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GG-konforme Alimentation im Rahmen der Besoldung

Begonnen von Nachtmensch, 06. Dezember 2022, 08:32:51

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wehr1895

Also zählt es nur für Zivilie Beamte? Soldaten sind somit nicht betroffen?

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wehr1895

Um es auf dem Punkt zu bringen, können wir Zeitsoldaten mit einer Nachzahlung rechnen bezüglich Familienzuschlag?
Gruß

KlausP

Weiter oben wird etwas dazu verlinkt. Das sollten Sie vielleicht erst mal lesen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

#154
Zitat von: wehr1895 am 03. September 2023, 17:46:27
Um es auf dem Punkt zu bringen, können wir Zeitsoldaten mit einer Nachzahlung rechnen bezüglich Familienzuschlag?
Gruß

Beschäftigen Sie sich zu dieser Frage mit dem § 79 Abs 6 bis 8 im Referentenentwurf und den dazugehörigen Begründungen.

(Änderungen bis zum abschließenden Gesetz sind noch möglich...)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

wehr1895

Vielen Dank.
Nun bin ich gespannt wann was passiert Bezüglich Nachzahlung.
Ist da was bekannt? Wie es aktuell aussieht.
Gruß

KlausP

Da werden Sie sich wohl gedulden müssen, bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. So wie ich das sehe gibt es bisher nichts Konkretes außer Referentenentwürfen. Das kann also dauern ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

didi62

Zitat von: wehr1895 am 04. September 2023, 19:13:54
Vielen Dank.
Nun bin ich gespannt wann was passiert Bezüglich Nachzahlung.
Ist da was bekannt? Wie es aktuell aussieht.
Gruß

Es ist ja wohl müssig darüber zur reden, wann eine evtl. Nachzahlung  kommt, so lange das Gesetz noch nicht verabschidet ist.

Griffin


... diese ziemlich nervige und sinnfreie Nachfragerei weist zunehmend Parallelen zur Diskussion um die Inflationsprämie (3.000,-€) auf.

Was ich jedoch ernsthaft bedenklich finde, sind spürbaren Parallelen zu den Kameraden, die bereits vor ihren geplanten Auslandseinsätzen (Verfügungen lagen vor) ihren potentiellen AVZ/ Sold in Form von größeren Anschaffungen, wie bspw. Autos, welche zu dem noch tüchtig kreditfinanziert waren, ausgaben. Nur dummerweise, aus nicht vorhersehbaren Gründen, kam es wiederholt nicht zum individuell geplanten Einsatz. Das blöde an der Sache war/ ist  Verkäufern der Konsumgüter und Gläubigern ist dieser Umstand reichlich egal. Mehrfach waren diese Szenarien – on top – mit dem finalen Ergebnis gepaart, dass es Probleme inkl. entsprechender Konsequenzen bei der Sicherheitsüberprüfung gab/ gibt oder besten falls noch der Sozialdienst aktiv werden muss/musste.

Ergo, wer zu viel plant, wird zu hart vom Zufall getroffen. Und, immer daran denken, vorab gezahlte Gelder werden stets vorbehaltlich der noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage – wie auch immer diese final aussehen wird – ausgezahlt.

Grüße!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

Zitat von: Griffin am 05. September 2023, 03:06:05

... diese ziemlich nervige und sinnfreie Nachfragerei weist zunehmend Parallelen zur Diskussion um die Inflationsprämie (3.000,-€) auf.

Was ich jedoch ernsthaft bedenklich finde, sind spürbaren Parallelen zu den Kameraden, die bereits vor ihren geplanten Auslandseinsätzen (Verfügungen lagen vor) ihren potentiellen AVZ/ Sold in Form von größeren Anschaffungen, wie bspw. Autos, welche zu dem noch tüchtig kreditfinanziert waren, ausgaben. Nur dummerweise, aus nicht vorhersehbaren Gründen, kam es wiederholt nicht zum individuell geplanten Einsatz. Das blöde an der Sache war/ ist  Verkäufern der Konsumgüter und Gläubigern ist dieser Umstand reichlich egal. Mehrfach waren diese Szenarien – on top – mit dem finalen Ergebnis gepaart, dass es Probleme inkl. entsprechender Konsequenzen bei der Sicherheitsüberprüfung gab/ gibt oder besten falls noch der Sozialdienst aktiv werden muss/musste.

Ergo, wer zu viel plant, wird zu hart vom Zufall getroffen. Und, immer daran denken, vorab gezahlte Gelder werden stets vorbehaltlich der noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage – wie auch immer diese final aussehen wird – ausgezahlt.

Grüße!


"Soldatinnen und Soldaten, Reservistendienst Leistende (RDL) sowie Zivilpersonal der Bundeswehr sind zum
frühestmöglichen Zeitpunkt aktenkundig über die sie betreffende Planung der Ausbildung, Verlegung und Stehzeit
im EinsGeb sowie darüber zu informieren, dass Festlegungen, insbesondere Umfang und Struktur des Ktgt,
unter Vorbehalt späterer Entscheidungen der politischen Leitung/militärischen Führung stehen und entsprechende
Änderungen und damit Um-/Ausplanungen möglich sind.
"



Wenn dies aber im "selektiven Zuhören" unter geht...   ;)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Fragesteller57

Was haltet ihr davon?






DG Nachname, Vorname
PK: 12345-A-67890
Mustereinheit
Musterstr.1
12356 Musterstadt




Zuständiges BVA
BVA-Str 1-9
12356 BVA-Stadt



                           


Personalnummer: 123456789


Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation

Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer jeweils amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.:2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 04. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richtern in Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter präzisiert. Dabei wurde insbesondere das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau als ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgeber Bund auch in 2023 bislang nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, sodass ich gegen diese Widerspruch einlege und beantrage, mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht. Ich bitte um eine wohlwollende Entscheidung. Ich sehe mich ansonsten gezwungen, die mir vorhandenen Rechtsmittel einzusetzen. Ich bitte um eine Eingangsbestätigung über den Erhalt dieses Schreibens.



Mit freundlichen Grüßen


Nachtmensch

Zitat von: SolSim am 16. November 2023, 16:55:56
Sind Sie denn Beamter?
Das ist egal, ob Beamter oder Soldat. Bei Statusgruppen unterliegen der amtsangemessenen Alimentation. Natürlich sollte man den Widerspruch anpassen, wenn man Soldat ist.

Der Widerspruch wurde hier entnommen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg324361.html#msg324361

Normalerweise müsste der DBwV bzw. der VBB entsprechende Widersprüche zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund würde ich die anschreiben und nach einem passenden Widerspruch fragen.

SolSim

Zitat von: Nachtmensch am 16. November 2023, 19:24:13
Zitat von: SolSim am 16. November 2023, 16:55:56
Sind Sie denn Beamter?
Das ist egal, ob Beamter oder Soldat. Bei Statusgruppen unterliegen der amtsangemessenen Alimentation. Natürlich sollte man den Widerspruch anpassen, wenn man Soldat ist.

Der Widerspruch wurde hier entnommen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg324361.html#msg324361

Normalerweise müsste der DBwV bzw. der VBB entsprechende Widersprüche zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund würde ich die anschreiben und nach einem passenden Widerspruch fragen.

Das meinte ich mit meiner Frage. Der eigene Status sollte schon passen.

Beim DBwV habe ich noch keinen Musterwiderspruch gefunden.

Nachtmensch

Schreibe den DBwV an und frage nach der Bereitstellung eines Musterwiderspruches.

Hier steht zwar, dass kein Widerspruch notwendig ist.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

Allerdings lass dir nichts erzählen, der Bund ist auch der Meinung nach dem Referententwurf von Januar diesen Jahres, dass sie damit den Beschluss des BVerfG von Mai 2020 erfüllen und damit die Besoldung wieder amtsangemessen ist.

Ich kann nur dazu raten, auf alle Fälle Widerspruch einzulegen, um damit auf der sicheren Seite zu sein.

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