon ausgehen, dass die Bundeswehr so danach fragt, dass du es angeben musst. Je nach dem was es war ist es sogar ein zwingendes Einstellungshindernis. In den anderen Fällen, wird der Rechtsberater mit großer Sicherheit keine Freigabe geben.

Die Auswahl zum ZNwG erfolgt natürlich erstmal nach den vorhandenen Infos- und da sieht es halt sehr schlecht für dich aus.
Im ZNwG selber wirst du natürlich zu den Umständen befragt- z.B. was die abgebrochenen Ausbildungen angeht.

Wie gesagt- es sind schon einige Bewerber nicht an´s ZNwG eingeladen worden, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, aber bei weitem keine Haftstrafe hatten.
Ich mein, ne Haftstrafe von ursprünglich 4 Jahren in so jungen Jahren, das kann ja keine Kleinigkeit gewesen sein.

Achso- bevor ich es vergesse: Eine Haftstrafe ab einer bestimmten Länge ist ein generelles Einstellungshindernis. Das müsste aber auf der von Klaus verlinkten Seite stehen.
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Gast-Leipzig

Zum Herrn StFw a.D.



Einen solchen Eignungstest sehe ich gelassen entgegen da ich zum einen sportlich bin und zum anderen fortgeschrittene PC Kenntnisse habe (wie gesagt, zwei Ausbildungen im IT Bereich wovon ich Zeit der Ausbildung stets zur Leistungsspitze der jeweiligen Klasse gehörte). Ich spreche ebenfalls hervorragend Englisch.

Generell schreckt mich auch ein psychologischen Gespräch nicht ab da ich die geschilderte Vergangenheit aufgearbeitet habe und mich nicht scheue offen über begangene Fehler in der Jugend zu sprechen. Ich hatte ebenfalls 3 Jahre Psychologie auf der Fachoberschule wodurch ich auch ein wenig Einsicht in die Arbeit der Herrschaften gewonnen habe und sehe mich einem solchen Gespräch dahingehend in jeder Hinsicht gewachsen.

Natürlich löscht das die Vergangenheit nicht aus, dennoch denke ich das man die Leute individuell betrachten sollte. Geht es hier um jemanden der sich seit einem solchen Vorfall nicht grundlegend in seiner Person, seinem Charakter, Weltanschauung etc. gewandelt hat und die BW nur als sicheren Hafen für sein verkorkstes Leben anzusteuern versucht oder geht es um jemanden der in seiner Jugend Mist gebaut, sich aber in Folge der Haftzeit zu einem Gesellschaftsfähigen, reifen und verantwortungbewussten Menschen gewandelt hat der auch seit dem Vorfall nie wieder negativ in Erscheinung getreten ist.


Zu der Haftstrafe an sich...ich wurde damals mit weiteren Personen wegen schwerer Brandstiftung verurteilt. Ich war weder Drahtzieher ncoh Haupttäter und wurde aufgrund meines derzeitigen Alkoholpegels als vermindert Schuldfähig verurteilt. Die dennoch hohe Haftstrafe habe ich dem Umstand des statutierten öffentlichen Examples an uns zu verdanken...

ulli76

So ist das aber nun mal manchmal im Leben, dass man die Folgen von Dingen, die man in der Jugend gemacht hat, ein Leben lang spürt.
Die Bundeswehr ist nun mal ein Arbeitgeber, der besondere Anforderungen an ihre Soldaten stellt.
Ich weiss jetzt nicht auswendig, ob es bei dir schon ein 100%iges Einstellungshindernis ist- wie gesagt, da musste mal auf der verlinkten Seite nachschauen- aber selbst wenn nicht, sieht es trotzdem nicht gut aus.
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Ralf

