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Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren

Begonnen von FEC, 13. Juni 2023, 23:52:15

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Griffin


... die Grundrente bekommst Du Tag genau, zu den in den entsprechenden Zeiträumen vorgelegenen Konditionen (Stichwort: jährliche Anpassung), nachgezahlt.
Ergo, ab Mitte 2021 für den ,,GdS 30" und später ab Mitte 2022 für den ,,GdS 50", mündend in dem seit 01.07.2023 geltenden monatlichen Betrag von 311,-€.
Diese Leistungen sind im Übrigen steuer-/ abgaben- und deklarationsfrei.

Bezüglich ,,§ 19 Abs 2 EStG" gilt es zu ergänzen, dass dieser einer abschmelzenden und zugleich anpassenden Funktionalität unterliegt. Im Internet findest Du hierzu – für die einzelnen Jahrgänge – konkrete Tabellen, Berechnungen und Erläuterungen.

Alles Gute!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Grino

Hallo Kameraden,


danke für die zahlreichen und wirklich hilfreichen Antworten. Vieles was ihr schreibt, erschließt sich mir. Ich habe auch einiges gegoogelt um noch mehr Informationen darüber zu bekommen.
Ich mache mir eine Liste, die ich dann beim Sozialdienst abarbeiten werde.
Bitte entschuldigt, wenn sich vielleicht einiges was ich schreibe, komisch oder laienhaft anhört, aber ich habe mich vorab wirklich kaum mit der Thematik beschäftigt (beschäftigen könnne)
Auch jetzt ist es noch schwierig, da ich mitten in der EMDR-Therapie stecke.

Ich versuche trotzdem mal mit meinen Worten zusammenzufassen, was ich verstanden habe und würde um ggf. Korrektur oder Bestätigung bitten.

Ich hätte im Falle einer DU folgende Ansprücher sicher:

- Mindestpension
-Grundrente nach GdS und solange GdS bestehen bleibt (ggf. Dauerhaft)
- Leistzungen aus Rahmenvertrag BW (BU-Versicherung) ?
- Vorteile als Schwerbehinderter, wenn ich die Behinderung "zivil"anerkennen lasse?

und ggf.

Einmalzahlung plus Ausgleichszahlung wenn Voraussetzungen erfüllt

Ich habe nochmal im Bescheid nach gelesen, dort steht folgender Wortlaut:

1.3 Der Grad der Schädigungsfolgen aufgrund Ihrer unter Punkt 1.2 dieses Bescheides anerkannten Gesundheitsstörung beträgt:

30 (wörzlich dreißig) ab xx.xx.2021
50(wörtlich füfzig) ab:xx.xx.2022

Ihnen wird Ausgleich nach §85 SVG rückwirkend vom xx.xx.21 bis längstens zum Ausscheiden aus der Bundeswehr gewährt.

Unter Punkt 1.2 steht:

Es sind nunmehr als WDB-Folgen anerkannt:

"Psychoreaktive Störung; Vordere Kreuzbandruptur, operativ stabilisiert mit VKB-Plastik (nach Unfall xx.xx.2014)"



Ich habe damals wegen dem Knie, keine Leistungen oder Ansprüche zugesagt bekommen. Lediglich weiterführende Heilbehandlung, auch im Zivilen


Jetzt Frage ich mich, wie kann ich rausfinden, ob das Knie zu den GdS beiträgt? Und wieso wird das zusammengefasst?
EIn Kamerad, der mit mir im Einsatz war, hat ebenfalls eine anekannte WDB. Er wurde zuzsätzlich auch körperlich schwer verwundet und hat in seinem Bescheid GdS 50 Psyche und GdS 40 körperlich getrennt aufgeführt?

Das verwirrt mich alles ein wenig.


Naja, vielen Dank nochmal für die Hilfe.
kameradschaftliche Grüße


Schwarzbacher

Zitat von: Grino am 27. August 2023, 13:28:09


Jetzt Frage ich mich, wie kann ich rausfinden, ob das Knie zu den GdS beiträgt? Und wieso wird das zusammengefasst?
EIn Kamerad, der mit mir im Einsatz war, hat ebenfalls eine anekannte WDB. Er wurde zuzsätzlich auch körperlich schwer verwundet und hat in seinem Bescheid GdS 50 Psyche und GdS 40 körperlich getrennt aufgeführt?

