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Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit von Befehlen

Begonnen von Streichholzmann, 04. März 2008, 14:58:44

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LwPersFw

Denkanstöße zum Thema...

Die Bundesregierung führt allgemein dazu aus (Quelle: Drucksache 18/8805)


"12. Inwiefern haben Soldatinnen und Soldaten die Möglichkeit, die Ausführung eines rechtswidrigen Befehls zu verweigern?

Das Soldatengesetz unterscheidet einerseits zwischen Befehlen, die befolgt werden müssen (verbindliche Befehle) sowie
andererseits Befehlen, die nicht befolgt zu werden brauchen bzw. nicht befolgt werden dürfen (unverbindliche Befehle).
Rechtswidrige Befehle sind unverbindlich, wenn sie die Menschenwürde verletzen, nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt
worden sind oder die Begehung einer Straftat zur Folge haben (§ 11 Absatz 1 Satz 3 SG).
Weitere Unverbindlichkeitsgründe sind durch die Rechtsprechung entwickelt worden.
Unverbindliche Befehle, die das Begehen einer Straftat zur Folge haben, dürfen nicht befolgt werden (§ 11 Absatz 2 Satz 1 SG)."




Das BVerwG WD führt in ständiger Rechtsprechung u.a. aus:

"Die genannten Regelungen in §  11 Abs.  1 Satz  3 Halbsatz  1 Alternativen  1 und  2 sowie Abs.  2 Satz  1 SG zählen die Gründe,
deretwegen ein  militärischer Befehl unverbindlich ist, nicht abschließend  auf.

Dies ist allgemein anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des  erkennenden Senats (vgl. dazu u.a. Schölz/Lingens,
a.a.O., §  2 RNr.  34; Scherer/Alff, a.a.O., §  11  RNr.  16 jeweils m.w.N.).

Dementsprechend ist in §  22 Abs.  1 WStG, der die strafrechtliche Beurteilung des Nichtbefolgens eines unverbindlichen Befehls regelt,
normiert, dass ein Befehl nicht verbindlich ist, ,,insbesondere" wenn  er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde
verletzt oder  wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde.

Aus dieser gesetzlichen Formulierung (,,insbesondere") ergibt sich, dass die Unverbindlichkeitsgründe vom Gesetzgeber  in §  11 SG nicht erschöpfend geregelt sind. "

Das heißt, auch andere Befehle, die nicht die Kriterien

+ kein dienstlicher Zweck
+ Verstoß gegen die Menschenwürde
+ Begehen einer Straftat

erfüllen, können unverbindlich sein.

Folge:

Der Vorgesetzte, der einen solchen Befehl erteilt, erfüllt ggf. den Straftatbestand des § 32 WStG.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Wobei wir auf diesem "Niveau" sicherlich deutlich über dem sind, was in Wehrrechtsklausuren geprüft wird - da wird nicht mit Urteilen des BVerwG argumentiert werden müssen.

ulli76

Es ist wichtiger, die Regelung verstanden zu haben, als alle möglichen Beispiele vor der Klausur zu kennen.

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

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