Die Frage, die nur der TE beantworten kann ist, wann seine Vorstrafe getilgt wird:
ZitatDie Vorstrafe wird nach einer gewissen Zeit getilgt, wenn der Betroffene eine definierte Zeit lang nicht erneut verurteilt wurde, also eine neue Verurteilung zum Bundeszentralregister nicht gemeldet wurde. Die Tilgungsfrist beträgt fünf, zehn, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (siehe § 46 BZRG)....Nach Ablauf gilt ein Verurteilter wieder offiziell als ,,nicht vorbestraft" und wird in künftigen Bundeszentralregister-Auszügen nicht mehr als ,,vorbestraft" bezeichnet.
Wenn die Frist abgelaufen ist, stünde einer Einstellung nichts im Wege.
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miguhamburg1

#8
Nein, nicht nur Fakten wie Tilgung einer Strafe aus dem BZR spielen eine Rolle bei der Einstellung in den Dienst in der Bundeswehr.

Es gibt Straftaten, die sind keine Lappalie. Sie sind keine Ordnungswidrigkeit oder ein einfacher Ladendiendiebstahl. Und wer nach einer Haftstrafe wegen eines Kapitaldelikts wie schwerer Brandstiftung immer noch meint, dass an ihm ein Exempel statuiert werden sollte, der zeigt nur eins, dass er nämlich immer noch verdrängt, verharmlost und aus meiner Sicht nicht reif und integer genug ist, um seinen Dienst als Soldat zu begehen. Denn auch der Umstand, wie man mit seiner Vergangenheit umgeht, spielt eine mindestens ebenso große Rolle beim Eignungsfeststellungsverfahren.

Ich sagte es bereits in einem anderen Thread vor einiger Zeit. Ich begreife es wirklich nicht, mit welcher Schmerzfreiheit sich zum Teil mehrfach verurteilte Straftäter meinen, bei der Bundeswehr bewerben zu sollen...

Ralf

Die Frage des TE lautet:
ZitatKann ich mich noch verpflichten lassen?
Und die Antwort darauf ist ja, wenn (siehe mein Vorpost).
Es spielt keine Rolle ob du und ich das gut findest/finden oder nicht.
Wer seine Strafe abgesessen hat und alles erfüllt hat um als Vorstrafen-frei zu gelten, hat seine Schuld bezahlt.
Diesen Leuten sollte man dann auch vorurteilsfrei entgegen treten. Das ist auch ein Aspekt der Inneren Führung.
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ulli76

Das sieht die Bundeswehr aber anders- es gibt Straftaten, die sind ein generelles Einstellungshindernis und eine Freiheitsstrafe ab einer bestimmten Länge ist auch ein Einstellungshindernis.

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miguhamburg1

@ Ralf:

Die Antwort lautet eben nicht "ja", sondern "nein", denn man kann sich von der Bundeswehr nicht verpflichten lassen.

Außerdem besteht, wie z.B. auch Ulli anmerkte, bei Bewerbungen zum Soldaten kein Automatismus "Strafe abgesessen heißt alles auf Null gedreht"! Im Gegenteil: Der psychologische Dienst des ZNWg wird gerade deshalb besonders prüfen, wie die Entwicklun des Bewerbers war.

Und Ulli hat ebenfalls vollkommen richtig gesagt, dass Bewerber, die in ihrem Leben straffällig wurden, eben deutlich schlechtere Voraussetzungen für eine Einstellungszusage mitbringen. Und wenn es für die zu besetzenden Dienstposten genügend geeignete Bewerber ohne Vorstrafen gibt (und das ist die Regel), dann gucken eben jene wie unser Fragensteller vollkommen zu Recht in die Röhre.

Denn immer noch ist es der normalzustand in unserer Gesellschaft, nicht mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt zu kommen. Und noch immer gilt der Grundsatz, dass für Bewerber bei Polizei, Bundeswehr und anderen Vollzugsdiensten besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung bestehen. Und das ist auch gut so.

wolverine

4,5 Jahre Freiheitsstrafe sind klares Einstellungshindernis nach § 38 Nr. 1 SoldG; da wird gar nichts mehr geprüft.
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Gast-Leipzig

Zitat von: miguhamburg1 am 09. Juli 2011, 23:37:00
Nein, nicht nur Fakten wie Tilgung einer Strafe aus dem BZR spielen eine Rolle bei der Einstellung in den Dienst in der Bundeswehr.

