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Dienstzeiten 2016

Begonnen von oeger, 01. Dezember 2015, 13:11:30

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Jens79

Wir werden sehen. Die Auslegung SAZV durch die jeweiligen DV ist ja auch sehr verschiedenen. Das wird sich irgendwann schon schütteln.
 

LwPersFw

Zitat von: Andi am 07. Dezember 2015, 16:11:03
Also die Beiträge sind (bis zur nächsten Änderung) fix. Die entsprechende Verordnung war schon lange vor der SAZV in Kraft gesetzt.

Wenn ich den Wortlaut dieser Verordnung aber richtig im Kopf habe, hat eine Auszahlung/bzw. die Anordnung von Mehrdienst hohe Hürden und vor allem wird quasi vorgegeben, dass eine Auszahlung nur während einer dreijährigen Übergangsphase angedacht ist.

Und da stoßen wir dann ganz schnell an die Grenzen der Realität.

Gruß Andi


Gemäß des Entwurfs zur entsprechenden Vorschrift sind folgende Beträge geplant:

,,Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäftigte
1.   in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4        11,99 Euro,
2.   in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8           14,16 Euro,
3.   in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12   19,44 Euro,
4.   in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16   26,77 Euro."

Die Vorschrift soll zum 01.01.2016 in Kraft treten und nach 5 Jahren überprüft werden.

Deshalb kann ich Andi`s Aussage bzgl. der 3-jährigen Befristung nicht nachvollziehen...

Es gibt Hürden...die aber in der Realität m.E. auch schnell übersprungen werden...
Denn wenn kein Ausgleich in Freizeit erfolgen kann...weil es der Dienstbetrieb einfach nicht erlaubt...
Bleibt nur der finanzielle Ausgleich...

"Mehrarbeitsvergütung darf nur gezahlt werden, wenn ein Ausgleich durch eine Freistellung vom Dienst aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist gewährt werden kann.
Auch eine Freistellung vom Dienst aus dringenden privaten Gründen ist auf die auszugleichende geleistete Mehrarbeit anzurechnen.

Eine Zahlung bereits vor Ablauf der Jahresfrist ist zulässig, wenn feststeht, dass in diesem Zeitraum aus zwingenden dienstlichen Gründen keine Freistellung vom Dienst möglich ist.

Die Jahresfrist beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Mehrarbeitsleistung folgt. Ihr Lauf wird durch Urlaub, Krankheit, Versetzung oder Kommandierung nicht unterbrochen.

Aus dem Erfordernis der dienstlichen Gründe folgt, dass in der Person der Soldatin oder des Soldaten liegende Gründe einer nicht möglichen Freistellung vom Dienst, auch wenn sie nicht zu vertreten sind, keine Zahlung von Mehrarbeitsvergütung rechtfertigen können.

Kann die Freistellung vom Dienst z.B. wegen langer Krankheit oder vorzeitiger Entlassung auf eigenen Antrag nicht innerhalb der 12 Monate gewährt werden, besteht gleichwohl kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung.

Darüber hinaus hat die Soldatin oder der Soldat kein Wahlrecht zwischen einer Freistellung vom Dienst oder Mehrarbeitsvergütung.

Die Entscheidung über die Art des Ausgleichs obliegt allein der oder dem zuständigen Vorgesetzten.

Zwingend sind die dienstlichen Gründe, wenn die Freistellung vom Dienst die Aufgabenerfüllung der Dienststelle erheblich beeinträchtigen würde.

Da der in § 30c Absatz 2 Satz 2 und 3 SG, § 50 Satz 1 BBesG und § 13 Absatz 3 Satz 2 AZVS festgeschriebene Vorrang des Zeitausgleichs Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist, ist bei der Prüfung der zwingenden dienstlichen Gründe ein besonders strenger Maßstab anzulegen."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Jens79

ZitatEs gibt Hürden...die aber in der Realität m.E. auch schnell übersprungen werden...
Denn wenn kein Ausgleich in Freizeit erfolgen kann...weil es der Dienstbetrieb einfach nicht erlaubt...
Bleibt nur der finanzielle Ausgleich...


