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Alles zum Thema: Beförderung Planstellen u. geänderte Regelung A-1340/49

Begonnen von bayern bazi, 14. Juli 2010, 22:40:18

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FoxtrotUniform

In der Praxis gibt es keine Wartezeit für A11. Die Beförderung (TrD und milFD) erfolgt regelmäßig rückwirkend.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Ralf

Nur weil die Beförderung zum 1. Apr nicht vorlagt heißt das nicht, dass sie noch kommen kann.
Die Lesung wird erst nach Rücklauf der Planstellen des Vormonats durchgeführt.
Bei  mir war es "damals" so, dass ich zum 1. April die Mindestvoraussetzungen zum Oberstlt erfüllt hatte. Die Beförderung habe ich dann in der zweiten Maiwoche mit Planstelleneinweisung zum 1. April bekommen.
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Seppi84

"Wollen wir denn auch noch Weltmeister im Jammern werden?"

Helmut Schmidt

Ralf

Nur um das klarzustellen: Also die Planstelleneinweisung rückwirkend, eine Beförderung selbst kann nie rückwirkend sein.
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Seppi84

Zitat von: Ralf am 05. April 2023, 11:36:13
Nur um das klarzustellen: Also die Planstelleneinweisung rückwirkend, eine Beförderung selbst kann nie rückwirkend sein.

Also nochmal für dumme:

Beförderung rückwirkend nein, Nachzahlung ja?
"Wollen wir denn auch noch Weltmeister im Jammern werden?"

Helmut Schmidt

Ralf

Naja fast, keine Nachzahlung sondern die Planstelleneinweisung (ab welchem Monat du als A11 besoldet werden wirst). Das sollte dir als A10 ja doch etwas sagen.
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Seppi84

"Wollen wir denn auch noch Weltmeister im Jammern werden?"

Helmut Schmidt

Zerschmetterling

Aus tragischem Anlass:

kann man eine Einweisung in A12 auf Antrag und freiwillig und unter bewusstem Inkaufnehmen der entstehenden Nachteile sowie Rückerstattung aller erhaltenen finanziellen Mehraufwendungen rückgängig machen, wenn die entstehenden Vorteile -wie eine höherwertige Mangelausbildung- möglich wäre(n)?
Offizielle, an jeder Wand stehende Antwort ist: "Für dieses Verfahren/Verwaltungsakt gibt es kein Gesetz, also kann es nicht erfolgen". Andererseits muss es doch in einem freien Land möglich sein, dass sich zwei Parteien verständigen?
Rein rechtlich müsste dies doch möglich sein? In Google habe ich Urteile gefunden, wo so etwas auf jeden Fall betrachtet wurde. War aber ein Fall von B3 bewirbt sich auf eine A16 Stelle
Gruß und Dank  :'(

Ralf

Nein, ist wie eine Beförderung nicht zurückgebbar.
Außer man will es als Präzedenzfall durchfechten, mit einem Antrag, ablehnender Bescheid und dann den Klageweg bestreiten.
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wolverine

Zumal es wohl auch meistens dritte Parteien gibt: irgendwer ist ja auch auf der Stelle geplant, auf die man jetzt möchte.
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Zerschmetterling

Die Idee ist tatsächlich mit einem Präzedenzfall an eine Schiedsinstanz zu treten.
Mir geht es dabei nicht um eine allgemeingültige Möglichkeit den Dienstgrad an und auszuziehen wie eine Jacke, sondern um die Genehmigung einer Ausnahme... Und mir erschließt sich nicht, wieso das partout verboten ist.. Eine dritte Partei gibt es nicht weil ich in eine Ausbildung will- da liefe man ja als DPäK... Alle Voraussetzungen sind geschaffen, Eignungen alle da und ich sollte eigentlich anfangen aber die Tage kam ein Anruf vom PersFhr, dass der A12 im Wege liegt..
Unendliche Trauer erfüllt mich...

