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Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019

Begonnen von LwPersFw, 13. April 2018, 12:40:05

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LwPersFw

Hier noch aktuelle Hinweise des BVA zum Bundesreisekostengesetz BRKG...

... z.B. zu den zuvor genannten § 8, 5, 4, .... BRKG

Link zum BVA     (wenn die PDF nicht direkt zu öffnen ist... erst herunterladen)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Um es nochmal zu verdeutlichen...

Hier kann jeder selbst nochmal genau nachlesen...

... in dieser Vorschrift sind die verschiedenen Fallkonstellationen erläutert ... inklusiv der besoldungsrechtlichen Folgen.

A1-1455/0-5000 Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkünften 

Zweck: Erläuterung der finanziellen Auswirkungen der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkunft



Zu finden im IntranetBw ... in der allen zugänglichen Vorschriften-Datenbank (ZRMS)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Roughnecks

Bedeutet die Änderung in der TGV, also der Wegfall dieser 30KM-Grenze, dass nun eigentlich jeder Soldat der täglich nach Hause pendelt und unter 30KM Wegstrecke hat, TG nach Paragraph 6 Beantragen kann, sofern er zeitlich befristet an einen anderen Dienstort versetzt wird?
In der Regel wird man bei einer Versetzung ja auch erstmal nur für 3 Jahre versetzt.

LwPersFw

Ich vermute Sie meinen dies:

Zitat von: LwPersFw am 09. Dezember 2019, 12:38:09
Eine weitere wichtige Änderung der TGV erfolgt im § 1

"In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,und" die Wörter ,,bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13" eingefügt."

Damit lautet der § 1 Abs 3 TGV ab 01. Juni 2020:

"(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.   
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5
sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,...( ... )"



Damit ist das Einzugsgebiet bei folgenden Maßnahmen nach § 1 Abs 2 TGV nicht mehr relevant:

"6.   Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.   Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.   vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.   vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,"



Bei diesen Maßnahmen besteht dann ein Anspruch auf Trennungsgeld ... es muss sich nur der Dienstort ändern. Auch wenn der Ort der Kommandierung im Einzugsgebiet (bis 30 km) liegt.



Begründung des Gesetzgebers zu dieser Änderung:

"Zu Nummer 1
(§ 1)
Die Regelung bezweckt, dass für Personalmaßnahmen, die auf bestimmte Zeit angelegt sind, auch dann Trennungsgeld gewährt wird,
wenn sich die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte befindet.

Lediglich bei Einstellung ohne Umzugskostenvergütung nach Nummer 13 wird trotz der vorübergehenden Dauer der Maßnahme an
der Voraussetzung festgehalten, dass die Wohnung des Berechtigten sich nicht im Einzugsgebiet befindet, um die Gleichbehandlung
von Einstellungen mit und ohne Umzugskostenvergütung sicherzustellen.

Durch die Regelung wird eine erhöhte Akzeptanz der Personalmaßnahmen bei den Berechtigten geschaffen, was sich insbesondere
bei zeitlich begrenzten personellen Unterstützungsmaßnahmen als erheblicher Vorteil erweisen und zur Flexibilisierung des immer
wieder notwendigen Austauschs von Personal der Behörden untereinander beitragen wird.

Dies geschieht, indem z. B. bei einer Abordnung zum Zwecke der Fortbildung, die sich innerhalb des Einzugsgebietes von 30 km
zu der Wohnung des Berechtigten befindet, nunmehr die zusätzlich durch die Abordnung anfallenden Fahrtkosten als Trennungsgeld
erstattet werden können.

Zudem stößt die Berechnung des Einzugsgebietes in der Praxis oft auf geringe Akzeptanz, da häufig privat eine längere, die 30 Kilometer
übersteigende, Strecke bevorzugt wird.

Mit der Regelung ist daher auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden, da die aufwändige und streitanfällige Berechnung des
Einzugsgebietes nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes von 30 km auf einer üblicherweise befahrenen
Strecke in den benannten Fällen, die einen Großteil der in der Praxis vorkommenden Sachverhalte ausmachen, nicht mehr durchgeführt werden muss."


Wie zu lesen ... gilt dies ausschließlich für die aufgezählten Personalmaßnahmen.

Und dazu zählt nicht die Versetzung.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

BVA :   Informationen zur Trennungsgeldverordnung      Stand: Juni 2020          


Link zum BVA
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Im Anhang eine Information der Bw-Verwaltung zu den ab 01.06.2020 gelten neuen Bestimmungen zu UKV, TG, RBH ...


Auszug:

"IV. Änderungen für Trennungsgeldempfänger/-innen

1. Änderungen bei Reisebeihilfen (Inland)

Reisebeihilfen werden künftig unabhängig vom Familienstand für jeweils 14 Tage der Anwesenheit am Dienstort (Anspruchszeitraum) gewährt.
Der Anspruch entsteht, wenn in diesem Zeitraum wenigstens an einem Tag Dienst am Dienstort geleistet wurde.

Eine wesentliche Vereinfachung ergibt sich bei Ihrem Anspruch auf die Reisebeihilfe.
Die Reisebeihilfe muss künftig nicht mehr innerhalb des Anspruchszeitraumes genutzt werden, sondern die Familienheimfahrt kann auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Achtung:
Angesparte Ansprüche auf Reisebeihilfen können im Rahmen einer Versetzung, Abordnung oder Kommandierung an eine andere Dienststätte oder an einen anderen Dienstort nicht ,,mitgenommen" werden.

Bei Versetzungen und Abordnungen/Kommandierungen, die länger als 14 Tage andauern, entstehen eigenständige TG-Ansprüche am neuen Dienstort.
Ist die Flugzeugnutzung wirtschaftlich, z. B. wegen wesentlicher Zeitersparnis oder geringerer Kosten, ist künftig auch die Erstattung dieser Kosten möglich,
ansonsten beschränkt sich die Reisebeihilfe der Höhe nach auf die Kosten der günstigsten Bahnverbindung in der zweiten Wagenklasse.

Bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 130 Euro erstattet.

Die Begrenzung der Reisebeihilfe bis zum inländischen Grenzort entfällt, wenn der Wohnort im Gebiet der Europäischen Union liegt.
Hierdurch soll dem Gedanken der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch im Staatsdienst Rechnung getragen werden."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

TheWolf

Guten Abend!

Folgender Sachverhalt stellt sich bei mir dar:

Ich bin Soldat auf Zeit (momentan 10 Jahre 11 Monate mit DZE 30.08.2022, Festsetzung auf 23 Jahre steht aus). Ich wurde am 01.04.2012 als Wiedereinsteller eingestellt und am 01.12.2013 im Rahmen meines Laufbahnwechsels in die Laufbahn UoP an meinen jetzigen Standort versetzt. Sowohl bei Einstellung als auch bei der Versetzung wurde die Zusage der UKV nicht gewährt und bin bis heute TG Empfänger nach § 3 TGV mit sog. TG Wohnung.

Letztes Jahr erfolgte ein Laufbahnwechsel in die Laufbahn UmP an meinem jetzigen Standort. Die Übernahme als FA erfolgte am 01.09.2019. Dadurch wurde eine Personalmaßnahme vom BAPersBw getätigt (Wechsel auf einen DPÄK Dienstposten, auf meinen regulären Dienstposten bin ich jetzt schon drauf aufgrund abgeschlossener FwAusbildung) In einem Schreiben vom BAPersBw hieß es ,, Es ist nicht beabsichtigt, die UKV zuzusagen, da der Soldat bereits am Standort ist" Auf meiner Personalverfügung (DP-Wechsel) stand jetzt der Passus ,,Die Entscheidung der UKV mit Begründung und versehener Rechtsbehelfsbelehrung... mit Frist bis zum XX.XX.XXXX (genaues Datum bzw. Passus hab ich jetzt nicht direkt hier). In dem Merkblatt ist aufgezeigt, dass mir die UKV befristet für 3 Jahre zugesagt werden soll und dann neu entschieden werden soll.

Ich beabsichtige jetzt, meinen Hauptwohnsitz (150km vom Standort) in das Einzugsgebiet vom Standort zu verlegen, da ich nicht mehr am WE pendeln möchte. Eine Wohnungszusage habe ich bereits und der MV soll die Tage unterzeichnet werden. Den Umzug würde ich gerne mit einer Spedition (Rahmenvertragspartner) durchführen lassen, die dann auch direkt mit der zuständigen Behörde abrechnen würden!

