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Das NEUE Beurteilungssystem ab 31.07.2021

Begonnen von LwPersFw, 17. August 2021, 17:03:19

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LwPersFw


Inzwischen wurde reagiert:

Die Regel-/Anlass-BU können weiter erstellt werden.

Die Erstellung der PEB unterbleibt bis auf Weiteres.

In der nächsten Woche soll es weitere Informationen geben...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FoxtrotUniform

Als nächstes erwarte ich eine Änderung bei den A13gZ, weil die Einweisung nicht nach den Bestenauslese erfolgen konnte/kann. Bleibt spannend.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 02. September 2023, 12:01:55

Inzwischen wurde reagiert:

Die Regel-/Anlass-BU können weiter erstellt werden.

Die Erstellung der PEB unterbleibt bis auf Weiteres.

In der nächsten Woche soll es weitere Informationen geben...

Die Lage bleibt unverändert...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Der Bundestag hat das Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Darin enthalten ist auch die Verankerung der Beurteilung im Soldatengesetz bzw. der SLV.

Neu eingefügt wird:

Soldatengesetz

"§ 27a

Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen

1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
2. und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.
     Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.

(3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung).
     Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen
     Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen
     sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über

1. den Inhalt der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,
3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4. die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung oder der Personalentwicklungsbewertung mitwirken,
5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und
6. Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht."


Soldatenlaufbahnverordnung

" Dem § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7)

,, Für Personalentwicklungsbewertungen gelten Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. Zur Personalentwicklungsbewertung
ist eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler mit ihrer oder seiner Bewertung die Dotierungsebene
der eigenen Verwendung überschritten hat. Die Stellungnahme hat die oder der Vorgesetze der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers
abzugeben, die als nächste oder der als nächster die Dotierungsebene der vergebenen Entwicklungsprognose oder des vergebenen
Verwendungsvorschlags inne hat. Ist keine Stellungnahme abzugeben, steht es der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der Zweitbeurteilerin
oder des Zweitbeurteilers frei, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen gelten als Gesamturteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.""

Quelle: Drucksache 20/9339




"Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1, der das Soldatengesetz ändert)
Zu Buchstabe a
Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen zu den dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten und zu den Referenzgruppen bleiben unverändert.
Lediglich hinsichtlich der Personalentwicklungsbewertungen für Soldatinnen und Soldaten ergab sich nach dem Beschluss der Bundesregierung weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. August 2023 (Aktenzeichen 1 WB 64.22) entschieden, dass es für die Erstellung und Berücksichtigung von derzeit nur untergesetzlich geregelten Personalentwicklungsbewertungen im Hinblick auf die Wesentlichkeitstheorie einer einfachgesetzlichen Grundlage bedarf. Mit Absatz 3 werden diese einfachgesetzlichen Regelungen geschaffen. Zweck der Personalentwicklungsbewertungen ist es, für die militärische Personalführung prognostische Einschätzungen beurteilender Vorgesetzter zur Entwicklung, zur Eignung für mögliche Laufbahn- oder Statuswechsel, zur Teilnahme an förderlichen Lehrgängen sowie zu Vorschlägen zu weiteren Verwendungen für die Beurteilten zu schaffen. Vor dem Hintergrund der stets sicherzustellenden Einsatzfähigkeit der Streitkräfte versetzen die Personalentwicklungsbewertungen die personalführenden Stellen jederzeit in die Lage, zukünftig viele kurzfristige Auswahl- und Verwendungsentscheidungen von Amts wegen zu treffen. Darüber hinaus wird die vorgesehene gesetzliche Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Einführung einer Personalentwicklungsbewertung angepasst."

"Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 6, der andere Rechtsvorschriften ändert)
Zu Buchstabe a
Absatz 4 normiert in Anlehnung an die für dienstliche Beurteilungen vorgesehenen Regelungen, Sonderheiten der Pflicht, Personalentwicklungsbewertungen vorzunehmen.

Zu Buchstabe b
Absatz 7 Satz 1 bestimmt die Erst- und Zweitbeurteiler, die Bekanntgabe und die Dokumentation der Personalentwicklungsbewertung durch entsprechende Anwendung der für dienstliche Beurteilungen vorgesehenen Regelungen. Satz 2 sieht in der dort näher bestimmten Fallkonstellation eine Pflicht zur Stellungnahme einer oder eines weiteren Vorgesetzten vor. Verwendungsvorschläge oder Entwicklungsprognosen von Zweitbeurteilenden, die deren eigene Dotierungsebene überschreiten, müssen durch eine höhere Vorgesetzte oder einen höheren Vorgesetzten, die oder der mindestens auf der vorgeschlagenen Dotierungsebene verwendet wird, bestätigt oder geändert werden, da nur diese die Tragweite der vorgenommenen Wertungen der Zweitbeurteilenden valide einzuschätzen vermögen. Satz 3 regelt die Zuständigkeit für die Abgabe der Stellungnahme. Satz 4 ermöglicht unmittelbaren Vorgesetzten der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer Stellungnahme besteht, diese freiwillig abzugeben. Satz 5 regelt, dass eine Stellungnahme das Verfahren der Personalentwicklungsbewertung anstelle einer Bewertung der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers abschließt."





Sobald das Gesetz verkündet ist, bleibt die Umsetzung durch das BMVg abzuwarten.





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Gesetz zugestimmt.

Es folgt die Verkündung im BGBl.

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-entfernung-von-verfassungsfeindlichen-soldatinnen-und-soldaten/302868
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 20. Dezember 2023, 15:12:04
Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Gesetz zugestimmt.

Es folgt die Verkündung im BGBl.

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-entfernung-von-verfassungsfeindlichen-soldatinnen-und-soldaten/302868


Das Gesetz wurde verkündet

https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl_1/2023/392

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Bonri

Guten Tag,

kann es möglich sein, dass wenn der Stichtag der BU für HptFw der 01.07.24 ist, die Beurteilungen jedoch erst Ende des Jahres eröffnet werden? Besteht nicht die Möglichkeit, direkt nach dem Stichtag seine Beurteilung zu erhalten?

MkG

Maybach

Zitat von: Bonri am 21. Mai 2024, 12:23:31
Guten Tag,

kann es möglich sein, dass wenn der Stichtag der BU für HptFw der 01.07.24 ist, die Beurteilungen jedoch erst Ende des Jahres eröffnet werden? Besteht nicht die Möglichkeit, direkt nach dem Stichtag seine Beurteilung zu erhalten?

MkG

Das ist mehr oder weniger unmöglich, aber warum die Eile?

Ralf

Zitat von: Bonri am 21. Mai 2024, 12:23:31
Guten Tag,

kann es möglich sein, dass wenn der Stichtag der BU für HptFw der 01.07.24 ist, die Beurteilungen jedoch erst Ende des Jahres eröffnet werden? Besteht nicht die Möglichkeit, direkt nach dem Stichtag seine Beurteilung zu erhalten?

MkG
Stichtag ist der 31.07.24; Vorlage hat bis zum 31.01.25 zu erfolgen. Das wird auch nicht viel früher und wäre auch nicht erforderlich, weil für Beförderungen und Auswahlentscheidungen nicht vorher auf diese BBU zurückgegriffen wird, nur weil sie früher vorliegt.
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Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Und nicht zu vergessen ... bevor die Beurteiler ihre BU endgültig verfassen ...

... erfolgen die Abstimmungsgespräche


Vor Erstellung der Beurteilungen, jedoch nicht früher als einen Monat vor und nicht später als zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag
der Beurteilung sind zwischen Erst- und Zweitbeurteilenden Abstimmungsgespräche ( ... ) durchzuführen.

Und darauf folgend ...

Die anonymisierten Ergebnisse der Abstimmung sind durch die Zweitbeurteilenden ihren nächsten Vorgesetzten unter Nutzung der IT-Unterstützung
zur Billigung vorzulegen, die hierüber frühestens ab dem Stichtag zeitnah zu entscheiden haben.
Erst nach der hinsichtlich der Maßstabswahrung erfolgten bindenden Billigung ist die Schlusszeichnung der Beurteilungen durch die Beurteilenden zulässig.

Und je nach Größe der Dienststelle und den Ebenen der Billigung kann dies alles etwas dauern...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zum 01.07.2024 wurde die neue Version 5 der Regelung A-1340/50 "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten" in Kraft gesetzt und veröffentlicht.

Diese beinhaltet / führt zu einigen Änderungen...

z.B.

Die Erstellung der zweiten Anlassbeurteilung in den Feldwebellaufbahnen entfällt ersatzlos.

Die KpFw werden der Vergleichsgruppe mit Leitungsfunktion zugeordnet.

Dienstzeugnisse können jetzt im Beurteilungs-Cockpit erstellt werden.
(Die lokalen Admin legen an und verwalten / Die zust. nächsten Disziplinarvorgesetzten bearbeiten und schließen ab)
Es können auch vorläufige DZ erstellt werden, die der Admin später in abschließende DZ umwandeln kann.


Wer mehr wissen möchte ... siehe u.a BAPersBw GAIP KennNr 41-02-00 (für jeden im IntranetBw verfügbar)




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

timm3671


Ralf

Zitat von: timm3671 am 06. Juli 2024, 20:30:22
Welche Folgen hätte das mit der zweiten ABu ?
?
Es gibt doch keine 2. ABU mehr. Du müsstest deine Frage schon etwas ausführlicher stellen.
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timm3671

Ok, also um auf meine Frage zu kommen, die ich mir seit letzte Woche stelle.
Ich bin seit 1.12.22 Fw und habe zum 31.1.24 meine erste ABU bekommen. Ich gehe jetzt davon aus, dass ich zum 31.1.25 meine zweite Beurteilung bekomme( welche auch immer) und ich dann zumindest im Bereich der Beurteilungen die Voraussetzung habe mich dann Ende 2025 für das BS Auswahlverfahren 2026 zu bewerben.
Lg.

Ralf

Nein, du bekommst nun keine 2.ABU mehr
ZitatDie Erstellung der zweiten Anlassbeurteilung in den Feldwebellaufbahnen entfällt ersatzlos.
sondern deine zweite BU wird dann zu erstellen sein, wenn die PBU ansteht.
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