Es gibt Straftaten, die sind keine Lappalie. Sie sind keine Ordnungswidrigkeit oder ein einfacher Ladendiendiebstahl. Und wer nach einer Haftstrafe wegen eines Kapitaldelikts wie schwerer Brandstiftung immer noch meint, dass an ihm ein Exempel statuiert werden sollte, der zeigt nur eins, dass er nämlich immer noch verdrängt, verharmlost und aus meiner Sicht nicht reif und integer genug ist, um seinen Dienst als Soldat zu begehen. Denn auch der Umstand, wie man mit seiner Vergangenheit umgeht, spielt eine mindestens ebenso große Rolle beim Eignungsfeststellungsverfahren.

Ich sagte es bereits in einem anderen Thread vor einiger Zeit. Ich begreife es wirklich nicht, mit welcher Schmerzfreiheit sich zum Teil mehrfach verurteilte Straftäter meinen, bei der Bundeswehr bewerben zu sollen...


Ich finde es immer wieder traurig wie arglos und uninformiert Personen auf diese Weise abgfertigt werden. Die Tatsache das es ein Example war ist nicht etwa meine persönliche Auffassung um das Strafmaß vor mir und anderen zu rechtfertigen sondern resultiert aus der Analyse des Prozesses. Die Anwälte meinten es war ein Example, die Lokalpresse meinte es war eins,und die Jugendgerichtshilfe meinte ebenfalls es war eines. Wie also kann da jemand daherkommen und trotz nicht (nichtmal ansatzweise) vorhandener Kenntnis des Falles behaupten das besagtes Argument nur dazu diene die Tat zu verharmlosen und das Straßmaß damit herunter zu spielen und zu rechtfertigen?
Wie kann jemand der nie in der selben Situation war andere in dieser Sache aburteilen? Sicher geben viele Verurteilte heutzutage nicht viel Anlass auf positive Zukunftsprognosen. Das allgemeine Bild auf straffällig gewordene schwärzt sich mit jedem rückfällig Gewordenen. Doch es zeugt auch von Reife und klarem Verstand nicht alle über einen Kamm zu scheren und aus dem Sud vermeintlich "aussichtsloser" Fälle gerade jene klar heraus zu separieren welche es dennoch geschafft haben trotz vorhergehender verurteilung, trotz solch harter Kommentare und Ablehnung und ständig entgegenschlagendes Schubladendenken einen Lebenswandel zum positiven zu schaffen.
Gebührt nicht gerade jenen Respekt welche es trotz all der Widrigkeiten schaffen sich aus dem Sumpf zu lösen welcher einen eher zurückzieht als loslässt und sich gegen all die ablehnenden Elemente durchzusetzen welche krampfhaft versuchen einen nach unten zu drücken?

Leider habe ich die Erfahrung gemacht das man jenen Menschen mit derartiger Sicht der Dinge erzählen kann was man will...es nützt nichts. Sagt man man denke nicht mehr darüber nach ist die Rede von "Verdrängung"....sagt man man hätte es im Kopf, lebt aber damit ist die Rede von "mangelnder Aufarbeitung". Sagt man man hätte seine Lehren daraus gezogen, lebt damit und versucht es besser zu machen ist die Rede von "Verharmlosung".

Und das völlig ohne jegliche Kenntnisse betreffend meines Charakters, meiner Erfahrung, Bildung, Reife und meines Werdeganges seitdem. Ich habe das was pasiert ist nie geleugnet, heruntergespielt geschweige denn beschönigt. Im Gegenteil...ich habe auf der Schule Vorträge über Jugendkriminalität gehalten, meine Geschichte erzählt und damit meinen Beitrag zu Aufklärung und Prävention gehalten. Solche Sachen kann man nur dann machen wenn man selbst seine Vergangenheit aufgearbeitet hat. Sich dabei selber als belehrendes Beispiel darzubieten und dabei sachlich und konkret zu bleiben erfordert eine Reife die m.M.n. nur wenige in solch einer Situation besitzen.

