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Polizeidienst als Reserveofizier

Begonnen von rickyy, 17. März 2018, 10:35:17

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rickyy

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin neu in diesem Forum und hätte eine Frage. Ich habe schon ein wenig zu dem Thema recherchiert, aber nichts eindeutiges gefunden.
Ich bin SaZ3 in der Laufbahn der Reserveoffiziere, nach meiner aktiven Dienstzeit würde ich gerne zur Polizei gehen. In diversen Foren wird geschrieben, dass Polizeibeamte vom Wehrdienst befreit sind und sich Polizeidienst und Wehrdienst gegenseitig ausschließen, jedoch stammten diese Beiträge noch aus den Grundwehrdienst Zeiten. Daher frage ich mich, ob es möglich ist, nach meiner Dienstzeit zur Polizei zu gehen. Ich würde mich über hilfreiche Antworten freuen. ich hoffe ich habe keine Regeln in diesem Forum verletzt oder diesen Beitrag im falschen Bereich veröffentlicht.

Vielen Dank schonmal für die Hilfe!


KlausP

ZitatDaher frage ich mich, ob es möglich ist, nach meiner Dienstzeit zur Polizei zu gehen.

Was Sie nach Ihrer Dienstzeit machen ist doch Ihre Angelegenheit. Wo haben Sie denn herausgelesen, dass das nicht möglich wäre?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ToMA

Er stellt sich vermutlich die Frage, ob es später möglich ist, als Polizeibeamter an (längeren) RDL teilnehmen zu dürfen/können.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

KlausP

Dann ist die Frage, die ich zitiert habe, völlig missverständlich formuliert.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

PzPiKp360

Der TE hat das wohl tatsächlich etwas mißverständlich formuliert, Versuch einer Aufschlüsselung:

1. Wer sich früher zu Zeiten der nicht ausgesetzten Wehrpflicht gleich zur Polizei verpflichtet hatte wurde dadurch vom Wehrdienst befreit.
2. Was man nach seinem SaZ macht ist wahlfrei, natürlich kann man dann auch zur Polizei.
3. Natürlich kann man als Polizist auch RDL absolvieren. Ob und wie lange der jeweilige Dienstherr dafür Zeit einräumt ist nach Dienstherr (Bundespolizei, Landespolizeien) nicht einheitlich geregelt, und könnte auch im Einzelfall bewertet werden nach aktuellem Bedarf der Dienststelle.

Andi

#5
Die Innenminister der Länder haben vor zwei Jahren erklärt, dass sie Wehrdienst und Reservistendienstleistungen von Polizisten ausdrücklich begrüßen und sich dadurch auch Vorteile für den Polizeidienst erhoffen.
Seit ungefähr drei oder vier Jahren dürfen Polizisten auch Reservistendienstleistungen ableisten.
Ich hatte selber einen Polizeihauptmeister als dem Bereich Personenschutz als Reservist in der Kompanie, der bei der Bundeswehr als so ziemlich der Erste Polizist im aktiven Dienst den Weg des Offiziers außerhalb des Wehrdienstes gegangen ist.

Gruß Andi
the rest is silence...

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rickyy

Vielen Dank an alle für die Hilfe und ich entschuldige mich für die schlechte Fragestellung.

Jimbo214

Bist du dir sicher? Ich finde da leider nichts dazu... Das würde nämlich einiges ändern.. vor 10 Jahren wurde es abgelehnt als Polizeibeamter beorderter Reservist zu werden... und glaub mir, ich würde es SOFORT machen. Wenn du irgendwo etwas "offizielles" dazu hast, dann lasse es mich bitte wissen  :) :) :) :) :)

Löwe von Eutin

@Jimbo214
Ich kenne eine RSU  Kompanie, in der drei Polizisten als beorderte Soldaten, vom Oberstabsgefreiten bin hin zum Oberstleutnant tätig sind.
Scheint also theoretisch und auch praktisch möglich zu sein.

