Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren

Begonnen von FEC, 13. Juni 2023, 23:52:15

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

F_K

@ LotseBernd:

Sachlich richtig, aber im BMVg wird die Eingabe "runtergegeben" - und dann ggf. die Meldung von BAPers R "geprüft" - da das Thema so komplex ist, wird es vermutlich nicht so tief geprüft werden.

Aber ja - wenn jemand Erfolgschancen sieht, soll er eine Eingabe schreiben. Viel Erfolg.

LotseBert

ps. was wird Abteilung Recht BAPersBw dann schreiben? Der Soldat im Fall des OVG NW hat zweimal im Abstand von Jahren den Sockelbetrag + Erhöhungsbeträge erhalten und der Wissenschaftliche Dienst bestätigt diese Verfahrensweise während ein OVG keinen Einwände sieht.

Auf Begründung der aktuellen Verfahrensweise, die Abteilung Recht BAPersBw dann gegenüber der Wehrbeauftragten (und da sitzen ja auch Rechtsprofis die das bewerten was da zurück kommt) anführt, werden dann bestimmt im Wehrbericht zu lesen sein. Viel Spaß dem Rechtsberater (Rechtsverdreher) der das zu verantworten hat...

Wir fassen zusammen:

1. Betroffene haben in der Vergangenheit nachweislich mehrmals Sockelbetrag + Ergänzungsbeträge erhalten
2. Ein OVG hat keine Einwände gegen diese Verfahrensweise geäußert
3. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages legt die Rechtslage ebenfalls entsprechend gegen die aktuelle Verfahrensweise aus.
4. Die Bundeswehr selber legt die Verfahrensweise gegen die angewandte Verfahrensweise des BAPersBw aus:


"Zudem erhalten Berufssoldaten ein erhöhtes Ruhegehalt, wenn sie nach einem Einsatzunfall mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent aus dem Dienst ausscheiden. Dieses beträgt 80 Prozent des Ruhegehalts der übernächsten Besoldungsgruppe. Stirbt ein Soldat oder eine Soldatin, gehen diese Ansprüche als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld anteilig auf die Hinterbliebenen über.

Alle anderen Soldatinnen und Soldatenbekommen eine Ausgleichszahlung: Der Sockelbetrag liegt bei 30.000 Euro und wird für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr um 6.000 Euro aufgestockt; für die restlichen Monate gibt es einen Zuschlag von jeweils 500 Euro. Wer mindestens 180 Tage im Auslandseinsatz war, erhält zudem einen Zuschlag auf das Ruhegehalt oder die Rente."


Quelle: https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/einsatzversorgungsgesetz

F_K

Das OVG hat NICHT die Rechtmäßigkeit des Sockelbetrages geprüft - dies war nicht Thema der Klage - es war also nur eine Tatsachenfeststellung.

(IBeispiel: Ich habe auch über Jahre, nach damaligen USG Recht fehlerhaft Zahlungen erhalten - dann nicht mehr - meine Klage / das Urteil hat diese Zahlungen auch benannt, die Fehlerhaftigkeit bestätigt, und gut war es - es war Thema der Klage, zukünftig wurde halt nicht mehr gezahlt ...)

Im Wehrbericht stehen in aller Regel keine juristischen Gutachten über viele Seiten - ist eher etwas für den Anhang ...

LwPersFw

Zitat von: F_K am 01. August 2023, 17:15:34

Das OVG hat NICHT die Rechtmäßigkeit des Sockelbetrages geprüft - dies war nicht Thema der Klage - es war also nur eine Tatsachenfeststellung.


Darum geht es auch nicht, sondern das

+ das OVG die Zahlung nicht in Frage gestellt hat

+ aber vor allem die Zahlung der Ausgleichzahlung (in voller Höhe) als Argument angeführt hat, dass es deshalb der Zahlung des erhöhten Unfallruhegehalt nicht bedarf

"Der Kläger hat damit nicht im Ansatz dargelegt, dass der Gesetzgeber einem mit den beschriebenen Veränderungen ggf. einhergehenden höheren Risiko von Soldaten, einen schweren Einsatzunfall zu erleiden, versorgungsrechtlich ausschließlich mit der gewünschten - systemwidrigen - Ausweitung des Anspruchs von Berufssoldaten auf Unfallruhegehalt nach § 63d SVG begegnen durfte, weil alle anderen Reaktionen innerhalb der bestehenden Strukturen des Soldatenversorgungsgesetzes entweder evident unzureichend oder aber willkürlich wären. Das Vorliegen einer solchen Sachlage ist im Gegenteil angesichts der signifikanten Anhebung der Ausgleichzahlungen für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG aufgrund Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 nicht zu erkennen."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

Ich möchte hier auch noch auf etwas verweisen.

Das OVG und die Abteilung Recht im BMVg verweisen beide im Bezug auf die Ausgleichzahlung (§63f Abs.2 SVG) auf die Statusgruppe Soldaten ohne "Pensionsanspruch".

"Diese Schritte hätten jedoch lediglich darin bestanden, die damals seit acht Jahren unveränderten Beträge der einmaligen Unfallentschädigung, der einmaligen Entschädigung und der Ausgleichszahlung für Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch deutlich zu erhöhen." OVG NRW



"Die Einsatzversorgung umfasst

• eine einmalige Entschädigung,

erhöhtes Unfallruhegehalt für Berufssoldatinnen bzw. Berufssoldaten und
Beamtinnen bzw. Beamte sowie für Hinterbliebene von Soldatinnen bzw.
Soldaten und Beamtinnen bzw. Beamten,

• eine Ausgleichszahlung für bestimmte andere (nicht pensionsberechtigte)
Statusgruppen, soweit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt oder
erhöhte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht und

• einen Schadensausgleich in angemessenem Umfang für die Geschädigten
oder ihre Hinterbliebenen."



Quelle:

Bundesministerium der Verteidigung
Abteilung Personal
Unterabteilung III – Referat P III 1
Postfach 13 28
53003 Bonn
Aktenzeichen
BMVg – P III 1 – Az 23-01-00

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/42302/9c8a8f71776c9ef34278d63182b425cf/dl-broschuere-hinweise-zur-finanziellen-und-sozialen-absicherung-bei-besonderen-auslandsverwendungen-data.pdf


Das BAPersBw legt das jetzt so aus, dass Soldaten die Anspruch auf Pension haben und kein Unfallruhegehalt erhalten, nur für den Sockelbetrag berechtigt sind.

Das ist aber nach meiner Bewertung und eben auch nach Bewertung des WD nicht richtig und das OVG hat die gegenläufige Anwendung jedenfalls nicht als gesetzeswidrig gewertet.

Denn "nicht pensionsberechtigte" bezieht sich in der Bewertung der Abteilung Recht BMVg (nicht BAPersBw) auf den Ausgleichsbetrag als gesamtes (Ausgleichsbetrag + Erhöhungsbetrag). Somit meint "nicht pensionsberechtigt" gleich nicht Unfallruhegehalt berechtigt.


"..eine Ausgleichszahlung für bestimmte andere (nicht pensionsberechtigte)
Statusgruppen, soweit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt oder
erhöhte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ..."



Würde, wie von BAPersBw ausgelegt, sich Abteilung Recht BMVg mit "nicht pensionsberechtigte" auch auf Berufssoldaten die zum Unfallzeitpunkt SAZ waren beziehen, dürften diese auch keinen Sockelbetrag Ausgleichzahlung erhalten was aber eindeutig gegen §63f Abs. 1 und Abs.2 Satz 1 sprechen würde und so auch nicht von BAPersBw praktiziert wird.

Somit kann Abteilung Recht BMVg und das OVG NRW mit "nicht pensionsberechtig" nur nicht Unfallruhegehaltberechtigt meinen.