Das wird sich zeigen. Bin mal gespannt wer wann und wie weit springt....

Es ist jedenfalls erbärmlich, das es bisher keine gültige SAZV gibt, sondern lediglich einen Entwurf.
Und sollte der Entwurf so übernommen werden, ist da reichlich Platz für Interpretation.
 

DeltaEcho

Problematisch dürfte auch sein, dass viele Dienstgrade Einzelstunden, halbe und ganze Anrechungsfälle aus dem Jahr 2015 mit in das neue Jahr nehmen. Von EU Ansprüchen mal ganz zu schweigen, dies betrifft in der Regel nicht die Mannschaften sondern ausschließlich Führungs- und Funktionspersonal.

Zitatdie Aufgabenerfüllung der Dienststelle erheblich beeinträchtigen
Hier bin ich mal sehr gespannt, wie ein eine erheblich Beeinträchtigung ausgelegt wird.

Jens79

Warum soll das problematisch sein? Die werden wie bisher abgebaut.
 

DeltaEcho

Bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit werden Wochen in denen ein Soldat EU, KZH oder DA Abbau (Altlasten) hat nicht in die Berechnung mit einbezogen werden. Das heißt das die Soldaten, welche noch massiv "Altlasten" aus 2015 mitbringen und diese 2016 abbauen müssen (Jahresfrist) Probleme entstehen.

Dazu ein "frei" gewähltes Beispiel

Soldat A (keine Altlasten aus 2015): Anhand eines Qt von 12 Wochen
1 Woche EU
5 Wochen 41 Stunden (da die SAVZ klar sagt, dass nur die 41 Stunden Woche die Regel ist, also min. 50 % alller Wochen) = 5 x 41 = 205
5 Wochen 57 Stunden = 5 x 57 = 285
1 Woche Abbau Mehrabeit

Gesamt: 490 Stunden / 11 Wochen (da die Woche EU schadlos gestellt ist) = 44,54 Stunden

Bereits hier reicht eine Woche Abbau Mehrarbeit nicht aus.

Soldat B (Altlasten aus 2015)
2 Wochen EU
1 Woche DA (Ansprüche aus 2015)
5 Wochen 41 Stunden = 5 x 41 = 205
4 Wochen 57 Stunden = 4 x 57 = 228
1 Woche Abbau Mehrarbeit (bereits im nächsten Quartal)

Gesamt: 433 / 10 Wochen = 43,3 Stunden
Stundenansatz ungefähr gleich, jedoch müssen den Soldaten andere Zeiträume eingeräumt werden um seine Ansprüche die vor 2016 aufgabut wurden abzubauen, da dies mit Masse Dienstrgrade trifft, stellt sich mir die Frage wie das auch nur im Ansatz klappen soll.

Jens79

ZitatBei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit werden Wochen in denen ein Soldat EU, KZH oder DA Abbau (Altlasten) hat nicht in die Berechnung mit einbezogen werden. Das heißt das die Soldaten, welche noch massiv "Altlasten" aus 2015 mitbringen und diese 2016 abbauen müssen (Jahresfrist) Probleme entstehen.

hm ja.

Wochen in denen du EU, KZH oder DA Abbau (Altlasten) werden nicht in die Berechnung mit einbezogen. Logisch. Die werden aber auch nicht ins Jahr gerechnet.

Beispiel:

Ich habe 5 Wochen EU, 3 Wochen DA. Dann berechnet sich meine Durchschnittsarbeitszeit nicht mit 52 Wochen, sondern mit 44 Wochen.

Also nochmal. Wo ist das Problem?

Laut deiner Rechnung müßte ja jeder, der Urlaub, DA oder krank ist, mehr als 41 Stunden/Woche arbeiten um auf den Schnitt zu kommen.  ::)
 

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