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BrustOp im Urlaub?

Begonnen von Kit45, 10. Mai 2016, 12:48:02

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wolverine

Zitat von: Andi8111 am 11. Mai 2016, 15:22:47
Dieses Urteil ließ die Revision vorm Bundesverfassungsgericht nicht zu und eine Verfassungsbeschwerde wurde in der Causa nicht eingereicht.
Das BVerfG ist keine Revisionsinstanz.
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Andi8111

Klar. Deshalb kann das Urteil nicht revidiert worden sein....

Getulio

Zitat von: FoxtrotUniform am 11. Mai 2016, 08:58:18
Wir müssen hier deutlich unterscheiden zwischen Präventivbefehlen - hier Verbot der Teilnahme an Kämpfen einer schlagenden Verbindung - und der Thematik kosmetische Operation.

Das sehe ich absolut nicht so. Unterschiedlich mag zwar der Anlass sein, aber in beiden Fällen hat das Gericht abzuwägen zwischen der Grundrechtseinschränkung, die der Soldat hinnehmen muss durch die Pflicht zur Gesunderhaltung, und dem möglicherweise gesundheitsgefährdenden Freizeitverhalten der Soldaten, das der Dienstherr hinzunehmen hat.

Im einen Fall Beschwerde gegen Präventivbefehl, im anderen gegen ein Diszi wegen z.B. einer folgenreichen Schönheits-OP. Aber beide Male Auslegung des § 17 IV SG.

Getulio

Zitat von: Andi8111 am 11. Mai 2016, 09:07:03
FAZIT: Das Grundrecht auf freie Entfaltung wird durch das SG zu Recht eingeschränkt. Ein Verstoß dagegen, der eine Verwendungseinschränkung oder eine dauerhafte dienstliche Einschränkung mit sich bringt, MUSS zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen.

Die Schlussfolgerung, die Sie hier ziehen, sollten Sie deutlich als Ihre persönliche Wunschvorstellung kennzeichnen, zwingend ist das keineswegs. DU, wenn entsprechende bleibende Ausschlüsse Folge des Eingriffs sind, okay, aber Entfernung aus dem Dienst, ohne wenn und aber? Nein, so läuft es nicht.

FoxtrotUniform

Mir geht es nicht um Urteile eines Gerichts, sondern um die  Entscheidung hinsichtlich einer kosmetischen Operation.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Getulio

Auch diese hat die selbe Abwägung als Grundlage wie die Entscheidung des Gerichts. Das tut doch nichts anderes, als im Nachhinein zu prüfen, ob die Zuständigen im Vorhinein richtig abgewogen, den § 17 IV SG angewendet haben.

FoxtrotUniform

Wir drifen vollkommen ab, da wir uns gerade in juristischen Grundlagen bewegen. Der TE hat einen Rat erhalten, interessant wäre ein Feedback wie die Sache ausgeht.

Offensichtlich ist es für den zuständigen Truppendienst nicht feststellbar wie die Weisungslage ist. Ebenso fehlt dem Disziplinarvorgestzten das Handwerkzeug für eine Entscheidung. Ich selbst habe bei Augenoperationen die Sache abgenickt, ebenso meine Chefs und auch bei mir wurde ein Eingriff gebilligt. Wäre jemand mit einem anderen kosmetischen Operationsvorhaben zu mir gekommen, hätte ich entweder direkt abgeblockt - bei Brüsten tendiere ich dazu - oder hätte den Leitenden Sanitätsoffizier angerufen bzw. den Rechtsberater.

