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Schönheitsoperation

Begonnen von nooki89, 21. August 2011, 14:19:49

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justice005

ZitatBei dem Fall, den ich mal mit betreuen mußte, hatte sich die BW quer gestellt, nach dem Motto "selbst verschuldet - nicht unser Problem".

Das würde vor Gericht aber niemals standhalten und das ist auch gut so. Den Anspruch aus UTV hat man ja zunächst mal ungeachtet dessen, wer die Krankheit verursacht hat. Ob das ganze disziplinar relevant ist bzw. ob Pflchtverstöße begangen wurden (wie gesagt, das weiß ich nicht) ist davon völlig unabhängig zu betrachten und kann keinesfalls Maßstab bei der UTV sein.

Wäre ja schlimm, wenn unser Rechtsstaat jemanden medizinische Leistungen verweigern würde mit dem Kommentar: Selber schuld!

Ich finde es erschreckend, dass manche Entscheidungsträger wirklich so denken oder gedacht haben.

ulli76

Was allerdings tatsächlich nicht übernommen wird, sind z.B. Nachuntersuchungen, die im Rahmen eines normalen Heilungsverlaufes anfallen.

Gilt übrigens nicht nur für Schönheitsops, sondern auch Tätowierungen, Piercings etc.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

justice005

Wobei das aber doch sicherlich eher eine Frage des Regresses ist als der "Nichtbehandlung", oder?

Hagazissa

Zitat von: justice005 am 23. Januar 2013, 17:54:47
Wäre ja schlimm, wenn unser Rechtsstaat jemanden medizinische Leistungen verweigern würde mit dem Kommentar: Selber schuld!

Nun ja, im zivilen Leben bezahlt die Krankenkasse das auch nicht, wenn bei einem nicht medizinisch relevanten Eingriff was schief geht. Das war gerade wieder im letzten Brustimplantatskandal Thema, oder auch bei Komplikationen, die bei Schönheits-OPs, die im Ausland durchgeführt wurden (weils ja ach so günstig ist) auftreten. Darum hatte ich diese Vorgehensweise der BW damals, das nicht zu übernehmen, gar nicht als so "seltsam" betrachtet.
"Die beste Arznei für den Menschen ist der Mensch. Der höchste Grund dieser Arznei ist die Liebe."

~ Paracelsus ~

Andi

Das Ziel der UTV ist aber die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - alles andere spielt in den Bereich gar nicht hinein, sondern wäre dann eine Frage für Disziplinarvorgesetze, den Staatsanwalt oder die WBV-West, die jemanden in Regress nehmen will.
the rest is silence...

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ulli76

So weit ich weiss, wird derjenige auch nicht in Regress genommen.
Wie Andi aber anmerkte, kann es durchaus noch Ärger mit dem DV geben, wegen der Einschränkung der Dienstfähigkeit.

Was auch nicht zu Regressen führt, ist eine Notfallbehandlung incl. Rettungsdiensteinsatz bei Alkoholvergiftung und vergleichbaren Anlässen, notwendige Behandlungen bei Z.n. Verkehrsunfall bei Missachtung von Verkehrsregeln usw.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

Hallo noki,

wie Sie ja schon selbst richtig festgestellt haben, übernimmt die Bw - in der Regel - keine Kosten für eine kosmetische OP.

Die ZDv 60/7 führt dazu aus:

"Die Kosten für Gewebeübertragungen und kosmetische Operationen aus ausschließlich
kosmetischen Gründen
werden nicht auf Heilfürsorgemittel übernommen, es sei denn,
es handelt sich um eine Beseitigung von Schädigungsfolgen im Sinne des BVG oder SVG.
In diesen Fällen ist nach Nr. 204 i. V. m. Nr. 203 zu verfahren.

Ist eine Entstellung hingegen aus anderen Gründen eingetreten, so können kosmetische
Operationen dann genehmigt werden, wenn nach pflichtgemäßem, ärztlichem Ermessen und
durch fachärztliches Urteil festgestellt wird, dass eine entsprechende medizinische Indikation
vorliegt und die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist. In diesen Fällen findet Nr. 203 Anwendung.

Medizinische Indikationen sind z. B.

− Verunstaltungen nach Kopfverletzung,
psychische Beeinträchtigungen infolge von Verunstaltungen/Fehlbildungen.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. In jedem Falle
sind Gutachten von Fachärztinnen bzw. Fachärzten für Chirurgie und Psychiatrie einzuholen,
in dem insbesondere auch zur Frage der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit Stellung zu
nehmen ist."

Sollte also eine Prüfung ergeben, dass durch Ihre psychische Belastung durch die Fehlbildungen eine
Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit vorliegt ... könnte eine Kostenübernahme in Betracht kommen.

Bei negativem Prüfergebnis - keine Kostenerstattung.

Bleibt Ihre Frage, darf ich es dann außerdienstlich - auf eigene Kosten - tun.

Zunächst unterliegen Sie der Pflicht zur Gesunderhaltung > § 17 Abs 4 Soldatengesetz.

Das BVerwG 1. Wehrdienstsenat hat dazu in seinem Beschluss I WB 59.74 vom 04.11.1975 u.a. festgelegt:

"1. SG § 17 Abs 4 S 1 gibt dem Vorgesetzten die rechtliche Grundlage, die Pflicht des Soldaten zur Gesunderhaltung durch vorbeugende Einzelbefehle näher zu konkretisieren.

2. Erfassen solche Befehle den außerdienstlichen Bereich, so sind sie nur bei strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips rechtmäßig.

3. Unverhältnismäßig ist der Befehl dann, wenn durch ihn ein sozialtypisches Verhalten gänzlich verboten wird oder die drohende Gesundheitsbeschädigung nicht geeignet ist,
den Soldaten bei der Erfüllung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben in relevanter Weise zu beeinträchtigen."

Deshalb folgen Sie der hier schon gegebenen Empfehlung :

1. Gespräch mit dem Chef - damit er über Ihre "Seelenlage" informiert ist. Ggf. sogar 6-Augen-Gespräch mit dem Truppenarzt.

2. Schildern Sie dem Chef welche OP's Sie beabsichtigen und das Sie hierfür bereit sind, jeweils Erholungsurlaub zu nehmen.

3. Sagen Sie ihm, dass durch die OP's keine Gesundheitsschädigung eintreten kann (wenn die Eingriffe sachgerecht ausgeführt werden),
    die zu einer Beeinträchtigung bei der Erfüllung Ihrer soldatischen Pflichten führen könnte.

4. Bitten Sie ihn - mit Bezug auf 2. und 3. - um schriftliche Genehmigung, die OP's auf eigene Kosten durchführen zu dürfen.
    Der Chef sollte sich aber zuvor vom Truppenarzt beraten lassen !

5. Lassen Sie sich von Ihrem Truppenarzt ebenfalls beraten! Z.B. was passiert wenn doch Komplikationen auftreten... Kostenübernahme dann ?
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

justice005

Selbstverständlich ist der Soldat oder die Soldatin nicht verpflichtet, sich bei diesem heiklen Thema dem Chef zu offenbaren und noch viel weniger muss der Disziplinarvorgesetzte einer OP zustimmen. Das ist wirklich absurd, denn medizinische Angelegenheiten gehen den Chef nichts an und ich muss bekannterweise dem Chef überhaupt nichts medizinisch relevantes erzählen.   

Die Rechtslage ist völlig korrekt dargestellt. Allerdings sind andere Schlüsse daraus zu ziehen. Wer eine solche OP vom Bund bezahlt oder gar durchgeführt haben will, muss psychische Probleme nachweisen, was tendentiell eher schwierig ist. Nichts desto weniger ist Ansprechpartner der Truppenarzt, dend dieser wird ggf. eine psychologische Untersuchung veranlassen. Wird eine medizinisch- psychologische Notwendigkeit zur OP nicht bestätigt, dann wird eine OP seitens der BW weder durchgeführt noch bezahlt.

Kosmetische Eingriffe, die nicht notwendig sind, sind das reine Privatvergnügen des Soldaten. Das bedeutet, sie müssen auf jeden Fall während eines Urlaubs durchgeführt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sie per se verboten sind.

Was aber relevant zur Beurteilung ist, ist die Frage nach der Dienstpflicht des § 17 IV SG (Pflicht zur Gesunderhaltung)

Entgegen einem weit verbreiteten Glauben reicht eine abstrakte Gefährdung der Dienstfähigkeit nicht aus, um gegen § 17 IV zu verstoßen. Entscheident ist, dass die Dienstfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt - zumindest aber sehr wahrscheinlich ist. Wenn sich der Soldat während der Maßname im Urlaub befindet und die Maßnahme fachgerecht durchgeführt wird, dann ist das in aller Regel kein Problem. Jedoch sollte es natürlich zu keiner längeren Beeinträchtigung (also z.B. eine wochenlange zusätzliche Krankschreibung etc. kommen). Bezahlen muss das der Soldat natürlich selbst.

Gibt es unerwartet doch Komplikationen, die einer Nachbehandlung bedürfen, so ist das dann wieder eine echte Krankheit i.S.d. unentgeltlichen Truppenversorgung. Diese Kosten werden dann - wie weiter oben im Thread dargestellt - von der Bundeswehr übernommen. Hier wiederhole ich nochmal, was ich etwas weiter vorne schrieb, dass die Bundeswehr natürlich niemanden zurückweisen darf mit den Worten "selber schuld". 

Sollten trotz fachgerechter OP Komplikationen auftreten, die nicht vorhersehbar waren, dann sehe ich auch nachträglich den § 17 IV nicht verwirklicht, weil es am subjektiven Tatbestandsmerkmal "Vorsatz/Fahrlässigkeit" fehlt. Eine Fahrlässigkeit wäre meines Erachtens nur anzunehmen, wenn man zu irgendeinem Hinterhofarzt gegangen wäre oder sich über besondere ärztliche Warnungen im konkreten Einzelfall hinweggesetzt hätte.

Das Durchführen lassen einer medizinisch nicht notwendigen OP ist m.E. für sich allein genommen noch keine Dienstpflichtverletzung und erst Recht kein Diestvergehen.


miguhamburg1

Auch bei einer ganz normalen Schwangerschaft können gesundheitliche Komplikationen auftreten. Es käme auch niemand auf den Gedanken, dass Soldatinnen verpflichtet wären, zuvor ihren Truppenarzt oder gar ihren DV um eine (schriftliche) Genehmigung, schwanger werden zu dürfen, ersuchen zu müssen.

Im Übrigen werden auch ärztliche Leistungen, die bei Komplikationen während einer Schwangerschaft entstanden, von der Bw bezahlt, ohne dass die Soldatin dafür in Regress genommen würde.

bayern bazi

ändert sich bei aufgeblasenen hupen nicht die tauglichkeit ;) ????

zumindest für die ersten monate bis alles richtig verheilt ist

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

ulli76

Ja-nach so einer Op ist an erstmal nicht tauglich. Von demher kann es schon sein,dass ein DV dann auch disziplinar wirkt,wenn sich eine Soldatin kurz vorm Einsatz Brustimplantate einbauen lässt.

Ich sehe da auch einen Unterschied zwischen Schwangerschaft und einer aus rein kosmetischen Gründen durchgeführten OP. Eine Beratung durch de TrA ist übrigens Pflicht-alleine achon wege der Aufklärung über die Einschränkung der Tauglichkeit. Quelle müsste ich suchen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

justice005

Mein Beitrag bezog sich auf den konkreten Fall (Fett absaugen)!

Bitte nicht meinen Beitrag wieder auf völlig andere Sachverhalte (Hupen aufblähen) anwenden. Die Beurteilung sieht dann durchaus auch wieder anders aus.

Man darf niemals unterschiedliche Sachverhalte gleich bewerten, sondern muss immer wieder neu bewerten.
;)


schlammtreiber

Könnte man nicht einen dienstlichen Zweck für Titten Oberweite definieren?
Winning Hearts & Minds, anybody?
Semper Communis
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Helft mit, daß es so bleiben kann

MMG

ZitatKönnte man nicht einen dienstlichen Zweck für Titten Oberweite definieren?
Nur bei Kevlareinlagen.  ;D

miguhamburg1

Richtig, Ulli, Schwangerschaft ist genausowenig eine Krankheit wie in der Regel gewünschte Schönheitsschlaf-OP. Auf der anderen Seite werden bei dem einen immer, bei dem anderen ggf. ärztliche Maßnahmen erforderlich, die von der Bw bezahlt werden.

Daneben ging es um das Erfordernis, sich SchönheitsOP genehmigen zu lassen (durch DV! und/oder TrArzt). Diese Erfordernis existiert genausowenig, wie bei der von mir benannten, ebenso mit Kosten verbundenen Schwangerschaft. Daher mein Beispiel.

Fazit: Ich würde mich bei beabsichtigten SchönheitsOP-OP (soll es ja auch bei Männern geben) vertrauensvoll an meinen TrArzt wenden, um mich fachlich beraten zu lassen. Das kann ja auch nur nützlich für alle weiteren, von mir hierzu zu treffenden Entscheidungen sein.

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