Ein solcher Werdegang war mir nur deshalb möglich weil ich die Reife, Größe und Entschlossenheit meine Ziele stets vor Augen zu behalten hatte und dabei die entmutigenden, herablassenden und grundsätzlich ablehnenden Leute stets links liegen gelassen habe. Ginge es nach denen wäre ich nie derartig früh entlassen worden, hätte nie die Fachoberschule besucht, nie eine Ausbildung bei solch renommierten Schulen bekommen und wäre nie Vater geworden weil ich, bevor es soweit hätte kommen können, längst wieder gesessen hätte.
Sie alle wurden eines Besseren belehrt was Ihnen noch einmal ganz klar den Unterschied zwischen dem einen "Vorbestraften" und dem "Anderen" aufzeigen sollte.

Ihr letzter Satz offenbart mir eine verallgemeinerte schwarz-weiß Sicht auf Fälle wie mich. Ganz nach dem Motto: "Einmal verurteilt gehören solchen Leuten sämtliche Möglichkeiten unwiderruflich verboten!" Mir stößt ausserdem bitter auf mich in einen Kontext mit "mehrfach Veurteilte Straftäter" zu stellen die sich "schmerzfrei" mal eben bei der Bundeswehr bewerben wollen. Ich bin weder mehrfach verurteilt noch rede ich mich von Schuld frei. Ich weiß nicht was für ein Auftreten so von jemanden wie mir erwarten aber ich werde nur aufgrund meiner Vergangenheit weder den Rest meines Lebens mit gesenktem Kopf dahergehen, jeden Kommentar dahingehend zustimmend abnicken und mein restliches Leben in einem Loch dahinvegetieren ohne auch nur den Versuch zu unternehmen die Chancen die sich einem bieten zu ergreifen. Möge mir am Ende vll die BW absagen....sie werden ud können es jedenfalls nicht. Und das ist auch gut so....





Diskussionen, Meinungen und Erfahrungsberichte helfen mir weiter aber ich bitte klar darum mich nicht nach nicht auf mich zutreffende Begebenheiten und Erfahrungen (mögen sie noch so fundiert sein) zu beurteilen. Ich wurde einmal zu einer Haftstrafe verurteilt und nicht etwa mehrmals. Ich versuche mich nicht locker lässig in der Bw niederzulassen sondern möchte sich mir bietende Chancen ergreifen. Nicht fundierte Urteile zu meiner Person, Denkweise und vorallem bezüglich meiner charakterlichen ud geistigen Reife bitte ich beiseite zu lassen insofern sie mich, mein Wesen und meinen Werdegang nicht persönlich kennen.


Bei den verschiedenen Meinungen wird es schwer einen klaren Rückschluss zu ziehen wie die Chancen stehen. Kann jemand mit Sicherheit sagen das es für mich keinerlei Möglichkeit gibt oder gibt es jemanden dem (aktuelle) Fälle bekannt sind in denen selbst Leute wie ich noch eine Chance bei der Bw hatten?

Ralf

Tur mir leid Ulli und migu, da bin ich anderer Meinung. Das möchte ich auch begründen.
Wenn die Freiheitsstrafe des TE nunmehr getilgt ist (was wir ja noch nicht wissen, da über die Tilgungszeit dieses Verfahren noch keine Aussage kam), wird er so behandelt, als ob nie etwas gewesen wäre. Er muss es auch nicht angeben.
Dazu zitiere ich aus dem Bewerbungsbogen:
"Hinweise zu Fragen 22 bis 25:...Verurteilungen etc. die im BZW getilgt oder tilgungsreif sind, brauchen Sie nicht anzugeben."

Der § 38 (1) sagt aus:
Zitat(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,

Da die Strafe getilgt worden ist, ist sie nicht existent. Ist wie mit einer getilgten Disziplinarmaßnahme. Sie muss nicht angegeben werden (siehe oben). Es hat sie nie gegeben.
Somit bleibe ich meiner Aussage, dass es faktisch möglich ist.
Unbeschadet der anderen Tests etc pp.
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