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Frage zur Gültigkeit von Testergebnissen im KarrC BW

Begonnen von testosaurus, 23. August 2015, 21:39:14

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testosaurus

Moin,

ich weiß bereits, dass die Testergebnisse grundsätzlich für ein Jahr gültig sind. Was mir jetzt gerade nicht klar ist, ist worauf sich die Gültigkeit der Ergebnisse bezieht: Muss der Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Testung erfolgen oder muss der Bewerber innerhalb dieser Zeit eingeplant werden, auch wenn der Dienstantritt dann erst entsprechend später ist?

Ich danke für eine kurze Info!

KlausP

Das stimmt so nicht. Wurde eine Eignung für eine bestimmte Laufbahn zuerkannt, ist das Ergebnis drei Jahre gültig. Wurde dagegen keine Eignung festgestellt, kann man nach Ablauf eines Jahres erneut darauf getestet werden. Das Musterungsergebnis gilt, soweit ich weiss, ein Jahr.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ulli76

Liegt die Musterung bei Dienstantritt länger als 24?(ändert sich immer mal wieder) Monate zurück ist eine erneute Grunduntersuchung im Rahmen der Einstellung erforderlich. Du musst aber nicht nochmal vorher zur Musterung wenn sich dein Gesundheitszustand nicht für dich erkennbar geändert hat.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

miT

An dieser Stelle mal hinzugefügt das es sich manchmal um Willkür handelt. Anno 2008 die Eignung bekommen, allerdings nicht die Gewünschte Stelle. Kein Dienstantritt und 2010 im Studium neu Beworben, komplettes Verfahren von vorne und Abgelehnt worden... Erst nach dem Studium war man dann so gnädig mir beim dritten kompletten Test einen neuen Platz zu geben. Von einer Gültigkeit der Taugklichkeit wollte in der damaligen OPZ niemand etwas wissen... :'(
Kameradschaftliche Grüße!

F_K

Wobei man Eignung und Eignungsreihenfolge und damit die Möglichkeit einer Stellenzusage inhaltlich trennen muss.

MC2305

Hallo Zusammen,

ich habe im Mai 2014 die Eingnung zum Feldwebel bekommen. Darufhin wurde die Eignungsübung am 05.01.2015 angetreten, aus privaten Gründen habe ich diese auf eigenen Wunsch vorzeitig beendet. Mittlerweile konnten alle Hindernisse beseitigt werden und einer erneuten Bewerbung steht nichts mehr im Weg...

Wir verhält es sich hier? Muss das komplette verfahren erneut durchlaufen werden? Behalten die Tests (vielelicht teilweise) trotzdem ihre Gültigkeit?

Danke schonmal für die Antworten

KlausP

Das ist eine Einzelfallentscheidung des Leiters des Karrierecenters. Mehr wird man hier nicht dazu sagen können.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tommie

Prinzipiell sind Testergebnisse aus dem KarrCBw drei Jahre als solche gültig! Aber ... und jetzt kommen wir zu "KlausP" und seiner Aussage ... die Einzelfallentscheidung der Leiters KarrCBw betrifft den Anteil, den Sie eventuell wiederholen müssen oder auch nicht!

MC2305

Vielen Dank erstmal für die Antworten.

Besteht denn die Möglichkeit diese Einzefallentscheidung in irgendeiner Hinsicht zu beeinflussen...Genauer gesagt, wird mir die Möglichkeit eingeräumt, mich (schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch) zu den Gründen die im Januar zur beendigung der Eignungsübung geführt haben zu Äußern?

Es liest sich natürlich immer blöd im Bewebungsbogen eine bereits erteile Chance nicht wahrgenommen zu haben. Hier besteht natürlich die Gefahr relativ schnell einen "Stempel" als abbrecher aufgedrückt zu bekommen...

KlausP

Ich glaube nicht, dass der Psychologe sich im Vorfeld die Chance nehmen lässt, Ihnen dazu im Gespräch auf den Zahn zu fühlen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

ZitatEs liest sich natürlich immer blöd im Bewebungsbogen eine bereits erteile Chance nicht wahrgenommen zu haben.

Es liest sich nicht nur "Blöd", sondern wird von vielen faktisch so gesehen - deshalb raten wir ja immer an, aufgrund kurzfristiger Probleme keine "kurzschluss" Kündigungen auszusprechen sondern die Probleme im Dienstverhältnis zu lösen.

ZitatHier besteht natürlich die Gefahr relativ schnell einen "Stempel" als abbrecher aufgedrückt zu bekommen...

Es ist kein "Stempel", Du hast abgebrochen.

MC2305

Vollkommen Richtig...

Leider musste ich abwägen welche Entscheidung für meine Zukunft die minderschwersten folgen hat: Hier war es die Entscheidung frühzeitig die Eignungsübung zu beenden und eventuell irgendwann nocheinmal eine bewerbung abzuschicken... Selbstverständlich war mir das Risiko bewusst eventuell meinen Berufswunsch nicht mehr erfüllen zu können...

Leider müssen manchmal Entscheidungen getroffen werden bei denen im Vorfeld klar ist dass sie negative Folgen mit sich bringen...

Nun ja, mittlerweile stehe ich wieder voll im Berufsleben in einem unbefristeten Arbeitsverhältniss und möchte trotzdem nochmal den Schritt gehen in die BW einzutreten... Auch wenn im ersten Augenblick das Bild des "abbrechers" überwiegt wird vielleicht im zweiten Blick deutlich wie ernst mir das Thema Bundeswehr ist.

Genau hier knüpft ja meine Fragestellung an, mir ist bewusst das diese Bild (zurecht) bei jedem entsteht der die Bewerbung ließt. Wieso sollen wir jemanden einstellen der bereits für den selbigen Dienstposten ausgebildet wurde (bzw. sich in Ausbildung befand) und abgebrochen hat.... Genau diesem Bild möchte ich im Vorfeld entgegenwirken, entweder in einem persönlichen Gespräch oder eben schriftlich.

wolverine

Mehr als bewerben können Sie sich nicht. Wenn  dann jemand mit Ihnen reden möchte, können Sie sich erklären.
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Ralf

ZitatPrinzipiell sind Testergebnisse aus dem KarrCBw drei Jahre als solche gültig!
Zwei Jahre Tommie. Zentralerlass B-1333/16 (müsste es sein).
Ungeachtet dessen ist die Aussage richtig, dass das KarrC Bw festlegt, wie man erneut testet.
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Ryuuma

Möchte jetzt echt nichts falsches angeben, kann auch sein, dass es sich vom KarrC Bw zum ACFüKrBw unterscheidet.
Ich denke, dass wenn Ralf es sagt normalerweise schon Hand und Fuß hat, s. Beitrag vor mir mit "Zentralerlass B-1333/16" - einfach nachschauen! :)

Allerdings wurde mir beim ACFüKrBw gesagt, dass diese 3 Jahre gültig sind.
Im Internet finde ich ebenfalls 3 Jahre und in diesem Thread hat Ralf die 3 Jahre ebenfalls bestätigt.
Also 2 versch. Aussagen - 2 und 3 Jahre.

Somit kann es auch sein, dass es eine Änderung gab. Im Gesetzbuch, Regelwerk, Intranet oder was auch immer am Besten mal direkt nachschauen.
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