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Frage zum TG

Begonnen von Schalker, 06. April 2023, 19:45:06

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LwPersFw

Um @Thomi zu ergänzen...

Wie ich ja schon ausführte...

+ es kommt auf den Einzelfall an
+ der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist zu beachten
+ so mancher Sachbearbeiter innerhalb der Bw kennt sich mit den "Feinheiten" nicht aus...

Deshalb... Mein Rat... keep it simple !

In den meisten Fällen dürfte die TG-Unterkunft ein Zimmer in der Kaserne oder ein möbliertes Zimmer sein.

Hier zu unterstellen, dass ich in ein möbliertes Zimmer meinen Lebensmittelpunkt verlegt habe, wäre nicht sachgerecht.
Deshalb würde ich hier wie oben beschrieben verfahren.

Anders sieht es aus, wenn eine richtige Wohnung angemietet wird.

Hier würde ich trotzdem versuchen diese Wohnung als Zweitwohnsitz zu registrieren.

Wenn die Behörde aber "hart" bleibt, gilt:


A-2212/1 "Anwendung der Trennungsgeldverordnung"

"Nr 411

"Melderechtliche Bestimmungen oder Entscheidungen, wie z. B. die Anmeldung der Trennungsgeldunterkunft als Erstwohnsitz
zur Erlangung von Betreuungsplätzen für Kinder oder z. B. aufgrund des zeitlich überwiegenden Aufenthalts am Ort der
Trennungsgeldunterkunft, führen nicht zum Verlust des Trennungsgeldanspruchs."

Nr 439

"Sollte aufgrund des Melderechts die Verpflichtung bestehen, sich am neuen Dienstort mit Erstwohnsitz
anzumelden und erhebt daraufhin die Heimatgemeinde eine Zweitwohnungssteuer für die (Familien-)
Wohnung, ist diese, unabhängig von der Wohnungsgröße, in vollem Umfang zu erstatten.
In diesem Fällen ist neben dem Leistungsbescheid die Meldebestätigung vorzulegen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2005
(1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03) festgestellt hat, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer dann
verfassungswidrig ist, wenn sie bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, die neben der
ehelichen Wohnung aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung an einem anderen Ort innehaben, erhoben wird."



Wird die TG-Wohnung aber als Erstwohnsitz erfasst, muss unbedingt beachtet werden:

1. An der neuen Dienststätte Erstwohnsitz
2. Bisheriger Erstwohnsitz wird zur Nebenwohnung
3. Im Datenbestand PersWiSys wird dies aber nicht erfasst !!! Da nicht umgezogen wurde !
(Ob dies richtig ist, ist erst einmal nicht relevant, denn grundsätzlich unterscheidet PersWiSys zw. Haupt- u. Nebenwohnungen)
4. Sollte für die Nebenwohnung eine Zweitwohnungssteuer erhoben werden - wird diese im Rahmen TG-Zahlung erstattet.




Inwieweit dies steuerrechtliche Auswirkungen hat...
Keine Ahnung.
Denn... heutzutage findet ein Austausch zwischen Meldebehörde und Finanzamt auf elektronischem Wege statt.
Ob dies auch die Frage der Wohnsitze betrifft und welche Folgen dies ggf. hat ... weiß ich nicht.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ironeye281

Guten Morgen,

ich muss bald auf Lehrgang für etwas mehr als 3 Monate. Ich habe eine anerkannte Wohnung auf der Kommandierung, allerdings passt der aus meiner Sicht dieser kleine Text nicht..hier steht: Die Entscheidung zur UKV mit Begründung und versehener Rechtsbelehrung ergibt sich aus Nummer 2.8 der Anlage.
2.8 aus Anlass der o.a. Personalmaßnahme wird Ihnen die Zusage der UKV gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Nr. 2 ein entsprechender Anwendung des Paragraf 3 etc. erteilt. Die Zusage wird demnach erst drei Jahre nach tatsächlicher Dienstantritt oder nach Zugang einer von Ihnen abgegebenen Willenserklarung bzgl. ihres verbindlichen Umzugswillens...

Was heißt das nun? Das ich TG bekommen kann für den Lehrgang oder muss ich hier die UKV beziehen, weil dann ändere ich die Kommandierung wieder, wenn diese Texte hier bindend sind

Ironeye281

Ich bin nicht dazu verpflichtet in der GU zu wohnen, da über 25 Jahre

KlausP

Ich war bisher der Meinung, dass Lehrgangsteilnehmer unabhängig vom Alter zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet wären. Jedenfalls Warcraft bei jedem meiner Lehrgänge so. Oder hat sich das geändert?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ironeye281

Ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt bzw. mein Nachtrag war unnötig 🙈
Mir gehts eig. nur darum, ob ich für die Lehrgangsdauer TG bekomme?

LwPersFw

Sie sind TG-Empfänger.

Die Nr. 2.8 ist aber nicht korrekt.
M.E. müsste es 3.11 sein...

Ihr Pers sollte dies mit dem Verfasser der Verfügung klären.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MichaelBorsdorff

Zitat von: KlausP am 11. April 2023, 13:23:05
Ich war bisher der Meinung, dass Lehrgangsteilnehmer unabhängig vom Alter zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet wären. Jedenfalls Warcraft bei jedem meiner Lehrgänge so. Oder hat sich das geändert?

Hat sich, meine ich, 2018 geändert. Bis dahin stand die Vpfl zum Wohnen in GU im AT des LgKat. Der wurde dann gestrichen.
Die Vpfl zur TN an der GemV besteht allerdings nach wie vor

Ironeye281

Zitat von: LwPersFw am 12. April 2023, 15:50:00
Sie sind TG-Empfänger.

Die Nr. 2.8 ist aber nicht korrekt.
M.E. müsste es 3.11 sein...

Ihr Pers sollte dies mit dem Verfasser der Verfügung klären.

Wenn es für den Refü nicht wichtig ist, dann ist mir das egal, dann lasse ich das so stehen, weil mein Wohnort bzw. die anerkannte steht ja drin. Mir ging es nur darum, ob es relevant ist, was in dem Kleingedruckten steht.

Ironeye281

Wäre nett, wenn mir das einer beantworten könnte. Mein S1 meinte das wäre egal, Hauptsache die Wohnung ist anerkannt.

Das Kleingedruckte wäre egal.

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