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FJgMeldung gegen eigenen Disziplinarvorgesetzten

Begonnen von Jens79, 27. November 2014, 17:42:55

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Tommie

Sie wollen mir erklären, dass eine Zivilperson die Polizei dazu rufen darf, wen n ein Soldat eine Straftat begeht, ein Militärpolizist darf das dagegen nicht? Gelächter :D !

dunstig

Die Abgabe an die Staatsanwalt ist wohl doch etwas anderes als das Hinzurufen der Polizei. ;)
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Jens79

Zitat von: Tommie am 27. November 2014, 20:36:40
Sie wollen mir erklären, dass eine Zivilperson die Polizei dazu rufen darf, wen n ein Soldat eine Straftat begeht, ein Militärpolizist darf das dagegen nicht? Gelächter :D !

Das können Sie glauben oder auch nicht.
Allerdings kommt Herr Heinen zu der Auffassung. Warum sollte ich dies in Frage stellen.

Nochmal. Der FJg kann eine Trunkenheitsfahrt verhindern ohne Polizei. Der Disziplinarvorgesetzte ist in diesem Fall nichtmal zu einer Abgabe verpflichtet. An dem Beispiel ist ja nicht mal erkennbar ob es sich um eine OWiG oder eine Straftat handelt. Die Hinzuziehung der Polizei übergeht den Disziplinarvorgesetzten.
 

Jens79

Zitat von: dunstig am 27. November 2014, 20:41:17
Die Abgabe an die Staatsanwalt ist wohl doch etwas anderes als das Hinzurufen der Polizei. ;)

Nochmal falsch.

Sobald die Polizei dazu gerufen wird, muss sie von Amts wegen schon ermitteln. Somit wird dem Disziplinarvorgesetzten die Entscheidung abgenommen.
 

Andi

Zitat von: Jens79 am 27. November 2014, 20:17:57
Ist es möglich, egal welches Dienstvergehen vorliegt, eine FJgMldg gegen den eigenen Disziplinarvorgesetzten zu verfassen und an ihm vorbei an die zuständigen Empfänger zu schicken.

Nein. Der Kompaniechef einer Feldjägereinsatzkompanie ist als Feldjägerführer und Führer Feldjägerdienstkommando derjenige, der abschließend über jegliche Form von Feldjägermeldeverpflichtungen entscheidet.
Technisch wäre es natürlich möglich eine Feldjägermeldung am Chef vorbei zu schreiben, aber gemäß der ZDv 256/A-1 wäre das nicht, so dass es sich halt effektiv ohne Billigung des FhrFJgDstKdo nicht um eine Feldjägermeldung handeln kann.

Es ist systemimmanent, dass der Feldjägermeldeverkehr nur bedingt auf Feldjägerpersonal anwendbar ist. Im Falle der Feststellung eines Dienstvergehens beim nächsten Disziplinarvorgesetzten bleibt dem Feldjäger aber selbstverständlich das Recht (evtl. auch die Pflicht) diesen Sachverhalt direkt an den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden oder auch an den Kdr KdoFJgBw.

Zitat von: Tommie am 27. November 2014, 20:36:40
Sie wollen mir erklären, dass eine Zivilperson die Polizei dazu rufen darf, wen n ein Soldat eine Straftat begeht, ein Militärpolizist darf das dagegen nicht? Gelächter :D !

Bevor du dich hier weiter unnütz verlustierst und fortfährst dein Unwissen mit uns zu teilen solltest du dich vielleicht lieber irgendwo anders abreagieren.
Feldjäger agieren als verlängerter Arm aller Disziplinarvorgesetzten der Bundeswehr und das Bundesgesetz "Wehrdisziplinarordnung" legt abschließend fest wer zu Abgaben an die Staatsanwaltschaft befugt ist. Zieht ein Feldjäger ohne Einverständnis eines zuständigen Disziplinarvorgesetzten beim Verdacht eines Dienstvergehens, das gleichzeitig eine Straftat ist die Polizei hinzu (was einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft gleichkommt) begeht er ein Dienstvergehen.

Das Feldjäger im Dienst nur bedingt Jedermannrechte wahrnehmen darf dürfte dir aber an sich sowieso klar sein, da das auch bei jedem anderen Soldaten, der Rechte nach dem UZwGBw wahrnimmt so ist.
Oder mal platt gesagt für jeden mit Wachausbildung: Die Beschränkung des Festnahmerechtes nach UZwGBw, WDO oder StPO bei Wachpersonal und die Fixierung dieses Rechts beim OvWa ist ein vergleichbarer Vorgang. Die Wahrnehmung von Jedermannrechten wird durch Vorschrift auf Fälle beschränkt in denen die dienstliche Erfordernis den Rückgriff auf diese Jedermannrechte erforderlich macht. Ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift oder einen entsprechenden Befehl stellt dementsprechend regelmäßig ein Dienstvergehen und evtl. auch eine Straftat dar.

Gruß Andi
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Jens79

Vielen Dank Andi für diese umfassende Antwort.

Damit kann ich etwas anfangen.

Ich würde gerne noch einen Fall konstruieren und dort die Möglichkeiten des Handelns diskutieren.

Lage:
Die Luftwaffe befindet sich auf einer 4 wöchigen Auslandsübung. Dem Kontingentführer ist ein FJgKdo disziplinar unterstellt. Dem FhrFJgKdo fällt auf, das der Kontingentführer ein Dienstvergehen begangen hat.

Wie kann man dieses Dienstvergehen nun melden und an wen? Das es gemeldet werden muss dürfte klar sein.

Eine FJgMldg scheidet wohl aus. Zumindest  weiß ich gerade nicht an welchen Verteiler man die schicken soll.

Mir würde jetzt eine Formlose Meldung ans KdoLuftwaffe oder Zentrum Luftoperationen in den Sinn kommen, und dort an den Kommandeur.

Wie würde Sie das beurteilen Andi?

 

Andi

#21
Sowas ist immer schwierig, aber leider gar nicht so selten. Der jeweilige Feldjägerführer vor Ort muss da genau abwägen ob er meldet oder nicht. Letztlich hat jeder Kontingentführer auch einen Disziplinarvorgesetzten und den kennt der Feldjägerführer vor Ort. Und genau dorthin sollte auch die Meldung gehen. Für solche Fälle rate ich vorher eine fachliche Beratung mit einem der Rechtsberater beim KdoFJgBw an, evtl. auch eine direkte Abstimmung mit dem Kdr KdoFJgBw, denn man muss hier immer abwägen. Bei einer Übung von vier Wochen kann man evtl. auch einfach bis nach der Übung abwarten. Bei einem sechsmonatigen Auslandseinsatz in einem Kriegsgebiet ist eine Meldung vielleicht sofort unumgänglich.
Fakt ist, dass auch ein Feldjägerführer für das Umgehen des Dienstweges mit Konsequenzen zu rechnen hat. Deswegen sind Probleme mit Kontingentführern immer problematisch.

Und wer jemals als Feldjäger mit reinen Marine- oder Luftwaffenkontingenen im Einsatz oder auf Übung war weiß was ich meine. ;)

Gruß Andi
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Jens79

Ähm ja.  ;D Die Lw ist schon speziell.

Sie schreiben nun, das der Feldjägerführer vor Ort abwägen soll ob er es meldet oder nicht.
Stelle ich mir schwierig vor. Ein älterer Kamerad mit Erfahrung  könnte das evtl. problemlos, ein etwas jüngerer Kamerad mit wenig Erfahrung, der vielleicht noch Ziele hat, könnte sich da schwer tun.

Er könnte sich die Frage stellen was mit ihm passiert, wenn rauskommt das er von dem Dienstvergehen Kenntnis hatte, es aber nicht gemeldet hat.

Auf der anderen Seite ist eine Beratung seitens KdoFJgBw auch immer so ne Sache. Wenn die Schilderung mit den Worten "Mal angenommen dies und das...." und man diskutiert den Fall könnte ich mir vorstellen, das nachgebohrt wird. Könnte ja auch unangenehm werden.

Diese Situation Stelle ich mir sehr schwierig vor.

Den Satz mit dem umgehen des Dienstweges habe ich nicht verstanden.
 

Andi

Zitat von: Jens79 am 27. November 2014, 22:12:33
Stelle ich mir schwierig vor. Ein älterer Kamerad mit Erfahrung  könnte das evtl. problemlos, ein etwas jüngerer Kamerad mit wenig Erfahrung, der vielleicht noch Ziele hat, könnte sich da schwer tun.

Möchte man meinen, aber die Probleme sind die gleichen. Aber in Zeiten in denen wir fast nur noch Kleinstkommandos haben, die von jungen Oberleutnants geführt werden verstehe ich die Frage schon, weil diese Probleme immer mal wieder auftauchen.

Zitat von: Jens79 am 27. November 2014, 22:12:33
Er könnte sich die Frage stellen was mit ihm passiert, wenn rauskommt das er von dem Dienstvergehen Kenntnis hatte, es aber nicht gemeldet hat.

Im Normalfall gar nichts, weil der Feldjägerführer regelmäßig dem Kontingentführer unterstellt ist und dann haben wir eine ähnliche Konstellation, wie beim eigenen Kompaniechef. Und in Einsatzszenarien - im Gegensatz zum Inlandsdienst - endet die Zuständigkeit der Feldjäger eben im Normalfall genau unterhalb des Kontingentführers, weil sie in seinem Auftrag handeln.

Zitat von: Jens79 am 27. November 2014, 22:12:33
Auf der anderen Seite ist eine Beratung seitens KdoFJgBw auch immer so ne Sache. Wenn die Schilderung mit den Worten "Mal angenommen dies und das...." und man diskutiert den Fall könnte ich mir vorstellen, das nachgebohrt wird. Könnte ja auch unangenehm werden.

Inwiefern unangenehm? Die Situation ist schon unangenehm und wird dadurch nicht unangenehmer. Und ich kenne keinen Fall in dem eine solche Nachfrage dem jeweiligen Feldjägerführer zum Nachteil gereicht hätte - im Gegenteil.

Zitat von: Jens79 am 27. November 2014, 22:12:33
Den Satz mit dem umgehen des Dienstweges habe ich nicht verstanden.

Der feldjägerspezifische "Dienstweg" endet im Einsatzland auf Grund der Unterstellung im Normalfall beim Kontingentführer. Und dementsprechend muss man automatisch vom Dienstweg abweichen, wenn man ohne Kenntnis des Kontingenführers eine Meldung über den Kontingentführer verfassen will.
Defacto kann es sich bei einer solchen Meldung auch nicht um eine Feldjägermeldung oder sonstigen Feldjägermeldeverkehr handeln, da dieser Schriftverkehr nicht ohne den Kontingentführer funktioniert und der Kontingentführer nicht in den besonderen Aufgabenbereich der im Ausland eingesetzten Feldjäger fällt. Es wäre also an sich eine stink normale Meldung, die jeder Soldat abgeben kann oder auch nicht.

Gruß Andi
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Jens79

Danke das Sie sich die Zeit genommen haben. Meine Fragen sind beantwortet.
 

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