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4-5 Jahre nach meiner Bewährung zur Bundeswehr, ist das möglich?

Begonnen von MichaelK96, 28. Februar 2016, 16:19:52

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Jens79

Na dann schreib mal wenn du zuhause bist. Hier kommt es auf jedes noch so kleine Detail an.
 


wolverine

Zitat von: wolverine am 28. Februar 2016, 16:23:16
Gucken Sie in § 38 Soldatengesetz. Ansonsten ist ohne Strafmaß eine Beurteilung gar nicht und ohne den beurteilenden Rechtsberater der Bundeswehr nur sehr eingeschränkt möglich.
::)
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Getulio

Zitat von: KlausP am 28. Februar 2016, 17:12:19
Zitat von: Getulio am 28. Februar 2016, 16:57:02
Zitat von: KlausP am 28. Februar 2016, 16:37:02
Wenn Sie zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden war es das mit der Bundeswehr (und nicht nur damit).

Das kommt darauf an, sag ich mal. In § 38 I SG ist von einem Jahr FS oder mehr wegen eines Verbrechens die Rede. Das heißt im Umkehrschluss, bei Vergehen gilt es nicht.

Ja, das ist falsch. Jede Verurteilung zu mehr als einem Jahr stellt ein absolutes Einstellungshindernis  dar.

Das müsste dann aber anderswo geregelt sein. In § 38 Abs. 1 SG steht eindeutig "Verbrechen". Was ein Verbrechen ist, steht in § 12 Abs. 1 StGB.

@TE: Bewährung oder nicht spielt hierfür keine Rolle, entscheidend ist allein das Strafmaß.

Jens79

Fakt ist doch schon mal, dass weder § 242 Diebstahl noch § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls Verbrechenstatbestände sind.

Sie fallen demnach auch nicht unter § 38 SG 1

"Durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist."

Demnach spielt das Strafmaß auch keine Rolle mehr, oder?

 

wolverine

Natürlich spielt es eine Rolle und wenn es hoch genug ist, ist eben Sabbath. Das entscheidet der zuständige RB, der die Akte auf den Tisch bekommt.
Von meinen Bedenken bzgl. Eignung für höhere Laufbahnen fange ich jetzt gar nicht an.
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Jens79

Falsch ausgedrückt. Es ist wohl ein Unterschied ob es 1 Jahr oder 5 Jahre sind. Klar. Mir ist auch klar das der Rechtsberater das prüft.

Aber spielt es einen Unterschied ob es 1 oder 2 Jahre auf Bewährung sind? Rein vom Text her des §38 lese ich das nicht.
 

F_K

Das Gesetz spricht von Verbrechen, die Vorschriften / Vorgaben versagen aber die Eignung bei Strafen von 1 Jahr und höher.

Jens79

Ok. Das ist ein Aussage mit der ich leben kann. Danke.

Welche Vorschrift beschäftigt sich denn damit? Rein interessehalber.
 

F_K

KA - ist aber auch nicht mein FGG.

Wir haben hier im Forum genug Rückmeldungen, wo schon der RB bei mehrmonatigen Strafen sein Veto einlegt.
Regelmäßig gibt es Sperren in Höhe von 2  x Bewährungszeit bei " kleineren" Strafen.

KlausP

Zitat... Strafe: An zwei Wochenenden von Freitag bis Sonntag in einer Zelle im Gerichtagebäude verbringen. ...

Das liest sich nach Freizeitarrest als Jugendstrafe.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Getulio

Okay, das läuft dann wohl nicht über den § 38 SG, sondern über den "weicheren Faktor" Eignung. Im Ergebnis auch gut so m.E., da das Delikt "Einbruch" sich in meiner Welt unter keinen Umständen als lässliche Jugendsünde qualifizieren lässt, sondern schon ganz erhebliche kriminelle Energie beinhaltet. So jemand muss nicht Dienst an der Waffe tun. Aber das ist nur meine ganz empathiefreie Privatmeinung.  :P

MichaelK96

Hallo es hat jetzt doch etwas länger gedauert.

Ich schreibe euch auf was im Brief steht:

Urteil ist rechtskräftig geworden am: 12.11.2014
Die Bewährungszeit läuft bis zum 11.11.2016

Die Urteilsformel und der Auflagenbeschluss haben folgenden Wortlaut:

Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schweren Fall in sechs Fällen und des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen schuldig.

pp.

pp.

Gegen den Angeklagten Michael K. wird eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen ihn werden zwei Freizeitarreste verhängt.

Bewährungsauflagenbeschluss:

1.    Die Dauer der Bewährungszeit beträgt zwei Jahre ab Rechtskraft des Urteils.

2.  Der Verurteilte wird für die Dauer von 2 Jahren der Aufsicht und Leitung eines namentlich noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt.

3.   Der Verurteilte hat sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen.

4.   Der Verurteilte hat jeden Wohnungswechsel und jeden Arbeitsplatzwechsel dem Gericht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich mitzuteilen.

5.   Ihm wird die Weisung erteilt, für ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils seine Ausbildung fortzusetzen.

Edit: Klarname gelöscht

KlausP

ZitatGegen den Angeklagten (Name entfernt!) wird eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Das liest sich aber schon deutlich anders!

ZitatGegen ihn werden zwei Freizeitarreste verhängt.

Dann war das wohl so eine Art "Warnschußarrest".

Meiner Meinung (als juristischem Laien) nach wird das wohl zu einer mehrjährigen Sperre führen. Das entscheidet aber der zuständige Rechtsberater.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

MichaelK96

Wielange dauert denn so eine Sperre im Normalfall? Und sollte man das mit dem Rechtsberater sofort klären? Da ich ja vorhatte in 4-5 Jahren zum Heer zu gehen.

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