Somit haben Soldaten die keinen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben, eben zum Ausgleich Anspruch auf die Ausgleichszahlung und Ausgleichszahlung = Ausgleichszahlung + Erhöhungsbetrag, so wie es auch nachweislich mindestens zweimal (siehe verhandelten Fall vor OVG NRW) richtiger Weise von BAPersBw umgesetzt wurde.
 


LotseBert

Und noch als weiteren Ansatzpunkt in einer Eingabe an die Wehrbeauftragte bzw. vor Gericht:


Ich bin mir sicher, dass der Soldat aus dem besprochenen Fall, der vor dem OVG verhandelt wurde, kein Einzelfall war dem durch die Verwaltung richtiger Weise Sockelbetrag+ Erhöhungsbetrag zuerkannt wurden.

In den Jahren 2004 bis heute gab es bestimmt mehr solche Fälle. Es kann sein, dass sich nach 2018 als das BMVg diese "ohne Pensionsanspruch" Broschüre herausgegeben hat, der ein oder andere Sachbearbeiter berufen sah, von alten Verfahrensweisen abzuweichen.

Bei einer Eingabe an die Wehrbeauftragte oder vor Gericht sollte man sich als Betroffener deshalb darauf Berufen, dass geprüft wird wie viele Soldaten in der besagten Konstellation bereits Sockelbetrag + Erhöhungsbetrag erhalten haben.

Und dann ..:


"Der Gleichheitssatz ist, dies vorausgesetzt, erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können."

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2021 - 1 A 927/20


Dann muss die Verwaltung erklären warum in gleichen Fällen unterschiedlich beschieden wird.


wolverine

Ist hier der Statusunterschied als Unterscheidungsmaßstab nicht schon mehrfach benannt?
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Griffin


... nach meinem Kenntnisstand wird über Gewähren & Bescheidung von ,,Erhöhtem Unfallruhegehalt (BS/BS)" und der ,,Einmalzahlung (150T€)" in beiden Fällen im BMVg individuell entschieden – und nicht im BAPersBw.?

Grüße!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

Zitat von: wolverine am 01. August 2023, 22:24:23

Ist hier der Statusunterschied als Unterscheidungsmaßstab nicht schon mehrfach benannt?


Zitat von: Griffin am 02. August 2023, 01:18:51

... nach meinem Kenntnisstand wird über Gewähren & Bescheidung von ,,Erhöhtem Unfallruhegehalt (BS/BS)" und der ,,Einmalzahlung (150T€)" ...



Bitte beachten ... in den letzten Beiträgen ging es nicht primär und das Unfallruhegehalt und auch nicht die Einmalzahlung...

Sondern nur um die Höhe der Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG - auf die auch ein SaZ, der später BS wird, bei dann erfolgender Entlassung wegen DU, Anspruch hat (wenn sonstige Bedigungen erfüllt).


Also ob der ehemalige SaZ dann als BS

+ nur den Sockelbetrag bekommt

oder

+ Sockelbetrag und Erhöhungsbetrag



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

Zitat von: wolverine am 01. August 2023, 22:24:23
Ist hier der Statusunterschied als Unterscheidungsmaßstab nicht schon mehrfach benannt?

Es geht darum, dass in der Vergangenheit mehrmals von der Verwaltung für BS (zum Unfallzeitpunkt SAZ) als Ausgleichszahlung der Sockelbetrag + Erhöhungsbetrag gezahlt wurde und das vom OVG herangezogen wurde um gegen das Unfallruhegehalt für diese Sonderfall betroffenen Soldaten zu argumentieren.

Nun wird aber vom BAPersBw  für genau diese Sonderfall (Unfallzeitpunkt SAZ später Ernennung BS) nurnoch der Sockelbetrag als Ausgleichzahlung gewährt während in der Vergangenheit genau in der gleichen Statuskonstelation Sockelbetrag+ Erhöhungsbetrag gezahlt wurden (und das mehrfach und mit über 7 Jahren Unterschied).

Das heißt bei dem vor den OVG verhandelten Fall  der zweimal Sockelbetrag+Erhöhungsbetrag erhalten hat (Es wurde zweimal für Sockelbetrag + Erhöhungsbetrag entschieden) wurde anders entschieden als bei aktuellen Fällen. Das ist gegen den Gleichheitsgrundsatz weil zwischen den aktuellen Fällen und den Fällen früher kein Unterschied im Status oder der allgemeinen Fallkonstelatkon besteht und wie vom OVG festgestellt sich an der Gesetzeslage nichts geändert hat.

Damals wie heute geht es um einen BS der zum unfallzeitpunkt SAZ war. Der einen Einsatzunfall erlitten hat und bei Zurruhesetzung einen Mindest GDS von 50 hatte. Es steht diesen Betroffenen ohne Zweifel kein erhöhtes Unfallruhegehalt zu weil das OVG unter anderem damit argumentiert dass der Betroffene mit der erhöhten Ausgleichzahlung (die er erhält) genug versorgt wird.

Das Problem ist, dass aktuell Betroffene Soldaten die genau die Gleiche Fallkonstelation aufweisen vom BAPersBw schlechter gestellt werden indem nur der Sockelbetrag gewährt wird.

Der Erhöhungsbetrag macht aber wie vom OVG festgestellt einen erheblichen Anteil an der Ausgleichzahlung aus, es geht hier um mehrere Zehtausend Euro ( ich kenne Fälle da würde der Erhöhungsbetrag über 50000€ betragen).

Der Statusunterschied kommt nur bei der Bewertung Ruhegehalt ja oder nein zum Tragen denn dort kommt es  tatsächlich dazu dass zwischen SAZ und BS unterschieden wird.

Bei der Tatsache, dass in der Vergangenheit von der Verwaltung bei gleichen Fallkonstellationen unterschiedlich entschieden wurde und die aktuelle Verfahrensweise gegen die Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes und gegen die im vor dem OVG verhandelten Verfahrensweise entschieden wird zeigt, dass aktuell etwas falsch läuft im
BAPersBw.

Entweder die früher angewandte Verfahrensweise also Sockelbetrag + Erhöhungsbetrag die vom OVG nicht bemängelt wurde und vom Wissenschaftlichen Dienst als Recht ausgelegt wird ist richtig oder das vom BAPersBw aktuell praktizierte Verfahren, dass nur der Sockelbetrag bezahlt wird. Die aktuelle Verfahrensweise läuft der in der Vergangenheit bei gleicher Gesetzeslage angewandten Verfahrensweise entgegen und ist gerichtlich nicht geprüft und wird so vom Wissenschaftlichen Dienst nicht bestätigt.

Die Frage deshalb.. warum wendet die Verwaltung bei gleichen Sachverhalten unterschiedliche Verfahrensweisen an und stellt damit Betroffene in aktuellen Verfahren schlechter und Warum wird von der alten Verfahrensweise entgegen den Festellungen des Wissenschaftlichen Dienstes und des OVG abgewichen?

wolverine

Der wissenschaftliche Dienst wird für sein Gutachten einfach ein Urteil des OVG NRW zugrundegelegt und dessen Wertungen übernommen haben. Macht man dort häufiger.

Für die Betroffenen heißt das aber, dass sie es ja genauso machen können: schon im Beschwerdeverfahren könnten sie aus den Urteilen des OVG und den vorangegangenen VG-Urteilen abschreiben. Das müssten örtlich ja immer Köln und Münster sein und dem BAPersBw sollte klar sein, dass da nicht nur ein Gericht diese Ansicht vertritt, sondern das Gericht und Obergericht, wo geklagt wird. Das OVG NRW in Münster müsste seine eigene Rechtsprechung ändern! Kommt zwar vor, aber selten.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

DieEhefrau2

Hallo zusammen,

angeregt und motiviert durch die Beiträge hier im Forum habe ich mich dazu entschieden aktiv zu werden.

Mein Ehemann ist schwerstgeschädigt durch einen Einsatzunfall, er kann sich selber nicht mehr allein um Behördenangelegenheiten kümmern, aber ich bin über die Jahre abgestumpft genug und habe ein belastbares Netzwerk auf das ich bei Auseinandersetzungen mit der Bundeswehrverwaltung zurück greifen kann.

