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Schlafen in der Kaserne, Frage bzgl. Heimschläfer

Begonnen von Timxsd, 18. Juni 2016, 23:27:19

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Ralf

Langsam wirds ermüdend, weil wir uns im Kreis drehen: Du zitierst es doch selbst
Zitatwenn und solange sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind. ...
Wenn sie dann aus dienstlichen Gründen befreit werden, sind sie nicht mehr verpflichtet und damit auch kein Rechtsanspruch mehr.
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CIRK

Genau dieses Thema mit dem befreien aus dienstlichen Gründen werde ich mir eben mal genauer ansehen. Ein Rechtsanspruch, der in einer Vorschrift formuliert ist, dann aber so einfach unterlaufen werden kann, kommt mir doch etwas merkwürdig vor.

Wenn Sie dies ermüdend finden, so ist dies wirklich schade, weil dieses Thema doch sehr wohl Auswirkungen auf einige Soldaten haben könnte.

F_K

Das Thema HAT Auswirkungen auf alle die Soldaten, die Aufgrund der "Enge" in der Kaserne dienstlich befreit wurden.

Dies weiss jeder, der mal in so einer Kaserne dienstlich eingesetzt war - laut Wolverine ist das Thema bis "oben" durch, das ist auch mein Kenntnisstand. ( In Seedorf könnte der General das Thema auch NICHT im Sinne seiner Fallis lösen ....).

Der Himmel ist ( manchmal) blau, Bäume sind grün - manchen kommt das komisch vor.

CIRK

Zum Thema "bis oben durch" hatte ich ja schon mal nachgefragt, ob es da einen Bezug gibt. Leider habe ich da bisher keine Antwort drauf erhalten. Ist natürlich in einem öffentlichen Forum auch schwierig.

Getulio

Zitat von: CIRK am 30. Juni 2016, 19:48:25
Genau dieses Thema mit dem befreien aus dienstlichen Gründen werde ich mir eben mal genauer ansehen. Ein Rechtsanspruch, der in einer Vorschrift formuliert ist, dann aber so einfach unterlaufen werden kann, kommt mir doch etwas merkwürdig vor.

Wenn Sie dies ermüdend finden, so ist dies wirklich schade, weil dieses Thema doch sehr wohl Auswirkungen auf einige Soldaten haben könnte.

Da ist nichts komisch dran, da wird lediglich formuliert, was eigentlich logisch ist: Sofern der Dienstherr Soldaten zum Leben in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichten möchte, muss er auch angemessene Unterkunft bereitstellen. Verzichtet er auf Kasernierung, muss der Soldat sich wie jeder normale Bürger selbst eine Wohnung suchen.

Wenn es Ihnen die Zeit und Energie wert ist, können Sie sicher noch einige Pirouetten zu dem Thema drehen, ein anderes Ergebnis werden Sie nicht finden, auch wenn es Ihnen seltsam anmutet. Wobei mich eher wundert, wie man sich so hartnäckig der Einsicht in die Realitäten verweigern kann.  ;)

KlausP

Sie können ja mal Ihren Bundestagsabgeordneten auf dieses Thema stoßen. Oder, besser, die Bundestagsfraktionen der Grünen oder der dunkelroten Ex-Wehrkundeunterricht-Einführer. Die können dann eine "Kleine Anfrage" starten, dann haben Sie auch gleich Zahlenmaterial, wie viele Soldaten das an welchem Standort betrifft. Passt gut in's Sommerloch ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Die wissen doch schon alles. Der WBdBT ist das parlamentarische Organ und dem wurde berichtet. Ist also alles bekannt. Die Az. weiß ich nicht mehr auswendig.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

LwPersFw

Es gibt Verpflichtete mit Bereitstellungspflicht für den Dienstherrn z.B. FWDL

Hier muss eine Unterkunft gestellt werden...
...in der jeweiligen Liegenschaft
...in Nachbarliegenschaften
...durch Anmietung von Wohnraum

oder der Soldat wohnt am Standort...dann kann auch befreit werden... und er wird Heimschläfer...früher die Praxis für GWDL bei den KWEA

und

Es gibt Verpflichtete ohne Bereitstellungspflicht für den Dienszherrn z.B. bestimmte SaZ nach Ende der Grundwehrdienstzeit

Für diese Gruppe gilt... Verpflichtung nur wenn eine bestehende
Truppenunterkunft gestellt werden kann.

D.h. es erfolgt keine Verweisung auf andere Liegenschaften
Es werden keine anderen Unterkünfte angemietet
Und es ist auch keine Befreiung notwendig...weil nicht von etwas
befreit werden muss...was nicht zur Verfügung steht...

siehe auch hier:

https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1964-12-10/I-WB-66_63
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Beide Gruppen finden sich auch in der aktuellen A1-1800/0-6570 wieder.

+ Bereitstellungspflicht für:

Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich (1) Bordunterkunft) ist regelmäßig verpflichtet, wer
a) Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) leistet,
b) Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder
c) Wehrdienst im Rahmen von dienstlichen Veranstaltungen (§ 81 SG) leistet.

(2) Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind regelmäßig auch
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während der ersten sechs Monate ihrer Dienstzeit verpflichtet.

Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die mit einem höheren Dienstgrad erstmals in die Bundeswehr eingestellt werden,
gilt statt dessen die Regelung in Nummer 4.

+ keine Bereitstellungspflicht für:

Unter der Voraussetzung, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird,
sind zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) ferner regelmäßig verpflichtet
die übrigen Oberleutnante, Leutnante, Unteroffiziere und Mannschaften bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat
vorhergeht, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden; befinden sich diese im letzten Dienstjahr, verlängert sich der
Zeitraum der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft bis zu dem Zeitpunkt der bei Vollendung
des 25. Lebensjahres zu erwartenden Beendigung des Dienstverhältnisses.


Und in diesem Kontext ist auch die Nr 205 zu lesen:

205. Soldatinnen und Soldaten haben einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft, wenn und solange sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet sind.


Wenn keine Unterkunft (gemeint ist die bestehende Truppenunterkunft) gestellt werden kann,
besteht keine Verpflichtung und ohne Verpflichtung kein Rechtsanspruch.

Der Rechtsanspruch besteht ausschließlich für die erste in der Zentralvorschrift genannte Personengruppe.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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