Augenscheinlich besteht also akuter Regelungsbedarf, denn in der Truppe werden Operationen einerseits genehmigt (die Genehmigung erfordert aber eine Grundlage, da WStG sowie SG dem entgegenstehen) und andererseits verboten (also unter Umständen reine Glückssache an wen man gerät). Organspenden werden sehr transparent explizit geregelt, obgleich auch hier die zitierten Rechtssprechungen Anwendung fänden. ODER es gibt bereits eine Weisungslage, die keiner der hier Beteiligten kennt. Oder kann jemand meine Ansicht widerlegen bzw. mir aufzeigen auf welcher Grundlage Chef und Truppenarzt entscheiden?
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Getulio

Zitat von: FoxtrotUniform am 11. Mai 2016, 21:22:09
(die Genehmigung erfordert aber eine Grundlage, da WStG sowie SG dem entgegenstehen)

Genau das ist doch die Frage, die eben meines Wissens ungeklärt ist. Die lapidare Aussage, dass WStG und SG dem entgegenstünden ist eben gerade nicht haltbar, sondern es ist eben Auslegungssache, bis das irgendwann vielleicht einmal entschieden wird.

FoxtrotUniform

Wir drehen uns im Kreis. Auslegungssache bei einer potentiellen Wehrstrafttat und schweren Gesundheitsschädigungen ist immer so eine Sache. Da sollte doch eine klare Weisungslage geschaffen werden. In meinem Kerngeschäft absoluter Standard. Der bereits komsultierte handlungsunsichere Truppenarzt und die lebhafte Diskussion sprechen für sich.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Getulio

Rechtsprechung ist es, die da Klarheit schaffen kann und muss, nicht Weisungen. Die Auslegung von Gesetzen ist die Kernaufgabe von Richtern.

Andi8111

Wir leben bald in den USA, wenn wir für jeden Umstand des Daseins, der gesunden Menschenverstand fordert, ein Gesetz brauchen...

Andi

Zitat von: FoxtrotUniform am 11. Mai 2016, 21:22:09
Oder kann jemand meine Ansicht widerlegen bzw. mir aufzeigen auf welcher Grundlage Chef und Truppenarzt entscheiden?

Da kommen wir doch mal zum Kern: Fakt ist, wenn eine OP medizinisch nicht notwendig ist hat ein Truppenarzt nichts zu entscheiden! Im Zuge des medizinischen Versorgungsauftrages hat er aber den Soldaten zu beraten und vor allem auch dem Disziplinarvorgesetzten ein medizinisches Lagebild für seine Entscheidung zu geben. Das setzt aber voraus, dass der Disziplinarvorgesetzte informiert ist und mit Einwilligung des Soldaten eben auch ein Einschätzung des Truppenarztes bekommen darf.

Bei bestimmten Schönheitsoperationen kann ich mir aber durchaus vorstellen, dass eine Beratung mangels Kompetenz des Truppenarztes gar nicht möglich ist.

Letztlich kann über eine Erlaubnis nur der nächste Disziplinarvorgesetzte entscheiden und das tut er schlicht im pflichtgemäßen Ermessen - wie immer.
Aber kommen wir mal zu den Fakten: Die gelebte Arroganz bzw. das völlige Unverständnis vieler Truppenärzte für ihren eigenen Auftrag (die sehen nämlich mittlerweile zu 99% nur noch ihren "Patienten") führt regelmäßig dazu, dass sie Entscheidungen treffen, die ihnen gar nicht zustehen. Die erwähnten Laser-OP für die Augen sind da ein gutes Beispiel. In dem Fall, wo der zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht über eine solche Laser-OP beschieden hat, bzw. er dieser nicht zugestimmt hat gilt der erwähnte Straftatbestand aus dem WStG natürlich auch für den Truppenarzt. Und das mutmaßlich mit viel weitreichenderen Konsequenzen, als für den operierten Soldaten selbst, der im guten Glauben seinem Truppenarzt vertraut hat.

Letztlich reden wir aber im Bereich der Truppenärzte und dem ZSanDst an sich über einen OrgBer, der nach meiner Erfahrung seit Jahren disziplinar nicht mehr führbar ist und der sich vom Selbstverständnis her Lichtjahre von seinem Auftrag und der Bundeswehr entfernt hat und dementsprechend werden solche Fragen auch im täglichen Dienst nicht weiter betrachtet und jeder Truppenarzt "macht einfach mal".

Gruß Andi
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Andi8111

Das finde ich ja nun frech, alle über einen Kamm zu scheren.

Aber drehen wir den Spieß einmal um ;): Truppenärzte, die z.B. bei solch einer Anfrage den Soldaten über die Folgen aufklären, dies schriftlich festhalten, auch die Einschränkungen erwähnen, die der Dienst mit sich bringen wird und die Tatsache, dass dies disziplinare Folgen haben kann, handeln völlig korrekt. 
Ich handele bei derartigen Fällen noch etwas weiter: Falls ein Eingriff durchgeführt wird und ich das "mitbekomme" (Soldaten, die sich auch rechtlich unsicherem Terrain bewegen, kommen ja nicht zum TrpArzt, wenn die wissen, dass der böses tut ;)) wird ein BA90/5 erstellt und der Soldat nach der Gradation der GZ in seiner Verwendungsfähigkeit eingeschränkt. Dies darf der Soldat dann seinem Chef erklären.
Mehr darf man nicht tun, wenn man die Schweigepflichtentbindung nicht hat.

So.

Zudem habe ich regen Kontakt mit unserem Rechtsberater, der uns immer wieder auf den Boden der Tatsachen holt, wenn wir mal aus "unserer gelebten Passivität" ausbrechen wollen, etwa einem Soldaten den Freizeitausflug nach drei Flaschen Korn ins Kreiskrankenhaus nicht bezahlen wollen, weil er mit seiner alten KV-Karte "eingecheckt" hat und das erst Monate später wieder hoch kommt. Dann heißt es, wenn er sich beim Wehrbeauftragten beschwert, bekommt er es; und das ist tatsächlich so. Alles, was ich ablehne, mit Bescheid und Rechtsbehelf geht an den Wehrbeauftragten und dort lautet das Credo eben "maximale Zufriedenstellung der Soldaten" auch und vor allem dann, wenn der Dienst darunter leiden wird.

Ich bin mir meines Auftrages im Übrigen sehr bewusst. Allerdings muss ich gestehen, dass in der Führerausbildung kein Wert auf die disziplinare Seite gelegt wird und wir deshalb von er Truppe abhängig sind.

Weiteres Beispiel: Soldaten mit chronischer Erkrankung und MangelATN, die unbedingt mit ihrem Kontingent ins Ausland wollen. Da wird iese Regel mißachtet, jene gebogen, dort geweint und gemault und am Ende gehen die Mit Ausnahme. Ich kann und soll die Sachen nur weiterleiten, am Ende entscheidet die Führung (im übrigen meist dieselbe Führung, die in der Truppe den Kack entscheidet ;)) und mir bleibt am Ende nur zu sagen: Wenn es nach mir gegangen wäre, würden Sie hier bleiben (und natürlich das Lachen ins Fäustchen, wenn es zu einer Verschlechterung des Zustandes wegen Medikamentenengpass etc kommt ;))

Andi8111

Und ich betrachte mich in erster Linie als Oberstabs und erst in zweiter Linie als Arzt ;)
Sonst würden wir ja Arztoberstabs heißen... klingt voll doof...

Andi

Zitat von: Andi8111 am 12. Mai 2016, 09:10:37
Das finde ich ja nun frech, alle über einen Kamm zu scheren.

Einspruch, ich schere nur 99% der Truppenärzte über einen Kamm. Dass das aber natürlich unsachgemäß ist, bedarf vermutlich keiner weiteren Erläuterung. ;)

Aber sag doch mal aus deiner Sicht wie viele der "Kollegen" ein berufliches Selbstverständnis haben, wie du, wie viele von denen nicht trotzdem langsam aber sehr erfolgreich durch das System mürbe gemacht werden und wie viele SanZ über die Jahrzehnte so unstrukturiert sind, dass selbst wenn man wollte der eigentliche Auftrag - für die Truppe da zu sein - auf Grund der zeitlichen Belastung durch Nebenkriegsschauplätze nicht mehr realisierbar ist. Und über Personalfluktuation, Einsatzgestellung, Dienstuntauglichkeit, Schwangerschaften, Elternzeit, Teilzeit usw. von Ärzten brauchen wir denke ich gar nicht sprechen...

Gruß Andi
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