Mein Ehemann ist genau von dieser hier diskutierten Sachlage betroffen. Zum Einsatzunfall war er SAZ und das Dienstverhältnis wurde später zum BS umgewandelt.

Aktuell befindet sich mein Mann noch in einem aktiven Dienstverhältnis, aber auch uns liegt mit einem Schreiben des BAPersBw schriftlich vor, dass mein Mann keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt haben wird und als Ausgleichzahlung nur der Sockelbetrag gezahlt wird.

Ich habe mich deshalb mit den Informationen hier aus dem Forum an die zuständige Abteilung im BAPersBw gewendet.

Es werden aktuell die Informationen (das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen) geprüft. Es wurde aber schon angedeutet, dass das Gerichtsurteil sich nur auf das Unfallruhegehalt bezieht und deshalb wenig Einfluss auf die Verfahrensweise des BAPersBw im Bezug auf Ausgleichzahlung haben wird. Weiter wurde seitens BAPersBw erklärt, das die Bewertungen des Wissenschaftlichen Dienstes DBT keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung durch das BAPersBw haben, weil die Gesetzeslage dort eigenständig interpretiert und bewertet wird.

Auch der Sachverhalt, dass im Jahr 2007 und 2015 anders entschieden wurde spielt für das BAPersBw keine Rolle, weil laut Aussage BAPersBw früher das Ministerium zuständig war und heute das BAPersBw zuständig ist und das BAPersBw die Rechtslage anders bewertet.

Der Schverhalt befindet sich nun im Prüfprozess und ich erhalte schriftlich eine Antwort zu meinen gestellten Fragen. Sollte mein Ehemann dann in den Ruhestand versetzt werden (wovon in den nächsten 12 Monaten auszugehen ist) und ihm nur der Sockelbetrag als Ausgleichzahlung zuerkannt werden, werde ich alle mir zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen um hier eine Klärung im Sinne meines schwer einsatzgeschädigten Ehemannes herbeizuführen.  Dazu werde ich die Möglichkeit der Eingabe an die Wehrbeauftragte sowie die bestehenden Kontakte zum Staatssekretär im BMVg nutzen um dem Dienstherren die Möglichkeit zu geben im Rahmen der Dienstaufsicht den Sachverhalt intern zu prüfen.  Sollte ich dabei keinen Erfolg haben werde ich über den Rechtsbeistand eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts herbeiführen.

Lg Eine kämpferische Ehefrau eines schwer Einsatzgeschädigten (der leider selber den Kampf gegen die Bundeswehr aufgegeben hat).


LwPersFw

Hallo @Ehefrau,

danke für Deinen Einsatz und großen Respekt wie Du Deinen Mann unterstützt!

Sollte Dein Mann Mitglied im DBwV sein, kann Dich ggf. die dortige Rechtsabteilung unterstützen.

Zu dieser Aussage

Zitat

Auch der Sachverhalt, dass im Jahr 2007 und 2015 anders entschieden wurde spielt für das BAPersBw keine Rolle, weil laut Aussage BAPersBw früher das Ministerium zuständig war und heute das BAPersBw zuständig ist und das BAPersBw die Rechtslage anders bewertet.


kann ich nur den Kopf schütteln...

... und m.E. kann es sich das BAPersBw nicht so einfach machen.

Denn das BAPersBw ist eine nachgeordnete Behörde des BMVg , nicht umgekehrt.

Und wenn das Ministerium über Jahre in der Anwendung eines Gesetzes eine Verwaltungspraxis etabliert hat, ist es m.E. nicht sachgerecht diese einfach zu ändern, nur weil die Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde übertragen wurde.

(ganz abgesehen vom moralischen Aspekt im Umgang mit einsatzgeschädigten Soldaten/innen / man hätte einfach die Verfahrenspraxis des BMVg weiterführen können...)