Ralf

Die Frage ist doch dann, wieso bei einem dienstl. Interesse einer dienstl. angebotenen Ausbildungsmaßnahme A12 entgegen stehen würde?
Es gehen doch bspw. auch A12 auf den LGAI / LGAN auf DPäK?
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Zerschmetterling

Entgegen stehen die Dienstposten, die am Ende der Ausbildung bekleidet werden sollen. Diese sind ausnahmslos A9-11. A12 gibt es keine bzw. nur im Falle von Fachlehrern in dem Bereich und dazu muss man ja erstmal kommen. Es geht um die Ausbildung zum Operateur eines Waffensystes. Alle Tests sind bestanden und eigentlich hätte es losgehen sollen aber nee... Und, bei aller Liebe, der A12, auf dem ich hocke, ist ein bullshit Job on einem Amt. Im wahrsten Sinne. Wenn morgen meine Arbeit liegen bleiben würde, würde das original niemandem auffallen weil der DP ohne mich auch fast ein Jahr unbesetzt war. Deswegen kann es ja meiner Wahrnehmung nach kein Drama sein, dass ich den "abgebe" und alle zuviel erhaltenen Bezüge zurückzahle, wenn ich dafür dann eine sinnvolle Arbeit machen darf.
Damit wäre das aber kein Regelfall sondern halt eine Ausnahme, auf die ich hoffe... Ich weiß ja nicht...

Ralf

Also steht der A12 nicht der Ausbildungsmaßnahme, sondern einer fehlenden Anschlussverwendung entgegen.
Sollte ein besonderer dienstl. Bedarf bestehen, kann der OrgBereich auch Dienstposten im OSP temporär höher dotieren unter Herabdotierung eines anderen DP. Miteinher geht dabei immer auch eine erhöhte Aufgabenübertragung. Ist es also von einem besonderen dienstl. Interesse für diese DP-Besetzung oder können die A11-DP auch adäquat machbesetzt werden? Letztendlich geht es ja bei einer DP-Besetzung darum, dass ein aufgaben- und besoldungskonformes sichergestellt ist. Die Dotierung ist nicht ohne Grund auf A11 festgelegt. Also bedarf es besonderer Gründe eines Abweichens. Soweit zu deinen sachlichen Ausführungen.

Zu deinem zweiten Anteil der eher emotionalen Darstellung hast du im Prinzip schon alles gesagt:
ZitatIch weiß ja nicht...
Ja, für einen A12 hast du erstaunlich wenig Ahnung von Organisationsgrundlagen.
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LwPersFw

Grundsätzlich ist das von @Ralf zuvor Genannte der bessere Weg...


... aber wenn Sie den Klageweg gehen wollen ... hilft ggf. dies ...

Im Verfahren ging es zwar um die Dienstunfähigkeit eines Soldaten ...

Dessen ungeachtet gilt diese Feststellung des BVerwG grundsätzlich :

"In diesem gesetzlichen Rahmen folgt aus dem Verteidigungsauftrag, dass ein Soldat nicht
verlangen kann, auf Dienstposten verwendet zu werden, die im Stellenplan mit einer seinem
Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle abgedeckt sind.

Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt ein hohes
Maß an personeller Flexibilität voraus
, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung
der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist.

Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben
übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver
Beurteilung noch zumutbar sind (Beschluss vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 116.74 - BVerwGE 53, 115 <117 f.>).

Im Rahmen der Zumutbarkeit können Soldaten auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet. 

Maßgebend für die Verwendung sind militärische Erfordernisse, die sich wiederum aus den organisatorischen Strukturen der Streitkräfte und der Einsatzplanung ergeben."


BVerwG 2 C 67.11


Wobei sich ja die Frage stellt... Wenn dies so ist

ZitatEntgegen stehen die Dienstposten, die am Ende der Ausbildung bekleidet werden sollen. Diese sind ausnahmslos A9-11.

... war dies ja vor der Ausbildung bekannt.

Warum absolviert man dann diese Ausbildung, ohne das Problem A12 vorher abzuklären... ?


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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