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Wohnung anerkennen lassen

Begonnen von Taja, 09. November 2021, 07:39:07

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wolverine

Zweimal. Und in beiden Themen wird sowohl im April 21 und im November 20 geschrieben, dass ein Vertrag als Hauptmieter ausreicht. Was mich aber stutzig macht ist, dass Sie hier mit der Aussage beginnen, die Wohnung Ihrer Eltern übernehmen zu wollen, die 60 km vom neuen Dienstort entfernt ist.
Jetzt geht es wohl um eine ganz andere Wohnung und die Versetzung ist fraglich, jedenfalls noch nicht bekannt.
Was ist denn, wenn Sie jetzt diese Wohnung mieten und melden und dann nicht versetzt werden oder 500 km weit weg?
Dass Sie damit schon seit November 20 rumtun und weder in Ihrer  Einheit nach konkreten Auskünften gefragt, noch irgendetwas veranlasst haben, empfinde ich zumindest merkwürdig.
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Hades

Naja, um mich als Hauptmieter eintragen zu lassen muss mein Vermieter zustimmen, hat er nicht. Somit versuche ich es jetzt so. Meine Auskunft bezüglich Versetzung ist ungewiss, da laut BaPers der Dp in meiner neuen Einheit frei wurde, aber der Soldat kurzfristig verlängert hat und jetzt erstmal geprüft wird ob es doch klappt oder nicht.

wolverine

Sie müssen mir gar nichts erklären. Aber wenn Sie jetzt diese neue Wohnung mieten und nicht versetzt werden, werden Sie auch kein TG bekommen. Sie haben dann aber die Wohnung am Bein! Man sollte eine Wohnung mieten weil man dort leben möchte und keinesfalls nur, um evtl. TG zu beziehen. So klingen leider einige Ihrer Beiträge für mich. Auch mit TG macht man mit der Pendelei meistens Miese. Das TG mindert nur den Verlust. Von Zeit auf der Straße, Ärger und Stress rede ich noch gar nicht.
Und: eigentlich sollten Sie für genau solche Fragen Ansprechpartner im Verband haben. Spieß, Perser, ReFü ... mit der Klärung der Versetzungssituation könnte man das gleich mit ansprechen. Der sollte auch die persönlichen Verhältnisse besser kennen, was hier bei keinem der Fall ist. Dann kommt es auch nicht zu bösen Überraschungen am Ende.
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wolverine

#18
Zitat von: Hades am 18. November 2021, 19:38:59
1. Habe ich den Mietvertrag von meinen Eltern auf mich umschreiben lassen, da die sich eine neue Wohnung gesucht haben. ( ist eine Umschreibung dafür ausreichend , bin ja jetzt Hauptmieter )

Zitat von: Hades am 22. November 2021, 20:18:48
Naja, um mich als Hauptmieter eintragen zu lassen muss mein Vermieter zustimmen, hat er nicht.
:-[
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ChrisHBD

Guten Tag werte Damen und Herren.

Ich habe, leider, ein Anliegen welches dem ähnelt worum es hier geht/ging.
Ich hoffe sehr das sie mir helfen können.

Ich möchte es kurz machen:
Ich bin seit 2006 beim Bund. 2010 raus - 2015 wieder rein.
2017 eigene Wohnung bezogen.
2015 - 2021 verbleib an einem Standort (ohne das die Wohnung anerkannt wurde).
2021 - 20xx versetzt an neuen Standort (Wohnung anerkennung wurde abgelehnt).

Nun werde ich in absehbarer Zeit an einen Neuen Dienstort verstezt. Nun möchte ich natürlich noch bevor das geschieht die Wohnung anerkennen lassen.
Laut Vorschrift in GAIP ist der verlinkte "Maps-Dienst" zu nutzen.
Dort Beträgt die Wegstrecke von Wohnung -> Standort 118km.
Aufgrund dieser Tatsache - nicht anerkennung der Wohnung.

Alle meine Kameraden haben allerdings eine Wohnung anerkannt bekommen (keine Kinder, nicht verheiratet etc.) obwohl sie noch weiter vom Standort weg wohn(t)en als ich.

Ich möchte betohnen das es mir NICHT(!!!) ums Trennungsgeld geht. Es geht mir lediglich um das anerkennen der Wohnung.

Ich habe mir die GAIP komplett durchgelesen und bin mir, was die Entfernung, Zumutbarkeit etc., betrifft im klaren.
Ich frage mich aber nur warum einige das geschafft haben, obwohl die Entfernung größer war als meine.

Ich würde mich freuen wenn sie vllt. einen Tipp haben oder mich aufklären könnten.

Bis dahin, einen angenehmen Dienstag.

Mfg
Chris




F_K

Ggf. Mietverhältnis VOR dem Dienstverhältnis gehabt?

Im übrigen auf "Wording" achten - die Wohnung wird ja "anerkannt", aber eben im Rahmen von Trennungsgeld ggf. nicht berücksichtigt - aus genannten Gründen.

LwPersFw

Es wäre zu prüfen ob der zuständige Kdr dies bestätigen würde...

C-2213/28

"913. Bei einer Entfernung von mehr als 100 km ist die Feststellung des räumlichen Zusammenhangs
grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, Bedienstete benötigen für die Hin- und Rückfahrt
zwischen der Dienststätte und der Wohnung mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht
mehr als drei Stunden und sind nicht mehr als 12 Stunden von ihrer Wohnung abwesend."


"914. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für den räumlichen Zusammenhang ist auch maßgebend, dass

• das Erreichen der Dienststätte zur pünktlichen Wahrnehmung des Dienstes – auch bei unregelmäßigen Dienstzeiten – von der Wohnung aus ständig und uneingeschränkt möglich ist,
• die Wohnung nicht in solcher Entfernung zur Dienststätte liegt, dass zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ein auch nur gelegentliches Übernachten am Dienstort notwendig ist, sowie
• das arbeitstägliche Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück auf Dauer nicht zu einer die Dienstleistung beeinträchtigenden körperlichen Belastung führen darf;
  hierbei ist auch die Gefährdung durch regelmäßig oder jahreszeitlich bedingte ungünstige Verkehrsverhältnisse einzubeziehen."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ChrisHBD

@LwPersFw: Das ist Hilfreich. Mit einer Fahrzeit ohne Stau von 1 Std. 15 min. wäre ich ja im o.g Bereich.
Ich bedanke mich für die Hilfe :)


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