Das verwirrt mich alles ein wenig.


Naja, vielen Dank nochmal für die Hilfe.
kameradschaftliche Grüße


Das Knie trägt nicht zum GDS bei, sonst hätte man dies explizit geschrieben. Im Bescheid werden alle anerkannten WDB aufgeführt, welche sie irgendwann einmal beantragt haben und auch anerkannt wurden. Steht bei der einzelnen WDB nichts von GDS, dann ist für diese auch keiner festgelegt. Grundsätzlich könnte es aber sein, dass sich die WDB mit dem Knie verschlimmert. Dann kann man die Feststellung eines GDS für diese im Rahmen eines Antrages (Verschlimmerungsantrag) feststellen lassen.

LwPersFw

Zitat von: Grino am 27. August 2023, 13:28:09

Jetzt Frage ich mich, wie kann ich rausfinden, ob das Knie zu den GdS beiträgt?

Und wieso wird das zusammengefasst?

EIn Kamerad, der mit mir im Einsatz war, hat ebenfalls eine anekannte WDB. Er wurde zuzsätzlich auch körperlich schwer verwundet und hat in seinem Bescheid GdS 50 Psyche und GdS 40 körperlich getrennt aufgeführt?


Liegen mehrere Schädigungen vor, wird ein Gesamt-GdS gebildet.

Dafür gelten folgende grundlegende Regeln (Auszug aus VersMedV)

"Gesamt-GdS

a) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

b) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdS-Werte angegeben sind.

c) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden."



Da im Bescheid steht

Zitat
Unter Punkt 1.2 steht:

Es sind nunmehr als WDB-Folgen anerkannt:

"Psychoreaktive Störung; Vordere Kreuzbandruptur, operativ stabilisiert mit VKB-Plastik (nach Unfall xx.xx.2014)"

ist zu ersehen, dass aus diesen beiden Schädigungen der Gesamt-GdS unter Punkt 1.3 gebildet wurde.

Das Sie bei der Knieschädigung keine zusätzlichen Leistungen erhalten haben, außer die medizinischen, bedeutet nicht, dass kein GdS vorlag, bzw. zugeordnet werden kann z.B. 10.

Da wir Ihre Unterlagen nicht kennen, empfehle nochmals diese Frage zu klären.
Nehmen Sie Kontakt mit der Stelle auf, die den Bescheid erstellt hat - Bearbeiter und Telefonnummer stehen ja auf dem Bescheid - und stellen die Frage :

Beruht der GdS 50 ausschließlich auf meiner Schädigung aus dem Einsatzunfall  ?

Fragen kostet nichts... in dieser Frage Gewissheit zu haben ist sehr wichtig!





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Ich bedanke mich erneut für die ausführlichen Antworten.

Ich versuche gerade an meinen WDB-Bescheid von damals bezüglich des Knies zu kommen. Ansonsten werde ich natürlich schnellstmöglich Verbindung mit dem Bearbeiter des aktuellen Bescheids aufnehmen.

Aber nochmal zu meinem Verständnis:

Sollte sich der Gesamt-GdS aus z.B

10 Knie und 40 psychoreaktive Störung bilden, habe ich einen Anspruch auf Grundrente mit GdS 50 aber nicht auf Einmal und Ausgleichzahlung?

Zusatzinfo: Die WDB Knie entstand vor dem Einsatz auf einem Lehrgang. Dort bin ich, nachdem ich mich auf der HiBa verletzt (vermutlich Kreuzband angerissen) hatte, erneut zu einem Ansatz befohlen worden, der mein Kreuzband in der Folge dann endgültig zerstörte.

Zur WDB psychoreaktive Störung: 2021 wurde eine psychatrische Erstdiagnose mit 2 IDC-Codes (einsatzbedingt) erstellt und 2022 dann nach weiterer Diagnostik und Therapie eine erneute Diagnose vom selben Facharzt mit 3 IDC-Codes (ebenfalls einsatzbedingt)
Alles wurde bestätigt durch einen verwaltungseigenen Gutachter.


F_K

GdS wird nicht addiert - sondern muss  gemeinsam betrachtet werden - daher kann ein Ergebnis 10 + 40 hier auch mal 40 sein - weil zm B. die kleinere Schädigung im Ergebnis die schwerere Schädigung nicht "verändert".

Schwarzbacher

Ihre Frage zum GDS ist eigentlich ganz einfach zu ermitteln.

Fordern Sie beim Bearbeiter welcher den letzten Bescheid erlassen hat, das Versorgungsmedizinische Gutachten an. In diesem wird der GDS für Ihre Störung bewertet. Weiterhin gibt es einen Prüfvermerk zum Gutachten. Diese bestätigt oder verändert den GDS. Hier sollte Ihnen also geholfen werden.

LwPersFw

Zitat von: Grino am 27. August 2023, 17:13:33

Aber nochmal zu meinem Verständnis:

Sollte sich der Gesamt-GdS aus z.B

10 Knie und 40 psychoreaktive Störung bilden, habe ich einen Anspruch auf Grundrente mit GdS 50 aber nicht auf Einmal und Ausgleichzahlung?


Wenn die Einzel-GdS so festgelegt wurden und der Gutachter bewertet hat, den GdS 40 um 10 auf 50 zu erhöhen, dann - ja.

Denn z.B. die Ausgleichszahlung fordert:

"infolge des Unfalles (...) dauerhaft um wenigstens 50 (...) beeinträchtigt ist."

Infolge des Einsatzunfalls beträgt dann der GdS aber "nur" 40.


Für die Grundrente zählt nur der Gesamt-GdS 50.

D.h. hier erhalten Sie die Nachzahlungen und dann ja fortlaufend monatlich steuerfrei 311 €.

Ab 01.01.2024  Erhöhung um 25 % im Vorgriff des SEG.

Mit in Kraft treten des SEG zum 01.01.2025 : 800 €.

Angepasst wird die Grundrente entsprechend den jährlichen Anpassungen der normalen Altersrenten.




Also ... auch wenn es nicht einfach fällt ... zum Telefon greifen und mit dem Bearbeiter klären...

Haben Sie einen Lotsen der Sie unterstützt ?

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

ok, dann werde ich morgen versuchen, den Bearbeiter zu erreichen.

ja, ich habe einen Lotsen. Der kommt mich am Donnerstag ebenfalls besuchen.


Ich habe trotzdem noch eine Frage:

In der VersMedV steht ja, dass grundsätzlich nicht addiert werden soll und man den GdS der schwersten Schädigung annimmt. Es sei denn, die geringere Schädigung steht in Verbindung bzw bedingt die andere. In diesem Fall kann um Punkte erhöht werden. (So zumindest meine Auffassung)

Jetzt hat aber ja, mein damaliger Knieschaden (heute ausgeheilt) überhaupt nichts mit meinen aktuellen Leiden zu tun. Mit gesundem Knie würde es mir weder besser, noch schlechter gehen, als aktuell.

Klar, müsste ich mich vermutlich glücklich schätzen, wenn der Gutachter 40 auf die Psyche gibt und mir mit 10 vom Knie zur besseren Grundrenten-Versorgung "verhilft"
Aber die Logik würde sich mir überhaupt nicht erschließen.

Zumal ja dann,nach dieser Logik, für den Zeitraum 21-22 ebenfalls 10 aufs Knie und nur 20 auf den Einsatzschaden entfallen würden?

Ich weiß, ihr habt auch keine Glaskugel und kennt die Aktenlage nicht, aber ich bin doch ziemlich nervös, da ja von all dem viel für mich und vorallem meine Familie in Zukunft abhängt.




ulli76

#84
"Jetzt hat aber ja, mein damaliger Knieschaden (heute ausgeheilt) überhaupt nichts mit meinen aktuellen Leiden zu tun. Mit gesundem Knie würde es mir weder besser, noch schlechter gehen, als aktuell. "

DAS ist der Punkt. Der Schaden des Knies fällt nicht weiter ins Gewicht. Ein operiertes Kreuzband ist ja in der Regel stabil und macht sehr lange keine Probleme.
Es beeinträchtigt dich ja weder in deiner privaten Lebensführung (Haushalt, Hobbies, Sport, Mobilität etc) noch in der Teilhabe am Arbeitsleben. Und schon gar nicht angesichts der 40 die du durch die psychische Beeinträchtigung hast.
Ein einzelnes 10 erhöht in der Regel nicht.
Vermutlich wird es in dem Fall deswegen 40+10=40 sein.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

Zitat von: ulli76 am 27. August 2023, 21:37:38

Vermutlich wird es in dem Fall deswegen 40+10=40 sein.


@Ulli, er hat seit 2022 einen Gesamt-GdS 50.

Somit gibt es die Varianten

1. der Knieschaden hat keinerlei Einfluss

Dann bildet sich der GdS 50 ausschließlich aus dem Einsatzunfall

2. der Knieschaden wurde vom Gutachter mit einbezogen

Dann stellt sich eben die Frage wie ?

Ggf. wurde ja doch für den Einsatzschaden 40 angesetzt und über den Knieschaden um 10 erhöht...


Deshalb ist es ja so wichtig in dieser Frage beim BAPersBw Gewissheit zu erlangen.

Wir werden sehen was der TE in Erfahrung bingt.


Zitat von: Grino am 27. August 2023, 21:20:28

Ich habe trotzdem noch eine Frage:

In der VersMedV steht ja, dass grundsätzlich nicht addiert werden soll und man den GdS der schwersten Schädigung annimmt.

Es sei denn, die geringere Schädigung steht in Verbindung bzw bedingt die andere.

In diesem Fall kann um Punkte erhöht werden. (So zumindest meine Auffassung)


Die einzelnen Schädigungen müssen weder in Verbindung stehen, noch müssen sie sich einander bedingen.

Der Gutachter hat zu prüfen, wie Sie durch das Wirken der einzelnen Beeinträchtigungen insgesamt eingeschränkt sind.


Machen Sie sich nicht weiter nervös.
Verschaffen Sie sich Klarheit und dann kann man sich mit dieser Frage weiter beschäftigen.

Zitat von: Schwarzbacher am 27. August 2023, 19:00:11

Fordern Sie beim Bearbeiter welcher den letzten Bescheid erlassen hat, das Versorgungsmedizinische Gutachten an. In diesem wird der GDS für Ihre Störung bewertet.
Weiterhin gibt es einen Prüfvermerk zum Gutachten. Diese bestätigt oder verändert den GDS.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Tag Kameraden, heute habe ich mich nun dazu aufraffen können, die angestauten Dinge abzuarbeiten/abzutelefonieren.

Mein WDB-Bearbeiter hat mir die Stellungnahmen aus dem aktuellen Gutachten (Einsatzunfall) und dem früheren (Knie) vorgelesen.
Der Gutachter hat die psychoreaktive Störung mit GdS 50 seit 2022 beweretet (vom Knie steht in diesem Gutachten kein Wort) weiterhin wurde im alten Gutachten vom Knie der GdS mit 0 bewertet.
Dementsprechen sagte der Bearbeiter, da der GdS 50 bereits seit einem Jahr festgelegt ist und die Nachuntersuchung für Sommer 2026 angesetzt ist, dass damit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Einmalzahlung gegeben sein. Man müsse die wohl beim BMvG beantragen.


Mein Lotse sagte mir jetzt, ich solle auf keinen Fall selber beantragen oder über den Sozialdienst, sondern im besten Fall einen Fachanwalt damit beauftragen, damit alles korrekt abläuft.
Würdet ihr diese Empfehlung teilen?

Gruß

Griffin


... ich teile diese Empfehlung. Es ist weniger die Antragstellung, die wenig schwierig und komplex ist, vielmehr ist es die potentielle Antwort des BMVg, welche das Hinzuziehen von professioneller Hilfe nötig werden lässt.

Aus meiner persönlichen und praktischen Erfahrung gebe ich jedoch zu bedenken, dass Sozialdienst nicht Sozialdienst ist und Fachanwalt nicht Fachanwalt – es gibt hier wie dort Spitzenleute, aber auch Spitzenpfeifen.

Gerade bei der Mandatierung eines Advokaten solltest Du zuvor gut selektieren, denn das Honorar bei einem Gegenstandswert von 150T€ ist nicht zu unterschätzen und häufig wird hierzu außerhalb der Gebührenordnung eine kostenintensivere Vereinbarung geschlossen.

Wenn Du das Forum etwas quälst, wirst den ein oder anderen einschlägigen Juristen häufiger erwähnt finden. Ich denke, hier kann man ansetzen.

Viel Erfolg!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

#88
Zitat von: Grino am 30. August 2023, 13:05:15

Mein WDB-Bearbeiter hat mir die Stellungnahmen aus dem aktuellen Gutachten (Einsatzunfall) und dem früheren (Knie) vorgelesen.

Der Gutachter hat die psychoreaktive Störung mit GdS 50 seit 2022 bewertet (vom Knie steht in diesem Gutachten kein Wort) weiterhin wurde im alten Gutachten vom Knie der GdS mit 0 bewertet.



Gut. Dann beruht der der GdS 50 allein auf dem Einsatzunfall. Mit den entsprechenden Ansprüchen auf
+ Einmalzahlung
+ Ausgleichszahlung
wenn die jeweiligen sonstigen Bedingungen erfüllt sind.


Zitat von: Grino am 30. August 2023, 13:05:15

Mein Lotse sagte mir jetzt, ich solle auf keinen Fall selber beantragen ...


Nein, dass Teile ich nicht. Einen Anwalt benötigen Sie erst wenn das BMVg - aus welchem Grund auch immer - Ihnen die Leistung verweigern sollte.

Da nun geklärt ist, dass Sie einen GdS 50 aus dem Einsatzunfall haben, erfüllen Sie die Grundbedingung:

"§ 63e SVG Einmalige Entschädigung

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend."

"§ 63a SVG Einmalige Entschädigung

(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge
dieser Gefährdung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150 000 Euro, wenn er nach
Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit
dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist."



Und zum Punkt "dauerhaft" nehmen Sie in Ihren Antrag

an

BMVg P III 3
Fontainengraben 150
53123 Bonn

über: zust. Disziplinarvorgesetzten ( schriftliche Abgabenachricht von der Einheit geben lassen ! )


mit auf:




Auf Grund der gutachterlichen Festlegung zur Nachuntersuchung im Jahr 2026 sehe ich die folgende
Prognosebedingung als erfüllt an und bitte um Zahlung der Einmalzahlung:

Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigung wird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."


Das innerhalb der nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung zu erwarten ist, ergibt sich aus der gutachterlichen Festlegung der Nachuntersuchung nicht vor 2026.
Siehe auch Regelung C-1463/14 Nr. 104 i.V.m. C-1461/15 Nr. 111.





Und dann warten Sie in Ruhe den Bescheid des BMVg ab.

Sollte dieser negativ sein ... dann gehen Sie mit anwaltlicher Unterstützung dagegen vor.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Vielen Dank für die Antworten!

Und besonderen Dank an LwPersFw für die ausführlichen Informationen und den, schon fast vorgeschriebenen, Antrag! Das hilft mir wirklich sehr. Ich werde mich mit diesen Informationen und dem Sozialdienst zusammensetzen und einen entsprechenden Antrag formulieren.
Wenn er abgeleht werden sollte, würde - so glaube ich- meine private Berufs-Rechtschutz einspringen und mir einen entsprrechenden Rechtsbeistand finanzieren.
Über den DBwV habe ich RA Steinmeyer gefunden. Ich denke im Notfall, werde ich diesen kontaktieren.  Aber erstmal abwarten, vielleicht habe ich ja Glück.
Ich werde weiter berichten und bedanke mich wirklich nochmal ausdrücklich für die schnelle und gute Hilfe.

kameradschaftliche Grüße!

Schnellantwort

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