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Verletzung der Pflichten einer Wache

Begonnen von miT, 15. Februar 2014, 23:19:35

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miT

Ich wünsche einen angenehmen Abend und ein schönes Wochenende an alle Anwesenden,

Mich bedrückt momentan ein Thema und ich hoffe hier Ansätze für Antworten zu finden. Wie bereits erwähnt bin ich ja nun schon eine ganze Weile aus dem aktiven Dienst raus und mit den gesetzlichen Grundlagen nicht mehr vertraut.

Leider kann ich aus ermittlungstechnischen Gründen und moralischen Werten keine konkrete Fallschilderung tätigen, ich versuche dennoch möglichst sinnvoll ein Anliegen zu schildern.

Meine fiktive Situation sieht so aus: eine militärische Liegenschaft in Deutschland die noch eine eigene militärische Wache täglich stellt. Die Wacheinteilung wurde vom OvWa durchgeführt und es werden jeweils zweistündig eine zwei Personen Streifen losgeschickt. Wie so oft üblich besteht eine Streife aus zwei Mannschaften. Im Laufe der Nacht nehmen wir an, hat eine zwei Personen streife Ihren Auftrag nicht wahr genommen und sich in der Streifen Zeit eigenständig entfernt, sei es irgendwo obligatorisch Picknick gemacht oder schlafen gegangen. In diesem Augenblick liegt meines Erachtens nach einen Wach vergehen vor. Nun stellt sich heraus das genau zu dieser Zeit, in der die Streife nicht anwesend war, etwas in der Kaserne passiert ist, was der Bundeswehr erheblichen Schaden zufügt.

Gehen wir fiktiv von einem in Brand gesetzten Kfz oder Einbrüchen aus. In wie weit spielt das Geschehen auf dass die Streife keinen aktiven Einfluss genommen hat, außer die Abwesenheit, eine Rolle in einem folgenden Disziplinarverfahren.

In welchem Bereich eines Strafmaßes befinden wir uns hier und welche Personen sind zur Rechenschaft zu ziehen, welchen Konsequenzen ist zu rechnen?

Ich hoffe dass meine hier fiktive Geschichte frei verständlich ist, sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um konkrete Fragestellung, die ich nach Möglichkeit zur weiteren Verständnis beantworten und ergänzen werde.

Ich bedanke mich im Vorfeld für die Hilfe


Kameradschaftliche Grüße!

Lidius

Ohne etwas unterstellen zu wollen kommt so eine Frage nach einem natürlich fiktiven Fall, gerade eine Woche nach den Geschehnissen in Seedorf, immer etwas merkwürdig rüber. Zumindest musste ich sofort nach dem lesen daran denken.

miT

Ist nicht verwerflich dies in Verbindung zu bringen, aber ich würde es gerne als Fiktiv besprechen,  würde dies gehen. Ich bin nur der Zivilist, den das Interessiert :-)
Kameradschaftliche Grüße!

wolverine

Der "Eintritt einer schweren Folge" kann bei der Bemessung berücksichtigt werden. Disziplinarrechtlich ist das ein klassischer Ungehorsam und kann bei einer Dienstzeit von unter vier Jahren zur Entlassung führen. Strafrechtlich könnte das in den §§ 19 und 21 WStG beschrieben sein mit Strafrahmen bis zu fünf Jahren. Bei einer Erstverurteilung hielt ich bis 90 Tagessätze für realistisch. Aber eben nur rein hypothetisch.
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miT

Bis 90 Tagessätze entspricht noch keinem "Vorbestraft" sein, aber mit Sicherheit das entfernen des Soldaten aus dem Dienstverhältnis.