Meine Frage, ob ich trotz TG Empfänger mir die UKV zusagen lassen kann oder ist dies aufgrund dieses Passus nicht möglich?

Ralf

Du müsstest die Zusage der UKV beantragen, nur dann kann auch ein Umzug abgerechnet werden. Lass dich dazu mal von deinem BwDLZ beraten, welche Schritte in welcher Reihenfolge (UKv-Zusage, Angebot einholen, billigen lassen etc.) gemacht werden müssen, damit du auf der sicheren Seite bist.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Um @Ralf zu ergänzen...

Zuerst klären Sie über Ihren Pers umgehend die Frage der Zusage der UKV mit dem BAPersBw...

Wenn das geklärt ist... und Sie haben die Zusage der UKV...

Beachten Sie dies

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65888.0.html

Vor allem sollten Sie ... bevor Sie etwas zur Planung des Umzuges unternehmen...

... die dort genannten ZDv lesen...
... und sich von der Abrechnungsstelle beraten lassen...
... bzw. diese Fragen, ob es z.B. Info-Material zum Thema gibt...
    (z.B. Stichwort : "Umzugsfibel" mit Stand 2020)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

TheWolf

Zitat von: LwPersFw am 18. Juni 2020, 08:19:12
Um @Ralf zu ergänzen...

Zuerst klären Sie über Ihren Pers umgehend die Frage der Zusage der UKV mit dem BAPersBw...

Wenn das geklärt ist... und Sie haben die Zusage der UKV...

Beachten Sie dies

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65888.0.html

Vor allem sollten Sie ... bevor Sie etwas zur Planung des Umzuges unternehmen...

... die dort genannten ZDv lesen...
... und sich von der Abrechnungsstelle beraten lassen...
... bzw. diese Fragen, ob es z.B. Info-Material zum Thema gibt...
    (z.B. Stichwort : "Umzugsfibel" mit Stand 2020)
Danke für Ihre Nachricht.
In meiner Verfügung ist folgender Passus:

"Die UKV wird zum 01.09.19 mit aufschiebender Wirkung zum 01.09.22 zugesagt. Die Entscheidung zur UKV... ergibt sich aus Nr.1.3 der Anlage.

LwPersFw

Somit haben Sie die Zusage der UKV ... mit aufschiebender Wirkung.

Wenn Sie JETZT umziehen wollen, müssen Sie dies bei Ihrem PersFhr im BAPersBw anzeigen.

Dieser prüft, ob Sie noch lange genug am Standort verwendet werden.

Wenn ja, stellt er eine Bescheinigung dazu aus.

Diese müssen Sie dann bei der Abrechnungsstelle Landsberg vorlegen.

Ab diesem Moment ist die UKV wirksam und Sie können umziehen.

Beachten Sie :

+ von dieser Entscheidung gibt es dann kein zurück mehr
+ ab diesem Moment bekommen Sie i.d.R. nur noch max. 3 Monate TG (bzw. bis zum Umzug)
+ lesen Sie die von mir genannten Vorschriften
+ und lassen Sie sich von Landsberg beraten
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Rekrut84

Zitat von: LwPersFw am 04. Juni 2020, 06:38:05

Bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 130 Euro erstattet.


Bezieht sich dieser Höchstbetrag auf die einfache Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort, oder auf die Hin- und Rückfahrt zum Wohnort und wieder zum Dienstort?

200/3 ohne LoginDaten

Auf die Gesamtstrecke, also Hinweg plus Rückweg. Ist das zusammen mehr als 650km bleibt es trotzdem bei max. 130€ pro RBH.

Rekrut84

Da ja mittlerweile Dienstschluss ist, und bevor ich Wirbel um nichts mache, frage ich erstmal hier:

Das Trennungstagegeld wurde doch ab dem 01.06.2020 auf 14€ erhöht oder irre ich mich da?
Ich habe gerade meine TG Abrechnung für Juni erhalten und musste feststellen, dass weiterhin 8,60€ erstattet wurden.

Kann das richtig sein?

200/3

Sollte passen. Es wird ja ein bestimmter Prozentsatz wieder abgezogen wenn Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung steht. Siehe Absatz 4a in dem von LwPersFw verlinkten Dokument.

Schnellantwort

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