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Reserveoffizier nach 12 Jahren als UmP und anschließendem Studium?

Begonnen von thaddel, 22. Oktober 2013, 07:36:48

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F_K

@Eagle:

.. es kommt auch nicht wirklich darauf an, ob so ein Studiengang an der UniBW angeboten wird.

Die Frage ist:

- Gibt es einen Dienstposten, für den man so ein Studium ZWINGEND benötigt und das deshalb die benötigte Qualifikation darstellt?

Fast alle Offizierdienstposten benötigen aber überhaupt KEINE Studium - daher sind solche Dienstposten extrem selten - und deshalb gibt es so wenige Einstellungen.

Die einzige "stehende" Ausnahme, wo ein Studium für einen Offizierdienstposten benötigt wird, sind eben die "Ärzte".

wolverine

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Ralf

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HCRenegade


F_K

.... Und wenn jetzt jeder noch die Gesamtanzahl der Stellen dahinter schreibt, inclusive der übernahmen fur Res pro Jahr dann können wir die Chance realistisch beurteilen.

TheScientist

@F_K

Touché! Ehrlich, gefühlte <10. Würde mich auch interessieren, kann das jemand eruieren?

Res pro Jahr: 2013, nur ich?

Danke!

MkG

TheScientist

Nachtrag, gefühlte Angabe nur für Biologiestabsoffizier Dienstposten.

Sorry, my bad!  ;)

FF OB/ZB

Zitat von: Ralf am 26. November 2013, 21:02:14
ZitatNoch eine Frage: eigentlich beantragt man doch den Wechsel in die/Zulassung zur Laufbahn und nicht die Einstellung in diese (die Altersgrenze wird explizit in Verbindung mit Einstellung genannt) oder? Eingestellt ist man ja in der Regel schon....
Ich antworte auch mal so pauschal wie du mit deinen Hinweisen/Behauptungen: ZDv 20/7

Ehrlich gesagt sind deine Sätze so nicht nicht geeignet, dass man wirklich darauf eingehen kann. Wenn du Behauptungen anstellt, wäre es hilfreich, wenn du auch die §§ Abs o.ä. aufführst. Denn die ganze SLV quer zu lesen, hab ich ehrlich gesagt keine Zeit und Lust.

ZitatD.h. was die SLV nicht ausdrücklich ausschließt ist erlaubt. Hinzuzufügen ist aber, dass die entsprechende Vorschrift noch mit der Altersgrenze 30 bzw 35 im Ausnahmefall hantiert.
Cool, dann kann ich also also vom OStGefr fdirekt zum General befördert werden. Ich finde jeweils keine ausdrücklichen Ausschluss  ;D

Es handelt sich um
§ 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden,
wenn sie sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen
haben.
(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad
Oberfähnrich. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,(Offizieranwärterin)", ,,(Offizieranwärter)" oder
,,(OA)" führen im Schriftverkehr
1. Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,
2. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier.
(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem
erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet
werden können. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und
Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.

in Verbindung mit

§ 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder
Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie
1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder
2. die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne dass ein Auswahllehrgang erforderlich ist.
Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
,,(Reserveoffizier-Anwärterin)" oder ,,(Reserveoffizier-Anwärter)" oder ,,(ROA)".

Damit dürfte der Verordnungstext hinreichend wiedergegeben sein. Da die Verordnung keine Altersbegrenzung für den Wechsel der Laufbahn vorsieht (sondern wie gesagt lediglich bei Einstellung als Anwärter), ist die von der Verordnung abgeleitete ZDv wohl zu überarbeiten. Wann und wie das geschehen wird, wird der Dienstherr schon richten.

Wieviele Ausbildungsplätze für ROA adw gab es nochmal? Bitte jetzt nicht auf die SuFu hinweisen. Das Forum ist deutlich umfänglicher als die SLV und die wollte auch niemand querlesen.

F_K

@ FF OB/ZB:

Dir sagt das Wort

Zitatkönnen

schon etwas? Dies ist ein anderes Wort als "müssen" oder "sollten".

Dieser Passus der SLV ist eben NICHT in einer ZDv umgesetzt - das ist kein "Redaktionsversehen" - sondern einfach die Absicht des Dienstherrn, diese Möglichkeit derzeit nicht wahrzunehmen.

