Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019

Begonnen von LwPersFw, 13. April 2018, 12:40:05

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

RefüPerser d.R.

Der deutliche bessere Ansprechpartner ist übrigens der Refü

Gesendet von meinem SM-A520F mit Tapatalk


Kaiser2020

Zitat von: RefüPerser d.R. am 10. April 2020, 15:13:34
Der deutliche bessere Ansprechpartner ist übrigens der Refü

Gesendet von meinem SM-A520F mit Tapatalk

Das BVA hat mich auch an den ReFü verwiesen. Dort war ich und wurde zum PersFw weiter geschickt, da der ReFü vor Ort nichts mit dem ganzen Thema zu tun hätte.
So befand ich mich in einem endlos dreiecks-spiel, wie oben bereits benannt.

Ich werde, sobald der Dienst wieder aufgenommen wurde nochmal einmal zum ReFü gehen und hoffe man bekommt hier eine Erklärung.  ::)

Danke nochmal!

Tommie

Zitat von: Kaiser2020 am 10. April 2020, 19:25:02... Dort war ich und wurde zum PersFw weiter geschickt, da der ReFü vor Ort nichts mit dem ganzen Thema zu tun hätte. ...

@ Kaiser2020:

Mit wem rechnen Sie denn Ihr Trennungsgeld ab? Mit einem der Kompetenzcenter des Travelmanagements? Wenn ja, dann sitzt Ihr Ansprechpartner dort! Und seinen Namen und seine Telefonnummer finden Sie auf Ihrer TG-Abrechnung! In dem Moment, wo Sie mit einer dieser Abrechnungsstellen Ihr TG abrechen, ist der ReFü vor Ort raus aus dem Spiel ;) !

Kaiser2020

Das Trennungsgeld und der Ansprechpartner hierfür ist der Refü vor Ort bei uns. Die mir zugeordnete Mitarbeiterin beim BVA sagte zu mir: Sie müssen Ihr Anliegen in der Einheit klären, da Sie nur die vom Standort angelegten Daten verarbeiten darf. Dies macht für mich erstmal Sinn.




RefüPerser d.R.

Ja Tommle dass ist bei mir immer noch nicht im Kopf angekommen.. Da für unsere 2500 Soldaten im.Standort.immer noch alles über die Refüs läuft. TG, RKV, WS , AVG Verpflegung.....also alles so wie früher. Jetzt werden gerade die Stammsoldaten auf StiWi umgestellt. Drei Refü in Uniform + zwei zivile.

Gesendet von meinem SM-A520F mit Tapatalk


LwPersFw

Zitat von: Kaiser2020 am 10. April 2020, 19:43:57
Das Trennungsgeld und der Ansprechpartner hierfür ist der Refü vor Ort bei uns. Die mir zugeordnete Mitarbeiterin beim BVA sagte zu mir: Sie müssen Ihr Anliegen in der Einheit klären, da Sie nur die vom Standort angelegten Daten verarbeiten darf. Dies macht für mich erstmal Sinn.


Was steht denn genau auf Ihrer Gehaltsabrechnung?

Also links ... was abgezogen wird ... und rechts ... der Betrag ?
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Kaiser2020

In der Gehaltsabrechnung ist der Abzug im Brutto ausgewiesen mit: Anrechnungsbetrag §39 (2) BBsg. Abzugssumme 125,50
Hier sagte das BVA, dass dieses meine Stube ist.

Froher Ostern

KlausP

Dann beschweren Sie sich schleunigst dagegen, dass Ihnen die Unterkunft in Rechnung gestellt wird. Richten Sie die Beschwerde an Ihren Disziplinarvorgesetzten, der sie an die zuständige Stelle weiterleiten muss.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: Kaiser2020 am 12. April 2020, 08:50:38
In der Gehaltsabrechnung ist der Abzug im Brutto ausgewiesen mit: Anrechnungsbetrag §39 (2) BBsg. Abzugssumme 125,50
Hier sagte das BVA, dass dieses meine Stube ist.

Froher Ostern

Da lag ich ja richtig...

Zitat von: LwPersFw am 10. April 2020, 12:39:51
Dieses Thema ist oft, ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls, nicht so einfach zu beantworten...

Viele ... die unter 25 sind ... verwechseln z.B. den Bezug TG ... und das, was Ihnen abgezogen wird, mit dem Anrechnungsbetrag nach § 39 (2) Satz 1 BBesG.

Beides passiert parallel.



Der Anrechnungsbetrag hat nichts mit dem TG zu tun.

TG bekommen Sie nach der TGV.

Der Anrechnungsbetrag wird gemäß § 39 (2) Satz 1 BBesG abgezogen.