Micha05

Als Polizeibeamter und Reserveoffizier kann ich dazu folgendes sagen:

1. Nach der Bundeswehrzeit kann man selbstverständlich zur Polizei gehen. Es gibt viele ehemalige Zeitsoldaten bei der Polizei.

2. Polizeibeamte können gemäß § 9 (2) Arbeitsplatzschutzgesetz Sonderurlaub für eine RDL beantragen. RDL bis zu insgesamt 6 Wochen im Jahr sind laut Gesetz problemlos möglich (§10 Arbeitsplatzschutzgesetz).

Richard_DH78

Zitat von: Micha05 am 29. Oktober 2019, 22:32:28
Als Polizeibeamter und Reserveoffizier kann ich dazu folgendes sagen:

1. Nach der Bundeswehrzeit kann man selbstverständlich zur Polizei gehen. Es gibt viele ehemalige Zeitsoldaten bei der Polizei.

2. Polizeibeamte können gemäß § 9 (2) Arbeitsplatzschutzgesetz Sonderurlaub für eine RDL beantragen. RDL bis zu insgesamt 6 Wochen im Jahr sind laut Gesetz problemlos möglich (§10 Arbeitsplatzschutzgesetz).

Nicht Sonderurlaub, sondern Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge, wie bei Erholungsurlaub.  ;)



12345678

Zitat von: Micha05 am 30. Oktober 2019, 12:41:07
Ja, genau das ist ja Sonderurlaub.

Nein, Sonderurlaub richtet sich nach der SUrlV (bei Bundesbeamten) bzw. ggf. nach entsprechenden Regelungen anderer Dienstherren.
Die Beurlaubung für die Teilnahme an einer Übung richtet sich nach dem ArbPlSchG und muß auch nicht beantragt werden, da sie kraft Gesetzes erfolgt.

Micha05

"Nein, Sonderurlaub richtet sich nach der SUrlV (bei Bundesbeamten) bzw. ggf. nach entsprechenden Regelungen anderer Dienstherren."

Ganz genau, in meinem Fall die SUVO SH.


"Die Beurlaubung für die Teilnahme an einer Übung richtet sich nach dem ArbPlSchG und muß auch nicht beantragt werden, da sie kraft Gesetzes erfolgt."

Natürlich muss sie beantragt werden, man kann ja nicht einfach dem Dienst fern bleiben. Und weil es im Gesetz steht, kann man es beantragen. Ich kenne das Prozedere aus der Praxis, daher ist für mich die Diskussion hier beendet. Von mir aus kann jeder glauben was er möchte.

12345678

Zitat von: Micha05 am 30. Oktober 2019, 17:28:36
Natürlich muss sie beantragt werden, man kann ja nicht einfach dem Dienst fern bleiben.

Man hat gar keinen Dienst zu leisten, von dem man fernbleiben könnte, da man ja kraft Gesetzes beurlaubt ist.

Zitat von: Micha05 am 30. Oktober 2019, 17:28:36
Und weil es im Gesetz steht, kann man es beantragen.

Im Gesetz steht "Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt." und nicht etwa "so kann er für die Dauer der Wehrübung Urlaub beantragen".

Zitat von: Micha05 am 30. Oktober 2019, 17:28:36
Ich kenne das Prozedere aus der Praxis

Dann dürften Ihre Praxiskenntnisse falsch sein. Und wenn Sie nicht glauben, was im Gesetz steht, dann können Sie dies auch z. B. in der Gesetzesbegründung für das ArbPlSchG nachlesen, dort steht nämlich sogar explizit "Der Urlaub soll kraft Gesetzes gewährt werden, so dass es keines förmlichen Urlaubsantrags und keiner Genehmigung des Urlaubs durch den Dienstvorgesetzten bedarf." (Vgl. Bundestagsdrucksache 3117, 2. Wahlperiode 1953, S. 16.)

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