Sollte die aktuelle Prüfung des Sachverhaltes zu einem negativen Ergebnis kommen - was ja die Äußerungen vermuten lassen...

... würde ich nicht warten, sondern sofort eine Eingabe an die Wehrbeauftragte richten.

Denn was das BAPersBw vor hat, ist ja bekannt:

Zitat

...aber auch uns liegt mit einem Schreiben des BAPersBw schriftlich vor, dass mein Mann keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt haben wird und als Ausgleichzahlung nur der Sockelbetrag gezahlt wird.



Wichtig dabei ... nur auf die Thematik Ausgleichszahlung nach § 63f SVG abstellen und die z.B. durch das Urteil bewiesene Tatsache,
dass im Geschäftsbereich des BMVg eine nachgeordnete Behörde sich das Recht herausnimmt, ein Gesetz anders auszulegen, als über Jahre zuvor das BMVg !

Bzw. darauf, dass das Gericht das erhöhte Unfallruhegehalt mit der Ausgleichszahlung in Verbindung setzt.
Und es somit nur schlüssig ist, dass das Gericht davon ausgeht, dass den Betroffenen immer Sockelbetrag + Erhöhung gezahlt wird. Wie mit den zitierten Bescheiden aus 2007 und 2015.

Ob dies zum Erfolg führt --- völlig offen.  Aber nur der Versuch kann Gewissheit bringen.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

wolverine

Zitat von: LwPersFw am 02. August 2023, 10:06:04
Sollte Dein Mann Mitglied im DBwV sein, kann Dich ggf. die dortige Rechtsabteilung unterstützen.
Nichts gegen den DBwV und wenn der unterstützt, umso besser. Aber hier täte es auch eine Rechtsschutzversicherung, die eintritt. So teuer sind Verwaltungsklagen nicht und einen Anwalt, der Veraltungsrecht kann, findet man auch.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

christoph1972

Hallo!

Bitte die Zuständigkeiten im BMVg nicht durcheinander würfeln.

Die Abteilung "P" wie Personal führt die Fach- und Rechtsaufsicht über das BAPersBw und verantwortet auch in der UAbt P III die sozialen Angelegenheiten der Bundeswehrangehörigen und Ihrer Familien.
In der "P" werden grundsätzlich auch federführend die Personalrechtsangelegenheiten entschieden und die entsprechenden Gesetzgebungsverfahren bearbeitet. Derzeit ist GenLt Heimendahl Abteilungsleiter "P".

Die Abteilung "RO" wie Recht und Organisation. "Die Abteilung Recht und Organisation nimmt zen­tral die ju­ris­ti­schen Auf­ga­ben in al­len Rechts­ge­bie­ten wahr, die im Zu­sam­men­hang mit der Si­cher­heits- und Ver­tei­di­gungs­po­li­tik so­wie den Ein­sät­zen der Bun­des­wehr ste­hen und un­ter­stützt die Lei­tung des BMVg bei recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten und der or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ge­stal­tung des BMVg so­wie der Bun­des­wehr. ...".

Wenn man also sein Anliegen an das BMVg schicken möchte, dann an "P" und nicht an "RO".

Wenn man an den BM oder einen StS schreibt und es gibt entsprechende Vermerke, dann unterschreibt dann der BM oder StS, aber erarbeitet wird die Antwort regelmäßig in der zuständigen Fachabteilung bzw. im BAPersBw.

@DieEhefrau2 Dein Mann ist evtl. Manuel K.? Viel Kraft und Ausdauer für den Kampf. Das ist sicher eine lohnenswerte Sache, aber echt anstrengend und kräftezehrend.

Zumindest braucht es hier einen Anwalt bzw. eine Rechtsanwältin, die im Sozialrecht fit ist, aber auch die Feinheiten des SVG und des Einsatzweiterverwendungsgesetzes kennt. Die Materie ist wirklich schwer zu durchdringen und mit dem neuen Gesetz ab 01.01.2025 wird es nochmals anders.



,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Schnellantwort

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau