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Nicht eingestellt wegen Strafbefehl

Begonnen von Zivilisten-Lady, 07. November 2020, 10:55:22

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Zivilisten-Lady

Ja und all das war mir nicht so richtig bewusst, als ich nicht wahrheitsgemäss antwortete.

KlausP

Ja, und? Sie haben im Bewerbungsbogen unwahre Angaben gemacht. Ob das nun vorsätzlich oder fahrlässig war spielt keine Rolle.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Zivilisten-Lady

Ich frage mich nur wie meine Stellungnahme hätte lauten müssten, damit das noch durchgeht.

wolverine

Man kann nicht alles durch eine Stellungnahme ungeschehen machen. In diesem Fall hätte Ihnen wohl nur noch ein Zauberer oder eine Zeitmaschine geholt.
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BSG1966

Zitat von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 12:41:56
Ja und all das war mir nicht so richtig bewusst, als ich nicht wahrheitsgemäss antwortete.

Hierzu hat uns der liebe Gott die Möglichkeit des Sprechens geschenkt.

Ich weiß, das hilft Ihnen jetzt auch nicht mehr weiter, aber vielleicht lesen ja andere mit, für die es relevant werden könnte:

Im Zweifel - FRAGEN! Bei mir persönlich - Unklarheit, Verkehrsunfall vor x Jahren, hierbei standardmäßig Verfahren wegen Körperverletzung ("Schleudertrauma" auf der Gegenseite), gegen Zahlung von 200€ (oder so, zu lange her und lief eh alles über Anwalt) eingestellt worden - ZÄHLT DAS? IST DAS WICHTIG? SOLL ICH DAS AUCH ANGEBEN? - Antwort (sinngemäß): Wahrscheinlich isses nicht relevant, geben Sie es mal vorsichtshalber an, Aktenzeichen wäre nice. Ergebnis: Kein Einstellungshindernis, fertig.

Das eine Problem ist, dass es einem im Bewerbungsverfahren sonst zum Verhängnis werden kann (wie hier geschehen), in noch blöderem Ausgang kommt es später ans Tageslicht und man bekommt wegen Einstellungsbetrug auf den Saque.
Genauso verhält es sich mit Angaben zur Gesundheit, zu finanziellen Verbindlichkeiten (Hauskredit über 20 Jahre? Angeben, aber wahrscheinlich kein Problem. 50.000 Schulden bei den Hells Angels? Wahrscheinlich ein Problem, aber holy fuck, unbedingt angeben!) und und und.

Chern187

Zitat von: Chern187 am 07. November 2020, 13:21:12
Wann haben Sie die Straftat begangen?

und haben Sie noch weitere Straftaten begangen? Wenn dem nicht so ist und die Straftat länger als 5 Jahre zurückliegt, dann ist die Straftat tilgungsreif und muss von Ihnen nicht angegeben werden.

Darüber hinaus darf Sie nicht als Anlass genutzt werden Ihnen eine Einstellung zu verwehren, solange aus der Einstellung keine Gefahr für die Allgemeinheit hervor geht, nachzulesen hier:

https://dejure.org/gesetze/BZRG/52.html

Zivilisten-Lady

Die Straftat war am 10.05. 2017 . Und ich habe sonst noch nie eine Straftat begangen.

Chern187

Zitat von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 14:00:35
Die Straftat war am 10.05. 2017 . Und ich habe sonst noch nie eine Straftat begangen.

Dann sind die 5 Jahre noch nicht vergangen und Sie hätten die Straftat angeben müssen.

Wenn Sie sich aber in 2-3 Jahren nochmals bewerben dann sollte es kein Problem geben, denn aus Ihrer Straftat geht kein Risiko für die Allgemeinheit hervor ;D, würde ich jetzt mal behaupten.

Wie das in der Praxis ist weiß ich leider nicht, denn jetzt ist Ihre Straftat der BW bekannt.
Rechtlich darf Sie dann nicht mehr gegen Sie verwendet werden, sofern Sie jetzt keine weitere Straftat begehen, die die Tilgung beeinträchtigt.
Aber Sie wissen selbst, es gibt 1000 Gründe einen Bewerber abzulehnen.


Ralf

Zitat von: Chern187 am 07. November 2020, 14:15:55
Rechtlich darf Sie dann nicht mehr gegen Sie verwendet werden, sofern Sie jetzt keine weitere Straftat begehen, die die Tilgung beeinträchtigt.
Aber Sie wissen selbst, es gibt 1000 Gründe einen Bewerber abzulehnen.
Aber das Wissen, eine unwahre Angabe gemacht zu haben, verjährt nicht.
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icecool

Kleiner Hinweis: Bundes- und Landesbehörden erhalten grundsätzlich Einsicht in auch nicht in das Führungszeugnis einzutragende Strafen. Dies ist hier der Fall. Das Problem ist aber nicht die Eintragung, also eine Leistungserschleichung, sondern dass diese Verschwiegen wurde. Das wäre bei anderen Behörden ebenfalls so. Leider wird ein Strafbefehl immer wieder falsch verstanden, obwohl es recht eindeutig ist. Die Mitteilungspflicht besteht übrigens auch in allen Fällen einer Einstellung eines Strafverfahrens. Die Fragen in den einschlägigen Bögen der jeweiligen Behörden Bund/Land sind i.d.R. recht eindeutig formuliert, indem genau danach gefragt wird.

Paul1993

Zitat von: icecool am 07. November 2020, 15:06:01Die Mitteilungspflicht besteht übrigens auch in allen Fällen einer Einstellung eines Strafverfahrens.

Haben sie dafür auch eine Quelle?

Chern187

Im Prinzip müssen Sie Alles angeben, was im BZR eingetragen ist, außer es ist tilgungreif oder wurde bereits getilgt.

Wenn Sie darüber im Unklaren sind, ob es bei Ihnen Eintragungen gibt, dann können Sie eine Einsicht beantragen.

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inhalt/Fragen/FAQ_node.html#faq4153624

Also eigentlich recht einfach, oder?  :)

Zivilisten-Lady

So selbstverständlich ist das nicht mit der Mitteilungspflicht. Es gibt ganz viele Gerichtsurteile, die bekräftigen, dass der Bewerber in Vorstellungsgesprächen über Vorstrafen lügen darf.

https://www.berlin.de/special/jobs-und-ausbildung/bewerbung-und-arbeit/bewerbung/4342044-999400-vorstellungsgespraech-darf-der-arbeitgeb.html#:~:text=Wenn%20sich%20Arbeitssuchende%20mit%20Vorstrafe,Arbeitgeber%20in%20Einzelf%C3%A4llen%20danach%20fragen.

KlausP

Sie haben sich aber nicht beim Bäcker Müller umme Ecke für einen Job hinterm Tresen sondern bei einer Bundesbehörde beworben. Und ja, im Bewerbungsbogen ist es eindeutig formuliert. Nochmal: Bewerber für bestimmte Laufbahnen reicht eben das ,,Führungszeugnis für Behörden" nicht sondern die Bw fordert mit schriftlicher Zustimmung (auch das steht im Bewerbungsbogen) des Bewerbers eine ,,unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister" an.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
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