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Bundeswehr Verpflichten lassen Feldwebel Laufbahn Vorstrafen

Begonnen von Max291, 05. März 2021, 23:05:30

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F_K

Nochmal - entfernt ist nicht "endgültig gelöscht" - bei entsprechend begründeter Anfrage (gesetzliche Grundlage) sind im Auszug die Angaben enthalten.

Es geht hier um Sicherheitsfragen - bei der entsprechenden SÜ werden z. B. auch Polizeidienststellen angefragt - da geht es dann um Ermittlungsverfahren - die es ggf. nie ins Gericht "geschafft haben" - und auch diese Informationen werden einbezogen in die Betrachtung.

Nochmal: Es geht nicht um Rehabilitation - sondern um Sicherheit.

Rekrut84

Eine zu unrecht entfernte Eintragung wird, dann im Falle wieder eingetragen. Die Urteile und Gerichtsakten verschwinden hierbei schließlich nicht. Bei Kenntnis über Aktenzeichen, Urteil, Datum etc. Ist eine erneute Eintragung problemlos möglich. Somit sind §§ 26 und 50 auch bei einer vollständigen Löschung umsetzbar.

@F_K
Die Funktionsweise von §52 hatte ich erläutert, wiederhole ich aber gerne nochmal.
Eine Verurteilung deren Tilgungsfrist erreicht ist, darf gemäß §51 bei einer unbeschränkten Auskunft nicht übermittelt werden. Hierbei gibt es die in §52 genannten Ausnahmen, die besagen, dass bei einem berechtigten Interesse diese noch nicht gelöschten Einträge dennoch übermittelt werden dürfen, und zwar nur zu diesem Zweck.

Was vielleicht noch zu erwähnen sei ist, dass die Entfernung erst erfolgt, wenn die Tilgungsfrist und das zusätzliche Jahr aus §45 Abs. 2 verstrichen ist, wenn für alle im BZR Eintragungen erfüllt ist. Siehe §47 Abs. 3

Heißt: so kann es sein, dass eine Verurteilung die bereits nach 5 bzw. 6 Jahren gelöscht werden müsste, dennoch im Rahmen der unbeschränkten Auskunft in Verbindung mit der Ausnahme nach §52 übermittelt wird, weil noch eine weitere Verurteilung vorhanden ist, deren Tilgungsfrist zzgl Jahresfrist nicht erreicht ist. Theoretisch lassen sich so auch Verurteilungen über mehrere Jahrzehnte im BZR fortführen. Das Prinzip kennt der eine oder andere noch vom alten Punktesystem in Flensburg, bei dem auch erst alle Punkte auf einmal gelöscht wurden wenn keine neuen dazu gekommen waren.

Es ist unbestreitbar, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung auch bei den Polizeibehörden des Wohnsitzes oder der ehemaligen Wohnsitze Anfragen gestellt werden. Das hat aber nichts mit dem BZR zu tun.

Lieber F_K,

Wie wäre es denn zur Abwechslung mal damit Quellen für Ihre Behauptungen zu bringen.

Für meine Aussagen, dass die Vorstrafen endgültig aus dem BZR gelöscht werden, verweise ich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12.

Im besagtem Urteil hatte ein Justizvollzugsbediensteter gegen seine Entlassung geklagt. Dieser war in der Vergangenheit vorbestraft. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung waren diese jedoch getilgt und der Betroffene hatte diese aus den schon hier genannten gesetzlichen Gründen nicht angegeben, zu recht wie das BAG feststellte. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung wurden diese dann jedoch über andere Wege bekannt. Zum Thema endgültige Löschung von Verurteilungen führt das Gericht in diesem Fall aus:
,,Gemäß § 53 Abs. 2 BZRG kann sich der Verurteilte zwar - falls er hierüber belehrt wurde - gegenüber Gerichten oder Behörden nicht auf seine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen, soweit diese einen Anspruch auf unbeschränkte Auskunft haben. Die Ausnahme vom sog. Verschweigerecht bezieht sich nach der klaren gesetzlichen Vorgabe aber nur auf die von Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift erfassten Sachverhalte, nicht auf Verurteilungen iSv. § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG, dh. auf tilgungsreife oder bereits getilgte Vorstrafen. Um eine solche Verurteilung handelt es sich hier. Das Amtsgericht Köln hatte gegen den Kläger am 29. Juli 2003 eine Jugendstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Die Verurteilung unterlag gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BZRG einer Tilgungsfrist von fünf Jahren. Diese Frist war zu Beginn des Bewerbungsverfahrens verstrichen. Die Vorstrafe war überdies bereits aus dem Register entfernt (§ 45 Abs. 2 BZRG). Sie unterlag damit auch nicht mehr einer unbeschränkten Auskunft iSv. § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, die Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen beanspruchen können (vgl. Hase BZRG § 41 Rn. 1)."

Zur Erinnerung: Die Justizvollzugsbehörden sind im Rahmen der Überprüfung ihres Personals von der Ausnahme aus §52 berechtigt. Dennoch führt das Gericht aus:
,,Im Übrigen ist ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse des beklagten Landes, Auskunft über getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen zu erhalten, nicht zu erkennen."

Das Bundesarbeitsgericht erkennt bei der Einstellung von Personen die im Justizvollzugsdienst tätig sein sollen, kein berechtigtes Interesse Auskunft über bereits getilgte Verurteilungen zu erlangen, also darüber ob derjenige selbst schon mal in einer Justizvollzugsanstalt unterbracht war. 

Ja, lieber F_K es geht um die Sicherheit dieser Bundesrepublik, dennoch gilt auch hierbei, dass die Resozialisierung und Befreiung vom Strafmakel bei entsprechendem Verhalten für Jedermann eintreten kann. Auch das gehört zu einem Rechtsstaat.

Rekrut84

Weiter führte das BAG im besagtem Urteil aus:
,,Handelt es sich um Bewerbungen für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, sind bei der vorzunehmenden Abwägung die Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen. Geeignet im Sinne der Bestimmung ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Zur Eignung gehören die Fähigkeit und innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 339/11 - Rn. 22, BAGE 143, 343; 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 296).

(e) In Anbetracht dessen erscheint es erwägenswert, den öffentlichen Arbeitgeber als berechtigt anzusehen, Bewerber für eine Tätigkeit im Justizvollzugsdienst ohne gegenständliche Einschränkung nach Vorstrafen zu fragen. Strafrechtliche Verurteilungen sind unabhängig von dem ihnen zugrunde liegenden Delikt geeignet, Zweifel an der Rechtstreue und damit der Eignung des Bewerbers zu begründen. Das gilt allerdings nur für Verurteilungen, die nicht bereits der Tilgung unterliegen. Ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des beklagten Landes, vom Kläger auch Auskunft über getilgte und zu tilgende Vorstrafen zu erlangen, ist nicht zu erkennen.

(aa) Hinsichtlich getilgter oder tilgungsreifer Verurteilungen steht dem Betroffenen nicht nur das "Verschweigerecht" aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG zu. Er kann sich außerdem auf § 51 Abs. 1 BZRG berufen. Danach darf dem Betroffenen die Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Strafregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Auf diese Weise soll der Verurteilte vom Strafmakel befreit und seine Resozialisierung gefördert oder manifestiert werden (Kuhn JA 2011, 855, 856). Das Verbot erfasst alle Bereiche des Rechtslebens (Hase BZRG § 51 Rn. 2). Es ist auch im privatrechtlichen Bereich zu achten.

(bb) Zwar sieht das Gesetz in § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG eine Ausnahme vom Vorhalte- und Verwertungsverbot vor, wenn die Einstellung des Betroffenen in den öffentlichen Dienst sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Das erweitert aber nicht dessen Auskunftspflicht. Dem öffentlichen Arbeitgeber wird vielmehr nur die Möglichkeit eingeräumt, die Verurteilung in Fällen zu berücksichtigen, in denen ihm getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen auf andere Weise als durch eine Registerauskunft bekannt geworden sind, und auch dies nur wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Die Begrenzung der Offenbarungspflichten des Betroffenen durch das "Verschweigerecht" gemäß § 53 BZRG wird hierdurch nicht berührt (BeckOK StPO/Bücherl BZRG § 52 Rn. 7; Hase BZRG § 52 Rn. 2"

F_K

@ Rekrut:

Danke für Deine Mühen, hier die Rechtslage darzustellen - ich lerne gerne dazu.

Ich kenne die (Sicherheits-) Bedingungen im ÖD / Justizvollzug nicht im Detail, weiß aber aus dem Vollzug von "Disziplinarhaft" (hatte den Fall als Wachhabender) - dass diese Tätigkeit grundsätzlich ohne Waffen ausgeführt wird.
Ebenso gehe ich davon aus, dass die Anzahl und Einstufung von VS deutlich geringer ist als in der Bundeswehr - also kann Justizvollzug in einem Bundesland nicht mit der Bundeswehr bezüglich des Sicherheitsbedürfnisses vergleichbar sein.

Bei SÜs ist es ja ggf. so, dass die "falsche" Herkunft des Ehepartners / Lebensgefährten / whatever, ohne überhaupt von Straftaten zu reden, zu einem Sicherheitsrisiko führen kann - mit der Versagung einer Freigabe.
Damit wird deutlich, dass Strafen / Resozialisierung / Schuld nicht ausschließlich maßgeblich für so eine Entscheidung sind.

Ansonsten kann ich nur praktisch wiederholen, was halt ggf. im BZR in Sicherheitshandakten enthalten ist (so ja auch 2Cent und Andi für den Personalteil).

Es tut mir leid, dass ich dazu keine Rechtsquellen liefern kann - ist halt anekdotische Evidenz - da ich jetzt nicht mehr als MilSichh(St)Offz eingesetzt bin, habe ich habe keinen aktuellen Zugang zu den Kameraden vom Amt, um dort nachzufragen.

IT_Aspirant

Zitatdass diese Tätigkeit grundsätzlich ohne Waffen ausgeführt wird.

Das ist leider je nach Bundesland nicht korrekt. Die Turmwache ist sehr oft bewaffenet (G36 Variante) zusätzlich ist man bei Ausführungen/Vorführungen und Krankenhausbewachung auch bewaffnet. Auf "Station" nicht das ist korrekt.

Rekrut84

Tatsache ist: gelöscht ist gelöscht.
Ein solcher Eintrag ist dann physisch nicht mehr vorhanden, egal ob der MAD oder die Justizbehörden eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR anfordern. Diese Verurteilungen können dann nicht mehr übermittelt werden.

Unter welchen Umständen auch Verurteilungen über die Tilgungsfrist hinaus im BZR erscheinen können habe ich erläutert, was somit auch die Aussagen von 2Cent und Andi abdeckt. Es findet sich hierbei kein Widerspruch zu meinen Aussagen bzgl der endgültigen Löschung der Einträge.

Für Frage des Sicherheitsbedürfnisses und damit ob ein berechtigtes Interesse für die Ausnahme vom Verwertungsverbot aus §52 BZR vorliegt ist unerheblich, welche berechtigte Behörden die uneingeschränkt Auskunft anfordert, hier werden auf Seiten des BZR alle berechtigten Behörden gleich gestellt, es gibt keine ,,besonderen" Auskünfte für den MAD oder die Bw, in denen auch gelöschte Verurteilungen stehen, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Zumal, wie ebenfalls im Urteil zu lesen, dieses berechtigte Interesse nur für die Frage interessant ist, ob eine getilgte Verurteilung dennoch berücksichtigt werden darf oder nicht, wenn Sie der Behörde bekannt wird. Von Seiten des BZR kann eine gelöschte Verurteilung einfach nicht übermittelt werden.

Der MAD hat sicherlich umfangreichere Möglichkeiten zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung, als bspw die Justizbehörden der Länder. Dennoch wird er bei einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR die gleichen Informationen erhalten, wie jede andere berechtigte Behörde.

Weil Sie auch auf Ermittlungsverfahren bei den Polizeibehörden zu sprechen gekommen waren:
,, Dabei ist unerheblich, welcher Sachverhalt den Ermittlungen zugrunde lag. Endet ein Strafverfahren durch Einstellung nach §§ 153 ff. StPO, steht der Betroffene weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (für eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vgl. BVerfG 19. Dezember 1983 - 2 BvR 1731/82 - zu II 3 b (2) der Gründe; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur StPO 7. Aufl. § 170 Rn. 18).

...

Es kommt hinzu, dass Ermittlungsverfahren, die mangels hinreichenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage eingestellt wurden, typischerweise keine geeignete Grundlage für eine Beurteilung der Eignung des Bewerbers bieten. Entsprechendes gilt, wenn die Verfahren auf den Privatklageweg verwiesen wurden. Der Arbeitgeber hat kein schützenswertes Interesse, den Bewerber nach Ermittlungsverfahren zu befragen, in deren Verlauf die Ermittlungsbehörden einen hinreichenden Tatverdacht oder angesichts geringer Schuld ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung nicht erkannt haben. Für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten gilt, wie die Wertungen in § 9 SÜG NRW zeigen, nichts anderes."

Im behandelten Fall war für den Bediensteten eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach §9 SÜG NRW mit den Zugang zu VS-VERTRAULICH nötig. Eine Sicherheitsüberprüfung wie sie für jeden Soldaten mindestens nötig ist. Insofern lassen sich Analogien herstellen.

Die Aussage von IT_Aspirant kann bestätigen.

2Cent

@Rekrut84

Grundsätzlich lese ich die Gesetze ähnlich wie du, aber meine Erfahrungen zeigen halt etwas anderes.

Keine Ahnung ob das BAMAD ne Schattenkopie des BZR führt oder wie es das macht aber ich habe es selbst bereits 2 Mal miterlebt.


F_K

offtopic:

Nur zur Klarstellung: Dass es ggf. bewaffnete Justizbeamte gibt, wollte und habe ich nicht verneint.
Auf "Station" ist der Justizbeamte nicht bewaffnet, dass war der Kern meiner Aussage.
(Der Wachhabende führt in der Regel auch eine Waffe, muss diese dann aber ablegen, wenn er zum "inhaftierten" Soldaten in die "Zelle" möchte).

Ansonsten, lieber Rekrut, was sagte mal ein Polizeibeamter zu mir - wenn man jedes Wochenende "besoffen" in irgendeinem Vorgarten liegt, mag das nicht strafbar sein - für die Frage der Zuverlässigkeit ist es aber durchaus erheblich.

.. und wer sich etwas in der Rechtspflege auskennt, kann bestätigen, dass viele Verfahren trotz quasi geführtem Tatnachweis aus Gründen (z. B. Überlastung, Ersttäter, öffentliches Interesse) eingestellt werden - Rückschlüsse auf Zuverlässigkeit und Charakter kann man dann aus den Akten, basierend auf Tatsachen, trotzdem rechtssicher ziehen.

Ansonsten:

Danke für die ausführliche Darstellung der Rechtslage - in der Praxis kann ich die Beobachtungen von 2Cent bestätigen.

KlausP

Hatten wir das Ganze nicht schon oft genug? Inzwischen geht es doch mal wieder nur in Richtung Rechthaberei eines einzelnen Users.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

#39
Deshalb mache ich hier auch zu.

Für den TE bleibt nur relevant:

+ IST die Straftat im BZR getilgt oder tilgungsreif...

+ muss er diese nicht im Bewerbungsbogen angeben

+ muss er diese nicht im Gespräch beim KC/AC angeben

+ darf er sich auf Nachfrage als NICHT-vorbestraft bezeichnen

Sollte man ihm später deswegen Einstellungsbetrug vorhalten, wäre dies rechtswidrig, wenn das BMVg bestimmte Pflichten vor Einstellung unterlassen hat.

Dazu gibt es Urteile zu Soldaten im Internet.
z.B.
VG Augsburg, Urteil v. 26.10.2017 – Au 2 K 17.600
VG München, Urteil v. 13.11.2012 - M 21 K 10.3378

Und DARUM -sprich den Vorwurf der Täuschung- ging es z.B. auch im von Rekrut84 genannten Urteil des BAG.




Wie die Bw damit umgeht, hat @Ralf ja erläutert.




Grundsätzlich gilt bei Tilgung:

"7. Welche Rechtsfolgen hat die Tilgung einer Eintragung?

Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten oder zu ihrem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).

Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot regelt § 52 BZRG.

Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben von der Tilgung unberührt."


Quelle: BfJ

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen