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Alles zum Thema: Beförderung Planstellen u. geänderte Regelung A-1340/49

Begonnen von bayern bazi, 14. Juli 2010, 22:40:18

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Robert2008

Guten Tag,
habe eine Frage zur Beförderungsreihenfolge.

Zitat der Vorschrift:
" Für die Bildung von Beförderungsreihenfolgen zum Hauptfeldwebel, Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel ist vorrangig die aktuelle planmäßige Beurteilung heranzuziehen (siehe Nr. 407).
Ergehen nach erfolgter Reihung in der entsprechenden Beförderungsreihenfolge weitere planmäßige Beurteilungen und werden diese bestandskräftig"

Ab wann gilt denn eine Beurteilung als bestandskräftig? In der A-1340/50 wird die "Bestandskraft" zwar erwähnt, jedoch aus meiner Sicht nicht genau erörtert.

Grüße
Robert


Robert2008


Tommie

Hier müssen wir die Angelegenheit ein wenig differenzierter betrachten ;) :

1. Die "Beurteilungsvorschrift" ZDv A-1340/50 besagt in der Ziffer 503. h) folgendes aus:

ZitatDie Beurteilung und Stellungnahmen werden nach Ablauf der Beschwerdefrist bestandskräftig.

während dann

2. Die gleiche oben referenzierte ZDv in Ziffer 1103. a) näher auf die Beschwerdefrist eingeht:

ZitatDie Beurteilungen und die Stellungnahmen der nächsthöheren und weiteren höheren Vorgesetzten sind nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von einem Monat nach der jeweiligen Eröffnung unanfechtbar.

Damit haben wir als definitiven Termin für die Unanfechtbarkeit und damit die Bestandskraft einer Beurteilung einen klaren Termin:

Exakt einen Monat nach der Eröffnung des letzten Teiles der Beurteilung!


Und wenn jetzt irgendein Schlaumeier daher kommt und meint, er könne die Unanfechtbarkeit einer Beurteilung dadurch verhindern, dass er die letzte Stellungnahme nicht unterschreibt, dann kann ich ihm versichern, dass die auch dadurch geschehen kann, dass der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten bestätitgt, dass er dem Soldaten am ... um ... die Beurteilung/Stellungnahme eröffnent hat und dieser sich weigert, die Eröffnung zu unterschreiben.


Ralf

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Tommie

Zitat von: Robert2008 am 27. Mai 2020, 11:18:31Ab wann gilt denn eine Beurteilung als bestandskräftig? In der A-1340/50 wird die "Bestandskraft" zwar erwähnt, jedoch aus meiner Sicht nicht genau erörtert.

Zur Bestandskraft einer Beurteilung trifft die ZDv A-1340/50 sehr wohl eindeutige Aussagen, siehe auch mein obiges Posting mit entsprechenden Quellenangaben!


Die von "Ralf" dagegen zitierte ZDv A-1340/50 "Beförderung und Einweisung von Soldatinnen und Soldaten" sagt in ihrer Ziffer 107. jedoch exakt NICHTS über die Bestandskraft aus, sondern darüber, wann eine Beurteilung zum ersten mal berücksichtigt werden darf! Genauer sagt sie folgendes aus:

ZitatPlanmäßige Beurteilungen werden grundsätzlich erstmals 6 Monate nach dem jeweiligen Vorlagetermin (31.03./30.09.) berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Beurteilung vorgezogen erstellt wurde, jedoch nicht, wenn sie aus bestimmten Anlässen, gemäß Nr. 204 a (1) bis (2) und (4) bis (10) der Zentrale Dienstvorschrift A-1340/50 ,,Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr", erstellt wurde. Sonderbeurteilungen werden berücksichtigt, wenn sie an die Stelle einer fehlenden oder aufgehobenen und nicht neu erstellten planmäßigen Beurteilung treten. Für Soldatinnen bzw. Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften gelten hiervon abweichende Vorgaben.

Ich denke mal, dass wir bei dieser gelegenheit auch das "Wording" sachlich differenziert betrachtet und definiert haben ;) ! Weiterhin ist es mir wichtig hier noch darauf hinzuweisen, dass dies (A-1340/50, Ziffer 107!) lediglich planmäßige Beurteilungen betrifft, nicht jedoch Sonder-, Laufbahn- oder aus speziellen Gründen von der PSt angeforderte beurteilungen betrifft! Die regelmäßig für die Übernahme als Berufssoldat notwendigen zwei Beurteilungen sind in der Regel die erste und die zweite Anlassbeurteilung nach Ziffer 204. a) (1) ( 1. ABU!) und Ziffer 204. a) (11) von denen die erste nicht unter die oben zitierte Ziffer fällt, die zweite jedoch schon! Die zweite Anlassbeurteilung für UmP wird dem entsprechend auch wie eine planmäßige Beurteilung geschlüsselt.

Ich denke mal, gerade eben hat jeder kapiert, dass das Leben manchmla doch nicht so einfach ist ;) !



Robert2008

Vielen Dank für die Antworten.

Gemäß der 406 gehen bestandskräftige Beurteilung in die Beförderungsreihenfolge ein (1 Monat nach Eröffnung) und gemäß der 107 werden planmäßige Beurteilungen 6 Monate nach Vorlagetermin berücksichtig.

Stehen die Randnummern 406 und 107 dann nicht im Widerspruch zueinander?



whitey1983

Endlich mal teilweise aussagekräftige Antworten zu dem Thema Beförderung / Beurteilung.
Hab jetzt mal einige Seiten hier gelesen, verstehe ich das richtig!? Die Beurteilungen kommen der Reihe nach Wertigkeit, z.B heut 6,8 morgen 6,7 und nach Eingang neuer Beurteilungen könnte es übermorgen schon wieder bei 7,5 anfangen?

MkG
Und frohe Pfingsten

Ralf

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Tomtom131

Wie kann ich die Mitteilung des Rangplatzes veranlassen ? Ist es an eine Form gebunden ?

Ralf

Antrag auf Beförderung stellen (der ja Mangels Anspruch abgelehnt wird) und hilfsweise Mitteilung des Rangplatzes beantragen.
Meine Meinung dazu: Macht nur unnötig Arbeit (und die PersFhr haben gerade jetzt dringendere Dinge zu tun) und hat eine Halbwertzeit von 1-2 Tagen, bis sich das wieder ändert.
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LwPersFw

Zitat von: whitey1983 am 31. Mai 2020, 06:56:44

Hab jetzt mal einige Seiten hier gelesen, verstehe ich das richtig!?

Die Beurteilungen kommen der Reihe nach Wertigkeit, z.B heut 6,8 morgen 6,7 und nach Eingang neuer Beurteilungen könnte es übermorgen schon wieder bei 7,5 anfangen?

MkG




Zitat von: LwPersFw am 07. November 2018, 11:12:15

Grundsätzlich gilt:

Planmäßige Beurteilungen werden grundsätzlich erstmals 6 Monate nach dem jeweiligen
Vorlagetermin (31.03./30.09.) berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Beurteilung vorgezogen
erstellt wurde, jedoch nicht, wenn sie aus bestimmten Anlässen, gemäß Nr. 204 a (1) bis (2) und (4)
bis (10) der Zentrale Dienstvorschrift A-1340/50 ,,Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der
Bundeswehr", erstellt wurde. Sonderbeurteilungen werden berücksichtigt, wenn sie an die Stelle einer
fehlenden oder aufgehobenen und nicht neu erstellten planmäßigen Beurteilung treten.

Aus der Gesamtzahl der Soldatinnen bzw. Soldaten wird betrachtet, wer die Voraussetzungen
für eine Beförderung oder Einweisung (Beförderungs-/Einweisungsreife) gemäß der A-1340/49, sowie
die in den Abschnitten 2 bis 5 für die jeweilige Laufbahn ggf. genannten weiteren Voraussetzungen
(z. B. Dienstzeit im jeweiligen und bzw. oder einem bestimmten Dienstgrad) erfüllt.

Mit Erreichen der Beförderungs-/Einweisungsreife werden die Soldatinnen bzw. Soldaten in
die Beförderungs-/Einweisungsreihenfolge zum jeweiligen Dienstgrad bzw. in die jeweilige BesGr
aufgenommen. Dabei sind die Reihenfolgen getrennt nach den Laufbahngruppen der Mannschaften,
der Unteroffiziere und Offiziere zu bilden. Innerhalb der Laufbahngruppe der Unteroffiziere ist zwischen
Fachunteroffizieren und Feldwebeln zu unterscheiden. Innerhalb der Laufbahngruppe der Offiziere ist
nach Laufbahnen zu unterscheiden.

Innerhalb der jeweiligen Beförderungs-/Einweisungsreihenfolge sind die Soldatinnen bzw. Soldaten,
gemäß den jeweilig zutreffenden, in den Abschnitten 2 bis 5 dargestellten Vorgaben, zu reihen.


Und speziell für die Feldwebel-Laufbahnen:

Die Beförderung zum Eingangsdienstgrad Feldwebel in den Laufbahnen der Feldwebel setzt
die Laufbahnbefähigung für die jeweilige Feldwebellaufbahn voraus. Danach besteht die Möglichkeit
der Beförderung zum Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel, Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel.


Für die Bildung von Beförderungsreihenfolgen zum Hauptfeldwebel, Stabsfeldwebel und
Oberstabsfeldwebel ist vorrangig die aktuelle planmäßige Beurteilung heranzuziehen (siehe Nr. 407).
Ergehen nach erfolgter Reihung in der entsprechenden Beförderungsreihenfolge weitere
planmäßige Beurteilungen und werden diese bestandskräftig, ist die jeweils jüngste Beurteilung als die
aktuelle planmäßige Beurteilung zu werten. Die bewerteten Förderungswürdigkeiten/Entwicklungsprognosen
aus den bis dahin in der Reihenfolge berücksichtigten Beurteilungen werden zur Ermittlung
des Rangplatzes in der Beförderungsreihenfolge herangezogen.
Dies gilt jedoch für höchstens 3 zurückliegende (historische) planmäßige Beurteilungen (siehe Nr. 408).

Die aktuelle planmäßige Beurteilung wird wie folgt berücksichtigt:

Aufgabenerfüllung auf Dienstposten + Entwicklungsprognose

Durchschnittswert x 20          + bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn                        100 Punkte
                                                       bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn      90 Punkte
                                                       bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive                                      80 Punkte
                                                       individuelle Laufbahnperspektive erreicht                                      0 Punkte


Die Bewertungen der Förderungswürdigkeit bzw. Entwicklungsprognose (historischer)
planmäßiger Beurteilungen (siehe Nr. 406) werden wie folgt berücksichtigt:

(historische) Prognose                                                                       zweit-       dritt-       viertletzte
E/bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn                        50           33              20           Punkte
D/bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn     45           30              18           Punkte
C/bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive                                     40           27              16           Punkte
A/B/individuelle Laufbahnperspektive erreicht                                  0             0                0            Punkte


Besondere Auslandsverwendungen und Missionen9 werden in den Beförderungsreihenfolgen
je 30 Tage mit einem Punkt berücksichtigt. Diese Punkte werden erstmals mit zweimonatiger
Verzögerung in den Beförderungsreihenfolgen berücksichtigt.
Alle Punkte verfallen jeweils nach einer Beförderung.

(Es sind ausschließlich Zeiten für besondere Auslandsverwendungen und Missionen zu berücksichtigen,
die ab dem 1. April 2008 geleistet wurden. Dies gilt auch, wenn der 1. April 2008 innerhalb eines
Einsatzzeitraumes liegt.)

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tomtom131

Ich habe durchaus verstanden wie die Reihenfolge gebildet wird.   Mit einer 7,2 schon seit über 2  Jahren überfällig da möchte man durchaus wissen Auf welchen Rangplatz man steht.  Zumal ich historische Punkte mit reinbringe seit April. Ich werde mich nicht zum Obst machen und eine Beföderung beantragen.     Wenn's aber nach Leistungsprinzip geht der den Punkte Summen wert ergibt dann sollte es nachvollziehbar sein wo ich wann stand seit Beförderungsreife.  Dass mir diese Auflistung kein Indikator liefern wird wann ich dran sein werde ist mir bewusst.

Das PersFhr viel zu tun haben ist mir bewusst, aber mal ehrlich welcher Dienstposten denn nicht ?  Nimmt da jemand Rücksicht drauf ?     Treu dienen !

Ralf

Zitat von: Tomtom131 am 01. Juni 2020, 12:12:33...aber mal ehrlich welcher Dienstposten denn nicht ?  Nimmt da jemand Rücksicht drauf ?     Treu dienen !
Diese Sichtweise ist mir völlig fern: nur weil man auf mich keine Rücksicht nimmt nehme ich keine.  ::)
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Zitat von: Tomtom131 am 01. Juni 2020, 12:12:33

...sein wo ich wann stand seit Beförderungsreife. 
Das mir diese Auflistung kein Indikator liefern wird wann ich dran sein werde ist mir bewusst.


Nur als Hinweis ... Sie werden keine historische Aufstellung erhalten.

Sie bekommen nur den letzt gültigen Rangplatz mitgeteilt.
Und auch nur den Rangplatz.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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