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Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019

Begonnen von LwPersFw, 13. April 2018, 12:40:05

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Tommie

Nicht so wirklich ;-) ! Ich bin auch TG-Empfänger nach § 3 TGV und an einem Standort, an dem eine Truppenküche zur Verfügung steht, und habe vom lokalen BwDLZ in der TG-Abrechnung für den Monat Juni 2020 bereits den erhöhten Satz von € 14,-- erhalten!

Damit ist für mich Fakt, dass es bei einem von uns beiden nicht korrekt gelaufen ist ;) !

Tommie

Aha, ich habe etwas gefunden ;) : Ich bin natürlich von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ...

200/3

Und ich hab auch was gefunden... 4a) bezieht sich ja auf die unentgeltliche Verpflegung...da war ich beim überfliegen zu schnell...

Rekrut84

Also müssen es tatsächlich 14€ sein. Dann will ich morgen mal meinen Refü anrufen.

LwPersFw

"Auslagenerstattung  bei  längerem  Aufenthalt § 8  BRKG  /  BRKGVwV zu §  8

Der  Gesetzgeber  unterstellt  bei  längerem  Aufenthalt  am  selben  Geschäftsort  durch  eine bessere  Kenntnis  der örtlichen  Situation  geringere  Auslagen  für  Verpflegung. 

Auch  kann durch  die  Art  der  Unterbringung,  z.B.  Anmietung  eines Appartements,  von  einer,  wenn  auch eingeschränkten,  eigenen  und damit  preiswerten  Zubereitung  von  Mahlzeiten  ausgegangen werden. 

Das  Tagegeld  wird  daher  ab  dem  fünfzehnten  Tag  des Aufenthalts  auf  fünfzig  vom Hundert  der  Regelabfindung,  ... ab  01.01.2020  14  Euro,  ermäßigt.  Diese Ermäßigung  gilt  nur  für  volle  Kalendertage  des  Aufenthalts  an demselben  auswärtigen Geschäftsort. 

Für  andere  Tage,  auch  an  denen  der  Geschäftsort  z.B.  im Zusammenhang mit  Heimfahrten oder  Zwischendienstreisen verlassen  oder  erreicht  wird,  wird  Tagegeld nach  der Regelabfindung  gewährt. "


Die Regelabfindung ist seit 01.01.2020 = 28 €

Also sind seit 01.06.2020 ... 14 € zu zahlen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

alpha_de

Die Verwaltung geht bei Bereitstellung von GemVpflg unabhängig von der Inanspruchnahme weiterhin von einem Sonderfall aus und erstattet nur den Satz der GemVpflg. So für Berlin.

alpha_de

Und ergänzend... Bei diesen Stellen des BAIUDBw habe ich noch nie erlebt, dass sie auch nur annähernd im Sinne der Soldaten und mit Blick auf die Zusatzbelastung entschieden haben. Dort hat man eher den Eindruck, diese gesetzlich zustehenden Leistungen würden den Entscheidern vom Gehalt abgezogen.

Rekrut84

Zitat von: Tommie am 04. August 2020, 17:33:03
Nicht so wirklich ;-) ! Ich bin auch TG-Empfänger nach § 3 TGV und an einem Standort, an dem eine Truppenküche zur Verfügung steht, und habe vom lokalen BwDLZ in der TG-Abrechnung für den Monat Juni 2020 bereits den erhöhten Satz von € 14,-- erhalten!

Damit ist für mich Fakt, dass es bei einem von uns beiden nicht korrekt gelaufen ist ;) !

Nach Rücksprache mit dem Refü heute wird der 14€ Satz entsprechend gekürzt wenn eine Gemeinschaftsverpflegung möglich ist, auf die Inanspruchnahme kommt es nicht an. Dann beträgt der Satz die Höhe des Sachbezugswertes, aktuell 8,60€. Hab das dann mal in den Vorschriften nachgeschlagen und tatsächlich steht in der ,,Anwendung der Trennungsgeldverordnung" das gesagte.

Davon ab ist mir heute zu Ohren gekommen, dass aktuell durch Corona bei der RBH statt der eigentlichen 20 Cent, nach formlosen Antrag 0,30 Cent pro Kilometer erstattet werden: Begrünung soll sein, dass der Dienstherr es lieber sieht wenn die Soldaten mit dem PKW anstatt der Bahn fahren um eine Ansteckung in zuletzt genannten zu vermeiden.

LwPersFw

Es gibt wie früher einen "Sockelbetrag".

Dieser ist nicht mehr abhängig vom Familienstand, sondern für alle gleich... und beträgt aktuell 14 € ab dem 15. Tag.

Und ... auch wie früher ... wird dann in Abhängigkeit der Verfügbarkeit... verfügbare Gemeinschaftsverpflegung angerechnet.

An Standorten ohne verfügbare GemVpfl werden dann 14 € gezahlt...

... an anderen 8,60 € ( weil ja die verfügbare - subventionierte - Verpflegung genutzt werden kann ).

Dazwischen gibt es, auch wie früher, ggf. noch Abstufungen.

Und ... nach 3 Monaten wird das § 3 - TG auch versteuert.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

OMLT

Zitat von: Rekrut84 am 05. August 2020, 18:13:20
Zitat von: Tommie am 04. August 2020, 17:33:03
Nicht so wirklich ;-) ! Ich bin auch TG-Empfänger nach § 3 TGV und an einem Standort, an dem eine Truppenküche zur Verfügung steht, und habe vom lokalen BwDLZ in der TG-Abrechnung für den Monat Juni 2020 bereits den erhöhten Satz von € 14,-- erhalten!

Damit ist für mich Fakt, dass es bei einem von uns beiden nicht korrekt gelaufen ist ;) !

Nach Rücksprache mit dem Refü heute wird der 14€ Satz entsprechend gekürzt wenn eine Gemeinschaftsverpflegung möglich ist, auf die Inanspruchnahme kommt es nicht an. Dann beträgt der Satz die Höhe des Sachbezugswertes, aktuell 8,60€. Hab das dann mal in den Vorschriften nachgeschlagen und tatsächlich steht in der ,,Anwendung der Trennungsgeldverordnung" das gesagte.

Davon ab ist mir heute zu Ohren gekommen, dass aktuell durch Corona bei der RBH statt der eigentlichen 20 Cent, nach formlosen Antrag 0,30 Cent pro Kilometer erstattet werden: Begrünung soll sein, dass der Dienstherr es lieber sieht wenn die Soldaten mit dem PKW anstatt der Bahn fahren um eine Ansteckung in zuletzt genannten zu vermeiden.

Sollte ohne formlosen Antrag erfolgen.
Bei "uns" werden derzeit durch die Bank 30 Cent/km abgerechnet.
Quelle: drei eigene Dienstreisen in den letzten Wochen.

Tommie

Zitat von: OMLT am 06. August 2020, 08:55:53... Quelle: drei eigene Dienstreisen in den letzten Wochen.

Merke: Abrechnungen von Dienstreisen laufen in der Regel anders als die für Familienheimfahrten im Trennungsgeldbezug!

Tommie

Nachdem mir das Ganze keine Ruhe gelassen hat, bin ich gerade eben zu unserer Rechnungsführerin gewackelt und habe es mir erklären lassen ;) !

Im Prinzip ist es so, wie es uns der "LwPersFw" erklärt hat:

Zitat von: LwPersFw am 05. August 2020, 19:03:49...An Standorten ohne verfügbare GemVpfl werden dann 14 € gezahlt...
... an anderen 8,60 € ( weil ja die verfügbare - subventionierte - Verpflegung genutzt werden kann ).
Dazwischen gibt es, auch wie früher, ggf. noch Abstufungen....

Und jetzt kommen die Abstufungen:
Folgendes Beispiel: Soldat ist TG-Empfänger nach § 3 mit TG-Wohnung am Standort bzw. in dessen Umfeld, von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit, und besucht zum Mittagessen die Truppenküche am gleichen Standort, aber in einer anderen Liegenschaft! Hier kommen laut Aussage der Rechnungsführerin dann € 11,80 zur Auszahlung, weil die Teilnahme an der (subventionierten) Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist.

Extremes Beispiel für den Standort München: Truppenküche in der Ernst-von-Bergmann-Kaserne (SanAkBw) vorhanden, in der Fürst-Wrede-Kaserne und ich der Dachauer Straße 128 allerdings nicht! Soldaten aus der Fürst-Wrede-Kaserne und als der Liegenschaft in der Dachauer Straße 128 bekommen € 14,-- pro Tag, es sei denn, sie gehen zum Essen in die SanAkBw, dann bekommen sie nur € 11,80. Soldaten aus der Ernst-von-Bergmann-Kaserne bekommen € 8,60 da Gemeinschaftsverpflegung möglich ist!

LwPersFw

Zitat von: Tommie am 06. August 2020, 09:10:59
Zitat von: OMLT am 06. August 2020, 08:55:53... Quelle: drei eigene Dienstreisen in den letzten Wochen.

Merke: Abrechnungen von Dienstreisen laufen in der Regel anders als die für Familienheimfahrten im Trennungsgeldbezug!


So ist es ... der Erlass BMVg IUD II 2 – 21-60-00 vom 01.04.2020 gilt nur für Dienstreisen !

Im wesentlichen ist zu beachten:

Es betrifft Dienstreisen zur Erledigung auswärtiger Dienstgeschäfte

Der gesteigerten Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln sollte bei Dienstreisen, wo immer möglich durch die Nutzung von Dienst-, bzw. Privat-Kfz begegnet werden.

Staatssekretär Hoofe hat deshalb entschieden, das erhebliche dienstliche Interesse an der Nutzung von Privat-Kfz ab dem 1. April 2020 bis auf Widerruf anzuerkennen.

Die dienstreiseanordnenden bzw. -genehmigenden Vorgesetzten bitte ich daher, im Falle beantragter Nutzung von Privat-Kfz das Vorliegen des erheblichen
dienstlichen Interesses ab sofort und für die Dauer der Wirksamkeit dieser Entscheidung
zu bestätigen.

Dienstreisende erhalten somit bei der Nutzung eines Privat-Kfz in Ausführung dieser Entscheidung eine erhöhte Wegstreckenentschädigung (§ 5 Abs. 2 BRKG)
bei gleichzeitigem Wegfall der Höchstbetragsgrenze nach § 5 Abs. 1 BRKG.


Aber gerade diese DR sollen ja unter Corona - wo immer möglich - vermieden werden.
Ansatz - alles was auf elektronischem/telefonischem Weg erledigt werden kann ... bedarf keiner Dienstreise.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tommie

Zitat von: Rekrut84 am 05. August 2020, 18:13:20... Davon ab ist mir heute zu Ohren gekommen, dass aktuell durch Corona bei der RBH statt der eigentlichen 20 Cent, nach formlosen Antrag 0,30 Cent pro Kilometer erstattet werden: ...


Damit ist auch klar: Bei der Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt ... NEIN! , bei der Dienstreise ... Ja, gemäß o. a. Erlass!

Rekrut84

Vielen Dank für die vielen fundierten Antworten. Einfach immer wieder grandios wie einem hier geholfen wird.

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