Ausbildungsplätze ROA adW ist (mWn) bei ca. 100 Plätzen - und ca. 500 bis 800 Bewerber, die zu einem großen Teil schon fertig studiert sind ...

Ralf

Zum Bedarf: Der jährliche Bedarf an Zulassungen wird getrennt nach militärischem Organisationsbereich und Uniformträgerbereich jeweils unterschieden nach Ausbildungsgang im Wehrdienst sowie nach Ausbildung in Übungen zeitgerecht festgelegt und BAPersBw durch die fachlich zuständigen Stellen im BMVg vorgegeben.
Er wird jedes Jahr neu festgelegt.

Hinsichtlich des Alters können die milOrgBereiche bedarfsabhängig auch Grenzen festlegen. Die SLV gibt hier den äußeren Rahmen vor, der durch die Bedarfsträger auch eingeschränkt werden kann. F_K hats ja bereits beschrieben: "können".
Somit gilt halt hier der einschränkende Erlass BMVg PSZ/PM vom 09.06.2011.
Z.B. legt das Heer hier fest:
ZitatWenn Sie sich für eine Zulassung zum Reserveoffizier bewerben wollen,
- dürfen Sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- müssen Sie
+ über Abitur, Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen oder
+ einen Realschulabschluss (oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand) und eine Berufsausbildung, alternativ eine Unteroffizierausbildung mit der Beförderung zum Unteroffizier erfolgreich abgeschlossen haben oder
+ den schulischen Teil der Fachhochschulreife absolviert haben.
Da das bedarfsabhängig festgelegt wird, kann aber auch davon abgewichen werden, z.B. im Ausnahmefall halt auch mal über dem 30. Lj. Einen Anspruch erwirbt man aber nicht.
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FF OB/ZB

Es war keinesfalls beabsichtigt, festzustellen, dass ein Rechtsanspruch besteht. Es ging darum aufzuzeigen, dass man auch jenseits der aktuell für den Regelfall festgelegten Altersgrenze die Möglichkeit hat, sich zu bewerben. In einer Einzelfallprüfung erlaubt die Verordnung die Regelung der Vorschrift zu umgehen. Es wäre etwas völlig anderes, wenn schon die Verordnung eine Altersgrenze verbindlich festlegen würde. Dann wäre die Bewerbung von vorn herein unnütz. Da es aber einen Ermessensspielraum gibt....

F_K

Lieber FF OB/ZB,

Na, der Aussageinhalt zu

ZitatDie überarbeitete SLV sieht sogar die Beförderungsmöglichkeit von SF und OSF zum L vor. Das bedeutet, dass man auch jenseits der 30 ohne Ausnahmefall in die Laufbahn der Offiziere wechseln kann. Nach den Stehzeiten ist ein SF in jedem Fall über 30 und bei einem OSF erübrigt sich die Frage.

hat sich aber deutlich verändert.

Im Rahmen einer Ermessensentscheidung wird hier eben eine AUSNAHME gemacht - allerdings nur in sehr begründeten Einzelfällen (z.B. bei einer dringend benötigten oder gewollten Studienqualifikation  wird auch der 33 jährige Absolvent als ROA genommen).

Ich erinnere mich an einen Fall, wo ein StFw nach Ausscheiden eine Einstellung als ROA einklagen wollte - der Kamerad ist mit fehenden Fahnen vor Gericht "untergegangen".

Merke: Eine Bewerbung als StFw oder OStFw ohne besondere Qualifikationen ist das Papier nicht wert, auf dem es steht.

wolverine

Zitat von: F_K am 29. November 2013, 09:34:52
Ich erinnere mich an einen Fall, wo ein StFw nach Ausscheiden eine Einstellung als ROA einklagen wollte -
Der wollte blos, dass einer von uns stirbt! ;D
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F_K

ZitatDer wollte blos, dass einer von uns stirbt!

.. alles Laufbahnverräter.   8)



(huch - der wolverine ist ja auch einer ...






... und wenn ich meine Akten durchschaue, war ich auch mal Feldwebel ...)

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