Damit Sie dies nicht mehr abgezogen bekommen...
+ müssen Sie 25 werden
oder
+ vor 25 so nah an den Standort Ihrer Stammeinheit ziehen, dass Sie von der Verpflichtung zum Wohnen in der GMU befreit werden können

Ansonsten können Sie nichts dagegen tun... denn ... Gesetz ist Gesetz...

Und das BVA, dass in diesem Fall für die Anwendung zuständig ist, kann und darf davon nicht abweichen, bis der Gesetzgeber dies ändert.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#69
Sie können es natürlich mit einer Beschwerde versuchen...

Die Begründung finden Sie hier

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67325.0.html

Dort im letzten Beitrag...

Auf die Begründung der Verwaltung wäre ich gespannt...

Aber im Ernst... wie ich ja sagte... die Behörde ist an das Gesetz gebunden...

D.h. Sie würden einen ablehnenden Bescheid bekommen und müssten dann den Klageweg beschreiten...

Parallel... Wehrbeauftragen um Unterstützung bei Gesetzesänderung bitten... ebenso den Deutschen Bundeswehr Verband...

Die Begründung hat ja der Gesetzgeber im zitierten Gesetzentwurf bereits selbst formuliert...

Es muss sich nur ein Betroffener finden... diesen Weg "durchzuziehen" ...

Betroffen sind ja ALLE , denen der Anrechnungsbetrag abgezogen wird.
Egal ob TG-Bezieher , oder nicht.

Das sind Tausende...

Natürlich kann auch jeder Betroffene diesen Weg gehen...  ;)

Es geht um 125,50 € ... Monat für Monat...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Kaiser2020

Wenn dieses eine Gesetzes Grundlage ist, akzeptiere ich das natürlich und eine Beschwerde wäre sinnlos.
Schade, dass einem dieses nicht in der Ausbildungseinheit gesagt werden kann.

Ich bedanke mich bei allen die hier für Durchsicht gesorgt haben.




Ralf

Das kann keine Ausbildungseinheit in dieser Tiefe wissen, das ist auch nicht die Aufgabe der Einheit. Dafür gibt es Fachleute, z.B. das BwDLZ, der Refü, die BVA oder halt eben hier LwPersFw  8)
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Zitat von: Kaiser2020 am 12. April 2020, 11:33:51
Wenn dieses eine Gesetzes Grundlage ist, akzeptiere ich das natürlich und eine Beschwerde wäre sinnlos.
Schade, dass einem dieses nicht in der Ausbildungseinheit gesagt werden kann.

Ich bedanke mich bei allen die hier für Durchsicht gesorgt haben.

In diesem speziellen Fall wäre es nicht sinnlos ...

Es muss nur der gesamte Weg gegangen werden ...

Und wenn diesen hunderte Betroffene gleichzeitig gehen ... ( inkl. Wehrbauftragter / DBwV )

... kann das politisch etwas bewegen ...

... denn , um mich zu wiederholen ...

... auf Initiative des Gesetzgebers wäre der § 39 (2) Satz 1 BBesG eigentlich schon Geschichte ...

... nur die Nichtdurchführung der Reform zum Familienzuschlag kam dazwischen...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Im Anhang ein Info-Schreiben des BMI

"Änderung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der Trennungsgeldverordnung (TGV)

hier: 
Hinweise zum umzugskosten- und trennungsgeldrecht-lichen Teil des Besoldungsstrukturenmodernisierungs-gesetzes (BesStMG) und
der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (VO zum BesStMG)

Die Änderungen treten .... am 1. Juni 2020 in Kraft."


Oder auch hier :

https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/umzugskosten-und-trennungsgeld-neue-pauschale-und-laengere-bezugsdauer.html


Oder hier ... letzte Seite

Link

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#74
Hier einmal die § 3 und § 5 der TGV, wie sie ab 01.06.2020 gelten werden:

§ 3 i.d.F.a. 01.06.2020

(1) 1Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). 2Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. 3Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.


(2) 1Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. 2Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.


(3) Absatz 3 alt ersatzlos gestrichen

(4) Absatz 4 alt wird neu Absatz 3 und lautet neu
Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.





§ 5 i.d.F.a. 01.06.2020

(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 Bundesreisekostengesetzes.


(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.


(3) Anstelle der Reise eines Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1. des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kibdes oder

2. eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten
    Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen
    Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder
    sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz
    oder überwiegend gewährt.


(4) 1Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 Bundesreisekostengesetzes gewährt.
      2§ 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.




Auszug 8 BRKG:


"(...) Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden

+ für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort
+ je nach benutztem Beförderungsmittel
+ Fahrt- oder Flugkosten
+ bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3
oder
+ in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt.

Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Schnellantwort

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau