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WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen

Begonnen von heidebär, 03. Dezember 2021, 11:42:18

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F_K

... und was ist mit Reservisten?

.. und dem Dachdecker, der vom Dach fällt und BU wird?

Ralf

Sonderregelungen lassen sich nicht durch einen Beitrag hier erreichen.
Wenn man ein begründetes Anliegen hat (das will/kann ich nicht bewerten), gibt es ja verschiedene Möglichkeiten, sich dessen anzunehmen: Wehrbeauftragte, Bundeswehrverband, Abgeordnete, Interessenverbände, Bürgerpetitionen, Bürgeranfragen...
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Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

#47
Zitat von: MickiMaus am 20. Dezember 2021, 10:10:07
@LwPersFw

Die Schutzzeit des EinsatzWVG sollte Versorgungslücken verhindern.


Bitte korrekt bleiben.

Ihre Aussage ist falsch und führt zu falschen Überlegungen.

Dies sind die Ziele der Schutzzeit:

"§ 4 Schutzzeit

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder

2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen

benötigen, um
die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder
eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen
.... "


Es geht also nicht primär um Versorgung, sondern Rehabilitation.

Und zum genannten Sonderfall.

Der Gesetzgeber hat diese BS in der Frage der Personengruppe gleich gestellt, der sie im Moment des Einsatzunfalls angehörten. Also z.B. SaZ = SaZ.

Und dies ist m.E. auch korrekt.

Denn warum soll ein SaZ, der die Möglichkeit hat als BS weiterverwendet zu werden, besser gestellt werden als der SaZ, der z.B. einen gleichen oder höheren GdS hat, aber nicht als BS weiterverwendet werden kann und mit DU entlassen wird ?


Sicherlich kann man - mit dem Blickwinkel auf die spätere Versorgung aus Rente/Pension - über Verbesserungen diskutieren... Aber dann so, dass nicht neue Ungleichbehandlungen eintreten.

So stellen sich viele Einsatzgeschädigte mit dauerhaft GdS 30 bzw 40 die Frage...

Warum bekommen "Die" ab GdS 50   150.000 € ... Wir 0 € ?

Warum wurde nicht gestaffelt  ?

z.B.
GdS 30  50000
GdS 40  100000
ab GdS 50  150000

Haben wir keinen Schaden erlitten ?
Oder ist unser Schaden weniger wert ? bzw 0 € ?


Sie sehen, es gibt noch andere Punkte.

Dessen ungeachtet, ist der Leistungsumfang, den ein BS erhält, der trotz Einsatzunfall bei DU keinen Anspruch auf 80 % hat, nicht unerheblich.



Zitat von: MickiMaus am 20. Dezember 2021, 10:10:07

Deshalb ist auch die Phase in der Schutzzeit, in der die SAZ medizinische Leistungen benötigen nicht begrenzt und kann rein theoretisch wenn eine Eingliederung ins zivile Arbeitsleben nicht gelingt bis zum Regeleintritsalter in die Rente andauern.


Dies ist ebenfalls nicht korrekt.

Ja, die Schutzzeit ist bis zum 65. Lebensjahr möglich, bzw. kann bis dahin andauern.

Dies hat aber nicht den von Ihnen genannten Grund.
Sondern das es z.B. einen StOffz bzw. General "erwischen" kann...die schon lebensälter sind.
Ich kenne 2 dieser Kameraden.

Aber...Ein SaZ der z.B. mit 20 eine Einsatzschädigung erleidet ... wird bei Bedarf einige Jahre in der Schutzzeit belassen... Aber nicht 45 Jahre...bis zur Rente...

Wenn die Ärzte an einem Punkt X feststellen, dass auch eine weiterführende Therapie nicht dazu führen wird, dass die o.g. Ziele der Schutzzeit erreicht werden, wird die Schutzzeit beendet werden und der SaZ im DU-Verfahren entlassen.


KRD-10/4 
Umgang mit  psychisch und/oder physisch Einsatzgeschädigten in der Bundeswehr

"Sind  die  Ziele  der  Schutzzeit 6 erreicht,  ist  die  Schutzzeit  zu  beenden. 

Das  Gleiche  gilt,  wenn festgestellt  wird,  dass  die Ziele der  Schutzzeit  voraussichtlich nicht  mehr  erreicht  werden können.

Im Einzelfall  kann dies  die Beendigung  des  Dienstverhältnisses  der  oder  des  Einsatzgeschädigten zur Folge haben.

Das  Ende der  Schutzzeit  wird durch die  ZKAE  festgestellt  und  der  einsatzgeschädigten Person schriftlich durch  die  ZKAE  mitgeteilt.

6 Ziel  der  Schutzzeit  ist  die  Gewährleistung einer  späteren beruflichen  Tätigkeit  und nicht  ein  lückenloser Übergang aus  der  Ausbildungs-  in die  Pensionsphase."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

P3C-Orion

Zitat von: Andi8111 am 14. Dezember 2021, 15:40:57
"Ungeachtet der Meinungsverschiedenheiten der medizinischen Experten lässt sich jedenfalls eine erhebliche psychische und damit gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers nicht in Abrede stellen. Aufgrund dieser Beeinträchtigung ist die Verwendungsfähigkeit des Klägers in der Bundeswehr auf Dauer spürbar reduziert, mag auch der Grad der Schädigung noch nicht bestandskräftig festgestellt sein und mögen auch insoweit Meinungsverschiedenheiten bestehen (T nimmt einen GdS von 50, PD M einen GdS von 80 an). Gegenwärtig besteht zudem unstreitig überhaupt keine Einsatzmöglichkeit für den Kläger; er ist noch bis zum 1. Juli 2013 vorübergehend nicht verwendungsfähig geschrieben.,
Nach allem ist bei dem Kläger keine gesundheitliche Eignung für den aktiven Dienst bei der Bundeswehr mehr gegeben, schon gar nicht für den angestrebten Beförderungsdienstgrad des Hauptmannes.
Der Eignungsmangel steht der Beförderung nach allgemeinen Grundsätzen zwingend entgegen, und zwar auch dann, wenn er dienstlich verursacht wurde. Soweit ein Verschulden des Dienstherrn vorliegt, kann die dienstliche Verursachung zwar einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Eine Personalentscheidung (Beförderung) trotz mangelnder Eignung bleibt dagegen ausgeschlossen. Der Beamte (Soldat) kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als ob der Eignungsmangel nicht gegeben sei."

Und das ist das, was ich in meinen erstens Post zu dem Thema so "emotionsgeladen" äußerte. Wie kann jemandem eine Eignung für einen höheren Dienstgrad zuerkannt werden, der die Eignung für den aktuelle DG aktuell nicht einmal besitzt.

Wäre es bei einer erheblichen psychischen und damit gesundheitliche Beeinträchtigung nicht sowieso das Beste die Bundeswehr zu verlassen. Ich kann mir nicht vorstellen unter diesen Voraussetzungen jemals wieder richtig Dienst- und Verwendungsfähig zu werden. Alles im militärischen Sinn erinnert einen doch täglich immer wieder an die Ursache der Erkrankung. Uniform, Waffen usw.
Wäre es da nicht besser psychisch Erkrankte eine zivilen Verwendung im Staatsdienst zu ermöglichen? Auf dem Gebiet der sozialen Absicherung hat sich in den letzten Jahren eine Menge getan. Abstand von der Bundeswehr in Verbindung mit sozialer Absicherung trägt in meinen Augen eher zu einer Gesundung bei psychischer Einsatzschädigung bei.

MickiMaus

Dieses Problem hat auch der Bundeswehrverband erkannt und ihn einem Arbeitspapier aufgenommen.

Dazu der DBwV:

In dem Papier werden Defizite im Hinblick auf Versorgung von und Fürsorge für psychisch Einsatzgeschädigte benannt. Ein wichtiges Anliegen ist die bessere Wiedereingliederung von einsatzgeschädigten Soldaten. ,,Um diesen Veteranen die Rückkehr in die Gesellschaft zu erleichtern, muss aus Sicht des DBwV der gesamte öffentliche Dienst in die Pflicht genommen werden", sagt Görlich. Der Weiterverwendungsanspruch, den Einsatzgeschädigte ggf. gegen die Bundeswehr haben, müsse deswegen auf den gesamten öffentlichen Dienst ausgeweitet werden. Der Gedanke dahinter ist klar: Die Auslandseinsätze der Bundeswehr werden vom Parlament getragen – und damit ist auch die Wiedereingliederung von einsatzgeschädigten Soldaten eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe."

https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/schwerpunkt-berufsethos/berufsethos/beitrag-1-2/eine-gesamtgesellschaftliche-aufgabe

Andi8111

Solche Papiere kann man viele schreiben. Aus der Sicht des TrArztes gibt es eigentlich nur zwei Arten von Soldaten, die sich nach bekannter Rechtsnorm in der Schutzzeit befinden: Die, die gute Fortschritte machen und absehbar wieder Dienst leisten können auf der einen Seite. Wobei der Dienst dann oft nicht in der ursprünglichen Verwendung etc. zB statt InfanterieFw ReFü, aber sie besetzten einen MilDP mit Expertise und funktionieren dienstlich und privat. Auf der anderen Seite gibt es eben die, bei denen die Wiedereingliederung regelmäßig abgebrochen wird, die regelmäßig und lange von allen Dienstverrichtungen befreit sind und bei denen relativ schnell klar ist, dass garkeine Dienstleistung irgendeiner Art geleistet werden kann. Und diese können auch im öD nicht arbeiten. Da bleibt nur die Zurruhesetzung.

LwPersFw

Zitat von: P3C-Orion am 22. Dezember 2021, 07:21:20

Wäre es da nicht besser psychisch Erkrankte eine zivilen Verwendung im Staatsdienst zu ermöglichen?



Deshalb sind den Betroffenen ja ab einem dauerhaften GdS 30 mehrere Wege der Eingliederung in das Arbeitsleben eröffnet:

"(3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet


1.durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Abs. 1,

2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ..."



Und innerhalb der Bundeswehrverwaltung gibt es genügend Einsatzbereiche, wo man in der täglichen Arbeit keine Waffen und Uniformen sieht...

Probleme liegen wie so oft in der Umsetzung...

Für 2. und 3. müsste von Seiten des Dienstherrn noch deutlich mehr getan werden, um den Betroffenen diesen Weg zu erleichtern...

Und von Seiten der Betroffenen... ist ihre eigene Psyche z.T. ein Hemmnis...
Denn der Soldat WILL wieder Soldat sein!
Will wieder zum Team gehören...
Will den Makel ausmerzen, seine Kameraden "im Stich gelassen zu haben"...
Die erkrankte Psyche kann sehr komplex sein...

Hier selbst zu erkennen...
... das Leben als Soldat ist vorbei ...
... und ich muss einen neuen Lebensweg beschreiten...
... IST schwer ... und kann lange dauern!

Wer selbst noch nie schwer psychisch krank war, kann das nicht, oder nur schwer nachvollziehen...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

P3C-Orion

Zitat von: Andi8111 am 22. Dezember 2021, 08:58:52
Solche Papiere kann man viele schreiben. Aus der Sicht des TrArztes gibt es eigentlich nur zwei Arten von Soldaten, die sich nach bekannter Rechtsnorm in der Schutzzeit befinden: Die, die gute Fortschritte machen und absehbar wieder Dienst leisten können auf der einen Seite. Wobei der Dienst dann oft nicht in der ursprünglichen Verwendung etc. zB statt InfanterieFw ReFü, aber sie besetzten einen MilDP mit Expertise und funktionieren dienstlich und privat. Auf der anderen Seite gibt es eben die, bei denen die Wiedereingliederung regelmäßig abgebrochen wird, die regelmäßig und lange von allen Dienstverrichtungen befreit sind und bei denen relativ schnell klar ist, dass garkeine Dienstleistung irgendeiner Art geleistet werden kann. Und diese können auch im öD nicht arbeiten. Da bleibt nur die Zurruhesetzung.

Ja und gerade hier sehe ich das Problem. Warum können diese nicht im öffentlichen Dienst arbeiten? Aus meiner Sicht sorgt doch der weitere Dienst in Uniform mit all den militärischen Besonderheiten für den schlechten oder überhaupt nicht stattfindenden Genesungsprozess. Die Erinnerung an das Erlebte werden doch aufgrund Uniform, Waffen u.s.w. immer wieder befeuert. Hier hilft manchmal einfach nur das Vermeiden, um diesen Teufelskreis zu durchbrechen. Nicht jeder schafft es sich diesen Situationen zu stellen, aber bekommt ein Teil seines Lebens durch das Vermeiden zurück.
Sicherlich werden diese Soldaten nicht von Ihren psychischen Leiden komplett befreit werden, aber eine Dienstleistung außerhalb der Bundeswehr sollte möglich sein. Wenn auch nicht mehr ganztägig. Aber so etwas nennt man auch soziale Teilhabe. Dienstunfähigkeit bei der Bundeswehr bedeutet eben nicht unfähig einen Beruf auszuüben. Und nein, auch der welcher außerhalb der Bundeswehr wieder arbeiten kann, ist noch lange nicht Dienstfähig in den Streitkräften.

P3C-Orion

Zitat von: LwPersFw am 22. Dezember 2021, 10:10:11


Hier selbst zu erkennen...
... das Leben als Soldat ist vorbei ...
... und ich muss einen neuen Lebensweg beschreiten...
... IST schwer ... und kann lange dauern!

Wer selbst noch nie schwer psychisch krank war, kann das nicht, oder nur schwer nachvollziehen...

Diese Selbsterkenntnis ist der Schlüssel zu einem besseren Leben!!!Auch wenn man nicht alles vergessen kann und gewisse Erinnerungen und Erlebtes immer wieder hervorgerufen werden, so kann der Abschied und die Erkenntnis für Viele der richtige Weg sein.

Griffin



... ich kann dem Gesagten nur intensiv beipflichten. Insbesondere dem Umstand, dass sich Menschen, die selbst keine psychische Erkrankung durchlebt haben bzw. in einem Haushalt leben, in welchem ein solcher Mensch mit lebt, dies nicht nachvollziehen können – und das wünsche ich auch niemanden.

Selbsterkenntnis ist und bleibt – wie der Name es verrät – selbst Erkenntnis, zu welcher man eben erst reifen muss – und jeder Mensch/ Betroffene hat dafür seinen ganz eigenen Zeitstrahl.


- Trennung -


Um an die unlängst zuvor ausgeführten Beiträge anzuschließen:


... natürlich kann keine Norm oder Rechtsverordnung/ Gesetz jedem Einzelfall gerecht werden. Dies ist systemimmanent und für den Einzelfall mit unter ausgesprochen tragisch. Aber auch für Ausnahmen gibt es stets eine Lösung, denn keine Regel ohne Ausnahme.


Wenn der Gesetzgeber beim erhöhten Unfallruhegehalt zur Voraussetzung macht, dass im Zeitpunkt des Unfalls der Betroffene im Status BS/ Beamter gewesen sein muss, um die entsprechende Leistung zu erhalten; warum gilt dieser Grundsatz dann nicht analog für die Besoldungsgruppe/ DGrad?

Sprich: qualifizierter Unfall bspw. im DGrad HptFw/ A08 o. OLt/ A10 und spätere (durchaus Jahre später) WDB/ DU/ Zurruhesetzung im DGrad StFw/ A09 o. Hptm A12, um dann aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe A11 o. A14 80% zu erhalten. Hier sehe ich ehr eine Ungerechtigkeit, vor allem eine Relative. Zumal es theoretisch (aber auch praktisch) ausreichend ist, einen Tag vor Zurruhesetzung befördert/ eingewiesen worden zu sein – die Zweijahresfrist entfällt nämlich bei Zurruhesetzung wegen WDB.

Aber selbst hier wird es (wie im Forum gelernt) intern ,,ungerecht", denn der als StFw einsatzverunfallte OStFw, welcher in Folge WDB später als OStFw DU/ zur Ruhe gesetzt wird, erhält auch ,,nur" 80% aus der Endstufe A11 wie auch der ebenfalls einsatzverunfallte und WDB/ DU zur Ruhe gesetzte StFw. Da Zulagen (auch Amtszulagen) hierbei nicht berücksichtigt werden – gesetzl. Prinzip: 80% aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe und fertig/ abgegolten ist somit alles. (Sollte jedoch - so oder so - auch wirklich reichen.)


Schöne Weihnachten!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

Zitat von: Griffin am 23. Dezember 2021, 01:18:43

Sprich: qualifizierter Unfall bspw. im DGrad HptFw/ A08 o. OLt/ A10 und spätere (durchaus Jahre später) WDB/ DU/ Zurruhesetzung im DGrad StFw/ A09 o. Hptm A12, um dann aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe A11 o. A14 80% zu erhalten. Hier sehe ich ehr eine Ungerechtigkeit, vor allem eine Relative. Zumal es theoretisch (aber auch praktisch) ausreichend ist, einen Tag vor Zurruhesetzung befördert/ eingewiesen worden zu sein – die Zweijahresfrist entfällt nämlich bei Zurruhesetzung wegen WDB.


Bitte bei diesen Überlegungen nicht aus den Augen verlieren...

... gerade für einsatzgeschädigte BS und Beamte soll der Grundsatz lauten :

Rehabilitation  VOR  Versorgung !

D.h. Ziel aller medizinischen Behandlungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen soll die Weiterbeschäftigung im ursprünglichen Status sein.

Und dies bis zur ganz normalen Pensionierung.

Die vorzeitige Zurruhesetzung auf Grund DU soll nur im Einzelfall erfolgen.

Und auf diese Einzelfälle bezogen, ist die aktuelle Ausgestaltung der 80%-Regel absolut ausreichend.

Wer sie in Anspruch nehmen kann, erhält eine Pension, die deutlich über der liegt, die ein gleich Geschädigter erhält, der später normal pensioniert wird.

Bsp. (vereinfachte Darstellung)

Ausgangslage:

StFw A9 , EF 8, ledig, LStKl 1, dauerhaft GdS 50 aus Einsatzunfall

1. normale Zurruhesetzung mit 55 ... max. 40 Dienstjahre erfüllt

letztes Netto ca. 3027  ×  71,75 %  =  ca. 2171

2. vorzeitige Zurruhesetzung auf Grund DU durch Einsatzunfall

Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe:

A11 /  ESt 8  =  ca. 3615  ×  80 %  =  ca. 2892

2171   vs   2892

Und zu der o.g. Pension zahlt der Staat ja noch die steuerfreie Grundrente...

z.B. bei GdS 50: 283 €  (ab 01.01.2025: 800 €)


Wenn da im Einzelfall mal eine Zulage nicht mit einbezogen wird...


Und nicht zu vergessen...
Wem diese Versorgung nicht genügt ... kann sich ja noch privat versichern... z.B. mit einer privaten Unfallversicherung, die auch im Fall eines Einsatzunfalls leistet.
Bei meiner hat dies problemlos funktioniert. (GdS 40)
Und der Versicherung haben sogar die BwKrhs-Befunde genügt.


Das ändert natürlich nichts daran, dass gerade die Betroffenen, die von bestimmten "Lücken" im System betroffen sind, um so mehr von den zuständigen Stellen unterstützt und betreut werden müssen. Nicht mit sich selbst und ihren Familien im Bürokratie-Kampf allein gelassen werden.


Und da schließt sich wieder der Kreis zum geschilderten Ausgangspunkt : Der Frage nach einer Beförderung

Wenn die Sachlage so schwerwiegend ist wie geschildert... Schutzzeit beendet... auf Grund Stand der Erkrankung nicht absehbar ob und wann überhaupt eine Berufstätigkeit wieder aufgenommen werden kann... kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt... (Beiträge von heidebär)

... sollte der Fokus auf anderen Maßnahmen liegen, als einer möglichen Beförderung.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi8111


Griffin


... um @LwPersFw zu ergänzen, kann ich aus meinem Fundus beitragen, dass der "Bw-Rahmenvertrag" ebenfalls zuverlässig in diesen Fällen leistet und auch hier i.d.R. die ärztl. Unterlagen/ Befundungen der Bw ausreichend sind.

Das angeführte Netto-Rechen-Beispiel hinkt aus meiner Sicht etwas, da hier noch Dinge wie Einbaufaktor, Pflegeversicherung, Steuerfreibeträge (welche jährlich kontinuierlich abschmelzen), PKV-EStG-Beiträge, Kinder-/ Familienstand, LStKl., ect. berücksichtig finden sollten und Einzelfall orientiert dargestellt werden müssen. Kurz um, eine Brutto-Bsp.-Rg. wäre transparenter und valider.

Viele Grüße!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Griffin


... das Bsp. von @LwPersFw betreffend, damit keine Irritationen entstehen ... einen StFw mit 40 Dienstjahren gibt es wohl nur in extremen Ausnahmefälle, denn für BS/ U.m.P. gilt eine besondere Altersgrenze. Diese erhalten bei Zurruhesetzung einen sogenannten Zurechnungsfaktor und erreichen in Folge dessen regelmäßig die 71,75%.

Somit muss kein StFw in der Bw mit 15 Jahren seinen Dienst antreten. Spass muss sein!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

Zitat von: Griffin am 23. Dezember 2021, 16:29:17

Das angeführte Netto-Rechen-Beispiel hinkt aus meiner Sicht etwas, da hier noch Dinge wie Einbaufaktor, Pflegeversicherung, Steuerfreibeträge (welche jährlich kontinuierlich abschmelzen), PKV-EStG-Beiträge, Kinder-/ Familienstand, LStKl., ect. berücksichtig finden sollten und Einzelfall orientiert dargestellt werden müssen. Kurz um, eine Brutto-Bsp.-Rg. wäre transparenter und valider.

Viele Grüße!

Deshalb schrieb ich ja "vereinfachte Darstellung" ...

Und an der Tatsache, dass die Zurruhesetzung mit Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt zu einer deutlich höheren Versorgung führt... würde auch eine genaue Einzelfallberechnung nichts ändern.


Zitat von: Griffin am 23. Dezember 2021, 18:09:06

... das Bsp. von @LwPersFw betreffend, damit keine Irritationen entstehen ... einen StFw mit 40 Dienstjahren gibt es wohl nur in extremen Ausnahmefälle, denn für BS/ U.m.P. gilt eine besondere Altersgrenze. Diese erhalten bei Zurruhesetzung einen sogenannten Zurechnungsfaktor und erreichen in Folge dessen regelmäßig die 71,75%.

Somit muss kein StFw in der Bw mit 15 Jahren seinen Dienst antreten. Spass muss sein!


Die benötigten 40 Dienstjahre können sich z.B. ergeben aus

+ anrechenbaren Vordienstzeiten
+ gedienter Dienstzeit
+ anrechenbaren doppelten Dienstzeiten
+ Zurechnungszeiten bei DZE vor dem 60. Lj


Und nein, die 71,75 % werden nicht regelmäßig erreicht.
Wer erst später in die Bw eingetreten ist und keine anrechenbaren Zeiten hat, erreicht diesen Wert auch nicht mit der Zurechnungszeit.

Selbst das Verbleiben bis zur allgemeinen Altersgrenze 62. Lj (Uffz m.P.) kann da im Einzelfall nicht reichen...

DE mit 25
DZE mit 62
Keine anrechenbaren Zeiten

anrechenbare Dienstjahre = 37

1,79375 × 37 = 66,36875

Pension = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × 66,37 %


Und wäre dies ein Einsatzgeschädigter mit GdS 50...

Klafft eine deutliche Lücke zum Einsatzgeschädigten, der - bei ebenfalls mit GdS 50 - auf Grund DU vorzeitig pensioniert wurde...

Denn dieser bekommt 80 % aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe...


Um mich nicht falsch zu verstehen.
Ich sage auch, dass die Politik den Einsatzgeschädigten die bestmögliche Versorgung auf allen Gebieten schuldet... denn das Parlament schickt die Soldaten in die Einsätze und fordert, dass der Soldat treu seinen Eid erfüllt...

Aber ... an bestimmten Punkten sollte man als Betroffener "auch die Kirche im Dorf lassen".

Wer das erhöhte Unfallruhegehalt bekommt, plus die Einmalzahlung, plus die steuerfreie Grundrente, plus weitere mögliche Leistungen...

... plus ggf. Leistungen aus privater Vorsorge

... muss nicht noch auf den letzten Cent pochen.


Dies ist u.a. dann schädlich, wenn es darum geht, bei der Politik das Schließen von wirklich noch bestehenden Lücken in der Versorgung zu erreichen.

z.B. eben für die Kameraden die so schwer verletzt wurden, dass sie eben nicht weiterverwendet werden können, aber auch nicht in den zivilen Arbeitsmarkt integriert werden können...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen