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Trennungsgeld

Begonnen von Joker81, 04. Juni 2014, 07:52:36

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Bjarka

Altes Recht: Ein Pendler (TG § 6) darf nicht mehr TG bezahlt bekommen als nach TG § 3!

Neues Recht: Habe ich oben beschrieben. Solltest du die Kriterien also erfüllen, dann bekommst Du gefahrene km einfache Strecke x 2 x Arbeitstage x 0,20 EUR - dazu noch bei 11 Std Abwesenheit 2,05 Verpflegungszuschuss pro Arbeitstag abzgl. eines eventuell bestehenden Eigenanteils von km einfache Strecke x 0,08 EUR

Unter gewissen Umständen kann das TG dann bei monatlich 500 - 800 EUR sein! Also reine Wegstreckenentschädigung! Bei altem Recht wären es dann nur in der Höhe des TG nach § 3 (Höchstbetragsberechnung).

Sollte ein Falllbeispiel von Interesse sein, so werde ich das gerne ausführlich posten.

Chris2701

@Bjarka: Hast du das irgendwo schriftlich mit der neuen Regelung bezüglich § 6 der TGV und mit der 2:1 Regelung etc.pp?


Roughnecks

TÜG steht mir aber nur bei TG nach §3 zu, oder?

Gesendet von meinem C6903 mit Tapatalk


Bjarka

Zitat von: Chris2701 am 07. Juni 2014, 20:18:24
@Bjarka: Hast du das irgendwo schriftlich mit der neuen Regelung bezüglich § 6 der TGV und mit der 2:1 Regelung etc.pp?

Das kannst Du dir alles beim BwDLZ bzw. dem dazugehörigen Rechnungsführer rausholen.


Zitat von: Roughnecks am 07. Juni 2014, 21:04:46
TÜG steht mir aber nur bei TG nach §3 zu, oder?


Nö, TÜG gibt es auch bei § 6 tägliches Pendeln!

Rollo83

Ok, das hab ich jetzt verstanden, bzw. so war mir das auch vorher bewusst.

Ich hab in dem Paragraphen nur immer was von 0,08€ pro KM gelesen, wo kommen denn jetzt die 0,20€ her und was ist mit dem Satz " abzüglich eines eventuell bestehenden Eigenanteils..." gemeint.

Der Unterschied zwischen 8 Cent und 20 Cent pro Km ist ja doch schon nicht grad wenig.


Rollo83

Was für ein Sinn macht denn TÜG bei täglicher Heimkehr ?
TÜG ist doch eigentlich das was man bekommt wenn keine Stuben vorhanden sind und man sich eine Wohnung mieten muss bei Paragraph 3 oder ?



Bjarka

Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 21:35:47
Was für ein Sinn macht denn TÜG bei täglicher Heimkehr ?
TÜG ist doch eigentlich das was man bekommt wenn keine Stuben vorhanden sind und man sich eine Wohnung mieten muss bei Paragraph 3 oder ?



Dabei ist als Trennungsübernachtungsgeld gem. § 6 Abs.4 S.2 TGV ab dem 15. Tag des Trennungsgeldbezugs
lediglich ein Drittel der Trennungsübernachtungsgeldpauschale gem. § 10 BRKG zu berücksichtigen, dies
entspricht derzeit 6,67 EUR (1/3 von 20 EUR).

Natürlich bekommt auch der Pendler bei täglicher Rückkehr, dem keine unentgeltliche Unterkunft als TG Empfänger bereitgestellt werden kann, ein TÜG in Höhe von 6,67 EUR (Siehe oben). In den ersten 14 Tagen sind es 20 EUR.


Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 21:34:18
Ok, das hab ich jetzt verstanden, bzw. so war mir das auch vorher bewusst.

Ich hab in dem Paragraphen nur immer was von 0,08€ pro KM gelesen, wo kommen denn jetzt die 0,20€ her und was ist mit dem Satz " abzüglich eines eventuell bestehenden Eigenanteils..." gemeint.

Der Unterschied zwischen 8 Cent und 20 Cent pro Km ist ja doch schon nicht grad wenig.




Beschäftigte, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren oder denen eine tägliche Rückkehr
zuzumuten ist (§ 3 Abs.1 S.2 TGV), erhalten als Trennungsgeld für das Zurücklegen der
Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte
Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung oder Mitnahmeentschädigung
wie bei Dienstreisen (§ 6 Abs.1 TGV). Die Fahrtkostenerstattung bzw. Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung
ermittelt sich nach §§ 5 und 6 HmbRKG. Lesen Sie hierzu bitte die obigen Erläuterungen
unter Punkt 1 c). Durch die entfallende Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom bisherigen Dienstort (ohne TG-Anspruch!) ersparte
Fahrauslagen sind in Höhe von 0,08 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag
anzurechnen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte
mindestens fünf Kilometer beträgt (§ 6 Abs.1 S.2-4 TGV).


Du bekommst 20 cent pro km - und der Eigenanteil (wenn er überhaupt existiert) wird mit 8 cent gegengerechnet.

Rollo83

Ich stell da mal kurz eine Beispielrechnung grob für mich auf.

160km pro Tag (hin und zurück)
21 Diensttage
3360 km im Monat x 0,20€ = 672€ (klingt irgendwie extrem viel) + 17 (4 Freitage abgezogen) x 2,05€ =34,85 === 706,85€

80km (einfache Strecke) x 21 x 0,08 = 134,40€

706,85€ - 134,40 = 572,45 €

Das wären ja fast 600€ im Monat, kann das sein?

Rollo83

Ok, das heisst ich müsste die 0,08€ nicht mal ab ziehen wenn ich den Gesetzestext richtig deute, das würde ja heissen ich würde alleine nur durch die gefahrener Kilometer 672€ bekommen ????????

Bjarka

Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 21:51:06
Ok, das heisst ich müsste die 0,08€ nicht mal ab ziehen wenn ich den Gesetzestext richtig deute, das würde ja heissen ich würde alleine nur durch die gefahrener Kilometer 672€ bekommen ????????

Warum nicht!

Ich zeige Dir nun mal mein persönliches Beispiel.... und ja ich bin seit 19 Jahren aktiver Refü!

Bei meiner Entscheidung kam heraus, dass die öffentlichen Verkehrsmittel 4 mal langsamer sind als die Fahrt mit dem Auto gem. reisepplanung.de (schnell). Meine einfache Fahrt mit dem Auto dauert 57 min. Dies x 2 = 1 Std. 54 min. Zusätzlich kommt die Regelarbeitszeit von 9.15 Std hinzu = Ergebnis somit 11:09 Std und eine Fahrzeit von 1:54 Std. Bleibe somit unter 12 Std Abwesenheit und unter 3 Std Fahrzeit. Das tägliche Pendeln mit dem Auto ist also zumutbar! Somit wird bei mir keine Höchstbetragsberechnung durchgeführt und ich bekomme die "echte Wegstreckenentschädigung).
Ich habe einen Eigenanteil von 5 km (frühere Dienststelle ohne TG Anspruch). Meine einfache Entfernung beträgt 93 km.

93 km x2 = 186 km x 21 Arbeitstage = 3906 km x 0,20 EUR = 781,20 EUR
+ Verpflegungszuschuss täglich 2,05 EUR (Freitage abziehen) = 17 Tage x 2,05 EUR = 34,85 EUR
Zwischensumme: 816,05 EUR
abzüglich mein Eigenanteil = 21 Tage x 5 km x 0,08 EUR = 8,40 EUR

Mein TG im Monat X = 807,65 EUR

Je nach Arbeitstage varriert es natürlich stark. Sind immer zwischen 550 und 810 EUR - gab ja jetzt viele Brückentage und Osterurlaub etc.

Rollo83

Ok das ist ja echt eine sportliche Summe.

Wie ist denn das mit dem Eigenanteil wenn man vorher also bei der alten Dienststelle auch schon TG bekommen hat aber nach Paragraph 3 und die Dienststelle 400km von zu hause weg war ?

Bjarka

Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 22:47:50
Ok das ist ja echt eine sportliche Summe.

Wie ist denn das mit dem Eigenanteil wenn man vorher also bei der alten Dienststelle auch schon TG bekommen hat aber nach Paragraph 3 und die Dienststelle 400km von zu hause weg war ?

Der Eigenanteil bezieht sich auf eine/die letzte Dienststelle ohne Anspruch auf TG! Und natürlich auch nur dann wenn man auch täglich gependelt hat! Also für dich uninteressant!

Rollo83

Seht gut, danke für diese wirklich sehr fundierten Antworten.
ich bin echt sowas von unwissend wenn es um TG geht obwohl ich dies schon immer Beziehe. Irgendwie hab ich auch Monat für Monat Probleme damit diese blöde Anträge zu befüllen, vor allem die RBHs.

Speedi_85

Hallo zusammen,

ich hoffe mir kann jemand hier weiterhelfen.

Folgendes Problem:

Ich bin SaZ 12 und befinde mich mittlerweile im Vollzeit BFD nach §5. Trennungsgeld wurde zugesagt und die tägliche Heimkehr ist nicht zuzumuten.
Ich habe mir also am Ausbildungsort eine Wohnung gesucht und meine alte natürlich beibehalten. Erfülle also alle Voraussetzungen nach §3.

Jetzt zu meiner Frage:

In der TGV steht, dass der derzeitige Wohnsitz beibehalten werden muss. Aber ist es auch wichtig ob er der Erstwohnsitz bleibt oder kann ich die Wohnsitzqualität auch wechseln. Sprich meinen alten zum zweit- und meinen neuen zum Erstwohnsitz machen?
Der Hintergrund ist der, dass ich am Ausbildungsort eine Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von 10% der Jahreskaltmiete zahlen müsste und am Heimatort nicht.

Vielen Dank im Voraus



Bjarka

Zitat von: Speedi_85 am 02. November 2014, 22:38:43
Der Hintergrund ist der, dass ich am Ausbildungsort eine Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von 10% der Jahreskaltmiete zahlen müsste und am Heimatort nicht.

Die Zweitwohnsitzsteuer am Ausbildungsort (= der Ort wo die TÜG-Wohnung ist) wird im Rahmen deines Trennungsgeldes zusätzlich gewährt. Du bleibst demnach nicht auf den Kosten sitzen. Eine Zweitwohnsitzsteuer am Wohnort (=Heimatort) würdest Du nicht erstattet bekommen. Heikle Sache, dieses neue Meldegesetz etc. ^^

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