Wie verhält sich das mit der vier Jahres grenze bei einer Dienstzeit von nur knapp über 4 Jahren? Knapp drüber ist halt auch drüber?
Kameradschaftliche Grüße!

wolverine

Auch dann kann man entlassen werden; es gilt nur ein strengerer Maßstab weil die Treuebindung schon verfestigt ist.
So kann man aber nicht wirklich etwas dazu sagen: wenn es wirklich einen direkten zeitlichen und vielleicht sogar örtlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden gibt, ist das schon ein ziemlich dicker Hund.
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miT

Vielen dank für die äußerst hilfreichen Antworten!!
Auf die Gefahr hin, ins Zivilrecht abzuschweifen, sind Gedanken an so etwas wie Fahrlässigkeit und Beihilfe zu richten? Wenn der "Geklaute LKW" zukünftig Schäden anrichtet, ist dies soweit noch zurückführbar? 
Kameradschaftliche Grüße!

wolverine

Wenn keine Verbindung zum Täter besteht (Beihilfe) sehe ich Unterlassenstäterschaft nicht.
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miT

Ich bedanke mich herzlichst und wünsche noch einen angenehmen Samstagabend. Wenn mir noch etwas einfällt, ergänze ich  ;D
Kameradschaftliche Grüße!

funker07

Beihilfe scheidet aus, wenns der Wachauftrag nur aus Faulheit nicht wahrgenommen wurde.
Spätere Schäden durch geklauten LKW kann man dem Bund/dem Wachsoldaten nach Zivilrecht nicht zurechnen.

Straf-/Disziplinarrechtlich sind die Wachsoldaten dran. Der OvWa nur, wenn man ihm mangelnde Dienstaufsicht vorwerfen kann. Wenn die beiden Wachsoldaten nicht als unzuverlässig bekannt sind, eher unwahrscheinlich. Alle anderen (S2, Kasernenkommandant,...) würde ich fast prinzipiell auschließen.
Vorgesehen sind für den Wachsoldaten gem. §44 WStG bis 3 Jahre bzw bei schwerer Folge 5 Jahre.

wolverine

Zitat von: funker07 am 16. Februar 2014, 00:13:42
Vorgesehen sind für den Wachsoldaten gem. §44 WStG bis 3 Jahre bzw bei schwerer Folge 5 Jahre.
Stimmt; ist der speziellere Tatbestand.
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ulli76

Und um gleich mal irgendwelchen Spekulationen vorzubeugen:Es war bisher noch nicht die Rede von einem Fehlverhalten der Seedorfer Wache in besagter Nacht.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

miguhamburg1

Um einmal bei der Fiktion zu bleiben: Auch wenn in einer größeren Liegenschaft eine Zweimannstreife unterwegs ist, heißt dies nicht automatisch, dass diese Streife jedwedes Ereignis aus unmittelbarem Leben heraus mitbekommen kann. Heißt also, auch wenn keine Wachverfehlung vorliegt, kann es passieren, dass Eindringlinge in der Kasernenanlage zunächst unbemerkt ihre Straftaten begehen, bis hin zum Inbrandsetzen von Kraftfahrzeugen uä.

Selbstverständlich werden die zu der Zeit eingesetzten Wachsoldaten in diesem Zusammenhang vernommen werden. Aber auch hierbei ist es - fiktiv - möglich, dass die begangene Wachverfehlung nicht aufgedeckt wird und infolgedessen auch kein Angehöriger der militärischen Wache belangt werden kann.

Pericranium

Zitat von: miguhamburg1 am 16. Februar 2014, 15:15:23
Um einmal bei der Fiktion zu bleiben: Auch wenn in einer größeren Liegenschaft eine Zweimannstreife unterwegs ist, heißt dies nicht automatisch, dass diese Streife jedwedes Ereignis aus unmittelbarem Leben heraus mitbekommen kann. Heißt also, auch wenn keine Wachverfehlung vorliegt, kann es passieren, dass Eindringlinge in der Kasernenanlage zunächst unbemerkt ihre Straftaten begehen, bis hin zum Inbrandsetzen von Kraftfahrzeugen uä.

Selbstverständlich werden die zu der Zeit eingesetzten Wachsoldaten in diesem Zusammenhang vernommen werden. Aber auch hierbei ist es - fiktiv - möglich, dass die begangene Wachverfehlung nicht aufgedeckt wird und infolgedessen auch kein Angehöriger der militärischen Wache belangt werden kann.

Ja, wenn ich da an einen Streifenweg denke, der 1,5 h ging.
Da hätte vorne an der Wache die Welt untergehen können und wir hätten es nicht mitbekommen.

wolverine

Wir hätten hier doch einen Dachverhalt?! Und den galt es zu bewerten und nichts anderes. Danach stand die Verfehlung im Zusammenhang mit dem Wachvergehen und dies war wohl auch nachweisbar.
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